LVwG T LVwG-2013/11/2416-3

LVwG-2013/11/2416-3Tribunal administratif régional21 juil. 2014

Regest

Abschuss über den Abschussplan hinaus <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2013/11/2416-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.2416.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn RO, vertreten durch Rechtsanwalt in X, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.07.2013, Zahl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkungen:

Vorab ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

II.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn RO folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, dass Sie als Erleger lt. vorgelegter Abschussmeldung am 25.09.2012 im Eigenjagdgebiet SS einen Hirsch der Klasse II mit einem Alter von sieben Jahren erlegen konnten, obwohl dieser lt. behördlich veranlasster Trophäenbewertung nicht als abschusswürdiger Hirsch seiner Klasse angesehen werden kann.

Laut Bewertungsrichtlinien dürfte die Hirschtrophäe bei Entsprechung der Abschusswürdigkeit im Bezirk Z lt. verlautbarter Richtwerte des Tiroler Jägerverbandes eine Länge der Hauptstange von 80 cm und internationale Punkte von 148 nicht überschreiten.

Tatsächlich weist die Trophäe aber eine Länge der rechten Hauptstange von 83 cm und 158,18 internationale Punkte auf.“

Dadurch habe Herr RO eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit l TJG 2004 iVm § 3 Abs 4 und 5 der 2. DVO zum TJG 2004 begangen, weshalb über ihn gemäß § 70 Abs 1 letzter Halbsatz TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diese Entscheidung hat Herr RO fristgerecht mit näherer Begründung Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw in eventu eine Herabsetzung des Strafausmaßes begehrt.

III.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Beschwerde-führers sowie der Mitglieder der Rotwildbewertungskommission für den Bezirk Z MP und VS anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer hat am 25.09.2012 einen Hirsch der Klasse II (sieben- bzw achtjährig) erlegt. Anlässlich der Trophäenschau ist von der Rotwildbewertungskommission für den Bezirk Z eine Bewertung mit 158,18 internationalen Punkten erfolgt. Entsprechend der vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Geweih-Richtwerte für Abschusshirsche der Klasse II darf ein siebenjähriger Hirsch maximal 148 internationale Punkte, ein achtjähriger Hirsch maximal 153 Punkte und ein neunjähriger Hirsch maximal 158 Punkte erreichen.

Im Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2012 für die Eigenjagd SS in Y war die Erlegung von zwei Hirschkälbern und drei Hirschen der Klasse III genehmigt. Des Weiteren war gemäß § 37 Abs 9 TJG die Erlegung eines I-er Hirschs gemeinsam mit anderen Jagdgebieten unter näher dargelegten Voraussetzungen genehmigt. Nicht vorgesehen war die Erlegung eines Hirschs der Klasse II.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was die Klassenzugehörigkeit des erlegten Hirschs und die festgesetzte internationale Punktezahl anbelangt, aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem diesbezüglichen „Trophäenbewertungsblatt“. Dass es sich beim erlegten Hirsch um einen Hirsch der Klasse II gehandelt hat, ergibt sich im Übrigen aus den Ausführungen der Mitglieder der Rotwildbewertungskommission anlässlich der durchgeführten Verhandlung; dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass im genehmigten Abschussplan die Erlegung eines II-er Hirschs nicht vorgesehen war, ergibt sich aus dem von der Behörde genehmigten Abschussplan.

IV.Rechtsgrundlagen:

1. Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 8/2010:

„§ 37

Abschussplan

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.

14. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.

  1. Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

…“

2.2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO), LGBl Nr 43 in der Fassung LGBl Nr 12/2008:

Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach den auf den Formblättern angegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. Das Zählblatt (Anlage 4) ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen; dieses Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen.

(2) Wird der Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.

(3) Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.

(4) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.

(5) Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs. 4 gelten jedenfalls:

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:

„Verjährung

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Beschuldigter

§ 32

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

…“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlegten Hirsch um einen der Altersklasse II (und darüber hinaus anknüpfend an die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nicht um ein besonders schlecht entwickeltes Wildstück) gehandelt hat.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar fest steht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl VwGH verstärkter Senat 13.06.1984, Slg 11466/A).

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet, einen nicht abschusswürdigen (weil nicht schlecht entwickelten) Hirsch der Klasse II erlegt und damit die allgemein bekannt gemachten Beurteilungskriterien nach § 3 Abs 4 und 5 der 2. DVO zum TJG 2004 nicht beachtet zu haben. Wie nun aber dem im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeholten Abschussplan unzweifelhaft zu entnehmen ist, war der Abschuss eines Hirschs der Klasse II im Abschussplan überhaupt nicht vorgesehen und ist daher dieser Abschuss – in unzulässiger Weise – über den Abschussplan hinaus erfolgt. Folglich hätte dem Beschwerdeführer der Abschuss dieses Hirschs der Klasse II – entgegen den Vorgaben im Abschussplan – letztlich vorgeworfen werden müssen (vgl VwGH 25.03.2009, 2007/03/0246); der im angefochtenen Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf ist in dieser Form unzutreffend.

Das Landesverwaltungsgericht hat (vergleichbar den Berufungsbehörden) grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. „Sache“ im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH 27.06.1975, Slg 8864/A), immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Verwaltungsbehörde gebildet hat. Demnach darf das Landesverwaltungsgericht ohne Überschreitung seiner Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm von der Verwaltungsbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt dem Landesverwaltungsgericht die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommenen Tat.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage würde daher, wenn dem Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichts entgegen dem Wortlaut des angefochtenen Straferkenntnisses erstmals in der nunmehrigen Entscheidung vorgeworfen wird, dass er einen vom Abschussplan nicht gedeckten bzw über diesen hinaus erfolgten Abschuss getätigt hat, nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat erfolgen.

Folgerichtig war daher der Beschwerde bereits aus diesem Grund Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Nachdem im gesamten Verfahren auch keine taugliche Verfolgungshandlung bezüglich eines Abschusses entgegen den Vorgaben im Abschussplan erfolgt ist, war das gegenständliche Strafverfahren darüber hinaus auch zur Einstellung zu bringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Purtscher

(Präsident)

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