LVwG T LVwG-2014/23/1315-4

LVwG-2014/23/1315-4Tribunal administratif régional29 juil. 2014

Regest

Totes Schaf nicht ordnungsgemäß entsorgt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/1315-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1315.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des R F, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Ort Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xxxx, Zl --****

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 VwGVG werden die Kosten des Verfahrens mit Euro 100,--, (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

3. Gemäß § 25 Abs 4 VwGG wird die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xxxx, Zl --****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es zu verantworten, dass Sie tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 (ein bereits seit 3 Wochen totes Schaf) welches Sie in Ort V, Ort W, vor Ihrem Stall mit einem Brett zugedeckt haben, nicht bis längstens xx.xx.xxxx in den von der Gemeinde Ort Z bereitgestellten Sammelbehälter gemäß Tierkörperentsorgungsverordnung abgeliefert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 lit. 11 Tiermaterialgesetz i.V.m. § 1 und § 5 Tierkörperentsorgungsverordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

500,00

Gemäß:

§ 14 Tiermaterialiengesetz

Ersatzfreiheitsstrafe:

12 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für --.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er die Vorwürfe zurückweise, da er die Tat nicht begangen habe. Er besitze gar keine Schafe. Weiters habe er auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung laut Bescheid erhalten.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung (RSa Rückschein, Zustellung am xx.xx.xxxx durch Hinterlegung) nicht erschienen ist.

Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Abteilungsinspektor T K brachte zusammengefasst vor, er sei damals über Funk verständigt worden, dass eine Person ein totes Tier angezeigt habe. Er sei dann mit einem Kollegen hingefahren und als er beim Anwesen des Beschuldigten in Ort W angekommen sei, habe er festgestellt, dass es sich um einen alten landwirtschaftlichen Betrieb handle, der noch geführt werde. Der Stalltennenbereich sei umzäunt gewesen. Innerhalb dieser Umzäunung habe er ein Stück eines Schaffelles unter einem Brett sehen können. Er habe dann das Brett zur Seite geschoben und habe darunter ein totes Schaf vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Auffindung sei das Tier bereits längere Zeit tot gewesen. Da er selbst von einer Landwirtschaft komme, habe er schon öfter tote Tiere gesehen, weshalb es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass dieses Tier bereits längere Zeit tot gewesen sei. Die Geruchsbelästigung durch das tote Schaf sei relativ gering gewesen, da es zum Zeitpunkt der Feststellung Winter und relativ kalt gewesen sei. Er habe auch nicht über den Zaun der Liegenschaft steigen wollen, deshalb sei für ihn aus der Position, in der er sich befunden habe, die Ohrmarke des Tieres nicht ersichtlich gewesen. Da sich das Tier innerhalb der Umzäunung befunden habe und es zweifelsfrei ersichtlich gewesen sei, dass dieses Schaf dort abgelegt worden sei, habe er es dem Grundeigentümer dieser Liegenschaft zugeordnet. Als er in die Dienststelle zurückgekehrt sei, habe er versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Dies sei ihm auch telefonisch gelungen und er habe ihn damals über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Ein zielgerichtetes Gespräch mit dem Beschuldigten sei nicht möglich gewesen, dieser habe den Zeugen damals sinngemäß gefragt, ob er eine ernste oder eine blöde Antwort geben solle. Daraufhin habe er dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er den Sachverhalt jedenfalls weiterleiten würde und es wurde die im Akt einliegende Anzeige erstattet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat einen Auszug aus dem Veterinärinformationssystem zum Verfahren F R eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Stichtag zum xx.xx.xxxx über zwei Mastschweine und sieben Mutterschafe verfügt.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hat tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2, nämlich ein bereits seit drei Wochen totes Schaf, in Ort V, Ort W, vor seinem Stall liegen gelassen und mit einem Brett zugedeckt und er hat es nicht bis längstens xx.xx.xxxx in den von der Gemeinde Ort Z bereitgestellten Sammelbehälter gemäß Tierkörperentsorgungsverordnung abgeliefert.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Auszug aus dem Veterinärinformationssystem, und der Einvernahme des Zeugen Abteilungsinspektor T K in der mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Tat nicht begangen und besitze keine Schafe ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da aus dem Veterinärinformationssystem Gegenteiliges hervorgeht.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Tiermaterialiengesetzes BGBl I Nr 141/2003 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 23/2013 lautet wie folgt:

Wer

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 02.06.2004 über die Entsorgung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tierkörperentsorgungsverordnung) LGBl Nr 37/2004 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 72/2011 lauten wie folgt:

„§ 1 Geltungsbereich, Ablieferungspflicht

(1) In Tirol anfallende und zu beseitigende oder zu verarbeitende tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1 und 2 sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung von der Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen.

(2) Die Ablieferungspflicht gilt für alle Gemeinden Tirols.

(3) Die Tiroler Tierkörperentsorgung Gesellschaft m. b. H. kann mit der Einsammlung und Abfuhr private Unternehmen beauftragen, die gewerberechtlich befugt und mit geeigneten Fahrzeugen und den erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind.

(4) Fahrzeuge sind dann geeignet, wenn durch die Abfuhr keine Ausbreitung von Krankheiten, keine Berührung mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln und weder eine unzumutbare Geruchsbelästigung noch eine andere Umweltbeeinträchtigung auftreten kann. Sie dürfen insbesondere nicht lecken und es muss die Ladefläche ausreichend geschlossen sein. Die Fahrzeuge, Aufbauten und wieder verwendbare Behältnisse müssen nach ihrer Verwendung entsprechend gereinigt und vor einer anderweitigen Verwendung desinfiziert werden. Einrichtungen sind insbesondere Umladeplätze, Kühlräume für die Zwischenlagerung der Gegenstände und geeignete Abstellplätze für die Fahrzeuge.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Tiermaterialiengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen Gebote oder Verbote einer aufgrund des § 12 Abs 1 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die Tierkörperentsorgungsverordnung stellt eine solche aufgrund des Tiermaterialiengesetzes erlassene Verordnung dar. Indem der Beschwerdeführer das tote Schaf vor seinem Stall liegengelassen und lediglich mit einem Brett zugedeckt hat, hat er gegen die Ablieferungspflicht des § 1 Tierkörperentsorgungsverordnung verstoßen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen und auch in seiner mit Einspruch überschriebenen Beschwerde hat er nichts vorgebracht, was das Landesverwaltungsgericht Tirol an seinem Verschulden hätte zweifeln lassen.

Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung laut Bescheid erhalten, geht ins Leere, da dem verwaltungsbehördlichen Akt ein Zustellnachweis beiliegt, der die Zustellung am xx.xx.xxxx durch Hinterlegung dokumentiert.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) über die sie nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist schwerwiegend, da die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von Material der Kategorie 1 und 2 im öffentlichen Interesse liegt und aus solcher hygienischer Sicht sowie zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit von großer Bedeutung ist.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens des § 14 Tiermaterialiengesetz von bis zu € 15.000,- erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,- durchaus schuld- und tatangemessen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 3,5% ausgeschöpft.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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