LVwG T LVwG-2014/22/2434-3

LVwG-2014/22/2434-3Tribunal administratif régional17 oct. 2014

Regest

Baubeginn ohne Baubewilligung; Bekämpfung der Strafhöhe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/2434-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.2434.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn G M , geb. xx.xx.xxxx, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 21.8.2014, Zl. **** betreffend eine Übertretung der TBO 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 auf Euro 3.000,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 300,00 neu festgesetzt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben am 27.7.2013 auf einer Teilfläche der GP.**** KG T (Gp. **** neu lt. Teilungsplan) mit der Errichtung eines im Sinne des § 21 Aba 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, nämlich eines Wohnhauses ohne die hiefür nach der genannten Bestimmung erforderliche Baubewilligung begonnen.“

Somit haben Sie eine Veraltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 begangen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 5.000,00

10 Tage

§ 57 Abs 1 letzter Halbsatz TBO 2011

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 500,00

€ 5.500,00“

Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin, bezugnehmend auf namentlich genannte nähere Umstände, darauf hingewiesen, dass er die Straftat nicht absichtlich habe begehen wollen.

Diese Beschwerde wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.10.2014 nach eingehender Diskussion der Rechts- und Sachlage auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Begründend hat der Beschwerdeführer dazu ausgeführt wie folgt:

„Begonnen hat die ganze Angelegenheit schon im Jahr 2009. Wir suchten damals nach einem Grundstück. Wir haben dann ein geeignetes Grundstück gefunden, das Grundstück war jedoch noch nicht als Bauland vorgesehen. Der Grundstückseigentümer hat damals schon bei der Gemeinde angeregt, das Grundstück in Bauland umzuwidmen. Er hat bereits auf mein Vorhaben, dort ein Wohnhaus zu errichten, hingewiesen. Das Raumordnungskonzept war „eine große Sache“ für die Gemeinde. Es ist mir schon klar, dass so ein Vorhaben sehr zeitaufwändig ist, wobei von uns aus im Herbst 2012 der Baubeginn geplant war. Das ÖROK war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft. Seitens der Gemeinde aber auch des Landes Tirols hat es dann geheißen, im Frühjahr 2013 wäre es so weit und wir könnten damit rechnen, dass ein Bauansuchen positiv behandelt würde.

Im März 2013 haben wir dann die Baupläne eingereicht, worauf die Bauverhandlung am 07.05.2013 stattfand. Das Raumordnungskonzept war zu diesem Zeitpunkt schon beim Land Tirol zur Genehmigung, musste aber aus bestimmten Gründen wieder zur Ergänzung an die Gemeinde zurückgeschickt werden. Unser Baugrund war jedoch von diesen Änderungen nicht betroffen. Mir wurde in Aussicht gestellt, dass sobald das Raumordnungskonzept genehmigt sei, könne ich praktisch am nächsten Tag mit dem Bau beginnen, zumal der Bürgermeister mit dem nächsten Tag die Baubewilligung erlassen würde. Wir haben für den 03.06.2013, das war jener Termin, der uns vom Bürgermeister zumindest in Aussicht gestellt wurde, mit dem Baubeginn gerechnet. Von diesem Termin ging er selbst aus, da eigentlich alles mit dem Land erledigt sein sollte. Daher haben wir für den 03.06.2013 den Beginn unseres Bauvorhabens mit den Baufirmen organisiert. In den folgenden Wochen hat sich dann herausgestellt, dass dieser Baubeginn nicht zu halten ist. Daher haben wir den gesamten Baubeginn wieder abgeblasen.

In der Folge bin ich dann bei der Gemeinde gewesen, beim Bürgermeister, habe auch telefoniert mit dem Land Tirol einer Frau G von der Raumordnungsabteilung und habe auch probiert, mit dem Landeshauptmann zu sprechen, das war aber nicht möglich. Telefoniert habe ich mit dem Herrn Mag. H vom Landeshauptmannbüro, der versprach mir, dass das örtliche Raumordnungskonzept für T noch vor der Sommerpause abgesegnet wird. Sommerpause ist Anfang Juli. Dann haben wir noch einen Puffer von zwei Wochen eingeplant und schlussendlich für 22.07.2013 den Baubeginn geplant. Wir haben also wie gesagt alles geplant, die Maschinen, die Firmen organisiert und haben nur mehr auf den Baubescheid gewartet, der aber nicht gekommen ist.

Schlussendlich haben wir am 22.07. mit den Bauarbeiten begonnen. Baubeginn bestand im Aushub der Baugrube und mit dem Beginn der Fundierung bzw haben wir auch den Keller bis zum Einstellungsbescheid fertiggestellt. Ich habe jeden Tag mit dem Baubescheid gerechnet. Gekommen ist aber dann der Baustopp. Wir haben die Bauarbeiten sofort eingestellt, wiederaufgenommen haben wir sie dann erst wieder am 09.10.2013 mit der Zustellung des Baubescheides. Ich habe es zB mit dem Land Tirol so organisiert, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung, um dieses ganze Prozedere zu beschleunigen, per Mail an die Gemeinde übermittelt wird, dann habe ich von den Nachbarn einen Rechtsmittelverzicht eingeholt. Es war also offenkundig, dass die Anzeige nicht durch einen Nachbarn erfolgte.

Natürlich habe ich gewusst, dass ich an und für sich nicht ohne Baubewilligung mit dem Bau beginnen dürfte, ich bin aber davon ausgegangen, dass der Baubescheid spätestens am nächsten Tag oder am übernächsten Tag einlangt, zumal mir ja immer in Aussicht gestellt wurde, dass demnächst mit einer Baubewilligung zu rechnen wäre. Dass das Ganze dann so lang gedauert hat, das konnte ich nicht bzw habe ich nicht gewusst. Schwierig ist das Ganze natürlich auch insofern, als wir den gesamten Baubeginn schon einmal abgebrochen haben und auch beim zweiten Mal musste wiederum Material angeliefert werden um dann wieder zu sagen, man solle wieder zuwarten - das war aus meiner Sicht in der gegenständlichen Situation einfach nicht möglich. Wenn man mal beim Arbeiten ist, dann denkt man an das nicht mehr. Ich bin immer davon ausgegangen, dass in den nächsten Tagen der Bescheid kommen werde. Ergänzend möchte ich noch ausführen, dass wir unsere Familienplanung auf dieses Eigenheim ausgerichtet haben. Wir mussten in der Zwischenzeit in einer Wohnung leben und diese finanzieren. In weiterer Folge haben wir dann im letzten Jahr Ende Mai geheiratet und wir hatten eben eine bestimmte Lebensplanung vor uns zu der eben auch die Errichtung dieses Einfamilienwohnhauses gehört. So war ich also schon unter Druck, dass ich endlich einmal mit dem Bau beginnen konnte.“

Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 16.9.2014.

II.Erwägungen

Der Beschuldigte hat – wie erwähnt - die gegenständliche Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Freiheitsstrafe zu beurteilen.

Wer nach § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 u.a. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind beim Beschuldigten nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als zumindest durchschnittlich anzusehen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Durch den Baubeginn an einem Wohnhaus ohne Baubewilligung wird das öffentliche Interesse an der Nichterrichtung konsensloser Baulichkeiten in massiver Weise zuwidergehandelt. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend hingegen die vorsätzliche Begehungsform.

Für den Berufungswerber spricht hingegen die außerordentlich lange Dauer in Zusammenhang mit der Änderung des ÖROK und damit verbunden die in Aussicht gestellte Umwidmung und schlussendlich die Erteilung der Baubewilligung (siehe auch die diesbezügliche eingehende Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 16.9.2014). Wenngleich diese Umstände den Beschuldigten keinesfalls exkulpieren können und selbstredend von Vorsatz (der Beschuldigte wusste natürlich, dass er nicht ohne Baubewilligung mit dem Bau beginnen darf – siehe auch seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) auszugehen ist, sind sie bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Schlussendlich hat der Beschuldigte seine Einsicht auch mit der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert.

Vor diesem Hintergrund kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sowie ausreichend ist, um den einsichtigen Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.