LVwG T LVwG-2014/23/2476-2; LVwG-2014/23/2477-2

LVwG-2014/23/2476-2; LVwG-2014/23/2477-2Tribunal administratif régional3 nov. 2014

Regest

Abschuss Hirsch Kl. II nur, wenn nicht schonungswürdig

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/2476-2; LVwG-2014/23/2477-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.2476.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in Adresse1, Ort1,

zu Recht erkannt:

I

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.05.2014 zur Zl -**/*-2014 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision im Sinne des § 25 Abs 4 VwGG nicht zulässig.

II

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.05.2014 zur Zl -**/*-2014 insofern Folge gegeben, das die Geldstrafe auf € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeführers in Höhe von 10% der verhängten Strafe, dies sind € 50,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.05.2014, Zl -**/*-2014 wurde folgende Maßnahme verfügt:

„Gemäß § 39 Abs 1 und § 17 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 zuletzt geändert mit BGBl 33/2013 (kurz VStG 1991) i.V.m. § 70 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI Nr 41/2004 zuletzt geändert mit LGBI Nr 130/2013 (kurz TJG 2004) wird die Trophäe des von Herrn A am 23.12.2013 im Jagdgebiet Genossenschaftsjagd Ort1-Flurjagd erlegten Hirsches der Klasse II, 9-jährig, Endenzahl 16, b e s c h l a g n a h m t .“

Weiters erließ die Bezirkshauptmannschaft Ort2 mit 14.05.2014, Zl -**/*-2014 folgendes Straferkenntnis:

„Sie haben am 23.12.2013 im Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd Ort1- Flurjagd im Bereich XY vorsätzlich einen Hirsch der Klasse II, 9-jährig, Endenzahl 16, welcher als schonungswürdig eingestuft und durch den bescheidmäßig erlassenen Abschussplan nicht freigegeben war, erlegt. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 70 Abs 1 lit I i.V.m § 37 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI Nr. 41/2004, zuletzt geändert mit LGBI Nr. 150/2012 (kurz TJG 2004) i.V.m § 3 Abs 3 Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 LGBI 43/2004, zuletzt geändert mit LGBI Nr. 18/2014 begangen. Gemäß § 70 Abs 1 lit I TJG 2004 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 700 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 4 Tagen. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 70 zu bezahlen.“

Gegen beide Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben und in der Begründung vorgebracht, das einerseits die Trophäe nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers sei und zum Zweiten der Abschuss eines Hirschen der Klasse II grundsätzlich erlaubt gewesen wäre.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 27.10.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer folgende Angaben machte:

„Ich bin seit ca. 6 Jahren im Besitz der Jagdkarte. Ich habe einen Jagderlaubnisschein im Jagdrevier des Herrn A. Das ist die Genossenschaftsjagd Ort1-Flurjagd.

Am 23.12. letzten Jahres bin ich auf einen Hirsch der Klasse II gegangen. Einen solchen habe ich auf meiner Jagdkarte eingetragen. Es sind dann 3 Hirsche hintereinander aufgezogen und ich habe auf den letzten angehalten. Es war dies dann von mir der erlegte 16 Ender.

Die Trophäe habe ich zwischenzeitlich an einen Deutschen verschenkt, der mich dafür nächstes Jahr auf eine Wildsaujagd einlädt.

Mit meiner Zustimmung gilt der erstinstanzliche Akt als verlesen. Weitere Beweisanträge werden keine gestellt.

Ich bin aufgrund meiner Bandscheibenverletzungen und Erkrankungen in Pension und habe ein monatliches Einkommen von ca. € 1.060,00. Nebenher helfe ich in der Landwirtschaft meines Vaters mit.“

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Sachverhalt wie er auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis richtig vorgeworfen worden ist. Beweiswürdigend ergaben sich keinerlei Probleme zumal der Beschwerdeführer die Einstufung des von ihm erlegten Tieres als Hirsch der Klasse II selbst zugestand.

II.Rechtliche Grundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 1983(Wiederverlautbart 2004) LGBl Nr 41/2004 idF LGBl 8/2010 lauten wie folgt:

„§ 37

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.

(3) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (Abs 6) gegliedert, anzugeben:

a)der ermittelte Wildstand,

b)die Anzahl der im Vorjahr getätigten Abschüsse und der im Vorjahr aufgetretenen Stücke von Fallwild,

c)der voraussichtliche Zuwachs an Wild,

d)die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen.

(4) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorausgegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild und für Murmeltiere bis zum 1. Mai jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Altersaufbau des Wildstandes die einzelnen Arten von Schalenwild in drei Altersklassen, und zwar die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Beim weiblichen Wild kann die Einteilung in drei Altersklassen unterbleiben.

(7) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von Amts wegen festzusetzen,

a)wenn der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

b)wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist.

(9) Soweit es zur Erhaltung oder Herstellung eines nach Abs 2 angemessenen Wildstandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen,

a)eine zeitliche Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;

b)den Abschuss einer bestimmten Anzahl von Wildstücken, deren Abschuss in den Abschussplänen zweier oder mehrerer aneinandergrenzender Jagdgebiete vorgesehen ist, in der Weise verfügen, dass jeder Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdgebiet die gesamte Anzahl dieser Wildstücke erlegen darf. Dabei werden Wildstücke, die ein Jagdausübungsberechtigter über den Abschussplan hinaus erlegt, auf den Abschussplan der übrigen Jagdausübungsberechtigten im Verhältnis der darin festgesetzten Anzahl von Abschüssen angerechnet. Jeder Jagdausübungsberechtigte hat die übrigen Jagdausübungsberechtigten unverzüglich von jedem über den Abschussplan hinaus getätigten Abschuss zu verständigen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Entwertung des Jagdgebietes oder einer Schädigung angrenzender Jagdgebiete abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen.

(11) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 8, 9 oder 10 sind der Bezirksjagdbeirat und der Hegemeister zu hören.

(12) Ein Bescheid nach Abs. 8 oder 10 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.

(13) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.“

„§ 70

(1) Wer

a)entgegen dem § 4 Abs 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,

b)ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs 2 errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,

c)die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs 1 ausübt oder als Eigentümer einer im § 10 Abs 1 lit. c oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person entgegen dem § 10 Abs 2 die dort angeführten Tiere fängt oder tötet,

d)entgegen dem § 11 Abs 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,

e)einer Verpflichtung nach § 11 Abs 2 zweiter Satz, Abs 4 oder Abs 7 nicht nachkommt,

f)als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs 3 erster Satz zu erfüllen,

g)entgegen dem § 11 Abs 6 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,

h)dem § 19 Abs 2 zuwiderhandelt,

i)entgegen dem § 27a Jagdgastkarten ausgibt,

j)es entgegen dem § 31 Abs 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,

k)dem § 36 Abs 2 zuwiderhandelt,

l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

m)den Bestimmungen des § 40 Abs 1 lit e, f oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs 2 zu besitzen,

n)die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,

o)die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,

p)die Verbote nach § 42 Abs 1 erster Satz, Abs 2 erster Satz oder Abs 3 erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,

q)entgegen dem § 44 einen Jägernotweg benützt,

r)es entgegen dem § 47 unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten,

s)entgegen dem § 52 Abs 1 den ihm bescheidmäßig aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag tätigt oder entgegen dem § 52 Abs 2 die ihm bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem behördlichen Auftrag durchführt,

t)als Jagdausübungsberechtigter entgegen dem § 52a Abs 6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet,

u)entgegen dem § 53 Abs 1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)den Verpflichtungen nach § 7 Abs 8 zweiter Satz nicht nachkommt,

b)der Anzeigepflicht nach § 9 Abs 3 zweiter Satz oder Abs 4 dritter Satz nicht nachkommt,

c)den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs 3 vierter Satz nicht nachkommt,

d)der Anzeigepflicht nach § 11 Abs 3 zweiter Satz nicht nachkommt,

e)als Jagdgast der Verpflichtung nach § 12 Abs 1 dritter Satz nicht nachkommt,

f)der Anzeigepflicht nach § 18 Abs 3 erster Satz nicht nachkommt,

g)als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach § 25 Abs 1 nicht nachkommt,

h)entgegen dem § 27 Abs 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,

i)keine vollständigen Aufzeichnungen nach § 27b Abs 1 führt oder entgegen dem § 27b Abs. 2 Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,

j)der Verpflichtung nach § 30 Abs 3 nicht nachkommt,

k)den Verpflichtungen nach § 37 Abs 5 oder § 38 Abs 1 nicht nachkommt,

l)den Verpflichtungen nach § 39 Abs 1 zweiter oder dritter Satz oder Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,

m)entgegen dem § 45 Abs 2 Sperrflächen betritt oder befährt,

n)als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 45 Abs 3 nicht nachkommt,

o)der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nachkommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt,

p)den Verpflichtungen nach § 48 Abs 1 nicht nachkommt,

q)der Anzeigepflicht nach § 50 Abs 2 nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,

r)dem § 51 Abs 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,

s)der Verpflichtung nach § 53 Abs 2 dritter Satz nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.

(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

(7) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen.“

Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) LGBl Nr 43/2004 idF LGBl Nr 12/2008:

„§ 3

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere(Anlage 1) zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach den auf den Formblättern angegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. Das Zählblatt(Anlage 4) ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen; dieses Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen.

(2) Wird der Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.

(3) Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.

(4) In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.

(5) Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs 4 gelten jedenfalls:

a)beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel;

b)beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) erheblich unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;

c)beim Gamswild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in dem betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse I erreicht.

(6) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn

1. beim Rotwild anstelle

a)eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,

b)eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,

c)eines Tieres ein Kalb,

2. beim Rehwild anstelle

a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,

c)einer Geiß ein Kitz,

3. beim Gamswild anstelle

a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,

b)eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,

c)einer Geiß ein Kitz,

erlegt wird („Herunterschießen“).

(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und die Auffindung von solchem Fallwild unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.“

III.Rechtliche Beurteilung:

Den Vorgaben des § 3 Abs 4 2. DVO folgend, sind Hirsche der Klasse II grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in § 3 Abs 5 2.DVO umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten.

Der Tiroler Jägerverband hat auch für jeden politischen Bezirk eine Richtlinie zur Bewirtschaftung des Rotwildes erlassen. Allerdings entspricht diese Richtlinie nicht den gesetzlichen Vorgaben. Während die 2.DVO von einer grundsätzlichen Schonung der Klasse II ausgeht und nur eine ausnahmsweise Abschussmöglichkeit für besonders schlecht entwickelte Wildstücke vorsieht, ergibt sich aus den vorliegenden Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes das genaue Gegenteil. Den Richtlinien folgend sind alle Hirsche der Klasse II (zusätzlich zu den bereits in § 3 Abs 5 2.DVO enthaltenen als besonders schlecht entwickelt angesehenen Trophäenausformungen) bis zum Vorliegen von drei jeweils bezirksweise unterschiedlich definierten Kenngrößen (Alter in Jahren, Stangenlänge in cm und Geweihgewicht in kg) jagdbar. Erst wenn ein Hirsch der Klasse II alle drei Kenngrößen erreicht bzw überschreitet ist er, den Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes folgend, besonders schonungswürdig.

Aufgrund der Feststellungen der Rotwildbewertungskommission, welche die Trophäe des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches im Rahmen der Trophäenschau beurteilte, bestehen an der Einstufung des Tieres keine Bedenken. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand als solchen nicht bestritten.

Insofern der Beschuldigte sich gegen die Strafhöhe verwehrt ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Verschulden des Beschuldigten ist nicht nur geringfügig. Eine geordnete Rotwildbewirtschaftung ist eine der elementaren Grundlagen des Tiroler Jagdgesetzes und hat der Beschuldigte somit gegen eine wesentliche Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes verstoßen.

Andererseits sollen weitere Strafen in einem der Einkommens- und Vermögenssituation entsprechendem Ausmaß ausgesprochen werden und war im Hinblick auf die vorgelegten Steuerbescheide sowie in Anbetracht der bisherigen gänzlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers der Berufung zumindest teilweise Folge zu geben.

In Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Geldstrafe zwar unabdingbar notwendig, allerdings ist deren Höhe bei gesamthafter Würdigung dieses Sachverhaltes, wie im Spruch ausgesprochen festzusetzen.

war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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