LVwG T LVwG-2014/30/1620-7

LVwG-2014/30/1620-7Tribunal administratif régional18 nov. 2014

Regest

Schriftsatz der belangten Behörde war nicht als Bescheid zu qualifizieren; Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/30/1620-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.1620.7

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die am 04.06.2014 eingebrachte Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A., vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. Dr. Name, Adresse, gegen das vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnete Schreiben der Bürgermeisterin der Stadt B. vom 08.05.2014, Zl ***, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 09.03.2014 am 13.03.2014 folgende Anträge bei der belangten Behörde eingebracht:

„In umseits naher bestimmter Rechtssache wird nachstehendes dargetan:

I. Der Antragsteller ist kurzfristig aus Österreich ausgereist. Bei seinem Versuch wieder nach Österreich einzureisen, musste der Antragsteller feststellen, dass sein ihn zur Einreise sowie zur unbefristeten Daueraufenthalt-EU (formal) berechtigender Niederlassungsausweis = „Karte“ abgelaufen war.

Durch diesen Umstand war er, ohne sein Zutun, verhindert sein ihn („formal“) zur unbefristeten Niederlassung unter dem Titel „Daueraufenthalt-EU“ berechtigender Niederlassungsausweis, welche auf Grund des von Ihm In Österreich rechtzeitig am 10.6.2011 gestellten und ab 1.7.2011 bewilligten Verlängerungsantrages, mit der Kartengültigkeit bis einschließlich 10.6.2017, erteilt und auch ausgestellt worden war und zur Abholung bereit gehalten wurde, persönlich abzuholen.

Durch die nunmehr dargelegten Umstände, war der Antragsteller daher verhindert, die „Karte, in der sein “formar-verbrieftes Recht „Daueraufenthalt-EU“ enthalten ist, abzuholen.

Der zuständigen Behörde wird mitgeteilt, dass zwischenzeitig durch mehrere Telefonate mit dem BlVIin Für Inneres in Erfahrung gebracht werden konnte, dass eine neue Karte ausgestellt und bei der Behörde zur Abholung bereitgehalten wird und dieser auch an das BMin für Inneres nicht zurückgestellt wurde.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

den „Niederlassungsausweis“ an die hier ausgewiesene Rechtsvertreterin, welche zur Übernahme berechtigt ist, zu übergeben

in eventu

den „Niederlassungsausweis“ an die österreichische Vertretungsbehörde in Ankara zur Übergabe an den Antragsteller zu übermitteln

in eventu

der österreichischen Verwaltungsbehörde in Ankara aufzutragen eine Eintragung bzw Vermerk in den Pass des Antragstellers vorzunehmen

in eventu

eine Bescheinigung iSd § 8 ff NAG über das Recht „Daueraufenthalt EU" auszustellen und gestellt der

ANTRAG

die hier ausgewiesene Rechtsvertreterin über die Vornahme der Verfügung zu informieren.

II. Für den Fall, dass die Behörde den oben gestellten Anträgen nicht Folge leisten bzw abweisen sollte, wird unter Vorlage der bezughabenden Urkunden wie folgt dargetan: Der Antragsteller lebt überwiegend nun seit 1988, daher seit seinem 6. Lj in Österreich. Er hat in Österreich die Pflichtschule besucht und hält sich seither in Österreich auf und war der Antragsteller selbst bis zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft österreichischer Staatsbürger; dies über 6 Jahre.

Auch leben vom Antragsteller sowohl in „absteigender Linie“

Mutter: C., geb am xxx,

Vater: D., geb am xxx, beide österreichische Staatsbürger,

als auch Ehegattin: E., geb am xxx, in Sereflikochisar, türkische Staatsbürgerin sowie die gemeinsamen ehelichen Kinder:

F., geb am xxx, Hall in Tirol, österreichische Staatsbürger,

F., geb am xxx, Hall in Tirol, österreichische Staatsbürger,

G., geb am xxx, Hall in Tirol, türkischer Staatsbürger,

alles samt wohnhaft In B., Adresse, in Österreich,

An dieser Stelle wird ua dargetan, dass der Antragsteller durch die Unmöglichkeit der Wiedereinreise nach Österreich gehindert ist die Rechte, die ihm das Völkerrecht (= iSd Art 8 EMRK) sowie das Europarecht (=iSd Assoziationsabkommens) dafür zusichert, zu leben.

Die Kosten für die Einreise und Aufenthalt ist in Österreich gesichert und kann der Antragsteller bei seiner Wiedereinreise bei der Fa Erdal Salim Transporte, Dr -Dorrek.-Straße 40,6130 Schwaz, eine Tätigkeit bei einem monatlichen Grundgehalt iHv € 1.200,“ zuzüglich der je nach Fahrt anfallenden Diäten sowie sonstigen Sonderzahlungen, aufnehmen.

Aus all den og Gründen wird unter Wiederholung der oben gestellten Anträge gestellt der

ANTRAG

auf Ausstellung der Karte auf unbefristeten Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 8 Abs 1 Ziffer 7

in eventu

Bescheinigung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 9 Abs 2 Ziffer 1 NAG“

Weiters waren dem Antrag die in dem Schriftstück angeführten Urkunden beigegeben.

Nach Einholung des Fremdenaktes bei der Bezirkshauptmannschaft B. teilte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Schreiben vom 08.05.2014, Zl ***, Folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr A.!

Ihnen wurde von der Bezirkshauptmannschaft B. am 12.02.1992 ein unbefristeter Sichtvermerk erteilt.

Mit Bescheid vom 24.03.2003 wurde Ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Am 24.03.2003 war das Fremdengesetz 1997 in Gültigkeit. (Inkrafttreten am 01.01.2003)

Dieses besagt in seinem § 16 Abs. 3 Z 2, dass ein Einreisetitel oder Aufenthaltstitel gegenstandslos wird, wenn die Fremden Österreicher werden.

§ 116 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 lautet:

(3) Die vor dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch einen Niederlassungsnachweis (§ 24) nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden polititschen Bezirk in Österreich ausgeübt wird. Fremden, denen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis als Pendler erteilt wurde, ist auf Antrag, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine weitere Aufenthaltserlaubnis mit demselben Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn sie einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.

Mit Bescheid vom 23.03.2009 wurde Ihnen die österreichische Staatsangehörigkeit entzogen bzw. ist dieser Bescheid mit diesem Datum in Rechtskraft erwachsen.

Somit wurde das unbefristete Aufenthaltsrecht gegenstandslos.

Am 08.09.2009 stellten Sie fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft B. einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

§21 (1) NAG Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt Fremde bis längstens 6 Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die am 08.09.2009 beantragte Niederlassungsbewilligung“beschränkt“ wurde sodann vom Stadtmagistrat B. (Zuständigkeitsänderung) gültig vom 12.07.2010 bis 12.07.2011 erteilt.

Bei der Bezirkshauptmannschaft B. wurde am 10.06.2011 der Verlängerungsantrag gestellt und eine Bewilligung Niederlassungsbewilligung „unbeschränkt“ gültig vom 13.07.2011 bis 07.06.2012 erteilt.

Ein weiterer Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltsrechtes wurde weder bei der Bezirkshauptmannschaft, noch beim Stadtmagistrat B. und laut Fremdeninformationssystem auch nirgend wo anders in Österreich gestellt.

Sie wurden laut ZMR am 16.07.2012 amtlich abgemeldet und befinden sich seither in der Türkei.

Es wird Ihnen empfohlen, einen Erstantrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem § 46 Abs 1 Z 2 bei der österreichischen Botschaft in Istanbul oder Ankara zu stellen.“

Gegen dieses Schriftstück wurde mit Schriftsatz vom 03.06.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.06.2014 nachfolgende Beschwerde eingereicht und in dieser Folgendes ausgeführt:

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Der Rechtsvertreterin wurde weiters das Vorlageschreiben des Stadtmagistrates B. vom 10.06.2014 übermittelt, in dem die belangte Behörde zum Ausdruck brachte, dass ihrerseits ein Bescheid nicht erlassen worden sei und dass es sich beim angefochtenen Schreiben um eine bloße Mitteilung an den Antragsteller handle. Ergänzend führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.06.2014 dazu aus:

„In umseits näher bezeichneter Rechtssache wird wie folgt mitgeteilt:

I. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat als türkischer Staatsbürger gestützt auf das Assoziationsabkommen sowie auf den Assoziationsratsbeschluss, welche einen integralen Bestandteil des Unionsrechts darstellen, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bescheinigung seiner Rechte gestellt. Diese Anträge wurden von der belangten Behörde mit dem Bescheid vom 8.5.2014, eingelangt am selben Tag, abgewiesen.

II. Entgegen der von der belangten Behörde verfehlt vertretenen Rechtsansicht, liegt ein abschlägiger Bescheid vor.

Dazu wird vorab ausgeführt, dass eine „Erledigung einer Verwaltungsbehörde" (=Bescheid) dann vorliegt, wenn ein individuelles Rechtsverhältnis festgestellt oder gestaltet wird, Die Erledigung muss bestimmte Bestandteile oder Elemente aufweisen, um die Handlung einer Behörde als Bescheid qualifizieren zu können.

Die Bestandteile oder Elemente eines Bescheides sind:

a) ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid,

b) die Bezeichnung der Behörde,

c) der Spruch,

d) die Begründung,

e) die Rechtsmittelbelehrung,

f) sowie der Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und

g) die Unterschrift sowie das Datum.

Zu den einzelnen Punkten wird wie folgt ausgeführt und dargetan:

zu a) Wenn die Bezeichnung „Bescheid" fehlen sollte, wie im vorliegenden Fall, verliert der Akt einer Behörde allein wegen dieses Mangels nicht schon den Charakter eines Bescheides; das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung ist dann unerheblich und kann auf die Bezeichnung als „Bescheid" verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens entschieden hat.

zu b) Notwendig ist jedenfalls für eine schriftlichen Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthält, die Ihn erlassen hat; dies Ist unzweifelhaft Im vorliegenden Fall gegeben.

zu c) Zum Spruch ist auszufuhren, dass dieser ein wichtiger Teil des Bescheides Ist, da ein Bescheid „ohne Spruch“ gar nicht denkbar ist.

Der Spruch hat daher auf jeden Fall die Angelegenheit, die in zur Entscheidung/Verhandlung steht, und auch alle Parteianträge, die die Hauptfrage betreffen, zu erledigen; dh der Spruch hat die Entscheidung über den Verfahrensgegenstand zu enthalten und kann deren Inhalt ein Antrag einer Partei oder eine von Amts wegen aufzugreifende Angelegenheit sein und sind alle Anträge von Partei, welche die Hauptfrage betreffen, zu entscheiden; dieses Erfordernis ist ebenso erfüllt.

d) Bezüglich des Elementes der Begründung, hat die Behörde im Bescheid zu beachten, dass sie eine Begründungspflicht trifft.

Das bedeutet, dass die Behörde der von einer behördlichen Entscheidung betroffenen Person gegenüber jene Gründe darlegen muss, die für den Inhalt des Bescheides maßgeblich gewesen waren; das bedeutet, dass die Behörde in der Begründung der als erwiesen angenommenen maßgeblichen Sachverhalt dazulegen hat.

Außerdem muss die Behörde darlegen wie sie überhaupt zu ihren Annahmen gekommen ist. Daher ist wesentliches Parteivorbringen wiederzugeben, die dazu aufgenommenen Beweise anzuführen und sind Gründe und Erwägungen, welche für die Beurteilung wesentlich waren, anzugeben. Weiters ist ebenso darzulegen, welche rechtlichen Erwägungen für den Spruch, also für die Beurteilung der Rechtsfrage, überhaupt maßgeblich waren. Außerdem sollten alle Ausführungen in einer Begründung klar und übersichtlich sein. Wenn ein Bescheid jedoch nicht begründet ist, ist er rechtswidrig und ist, das fehlen der Begründung einer Scheinbegründung gleichzuhalten.

Auch diesem Erfordernis hat die Behörde entsprochen.

zu e) Ein wesentlicher Punkt ist zudem auch das Element der Rechtsmittelbelehrung. Jeder Bescheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Sollte ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, beginnt die Rechtsmittelfrist trotzdem zu laufen und kann das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden.

Enthält der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung keine Angabe darüber, bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, gilt das Rechtsmittel auch dann als richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde eingebracht wird, die den Bescheid ausgefertigt hat.

Zu f) Weiters müssen schriftlich ausgefertigte Bescheide datiert und unterschrieben sein.

Es liegt daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein Akt der Verwaltungsbehörde vor, welcher alle Elemente eines Bescheides enthält und handelt es sich daher um einen Bescheid.

III. Die Behörde hätte lediglich zu Bescheinigung über das Bestehen des Rechts erlassen müssen und wird anknüpfend auf das bisher zudem Ausgeführten wie folgt dargetan:

Das Assoziationsrecht Ist ein Integraler Bestandteil des Unionsrechts. Daher sind die aus den Bestimmungen des ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht „supranationaler Rechtsnatur“ und genießt als solches - nach ständiger Rechtsprechung des EuGH - Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts.

Die nationalen Behörden haben den türkischen Staatsbürgern unter Berücksichtigung des Wortlautes und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Assoziationsrechts das Recht auf Aufenthaltserlaubnis sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erteilen oder zu verlängern; dies auch dann, wenn sie die formalen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht oder nicht mehr erfüllen.

Die schrittweise erworbenen Rechte bestehen daher kraft Gesetz. Zum Nachweis des sich bereits aus dem Assoziationsrecht ergebenden Aufenthaltsrechts bedarf es nach dem Erwerb der Rechte lediglich einer deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis/Bescheinigung.

Gestützt auf das Assoziationsrecht sowie auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, wird ausgeführt, dass der Aufenthalt und Beschäftigung ohne weiteres erlaubt sind, dies selbst dann, wenn der türkische Staatsangehörige eine Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis tatsächlich nicht oder nicht mehr besitzen sollte, ln einem solchen Fall ist dann die Bescheinigung über das Bestehen des Rechts ein verwaltungsrechtlich feststellender - im Hinblick auf die Feststellungswirkung begünstigender - Verwaltungsakt zu erlassen, sodass der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise der Arbeitserlaubnis zur Beschäftigung nur noch einen „deklaratorischen Charakter" zukommt.

Auch wird vorsichtshalber dargetan, dass die erworbenen Rechte unmittelbar an die türkische Staatsangehörigkeit anknüpfen. Diese Rechte können nur dann Erlöschen, wenn der Berechtigte aus dem türkischen Staatsverband entlassen wird. Dies liegt jedoch nicht vor.

Auch wurde von der belangten Behörde außer Acht gelassen, dass durch die Ehegattin des Beschwerdeführers alle Voraussetzungen ISd § 6 ARB 1/180 erfüllt werden und daher nach dem geltenden „Günstigkeitsprinzip" ein wechselseitiges Daueraufenthaltsrecht nach Art 7 ARB vermittelt wird; dies ua auch durch seine Kinder sowie Eltern des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde hat daher eine dem Unionsrecht sowie den Entscheidungen des EuGH widersprechende Entscheidung erlassen und zudem den Beschwerdeführer ungleich behandelt (EuGH 15.11,2011, XY, „I.“).

Zudem kommt beim Beschwerdeführer zum Tragen, dass er sich nun über mehrere Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und daher der Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG zur Anwendung gelangt (EuGH 8.12.2011, XZ, „K.", Rn 79)

Da den Beschwerdeführer die wohlerworbenen Rechte nicht gewährt werden und dieser gegen seinen Willen nicht wiedereinreisen kann, weil ihm die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen, des Rechts verweigert wird, ist der vorliegenden Entscheidung inhärent, dass die Nichtfeststellung seiner ihm zustehenden Rechte einer Ausweisung gleich kommt.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat die belangte Behörde gegen die Stillhalteverpflichtung, welche eine klare, präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte Unterlassungspflicht der Mitgliedstaaten beinhaltet sowie gegen das Verschlechterungsverbot, das Innerstaatlichen Stellen verbietet, neue Hindernisse für die se Freiheiten einzuführen, verstoßen (siehe Artikel 13 und 14 ARB 1/80 sowie Art 41 Abs 1 ZP).

Die Behörde verkennt offensichtlich die Entscheidungen des EuGH zum Stillhalteklausel sowie Verschlechterungsverbot, in dem sie ausführt, dass beim Beschwerdeführer die nationale Rechtslage vor Beitritt Österreichs in die EU Geltung habe. Diese Rechtsmeinung ist vollkommen verfehlt.

Vielmehr müssen geltende nationale Bestimmungen, die den Assoziationsrecht widersprechen unangewendet bleiben und zudem dürfen die Mitgliedstaaten auch keine neuen Innerstaatlichen Maßnahmen einführen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen oder einen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen unterwerfen werden.

Das Verschlechterungsverbot gilt sowohl für alle materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Vorschriften (EuGH 29.4.2010, XX, Kommission/ Niederlande, Rn 49).

Es werden daher die Anträge aufrechterhalten.“

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Fremdenakt und durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.10.2014. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Rechtsvertreterin auf Befragung Folgendes aus:

„Meine Angaben im Schriftsatz vom 09. März 2014 werden vollinhaltlich aufrecht erhalten insbesondere die gestellten Anträge. Diese lauten wortwörtlich wie folgt:

1. Den Niederlassungsnachweis an die hier ausgewiesene Rechtsvertreterin, welche zur Übernahme berechtigt ist, zu übergeben,

2. in eventu den Niederlassungsnachweis an die österreichische Vertretungsbehörde in Ankara zur Übergabe an den Antragsteller zu übermitteln.

3. In eventu der österreichischen Verwaltungsbehörde in Ankara aufzutragen, eine Eintragung bzw Vermerk in den Pass des Antragstellers vorzunehmen

4. In eventu eine Bescheinigung im Sinne des § 8 ff NAG über das Recht Daueraufenthalt EU auszustellen und

5. den Antrag die ausgewiesene Rechtsvertreterin über die Vornahme der Verfügung zu informieren.

Auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 09.03.2014 wird unter Wiederholung der oben gestellten Anträge

6. der Antrag auf Ausstellung der Karte auf unbefristete Niederlassungsbewilligung, Daueraufenthalt EU im Sinne § 8 Abs 1 Z 7

7. in eventu den unbefristeten Niederlassungsbewilligung Daueraufenthalt EU im Sinne des § 9 Abs 2 Z 1 NAG

gestellt.

Lauf Ausführungen in der Aktenvorlage der belangten Behörde handelt es sich beim angefochtenen Schriftsatz vom 08.05.2014 um eine bloße Mitteilung an den Antragsteller und wurde ein Bescheid nicht erlassen. Wie ich bereits schriftlich ausgeführt habe, bin ich da der Meinung, dass es sich um einen Bescheid handelt und dieser anfechtbar ist. Auf die Frage, über welchen Antrag konkret im Schreiben vom 08.05.2014 in welcher Form abgesprochen wurde, gebe ich an, dass über alle Anträge abgesprochen wurde. Auf die Frage über welchen konkreten Antrag die Behörde im Schriftsatz absprechen hätte müssen, gebe ich an, dass als erstens über meinen ersten Antrag, nämlich dass der Niederlassungs-Ausweis an mich, die ich zur Übernahme berechtigt bin, zu übergeben gewesen wäre, dann wäre über die Eventualanträge zu entscheiden gewesen. In der Beschwerde beantrage ich abschließend, dass das Verwaltungsgericht eine Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen (gemeint ist der Schriftsatz vom 08.05.2014) dahingehend abändern möge, sodass dem Antrag Folge gegeben. Gemeint war der erste Antrag laut Schriftsatz vom 09.03.2014, dass der Niederlassungsausweis an mich zu übergeben ist. Hinsichtlich der formalen Angelegenheiten verweise ich auf die Ausführungen in meinen Schriftsätzen, die in sich erklärend und vollständig sind.

Mein Mandant ist damals im Jahre 2012 während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels in die Türkei ausgereist. Er war glaublich mit seiner Familie auf Urlaub. Die Einreise war nicht mehr möglich, da ihm die Einreise aufgrund des zwischenzeitlich abgelaufenen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels verweigert wurde. Somit konnten nur die Ehefrau und die Kinder nach Österreich einreisen. Mein Mandant lebt seither von seiner Familie getrennt in der Türkei. Es ist mehrmals versucht worden, die legale Einreise zu erwirken, dies wurde ihm verweigert. Mein Mandant möchte nichts anderes, als möglichst rasch wieder zu seiner Familie also seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern einreisen und die Familiengemeinschaft wieder herstellen. Die Ehefrau und der Sohn L., geb am xxx sind türkische Staatsangehörige, die Tochter M. und die Eltern sind österreichische Staatsbürger. Die beiden Elternteile sind bereits in Pension. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht einer Beschäftigung nach. Er selber arbeitet zurzeit in der Türkei und wartet auf die Einreise nach Österreich. Nach einer etwaigen Einreise nach Österreich könnte er sofort wieder einer Beschäftigung nachgehen und aus diesem Einkommen den Lebensunterhalt bestreiten.

Im Beschwerdeverfahren wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus dem Zentralen Melderegister sind die Meldedaten des Beschwerdeführers A. und seiner Frau A. D. ersichtlich. Der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers war vom 30.06.2010 bis 16.07.2012 in Hall in Tirol. Die Ehefrau war während des gerade angeführten Zeitraumes auch in Hall in Tirol gemeldet. Zwischenzeitlich war sie vom 20.02.2014 bis 27.08.2014 in B. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 27.08.2014 wohnt die Ehefrau des Beschwerdeführers in Hall in Tirol, Adresse.“

In der abschließenden Stellungnahme wurde noch ergänzend von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

„Vorerst möchte ich festhalten, dass ich auch die Vollmacht von der Ehefrau des Beschwerdeführers habe, um dem Beschwerdeführer zu vertreten und ihm die Einreise zu ermöglichen. Dies zum Nachweis dafür, dass das Familienleben aufrecht ist und dass ein dringendes Interesse einer Familiengemeinschaft besteht. Ansonsten wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und werden die diesbezüglichen Anträge aufrecht erhalten.“

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, dem am 12.02.1992 ein unbefristeter Sichtsvermerk von der Bezirkshauptmannschaft B. erteilt wurde. Am 24.03.2003 wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Bescheid vom 23.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft rechtskräftig entzogen. Am 08.09.2009 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B. einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Die Erstniederlassungsbewilligung nach der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde mit einer Gültigkeit vom 12.07.2010 bis 12.07.2011 vom Stadtmagistrat B. erteilt. Rechtszeitig vor Ablauf der Niederlassungsbewilligung wurde am 10.06.2011 ein Verlängerungsantrag nach dem NAG gestellt. In Erledigung dieses Verlängerungsantrages wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit einer Gültigkeit vom 13.07.2011 bis 07.06.2012 ausgestellt und vom Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft B. übernommen. Vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer aus freiem Antritt Österreich verlassen. Er hat bis zum Ablauf des letzterteilten Aufenthaltstitels am 07.06.2012 keinen Verlängerungsantrag eingebracht. Es wurde auch zwischenzeitlich laut Aktenlage kein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht. Der Beschwerdeführer hielt sich über die Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten befristeten Aufenthaltstitels im Ausland auf, sodass es ihm nach Ablauf des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels mangels Vorliegens eines Einreisesichtvermerks nach dem FPG bzw eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht mehr möglich war, zu seiner Familie nach Österreich zurückzukehren. Laut vorgelegten Akt ist es nicht richtig, wie es im Schriftsatz vom 09.03.2014 ausgeführt wurde, dass ein Aufenthaltstitel mit einer Kartengültigkeit bis einschließlich 10.06.2017 ausgestellt wurde und dass diese neue „Karte“ bei der Behörde zur Abholung bereitgehalten werden würde. Mangels Vorliegen einer „Karte“ (gemeint ist ein Aufenthaltstitel nach dem NAG) im Akt bzw. bei der belangten Behörde kann ein solche weder vom Beschwerdeführer selbst noch von der Rechtsvertreterin abgeholt oder dieser „Niederlassungsausweis“ (siehe Erstantrag im Schriftsatz vom 10.03.2014) übergeben werden.

Diesem Antrag auf faktische Übergabe des beschriebenen Niederlassungsausweises wurde und konnte von der belangten Behörde nicht Folge geleistet werden. Von der Erstbehörde wurde auch noch keine „Karte auf unbefristete Niederlassungs- Daueraufenthalt – EU“ im Sinne des § 8 Abs 1 Z 7 ausgestellt, wie es auf Seite 3 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.03.2014 begehrt wurde.

Mit dem mittels Beschwerde angefochtenem Schriftsatz vom 08.05.2014 der ausdrücklich nicht als Bescheid bezeichnet wurde, wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in den ersten beiden Absätzen das Faktum der Sichtvermerkserteilung am 12.02.1992 und der Staatsbürgerschaftsverleihung am 24.03.2003 mitgeteilt. Im dritten und vierten Absatz wurde der Inhalt und der Gesetzestext des § 116 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 dargetan. Im fünften und sechsten Absatz wurde der Beschwerdeführerin der Sachverhalt der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft mittels Bescheid vom 23. Juni 2009 mitgeteilt und dass aufgrund dessen damals das unbegründete Aufenthaltsrecht gegenstandslos geworden sei und in weiterer Folge am 08.09.2009 fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft B. ein Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seitens des Beschwerdeführers gestellt wurde. In weiterer Folge wurde der § 21 Abs 1 NAG dargetan. Im darauf folgenden Absatz wurden die beiden Antragstellungen nach dem NAG und daraufhin ausgestellten Niederlassungsbewilligungen dargetan. Im vorletzten Absatz des angefochtenen Schreibens teilte die belangte Behörde der Rechtsvertreterin mit, dass ein Antrag auf Verlängerung des beschriebenen Aufenthalts weder bei der Bezirkshauptmannschaft B. noch beim Stadtmagistrat B. und laut Fremdeninformationssystem auch nirgendwo anders in Österreich gestellt worden sei. Im letzten Absatz wurde noch mitgeteilt, dass laut Zentralem Melderegister der Beschwerdeführer am 16.07.2012 amtlich abgemeldet wurde und er sich seither in der Türkei befinde. Im Schlusssatz des Schreibens vom 08.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde noch empfohlen, einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 46 Abs 1 Z 2 NAG bei der österreichischen Botschaft in Istanbul oder Ankara zu stellen.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

„Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 56

Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

§ 58

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 7

(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 31

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Falle handelt es sich nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol beim angefochtenen Schriftsatz vom 08.05.2014 um keinen mit einer Beschwerde anfechtbaren Bescheid der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat mit dem an die Rechtsvertreterin gerichteten Schreiben vom 08.05.2014 über keinen der im Schriftsatz vom 09.03.2014 eingebrachten Anträge inhaltlich abgesprochen, sondern nur einen für die Behörde wesentlichen Teil des Akteninhalts (vorliegenden Sachverhalts), die Rechtslage und eine Empfehlung mitgeteilt. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, Tatsachen, Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (VwGH 22.09.1988, 87/08/0262).

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen, vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (VwGH 31.01.2000, 99/10/0202). Ein solcher normative Abspruch ergibt sich gerade aus dem angefochtenen Schreiben der belangten Behörde nicht und hat die Behörde abschließend ausdrücklich eine Erstantragstellung im Ausland empfohlen und nicht über einen etwaigen Antrag normativ abgesprochen.

Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, ist erkennbar, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (VwGH 23.09.1991, 90/19/0559).

Da im gegenständlichen Fall das angefochtenen Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2014, Zl ***, keinen anfechtbaren Bescheid darstellte, war die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da mit dem gegenständlichen Beschluss keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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