LVwG T LVwG-2014/16/3147-1

LVwG-2014/16/3147-1Tribunal administratif régional27 nov. 2014

Regest

Gewerberechtliche Genehmigung von Änderungen, keine Einwendungen, Verfahren nach § 359b GewO, keine Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/3147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.3147.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des

1. Dr. A J, Z

2. Dr. B J, Z

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.10.2014, Zahl .1-*/-31

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Herr S P, whft in PLZ X, Adresse 1, betreibt im Standort PLZ X, Adresse 2 (Grundstück 02, GB **** X), ein Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit den Berechtigungen nach § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Restaurant“. Diese Betriebsanlage gilt gemäß § 376 Z 14b GewO 1994 iVm der Gast- und Schankgewerbekonzession der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.06.1963, Zahl II-/4, sowie den Konzessionsabteilungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.01.1985, Zl II-/2 und vom 22.05.1990, Zl II-/3, als genehmigt. Weiters wurde am 27.02.1995 zu Zl -*/4 ein Lokaleignungsbescheid erlassen und wurden mit Bescheid vom 14.05.2012, Zl .1 A-/-5 nachträgliche Auflagen vorgeschrieben. Schließlich wurde mit Bescheid vom 26.04.2013, Zahl .1 A-/-8 die Fristerstreckung für die Auflage 19 des Bescheides vom 14.05.2012 erteilt.

Nunmehr hat der Betreiber, vertreten durch das technische Büro H R, bei der belangten Behörde mit Eingabe vom 02.10.2014 um die betriebsanalgenrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Sinn des vorgelegten Projektes angesucht. Die Bezirkshauptmannschaft X hat in dieser Angelegenheit das sogenannte vereinfachte Verfahren im Sinn des § 359 GewO 1994 durchgeführt und zwar sowohl hinsichtlich Abs 1 als auch Abs 2 der Bestimmung, der das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 vor den Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden. Außerdem deshalb, da mit Verordnung des Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Art von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die den vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994 idF BGBl II 19/1999, die festgelegte Grenze von der Zahl der Verabreichungsplätzen (für das Gastgewerbe) bei weitem unterschritten wird. Die gewerbetechnische Amtssachverständige hat im Wesentlichen ausgeführt, durch die Führung der Ausblasöffnung überdacht mit Ausblasrichtung senkrecht nach oben, der den höchsten Gebäudeteil in unmittelbarer Umgebung darstellt, sowie der beschriebenen Ausblasgeschwindigkeit an der Mündung von mindestens 8,3 m/s, könne festgestellt werden, dass dadurch den Vorgaben der ÖNORM H 6030 Rechnung getragen werde und sich die Anlage im Hinblick auf die Fortluftabführung als Stand der Technik darstelle. Sämtliche Kochstellen befänden sich über der Dunstabzugshaube, sodass bei ordnungsgemäßem Betrieb der Küchenabluftanlage eine Geruchsimmission durch das Gastlokal auszuschließen sei.

Vorher waren seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerden wegen Geruchsbelästigungen durch das Lokal per Email und telefonisch geltend gemacht worden. Die Betriebsanlagenänderung war Gegenstand der Verhandlung vom 20.10.2014 wobei unter andrem auch die Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen einer Nichtendung im Sinn des § 359b Abs 1 und 2 GewO 1994 hingewiesen wurden. Die Beschwerdeführer haben sich für den Verhandlungstermin entschuldigen lassen und folgenden Schriftsatz per Email vom 10.10.2014 eingebracht:

„Sehr geehrter Herr A.!

Wir sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB **** X (BLNR **6, **7, **8, **9) und Anrainer der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage des Antragstellers. Unsere Wohnung Top Nr **7 befindet sich im zweiten Oberschoss unmittelbar über der Betriebsanlage. Unsere Wohnung wird nicht ganzjährig genützt.

Gegenstand des Antrages ist die Änderung der mechanischen Be- und Entlüftungsanlage. Zu diesem Bewilligungsverfahren bringen wir im Rahmen unsers Anhörungsrechtes fristgerecht nachstehende Einwendungen vor.

Wir haben die Wohnung Top **7 am **** Platz in X im Dezember 2013 von der Verkäuferin übernommen. Wir mussten sowohl im Eingangsbereich zur Wohnung (Nordseite) als auch am Balkon (Seite **** Platz) täglich einen äußerst unangenehme, ja sogar ekelerregende Geruchsbelästigung (abgestandenes, ranziges Öl) wahrnehmen. Wir haben unsere Wahrnehmung der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt. Dabei hat sich herausgestellt, dass die im Zuge der Aufstockung der ursprünglichen Ladenzeile zu einem dreistöckigen Gebäude errichtete Abzugsanlage als Betriebsanlage noch nicht genehmigt ist.

Bei der nun beantragten Genehmigung ersuchen wir zu überprüfen, ob

1. die der seinerzeitigen Betriebsanlagengenehmigung unterzogene Anlage auch heute noch vollständig der genehmigten Anlage entspricht und ob nach der erteilten Genehmigung Änderung ohne entsprechende behördliche Prüfung vorgenommen worden sind.

2. die geltenden arbeitsrechtlichen Bedingungen eingehalten werden. Die wiederholt aufgetretene Geruchsbelästigung könnte auf die permanente Belüftung der Betriebsküche durch öffnen von Fenster und Türen kommen, für die Belüftung der Küche und die Arbeitsbedingungen für die Angestellten unzureichend sein könnten.

3. die zur Bewilligung eingereichte Entlüftungsanlage in der untersten Betriebs?? eine ausreichende Entlüftung im Sinn des anzuwendenden Vorschriften aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gewährleistet.

4. ob aus den genannten Gründen die Überprüfung der Gesamtanlage erforderlich sein könnte, weshalb wir anregen, Sachverständige der Fachrichtungen Maschinenbau, Immissions- und Emissionstechnik sowie Lärmtechnik zuzuziehen.

Da wir an der für den 20.10.2014 ausgeschriebene Verhandlung an Ort und Stelle nicht teilnehmen können, ersuchen wir um die Übermittlung einer Kopie einer Verhandlungsniederschrift und um Übermittlung des abschließenden Bescheides.“

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates hat in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Gegen die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung sowie rechtlichen Genehmigung besteht kein Einwand. Ich konnte mich im Zuge des heutigen Lokalaugenscheins davon überzeugen, dass die Lüftungsanlage offensichtlich einwandfrei funktioniert, was auch durch die vorgelegten Dokumente unter Beweis gestellt wurde. Aus der Sicht des Arbeitsnehmerschutzes, ist es jedenfalls unbedingt erforderlich, dass ab Beginn des Kochvorganges diese mechanische Zu- und Abluftanlage entsprechend eingeschaltet wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 359b GewO 1994 fest, dass die Betriebsanlagenänderung mit vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist. Diese Feststellung gilt gemäß § 359b Abs 1 letzter Satz GewO 1994 als Genehmigungsbescheid. Weitere Aufträge zur Wahrnehmung der in § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmende Interessen wurden nicht erteilt. Dagegen haben die Beschwerdeführer Folgendes vorgebracht:

„Gegen den Bescheid vom 30.10.2014 zu Geschäftszahl .1. A-/-31, zugestellt am 30.10.2014, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 359b Abs 1 u 8 GewO 1994, zuletzt geändert mit BGBl I Nr 125/2013, in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl Nr 850/94, in der Fassung BGBl II Nr 19/1999, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, feststellt, dass die gegenständliche Anlage samt den Änderungen im Sinne der Befundbeschreibung und der vorgelegten, vidierten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit aufweist und diese Feststellung gemäß § 359b Abs 1 letzter Satz Gew0 1994 als Genehmigungsbescheid gilt, erheben wir innerhalb offener Frist folgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.:

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten:

  1. Der Bescheidspruch ist unbestimmt:

Der Spruch spricht (nur) von der „gegenständlichen Anlage“ und lautet im Übrigen dahingehend, dass „die gegenständliche Anlage samt den Änderungen (?) im Sinne der Befundbeschreibung der vorgelegten, vidierten und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit aufweist“ Der im Bescheid angeführte Befund lässt jedoch eine genauere Darstellung des Spruch- bzw Antragsgenstandes vermissen, da keine nähere Beschreibung, insbesondere hinsichtlich Aufstellungsort und Einbindung in die bestehende (?) Lüftungsanlage, geboten wird. Vor allem gibt es keinerlei Angaben hinsichtlich der Betriebszeit.

Gerade dieser Punkt ist für uns essentiell; für uns macht es einen großen Unterschied, ob die Anlage auch nachts bzw am Wochenende sowie an Sonn- und Feiertagen in Betrieb ist. Mangels Präzisierung der Betriebszeit ist auch nicht nachvollziehbar, welcher Immissionsbelastung wir in quantitativer und qualitativer Hinsicht ausgesetzt sind; ein Umstand, der für uns eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, zumal wir die Behörde schon vor längerer Zeit auf die ekelerregende Belästigung durch die gegenständliche Anlage hingewiesen haben.

Die Behörde verabsäumt es auch, Angaben über die potentielle Lärmbelästigung durch diese Anlage zu machen. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche „vorgelegten, vidierten und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Unterlagen“ dem Bescheid zugrunde liegen bzw Bestandteil des Spruches sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon vor längerer Zeit klargestellt, dass eine Formulierung des Inhaltes „…nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen“ der nach § 59 Abs 1 AVG gebotenen Deutlichkeit entbehrt (Erkenntnis vom 20.10.1987, Zl 86/04/0087).

  1. Die Voraussetzung für die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO werden nicht erfüllt:

§ 359b Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 statuiert als eine Tatbestandsvoraussetzung (die auch für die in einer Verordnung gem. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle angeführten Betriebsanlagen gilt!), dass „zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen; Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 vermieden werden.

Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, zumal die Behörde deutlich auf den Umstand der unverhältnismäßig starken Belästigung hingewiesen worden ist und das durchgeführte Ermittlungsverfahren (dazu noch später) keine ausreichende Grundlage für diese Prognose bildet.

Der Bescheid ist im Übrigen auch deswegen mangelhaft, weil aus ihm nicht klar hervorgeht, welche Änderungen vom Bescheid erfasst sind und bleibt unklar, in wie weit die Gesamtanlage durch die gegenständlichen Änderungen betroffen ist.

Die Beschwerdeführer haben im Genehmigungsverfahren Geruchsbelästigungen eingewendet, die am Balkon der in ihrem Eigentum stehenden, im zweiten Obergeschoß über der Betriebsanlage gelegenen Eigentumswohnung Top 127 wahrzunehmen sind. Diese Geruchsbelästigungen gehen offenkundig von der Betriebsanlage „Y Stub'n“ aus.

Der Lokaleignungsbescheid zur „Y Stub'n“ datiert vom 27.02.1995 mit ergänzenden Auflagen im Bescheid vom 14.05.2012. Zum Genehmigungszeitpunkt war die Betriebsanlage in einer Geschäftszeile. Durch den Aufbau von drei Geschoßen mit Wohnungen auf dieser Geschäftszeile sind bauliche Veränderungen eingetreten, die sich unmittelbar auf die 1995 genehmigte Anlage auswirken und diese wesentlich verändern. Das ursprünglich über Dach des Lokals geführte Abluftsystem ist entfernt geworden. Als Ersatz wurde ein Edelstahlrohr angebracht, das über Dach des aufgestockten neuen Gebäudes geführt wird. Ansonsten sind an sämtlichen Zu- und Abluftanlagen der „Y Stub'n“ keine Änderungen vorgenommen worden.

Die Behörde hat es somit verabsäumt,

a. im Genehmigungsverfahren die Eignung der gesamten Betriebsanlage gemäß § 74 GewO zu prüfen, da sich durch die Aufstockung der Geschäftszeile wesentliche Veränderungen mit grundlegenden Auswirkungen auf den Betrieb der gegenständlichen Anlage ergeben haben, sohin die dem Lokaleignungsbescheid vom 27.02.1995 zugrundeliegende Anlage wesentlich verändert wurde; weiters,

b. Auflagen im Interesse des Nachbarschutzes und zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen zu erteilen, da die im Bescheid vom 27.02.1995 genehmigten und unveränderten Zu - und Abluftanlagen offenkundig nicht ausreichend sind, um die Geruchsbelästigung zu vermeiden.

  1. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft geblieben:

Es wurden trotz entsprechenden Vorbringens keine Sachverständigen der Fachrichtungen Immissions- und Emissionstechnik sowie Medizin beigezogen; weiters erfolgten keinerlei Erhebungen in puncto mögliche Lärmbeeinträchtigung der Beschwerdeführer. Der in der Bescheidbegründung als Sachverständiger angeführte Vertreter des Arbeitsinspektorates ist kein Sachverständiger, sondern Partei! Die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen lassen grundlegende Anforderungen in puncto Schlüssigkeit vermissen: Es fehlt eine Trennung von Befund und Gutachten, sodass die getroffenen Aussagen nicht nachvollziehbar sind. Es ist weiters nicht nachvollziehbar, auf welche „entsprechende Prüfgutachten“ sich die Behörde in ihrer Begründung bezieht (Seite 6)

Die Beschwerdeführer steilen aus den genannten Gründen daher den

ANTRAG,

a. den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen,

b. allenfalls eine Bewilligung nur unter Vorschreibung von Auflagen zwecks Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen zu erteilen,

c in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Dr. A J Dr. B J“

Rechtslage:

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlußleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Meßgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)

(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 5 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“

„§ 75. GewO 1994

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.“

Mit Erkenntnis vom 29.09.2001, G 98/01 ua hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den Satz „Nachbarn (§ 75 Abs 2) haben keine Parteistellung“ in § 359b Abs 1 idF BGBl I 2000/88 als verfassungswidrig aufzuheben, als in der Sache nicht berechtigt abgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt: Bereits im Erkenntnis vom 03.03.2001, G 87/00, habe der Verfassungsgerichtshof betreffend § 359b Abs 4 idF BGBl I 1997/63 (siehe auch Rz 41) ausgeführt, „er bezweifle nicht, dass nach dem Konzept des § 359b Abs 1 die Nachbarn bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein (verfassungsrechtlich zulässiges) vereinfachtes Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren keine Parteistellung sondern prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen sollten. Die Einfügung des Satzes „Nachbarn … haben keine Parteistellung“ in diesem Absatz durch die Novelle BGBl I 2000/88 habe der Gerichtshof im zitierten Erkenntnis lediglich als Klarstellung dieser Rechtssache betrachtet. Er habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die mit dieser Variante des Genehmigungsverfahrens intendierte Verfahrensbeschleunigung ansonsten von vornherein nicht zu erreichen wäre. Davon zu unterscheiden sei aber die beschränkte Parteistellung der Nachbarn - hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich – wie der Verfassungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung vom 03.03.2001 dargelegt habe – aus einer (gebotenen) verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1; sie wird durch die Einfügung des angefochtenen Satzes nicht berührt, vor allem nicht ausgeschlossen. Durch die Einschränkung dieser Einwendungen, fehlt den Nachbarn die Möglichkeit, das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu gestalten, insbesondere Anträge auf Sachverständigengutachten zu stellen. Dies steht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest siehe unter anderem Erk vom 13.12.2000, 2000/04/005, 6.4.2005, 2003/04/0009 insbesondere zum nicht existierenden Recht auf Nichtgenehmigung Erk des VwGH vom 14.11.2007, 2006/04/0132). Da es die beiden Beschwerdeführer überdies übersehen haben, Einwendungen gegen die Art des Verfahrens vor der Verhandlung geltend zu machen, haben sie ihre Parteistellung verloren. Die Beschwerde kann daher nur abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verfahren nach § 359b GewO 1994 liegt nicht vor. Zudem ist nach dem Sachverständigengutachten bei ordnungsgemäßem Betrieb der Betriebsanlage nicht mit Geruchsbelästigungen zu rechnen.

Begründung zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Nachbarn kein Recht auf Gestaltung des Verwaltungsverfahrens haben. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt den Nachbarn nur das Recht der Einwendung gegen die Art des Verfahrens zu. Da von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen wurde, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Weiters liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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