LVwG T LVwG-2014/22/3123-3

LVwG-2014/22/3123-3Tribunal administratif régional9 déc. 2014

Regest

Fertigung, Erledigung, Ausfertigung, elektronische Fertigung, Amtssignatur

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/22/3123-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.3123.3

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A., geb. xxx, Adresse, B., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.10.2014, *** wegen einer Übertretung nach der StVO den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm § 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerde, Vorverfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25.8.2014 in Innsbruck, Leopoldstraße 47, öffentliche Verkehrsfläche, ein Fahrrad gelenkt und habe um 00:24 Uhr an diesem Orte gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt verweigert. Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde vor der Behörde erhoben.

Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol. Weiters wurde eine Stellungnahme des Leiters verwaltungspolizeilichen Abteilung bei der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.11.2014 sowie des zuständigen Sachbearbeiters vom 5.12.2014 eingeholt.

II.Erwägungen:

Schriftliche Erledigungen sind gemäß § 18 Abs 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Jede schriftliche Ausfertigung hat gemäß § 18 Abs 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 leg. cit. genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Die Erzeugung einer Erledigung ist nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar (in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden), sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. VwGH 20.06.1991, 91/19/0085, Hengstschläger/Leeb, AVG2 (2014) § 18 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN).

Die im Akt einliegende Erledigung war nicht von der Genehmigenden (Herrn Mag. C.) unterschrieben. Es erfolgte jedoch auch keine elektronische Fertigung gemäß § 18 Abs 3 AVG (Stellungnahme Mag. C. vom 5.12.2014). Auch die versendete Ausfertigung wurde nicht vom Genehmigenden unterfertigt (Tel. mit Mag. C. vom 9.12.2014). Die versendete Ausfertigung wurde zwar amtssigniert (siehe Stellungnahme Dr. Ditz vom 24.11.2014 und die übermittelte Bescheidkopie im Format .pdf), damit ist jedoch für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen. Die Amtssignatur, die – wie hier (siehe LVwG-Tirol 24.11.2014, LVwG-2014/15/2551-3) – lediglich die Urheberschaft einer Behörde dokumentiert (kritisch bemerkt wird, dass sich die bei der Landespolizeidirektion Tirol verwendete Amtssignatur „lediglich“ auf das „BMI-Trustcenter“ und offenkundig nicht auf die Landespolizeidirektion Tirol zurückführen lässt), konnte die fehlende Genehmigung der Erledigung keinesfalls ersetzen – siehe dazu grundlegend VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009. Damit fehlt es dem bekämpften Straferkenntnis an der Bescheidqualität – es handelt sich vielmehr um einen Nichtbescheid, der keine Rechtswirkungen entfaltet. Folgerichtig war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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