Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/23/3234-2; LVwG-2014/23/3235-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.3234.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des F K, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 13.11.2014, Zl **** und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 13.11.2014, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschuldigten zwei idente Strafvorwürfe wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma M GmbH, Adresse, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 11.08.2014 im Betrieb M GmbH, Adresse durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan Z und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, U-Zahl **** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung SCHWEINERÜCKENSTEAK“ folgender Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegt:
Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "SCHWEINBAUCHSTREIFEN" enthält laut Zutatenliste unter anderem folgende Zusatzstoffe:
Verdickungsmittel: E415 und E412
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, veröffentlicht in der Verordnung (EG) Nr. 601/2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union, ist das vorliegende Produkt der Kategorie-Nummer 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004" zuzuordnen. Für diese Kategorie ist gemäß Anhang II, Teil E die Verwendung der oben genannten Zusatzstoffe in der vorliegenden Ware nicht vorgesehen.
Die Probe widerspricht somit den Bestimmungen des Artikel 5 (Verbot des Inverkehrbringens von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden Lebensmittelzusatzstoffen und/oder Lebensmitteln) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF.
Dadurch, dass die Probe im Verkaufsraum in der SB-Vitrine zum Kauf angeboten wurde, wurde sie in Verkehr gebracht.
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Ziffer 1 LMSVG begangen.
Daher wird gegen Sie gemäß § 90 Abs. 3 Ziffer 1 und 4 LMSVG unter Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen.
Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, U-Zahl ****, gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 82,16 zu ersetzen.
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 20,-- zu bezahlen.
Die Gesamtsumme beträgt sohin EUR 302,16.“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der bereits aus formalen Gründen Berechtigung zukommt.
II.Rechtsgrundlagen:
Folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, sind anzuwenden und lauten diese wie folgt:
„§ 5Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„§ 9Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.“
III.Rechtliche Erwägungen:
In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl. 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl. 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen.
Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte überhaupt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist.
Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird.
Da die vom Beschuldigten vorgelegte Bestellungsurkunde ausschließlich eingeschränkt auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch lautet, ist in einem ersten Schritt zu klären welches Lebensmittel im vorliegenden Strafverfahren tatgegenständlich ist. Sowohl aus der firmeneigenen Etikettierung als auch aus der Befundung im Gutachten der AGES (Auftragsnummer ****), sowie der darin angeschlossenen Lichtbilder, ergibt sich zweifelsfrei, dass das tatgegenständliche Lebensmittel Schweinebauch in einem Verarbeitungsstadium (Schweinebauchstreifen mariniert mit Gewürzen und Salz) ist.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Erlass vom 18.02.2010 zur Zahl BMG-75210/0011-II/B/7/2009 mit Ergänzung BMG-75210/0026-II/B/13/2014 vom 24.7.2014 das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austraicus) veröffentlicht.
Das Österreichische Lebensmittelbuch dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren (§ 76 LMSVG). Das Österreichische Lebensmittelbuch ist aus rechtlicher Sicht als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ einzustufen. Im Codexkapitel B 14 (Fleisch) findet sich unter Punkt A.1.1.1. eine Definition des Begriffes frisches Fleisch. Dieser Definition folgend ist frisches Fleisch Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist. Unter Punkt B.1 findet sich eine Definition des Begriffes Fleischerzeugnisse. Dieser Definition folgend sind Fleischerzeugnisse Produkte, die unter Verwendung von Fleisch hergestellt und einer über die Behandlung von frischem Fleisch hinausgehenden Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern und durch die Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind (z. B. Pökelwaren, Würste, Fleisch-Konserven, Fleischgerichte und Gerichte mit Fleisch). Zerkleinertes Fleisch, dem mindestens 1,5 % Kochsalz zugefügt wurde, gilt als Fleischerzeugnis.
In Ansehung der obigen Definitionen ist davon auszugehen, dass der in der Bestellungsurkunde vom 30.12.2009 verwendete Begriff „Frischfleisch“ dem Begriffsumfang der obigen Definition von „frischem Fleisch“ entspricht.
Da die vom Beschuldigten vorgelegte Bestellungsurkunde ausschließlich auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist für den Beschuldigten keine gültige Bestellung als Verantwortlicher Beauftragter für das hier verfahrensgegenständliche Lebensmittel „Schweinebauchstreifen – Schweinefleisch mariniert“ zustande gekommen und ist der Beschwerdeführer demnach für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich und es wäre der Strafvorwurf daher an das zur Vertretung nach außen befugte Organ zu richten gewesen.
Es war daher den Beschwerden bereits aus diesem Grund Folge zu geben die angefochtenen Straferkenntnis zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.
Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§ 71 LMSVG) wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht erfüllt, da die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht dem Beschwerdeführer in einer Funktion als Verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG zurechenbar ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)