Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/2851-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2851.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde der Marktgemeinde T, vertreten durch Bürgermeister, wiederum vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, U, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 10.9.2014, ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zur Vorgeschichte:
Die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald wurde aus den Grundstücken des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, Zl **** unter Eröffnung einer neuen EZ *** gebildet. Der Regulierungsplan stammt vom 31.12.1942, Zl ****. Mit Hauptteilungsplan vom 27.08.1969, Zl ****, wurden die in der EZ *** vorgetragenen Grundstücke („***wald“) zwischen der AG V und der AG Ser Gemeinschaftswald aufgeteilt. Mit Einzelteilungsplan vom 14.01.1974, Zl ****, in der Fassung zweier Berichtigungsbescheide wurden die Grundstücke der EZ *** zugeschrieben (AG NB S) und die EZ *** gelöscht. Gleichzeitig wurde die Zugehörigkeit der bisherigen Stammsitzliegenschaften bei der AG NB S in EZ *** neu geregelt. Sohin hat die AG Ser Gemeinschaftswald aufgehört zu existieren.
2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 10.09.2014, ****:
Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde T rechtsfreundlich vertreten mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald, gestellt.
Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde U vom 19.05.1942, ****, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde T gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „Häselgehr“ (VwGH 2011/07/0183) und „Schlaiten“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft W zur Urkunde vom 31.12.1942, ****, auseinander.
Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. *** vom 25.01.1944, Zl ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordnete zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. A B vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, Zl ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde U vom 06.08.1942, Zl ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde T habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden.
Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander.
Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 20.08.2014, ****, wurden die einschreitenden Rechtsanwälte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald aus den Grundstücken des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, Zl **** unter Eröffnung einer neuen EZ *** gebildet worden sei. Der Regulierungsplan stamme vom 31.12.1942, Zl ****. Mit Hauptteilungsplan vom 27.08.1969, Zl ****, seien die in der EZ *** vorgetragenen Grundstücke („***wald“) zwischen der AG V und der AG Ser Gemeinschaftswald aufgeteilt worden. Mit Einzelteilungsplan vom 14.01.1974, Zl ****, in der Fassung zweier Berichtigungsbescheide sei die Grundstücke der EZ *** zugeschrieben (AG NB S) und die EZ *** gelöscht worden. Gleichzeitig sei die Zugehörigkeit der bisherigen Stammsitzliegenschaften bei der AG NB S in EZ *** neu geregelt worden. Sohin habe die AG Ser Gemeinschaftswald aufgehört zu existieren.
Innerhalb der von der Agrarbehörde gesetzten Frist wurden daraufhin von der Marktgemeinde T mit Schreiben vom 02.09.2014 die Anträge vom 27.06.2014 modifiziert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde T vom 27.06.2014, modifiziert mit Eingabe vom 02.09.2014,
„a) es wolle festgestellt werden, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald (ehemals EZ ***) um (im heutigen Rechtsverständnis und aufgrund der heutigen Rechtsnormen) um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat,
b) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung 1942 im Hauptteilungsplan 11.05.1942, Zl. ****, nicht stattgefunden hat und
c) auf Feststellung, welche Substanzerlöse bei der Hauptteilung am 27.08.1969 und mit Einzelteilungsplan vom 14.01.1974 hinsichtlich der der Agrargemeinschaft zugehörigen Grundstücke erzielbar gewesen wäre (fiktiver Substanzerlöse)
wie folgt:
Den Anträgen wird k e i n e F o l g e g e g e b e n.“
Begründend beschäftigt sich die belangte Behörde zunächst im Wesentlichen mit der Frage, ob hinsichtlich der aufgrund des durchgeführten Einzelteilungsverfahrens gemäß Bescheid vom 14.01.1974, Zl ****, nicht mehr existenten Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald eine rechtskonforme vermögensrechtliche Auseinandersetzung in Form einer Hauptteilung im Jahr 1942 stattgefunden hat.
Diesbezüglich wird zunächst auf ein Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 03.10.2012, Zl ****, zu einem ähnlich gelagerten Fall verwiesen und sodann wörtlich wie folgt ausgeführt:
„Wenn nämlich die Marktgemeinde T unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis zu ZI. 2011/07/0183 ins Treffen führt, dass durch die im Jahr 1942 geschehene ‚Hauptteilung‘ der Gemeinde lediglich ein Großteil der von den früheren Fraktionen erfüllten öffentlichen Aufgaben sowie nur wenige Waldgrundstücke verblieben seien, was insgesamt keine synallagmatische Abfindung der Gemeinde dargestellt hätte (S. 21 der Beschwerde), so übersieht die Marktgemeinde T, dass ihr im Gegensatz zum VwGH-Beschwerdefall zu ZI. 2011/07/0183 sehr wohl umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden ist, was im Teilungsbescheid im Spruchabschnitt § 2.) Abfindungen unmissverständlich mit folgendem Satz zum Ausdruck gebracht worden ist: ‚Im Eigentume der Gemeinde T verbleiben als freies Gemeindevermögen die in EZ *** II Stg.T-Land vorkommenden Waldgrundstücke 25/3, 25/4, 26/1, 26/2, 26/35 und 57 Stg.T-Land.‘
Die Liegenschaft in EZ *** GB **** T Land steht noch heute im Eigentum der Antragsgegen und umfasst diese ganz überwiegend Waldflächen im Ausmaß von ca. 159 ha, wobei im Eigentumsblatt der von der Marktgemeinde T kritisierte Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 als Eigentumstitel aufscheint. Die von der Marktgemeinde T mit Kaufvertrag vom 18.04.1996 zu dieser Liegenschaft hinzu erworbene Grundparzelle 08 weist lediglich ein Flächenausmaß von 788 m2 auf. Die beiden Waldgrundstücke 25/3 sowie 25/4 mit einer Gesamtfläche von etwa 17,8 ha wurden von der Marktgemeinde T im Jahr 2002 verkauft und sind nunmehr in EZ **** GB T Land vorgetragen, ebenso wurde augenscheinlich das Waldgrundstück 26/35 mit einer Grundfläche von ca. 4,6 ha an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ *** GB T Land abgegeben.
Insgesamt kann daher nicht davon die Rede sein, die Marktgemeinde T hätte aus der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung der mit Nutzungsrechten belasteten unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde T keine entsprechende Abfindung erhalten.
Die in § 4 des Hauptteilungsplanes aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft(en) gegenüber der Gemeinde sprechen für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zeigt sich doch darin, dass 1942 in Bezug auf die ‚Ter Gemeindewälder‘ alle Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften einer Regelung zugeführt worden sind.“
Weiters führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und Grundflächen gänzlich unterblieben sind, nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, da in Bezug auf das Hauptteilungsverfahren Aktenunterlagen verloren gegangen seien und nur mehr der dieses Verfahren abschließende Hauptteilungsplan vorhanden sei. Die Behauptung im verfahrenseinleitenden Antrag, dass im Jahr 1942 für ein Teilungsverfahren keine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben gewesen wäre, wird mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des (Tiroler) Flurverfassungslandesgesetzes 1935 als unzutreffend gewertet.
Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. A B vom Oktober 2012 wird von der belangten Behörde auf Grund ihrer rein historischen Ausgestaltung als nicht geeignet erachtet, als rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von ehemaligem Gemeindegut zu dienen.
Insgesamt habe jedenfalls bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft eine den gesetzlichen Kriterien entsprechende Hauptteilung stattgefunden und sei dem Antrag der Erfolg verwehrt.
Im Übrigen trifft die belangte Behörde rechtliche Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen. Diesbezüglich führt sie unter anderem aus, dass ein Feststellungsbescheid dann als unzulässig anzusehen sei, „wenn ein in anderer Richtung laufendes Verwaltungsverfahren den Rahmen für die Entscheidung der zu klärenden Frage bietet bzw. die Frage in der Begründung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bereits beantwortet wurde (VwGH 16.9.1965, 1126/65, VwGH 30.9.1997, 97/05/0190 und VwGH 21.6.1978, 658/77).“ Weiters sei unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (VwGH 8.10.1980, 3525/78) auch ein Feststellungsantrag, welcher nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, unzulässig. Aus diesen Gründen sei dem Feststellungsantrag im Zusammenhang mit Substanzerlösen kein Erfolg beschienen gewesen.
3. Beschwerde:
Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde T, vertreten durch die Rechtsanwälte, Beschwerde, welche am 01.10.2014 beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 15.9.2014 zugestellt.
Mit der genannten Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle
„a) eine mündliche Verhandlung anberaumen;
b) den angefochtenen Bescheid abändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattgeben:
1. auf Feststellung, dass es sich bei den ursprünglich zu der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald gehörenden und in Folge der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S zugeschriebenen Grundstücken, um „atypische“ Gemeindegutsagrargemeinschaften,
2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der „Scheinhauptteilung“ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an „Abfertigungsgrundstücken“ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie
3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S in Zusammenhang mit den ursprünglich im Eigentum der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswaldstehenden Grundstücken seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde T; in eventu: der nunmehrigen Agrargemeinschaft Nachbarschaft S als Rechtsnachfolgerin der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen uns sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde T aufzufordern,
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlasssung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei den im Spruchpunkt I) angeführten Grundstücken um kein Gemeindegut handle. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (betreffend die „Hauptteilung der Ter Gemeindewälder“) mit der Feststellung zu Spruchpunkt I auseinandersetzen dürfen und hätte schließlich zur die Frage der Substanzerlöse materielle Feststellungen treffen müssen, nachdem die Grundstücke der ehemaligen Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald in Folge der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S zugeschrieben worden seien, diese Grundstücke jedoch ausschließlich aus der Hauptteilung der Ter Gemeindewälder vom 11.5.1942 stammen würden.
Wenn aufgrund der Aktenlage keine gesicherte Aussage dazu möglich sei, dann dürfe die belangte Behörde ohne Sachverständigengutachten aber nicht vom Gegenteil ausgehen und zu Lasten der Gemeinde eine ordnungsgemäße Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) unterstellen. Obwohl in ständiger Judikatur des VwGH daher vorab durch die Behörde klar und deutlich festzustellen sei, ob eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden habe oder nicht, stelle die belangte Behörde hiezu lediglich Mutmaßungen an, indem sie einfach unterstelle, dass die Beschwerdeführerin nach Dafürhalten der belangten Behörde entsprechend abgefunden worden sei. Die von der belangten Behörde durchgeführten Berechnungsmethoden seien für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Aus der Haupturkunde gehe klar und deutlich hervor, dass die Marktgemeinde T nur mit 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen Lasten abgefunden worden sei. Bei den damaligen Entscheidungen über die von der NS-Partei vorgegebene Linie zu den Hauptteilungen, sei es der Gemeinde T mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattgefunden habe und allein der vorgegeben NS-Parteiwille entscheidend gewesen sei. Jedenfalls sei damals die Übertragung an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 Mit Hauptteilung nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften habe führen können.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
2. Zur Sache:
Der von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogene § 73 lit d TFLG 1996 lautet wie folgt:
„Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
(…)
d) ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt“.
Im vorliegenden Fall begehrt die Beschwerdeführerin in ihren verfahrensgegenständlichen Anträgen entsprechend der Antragsmodifikation vom 02.09.2014 nicht die Feststellung, ob bei der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald Gemeindegut vorliegt, sondern ob es sich bei dieser Agrargemeinschaft um eine atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft gehandelt hat. Dies insofern, als die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald – wie von der Beschwerdeführerin selbst zugestanden – durch Hauptteilungsplan vom 27.08.1969 und Einzelteilungsplan vom 14.01.1974 aufgehört hat zu existieren.
Bei der Urkunde vom 31.12.1942, Zl ****, handelt es sich um die „Haupturkunde“, welche betreffend die Regelung der Agrargemeinschaften
a)X (neu zu eröffnende EZ *** II KG T-Land),
b)Ser Gemeinschaftswald (neu zu eröffnende EZ *** II KG T-Land),
gemäß § 78 FLG 1935 von der Agrarbezirksbehörde U aufgestellt worden ist. Im historischen Akt nicht enthalten, aber in der Haupturkunde erwähnt wurde das Erkenntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03. März 1925 auf Einleitung des Regelungsverfahrens.
Nach § 1 der Haupturkunde vom 31.12.1942 bestand das Regelungsgebiet nach Durchführung des Hauptteilungsplanes betreffend die Ter Gemeindewälder aus genau angeführten Grundstücken, wobei eine Zuordnung der Grundstücke zu den 2 angeführten Agrargemeinschaften vorgenommen worden ist. Für die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald wurden die 4 Grundstücke 21, 25, 60/1 sowie 60/3, alle KG T-Land, ausgewiesen, wobei weiters festgelegt wurde, dass die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald je zur Hälfte mit der Agrargemeinschaft V am Grundstück 83 KG T-Land („***wald“) beanteilt ist. Hinsichtlich dieses „***waldes“ wurde angeordnet, dass bis zur Durchführung der Teilung im Grundbuch jede der beiden Agrargemeinschaften ihren Nutzungsteil zu benützen und zu verwalten hat.
In § 2 der Haupturkunde vom 31.12.1942 wurden die Mitglieder und deren Anteilsrechte an den in Rede stehenden Agrargemeinschaften unter Verweis auf das Übereinkommen vom 31.07.1942 bestimmt.
Hinsichtlich der Lasten des Gemeinschaftsbesitzes wurde u.a. auf die anlässlich der Hauptteilung gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen der Haupturkunde Zl. **** verwiesen (§ 3 lit a) der Haupturkunde vom 31.12.1942).
In den §§ 4 und 5 der Haupturkunde vom 31.12.1942 wurden schließlich noch Wirtschaftsvorschriften sowie Verwaltung geregelt.
Bei der zitierten Haupturkunde zu Zl. **** handelt es sich um den gemäß § 54 FLG 1935 aufgestellten Hauptteilungsplan betreffend die Ter Gemeindewälder, mit welchem ein Teilungsvorgang zwischen der politischen Gemeinde und 34 Agrargemeinschaften vollzogen wurde. Der Anhang I. vom 22.05.1943 zur Haupturkunde betrifft die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald nicht, hingegen die mit 06.08.1942 datierte Abänderung des Hauptteilungsplanes, womit hinsichtlich des so genannten „***waldes“ eine Nutzungsteilung zwischen der Agrargemeinschaft V und der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald angeordnet wurde.
Der Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, der auch gegenüber der politischen Gemeinde erlassen wurde, ist am 31.07.1942 in Rechtskraft erwachsen. Unter § 1 wurde in der Haupturkunde vom 11.05.1942 zunächst auf die Entscheidung der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 03.03.1925 auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde T und nachfolgende Regelung der Teilstücke Bezug genommen und sodann zum Zweck des Hauptteilungsverfahrens folgendes festgehalten:
„Das Hauptteilungsverfahren bezweckt die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet werden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte erfolgt im Regelungsverfahren, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt werden.“
Nach Maßgabe des § 2 der Haupturkunde vom 11.05.1942 mit der Überschrift „Abfindungen“ wurden „nachstehenden Agrargemeinschaften folgende Abfindungen zugeteilt“, u.a. unter Punkt
-6. den Agrargemeinschaften V und Ser Gemeinschaftswald je zur Hälfte das Grundstück 83 („***wald“), wobei bezüglich dieses Hälfteeigentums der beiden Agrargemeinschaften festgehalten wurde, dass im Zuge eines Nachtragsverfahrens eine Teilung vorgenommen werden soll.
-7. der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald die Grundstücke 20/2, 21 und 25 aus EZ *** II T-Land.
In § 2 der Haupturkunde vom 11.05.1942 wurden auch die Grundstücke bestimmt, die (künftig) als freies Gemeindevermögen im Eigentum der Gemeinde T verbleiben sollten.
§ 4 der Haupturkunde vom 11.05.1942 enthält schließlich die Verpflichtungen jener Agrargemeinschaften, die im Zuge des Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Ter Gemeindewäldern erhalten haben, gegenüber der Gemeinde „innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegene öffentliche Wege und Brücken in jenem Umfang zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden.“ Weiters wurde der Gemeinde zugestanden, „solange für sie die Verpflichtung zur Einhaltung von Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich zu beziehen.“
Mit dem Hauptteilungsplan der Agrarbehörde vom 27.08.1969 betreffend die beiden Agrargemeinschaften V und Ser Gemeinschaftswald wurde im weiteren Verlauf die bereits festgelegte Nutzungsteilung bezüglich des so genannten „***waldes“ auch eigentumsmäßig vollzogen und das bis dahin bestandene gemeinschaftliche Eigentum zur Auflösung gebracht. Die Agrargemeinschaft V erhielt aus diesem Teilungsakt das Grundstück 83/1 KG T-Land, wohingegen die beiden Grundstücke 83/2 sowie 83/3, beide KG T-Land, in das Eigentum der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald übertragen wurden.
Mit Einzelteilungsplan vom 14.01.1974, Zl ****, in der Fassung der Berichtigungsbescheide vom 16.01.1975 und 16.02.1976 wurden die Grundstücke der EZ *** zugeschrieben (Agrargemeinschaft Nachbarschaft S) und die EZ *** gelöscht. Gleichzeitig wurde die Zugehörigkeit der bisherigen Stammsitzliegenschaften bei der Agrargemeinschaft Nachbarschaft S in EZ *** KG T-Land neu geregelt. Sohin hat die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald aufgehört zu existieren.
Die vorgeschilderten Teilungs- und Regulierungsverfahren hatten einerseits den Zweck, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Marktgemeinde T und 34 Agrargemeinschaften zu bewirken, andererseits wurden damit die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaften geregelt, insoweit diese nicht bereits einer entsprechenden Regulierung zugeführt worden waren.
Diese Zielsetzung der aufeinander abgestimmt durchgeführten Verfahren (Hauptteilungsverfahren mit der politischen Gemeinde und Regelungsverfahren für die Agrargemeinschaften) lässt sich nicht nur aus den Ausführungen in § 1 der Haupturkunde vom 11.05.1942 entnehmen, sondern ergibt sich der Zusammenhang zwischen dem Hauptteilungsverfahren und dem nachfolgenden Regelungsverfahren u.a. betreffend die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald auch aus dem Verweis in § 3 der Haupturkunde vom 31.12.1942, wonach auf dem Gemeinschaftsbesitz die anlässlich der Hauptteilung gegenüber der Gemeinde übernommenen Verpflichtungen lasten, welche in § 4 der Haupturkunde vom 11.05.1942 enthalten sind. Schließlich wurde zur Bestimmung des Regelungsgebietes u.a. für die Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald von der Agrarbezirksbehörde U in § 1 der Haupturkunde vom 31.12.1942 folgende Wortfolge verwendet: „Hinsichtlich der im Hauptteilungsverfahren Ter Gemeindewälder entstandenen Agrargemeinschaften „X“ und „Ser Gemeinschaftswald“ wurde zufolge des Erkenntnisses der Agrarlandesbehörde für Tirol vom 3. März 1925 Zahl **** das Regelungsverfahren eigeleitet. Die Gemeinschaftsgebiete bestehen aus folgenden in der Kg. T-Land gelegenen Grundstücken...“.
Mit dieser Formulierung hat die Agrarbezirksbehörde U bei Erlassung der Haupturkunde vom 31.12.1942 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass die stattgefundene Hauptteilung zwischen der politischen Gemeinde und den 34 Agrargemeinschaften für die Ausweisung des Regelungsgebietes u.a. der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald bestimmend war.
Die aufgezeigten Bestimmungen im Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 sowie in der Haupturkunde vom 31.12.1942 mit den Verweisen auf das jeweils andere Verfahren können nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur so verstanden werden, dass die Verfahren von einer einheitlichen Zielsetzung getragen waren, aufeinander abgestimmt durchgeführt wurden und insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang gestanden sind. Für diese Sichtweise spricht auch die zeitliche Nähe der Verfahren mit Abwicklung derselben innerhalb eines Jahres sowie die im § 1 des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942 angeführte und zusammenhängend in einem Erkenntnis der Agrarlandesbehörde für Tirol getroffene Entscheidung vom 03.03.1925 auf Hauptteilung (Generalteilung) der unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde T und nachfolgende Regelung der Teilstücke.
Aus alledem kann letztlich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur der Schluss gezogen werden, dass mit der Hauptteilung zwischen der politischen Gemeinde und den 34 Agrargemeinschaften eine umfassende vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen denselben herbeigeführt werden sollte und aufgrund der dargelegten Verbindungen zwischen Hauptteilungsverfahren und nachfolgenden Regelungsverfahren die Wirkungen der Hauptteilung die Regelungsgebiete in ihrer Gesamtheit erfasst haben. Es würde dem Sinn der zusammenhängend und aufeinander abgestimmt durchgeführten Agrarverfahren widersprechen, würde man den Bestand von Ansprüchen der politischen Gemeinde auf das Regelungsgebiet der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald bejahen, die über die Regelungen des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942 im Zusammenhalt mit der Haupturkunde vom 31.12.1942 hinausgehen.
Mit der im gegenständlichen Fall stattgefundenen Hauptteilung zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald wurde die Eigenschaft als Gemeindegut jedenfalls beendet (siehe dazu etwa das Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008). Dass die Hauptteilung von Gemeindegut grundsätzlich zulässig ist, erhellt aus den Erkenntnissen VfSlg. 9336/1982 („Ein verfassungsrechtliches Hindernis, das dem Bodenreformgesetzgeber die Teilung des Gemeindegutes schlechthin untersagen würde, ist auch gar nicht erkennbar.“) und VfSlg. 18.446/2008 („Andererseits sah das Gesetz Eigentumsübertragungen als solche - abgesehen von Veräußerungen - nur im Zuge von Teilungen vor.“ „...die wegen der Nutzungsrechte auf das Gemeindegut anwendbaren Vorschriften über die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke...“). Schließlich hat das Höchstgericht in seinem Erkenntnis vom 22.02.2011, B 719/10-14, bekräftigt, dass sich seine Rechtsprechung zum atypischen Gemeindegut nach dem TFLG 1996 auf Hauptteilungen nicht übertragen lässt.
Damit in Einklang stehend hat der Tiroler Landesgesetzgeber mit der TFLG-Novelle 2010 zu LGBl. Nr. 7/2010 klargestellt, dass zu den atypischen Gemeindegutsgrundstücken im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 nur Grundstücke gehören, die vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes erfassen vorliegend die Wirkungen des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942 angesichts der dargelegten Verbindungen zur Haupturkunde vom 31.12.1942 sämtliche Grundstücke des Regelungsgebietes der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald, sodass diesbezüglich kein Gemeindegut mehr angenommen werden kann.
Gemäß § 73 lit. d TFLG 1996 steht der Agrarbehörde die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt. Eine derartige Feststellung kann auch von Amts wegen getroffen werden. Dass an einer Feststellung über Gemeindegut nicht nur ein rechtliches Interesse der betroffenen Agrargemeinschaft besteht, sondern auch ein öffentliches Interesse an einer amtswegigen Feststellung angenommen werden kann, erhellt aus folgendem Satz des zitierten VfGH-Erkenntnisses: „Es wäre daher längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, die Änderung der Verhältnisse von Amts wegen aufzugreifen.“ Dieser Aufgabe zu entsprechen, setzt die Beurteilung voraus, ob die im zitierten VfGH-Erkenntnis aufgestellten Grundsätze im konkreten Einzelfall anwendbar sind, insbesondere, ob eine Agrargemeinschaft vorliegt, die aus der Regulierung von Gemeindegut hervorgegangen ist, und begründet damit die Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung im Sinne des § 73 lit. d TFLG 1996.
An der verfassungskonformen Zuständigkeit der Agrarbehörde zu einer Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, bestehen keine Zweifel, weil es sich bei den Anlassfällen, die dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 zugrunde lagen, um agrarbehördliche Feststellungen über die Eigenschaft von Liegenschaften als Gemeindegut handelte und im Erkenntnis keine Bedenken über die Zuständigkeit der Agrarbehörde geäußert werden. Dass solche Bedenken nicht bestehen, geht auch aus dem VfGH-Erkenntnis vom 11.06.2008, B 464/07, hervor, wo auf Seite 14 von der „Befugnis der Agrarbehörden zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut“ gesprochen wird. Dieser Befugnis muss wohl die Zuständigkeit zur vorausgehenden Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, immanent sein.
Mit der Frage der Zulässigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung nach § 73 lit. d TFLG 1996 hat sich beispielsweise schon der Landesagrarsenat bereits im Erkenntnis vom 26.06.2009, ****, auseinandergesetzt und die Zulässigkeit bei einem durchaus vergleichbaren Sachverhalt bejaht. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit VfGH-Erkenntnis vom 05.12.2009, Zl. ****, abgewiesen. Dass die Bestimmung des § 73 lit. d TFLG 1996 eine Feststellungsentscheidung, wie sie gegenständlich von der Erstbehörde vorgenommen worden ist, zu tragen vermag, hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen vom 30.06.2011 klargestellt (zB VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2010/07/0091).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerde der Marktgemeinde T insofern keine Berechtigung zuzuerkennen ist, als die Wirkungen der mit Haupturkunde der Agrarbezirksbehörde U vom 11.05.1942 durchgeführten Hauptteilung zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald sämtliche Grundstücke des Regelungsgebietes der Agrargemeinschaft gemäß der Haupturkunde vom 31.12.1942 erfassen, zumal die beiden angeführten Haupturkunden in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und aufeinander abgestimmt erlassen wurden. In diesem Sinne war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Argumentation der beschwerdeführenden Marktgemeinde T in ihrer Beschwerde vom 30.09.2014, wonach etwa Rechtshandlungen der Bürgermeister zur Zeit der Hauptteilung u.U. nicht gültig sein könnten, da Gemeinderatsbeschlüsse fehlten, die „Vermögensumschichtung“ nach Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und tatsächlich nicht einem demokratischem Willen der Gemeinden entsprochen habe, usw.
Auch die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung konnte aus diesem Grund unterbleiben.
Dem Antrag der Marktgemeinde T in der Beschwerde vom 30.09.2014 unter Punkt b) 3. steht allerdings der seit der Novelle LGBl 70/2014 in Kraft befindliche § 86d TFLG 1996 entgegen, dessen Abs 1 betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Folgendes regelt:
„(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
a) geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit. b) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a) erfolgt sind,
b) geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
c) die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“
Selbst wenn also das vorliegende Verfahren mit der Feststellung enden würde, dass es sich bei der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gehandelt hat, bestünden für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten § 86d Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den lit a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Insbesondere sprechen die lit a und b von Zuwendungen der Agrargemeinschaft, die nach dem 10. Oktober 2008 bzw. nach dem 28. November 2013 erfolgt sind, was im Fall der Agrargemeinschaft Ser Gemeinschaftswald im Hinblick auf deren Hauptteilung im Jahre 1969 und der Einzelteilung im Jahre 1974, lang vor den genannten Zeitpunkten ausgeschlossen werden kann.
Diesbezüglich war auch dieser Punkt der Beschwerde unter Hinweis auf die Feststellung, dass Gemeindegut nicht mehr angenommen werden kann, abzuweisen.
Für die in der vorliegenden Beschwerde ohne nähere Begründung angeregte Beantragung einer Aufhebung des § 86d TFLG 1996 wegen Verfassungswidrigkeit sieht das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung.
3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann nach § 24 Abs 4 VwGVG trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Insofern konnte im vorliegenden Fall auch nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christian Visinteiner
(Richter)