LVwG T LVwG-2014/24/1100-2

LVwG-2014/24/1100-2Tribunal administratif régional3 févr. 2015

Regest

Zurückweisungsbescheid - Beschwerde; Zustellung eines Schrifstückes Ersatzzustellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/24/1100-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.24.1100.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2014, GZ ****, zu

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2014, zu Zl **** wurde dem Beschwerdeführer angelastet, es habe anlässlich einer Kontrolle am 07.01.2014 um 22:35 bei der Kontrollstelle in X festgestellt werden können, dass er als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen **** samt Anhänger mit dem Kennzeichen **** folgende Verwaltungsübertretungen begangen habe:

1. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006

2. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 AETR

3. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85

4. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

5. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO 561/2006

6. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85

7. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85

8. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85

9. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85

10. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 5 EG-VO 3821/85

11. § 42 Abs 8 StVO

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer am 03.03.2014 Einspruch.

Mit Bescheid vom 03.03.2014 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 05.02.2014 zugestellt worden sei. Die für den Einspruch vorgesehene Rechtsmittelfrist sei mit 19.02.2014 abgelaufen.

Dagegen wurde am 03.04.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlich vorgebracht wie folgt:

Der Beschwerdeführer sei Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr, was eine oft wochenlange Ortsabwesenheit von seiner Wohnadresse zur Folge habe. Er habe daher die Strafverfügung nicht persönlich entgegen nehmen können, sondern sei diese an seine Lebensgefährtin, Frau BB, ausgehändigt worden. Diese habe ganz offensichtlich die Bedeutung dieses Schriftstückes verkannt. Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück daher erst am 03.03.2014 erhalten und umgehend mittels E-Mail an seinen Rechtsvertreter übermittelt. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei demnach zum ehest möglichen Zeitpunkt erfolgt. Die Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich beantragt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung von der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2014, Zl ****, ergangen ist. Die Strafverfügung wurde mittels internationalem (roten) Rückschein, mit dem Hinweis „EINSCHREIBEN“ über die österreichische Post an den Beschwerdeführer adressiert versendet. Dem Rückschein ist weiters zu entnehmen, dass das Schriftstück von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am 05.02.2014 übernommen wurde.

II.Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

§ 11 des österreichischen Zustellgesetzes BGBl Nr 200/1982, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet auszugsweise:

Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung des österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (StF BGBl Nr 67/1983 idF BGBl III Nr 53/2005 (VFB) (NR GP XV RV 816 AB 956 S 102 BR AB 2456 S 418)) regelt:

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich des Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung in Finanz- oder Strafsachen. Jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichteten Ersuchen das Übereinkommen in Finanzsachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung findet, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, dass er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird.

Artikel 6

Art der Zustellung

(1) Die zentrale Behörde des ersuchten Staates nimmt die Zustellung auf Grund dieses Übereinkommens vor, und zwar

a)entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,

b)oder in einer besonderen von der ersuchenden Behörde gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.

(2) Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist.

(3) Wünscht die ersuchende Behörde, dass die Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt, so entspricht die zentrale Behörde des ersuchten Staates diesem Wunsch, sofern diese Frist eingehalten werden kann.

Artikel 11

Zustellung durch die Post

(1) Jeder Vertragsstaat kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen.

Art 7 des (italienischen) Gesetzes 20-11-1982, Nr 890, betreffend Zustellung von Schriftstücken mit Hilfe der Post und von Mitteilungen mit Hilfe der Post im Zusammenhang mit der Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken, bestimmt:

„Der Postbeamte übergibt das Poststück dem Adressaten zu eigenem Handeln, auch wenn über diesen der Konkurs eröffnet worden ist.

Kann die Übergabe nicht an den Adressaten persönlich erfolgen, ist das Poststück an dem Ort, der auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, angegeben ist, an ein mit dem Adressaten zumindest vorübergehend im selben Haushalt lebendes Familienmitglied oder sonst an einen Hausangestellten oder Bediensteten des Adressaten auszuhändigen, sofern der Empfänger nicht offensichtlich an einer Geisteskrankheit leidet oder noch nicht 14 Jahre alt ist.

Bei vielen der vorerwähnten Personen kann das Poststück an den Hausmeister des Gebäudes oder der an eine Person ausgehändigt werden, die durch ein ständiges Arbeitsverhältnis gebunden und wie auch immer verpflichtet ist, die Post dem Adressaten zukommen zu lassen.

Die Empfangsbestätigung und das Übergaberegister sind von der Person zu unterfertigen, der das Poststück ausgehändigt wird, und, wenn die Aushändigung an eine andere Person als den Adressaten erfolgt, muss in den beiden vorerwähnten Urkunden nach der Unterschrift die genaue Angabe der den Empfänger zukommenden Stellung folgen und, wenn es sich um einen Familienangehörigen handelt, die zusätzliche Angabe angebracht werden, dass es sich um eine zumindest vorübergehend im selben Haushalt lebenden Person handelt.“ (siehe italienische Zivilprozeßordnung mit Nebengesetzen und IPR-Gesetz, Zweisprachige Ausgabe, 2. Auflage, Verlag Athesia).

Nach dem oben Gesagten ist die Zustellung eines Schriftstückes in einen anderen Mitgliedstaat durch Postzustellung und zwar – wie im vorliegenden Fall – mit internationalem Rückschein möglich. Die Frage, ob eine rechtsgültige Zustellung vorliegt, ist aber nach italienischem Zustellrecht zu beantworten.

In diesem Zusammenhang wird auf Art 7 des Gesetzes vom 20.11.1982, Nr 890, verwiesen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass seine Lebensgefährtin die Postsendung für ihn entgegengenommen hat. Auch wird nicht behauptet, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Lebensgefährtin habe in Unkenntnis über die Wichtigkeit des Schriftstückes, diese zu spät an den Beschwerdeführer ausgehändigt, hindert nach den oben angeführten Bestimmungen das Vorliegen einer wirksamen Ersatzzustellung nicht.

Da der Beschwerdeführer der Rechtmäßigkeit der Zustellung der angefochtenen Strafverfügung nicht entgegengetreten konnte und dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Anhaltspunkte für Zustellmängel vorlagen, war von einer wirksamen Zustellung auszugehen. Der am 03.03.2014 mittels Fax eingebrachte Einspruch war, folgerichtig, als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen, da im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Der Sachverhalt an sich ist unstrittig. Aus dem Akteninhalt lässt sich ableiten, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Monica Voppichler-Thöni

(Richterin)

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