LVwG T LVwG-2015/32/0206-8

LVwG-2015/32/0206-8Tribunal administratif régional16 mars 2015

Regest

Benützungsuntersagung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/32/0206-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.0206.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse1, Ort1 , gegen den Bescheid der des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 12. November 2014, Zahl **- nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die weitere Benützung der Container nach § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 ab der Zustellung dieses Erkenntnisses untersagt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Sofern nichts anderes diktiert kommt hier Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit der Eingabe vom 14. Juni 2013 hat Frau BA, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer, beim Bürgermeister der Gemeinde Ort1 als Baubehörde 1. Instanz die Baubewilligung für das Aufstellen von Wohncontainern auf der Gp. ***/7 KG Ort1 beantragt.

Dieses Bauvorhaben wurde sowohl vom Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz als auch vom Gemeindevorstand als Baubehörde 2. Instanz abgewiesen. Gleichzeitig mit der Abweisung wurde der vertretenen Eigentümerin aufgetragen, die gegenständlichen Wohncontainer zu beseitigen. Die Vorstellung gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes vom 5. September 2013, Zahl - blieb erfolglos (Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.11.2013, Zahl RoBau--//-2013).

Es kann daher festgestellt werden, dass dieses Bauvorhaben rechtskräftig abgewiesen und auch der Beseitigungsauftrag rechtskräftig ist.

Weiters wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.10.2014, Zahl LVwG-2014/32/0199-3, auch die Beschwerde von Frau BA gegen den Vollstreckungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 20.3.2014, Zahl .-**/, abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. November 2014, Zahl **-, wurde dem Beschwerdeführer die Benützung der gegenständlichen Wohncontainer mit sofortiger Wirkung untersagt.

In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Benutzungsuntersagung aufschiebende Wirkung zukommt.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass alle bisherigen Schreiben und Bescheide - auch dieser - von der Gemeinde Ort1 nicht zum Zwecke der Rechtherstellung sondern wissentlich, nachvollzieh- und beweisbar aus anderen Gründen erlassen wurden.

Er stellt zudem das Begehren, eine Begehung vor Ort unter Beiziehung von 4 namentlich genannten Personen durchzuführen, um die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

Nachdem die in der Beschwerde vom 19. November 2014 angeführten Beilagen nicht beigelegt waren - auf diesen Umstand hat auch die belangte Behörde im Vorlageschreiben hingewiesen - wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.02.2015, Zahl LVwG-2050/32/0206-1, aufgefordert, die von ihm angeführten Beilagen binnen einer Frist von 2 Wochen nachzureichen.

Mit der Eingabe vom 20. Februar 2015 (Datum des Poststempels) legt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor Landesverwaltungsgericht Tirol am 16. März 2015 durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 sowie der Leiter des Gemeindeamtes Ort1 erschienen sind. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2014/32/1199, den Bauakt bezüglich der gegenständlichen Container (dieser wurde von der Gemeinde im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung übermittelt) und in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort2 Zahl .-**/ (Vollstreckungsverfahren).

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Verhandlung glaubhaft und unwidersprochen aus, dass er in den gegenständlichen Containern seit ca. 1,5 Jahren auch wohnt.

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Wesentliche Rechtsgrundlage:

Tiroler Bauordnung 2011:

„§ 1

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

§2

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Aufenthaltsräume sind Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen.

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

§ 39

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Unzweifelhaft handelt es sich bei den hier gegenständlichen Containern um Gebäude (vgl § 2 Abs 2 TBO 2011). Nachdem es sich bei den Containern um Aufenthaltsräume iSd § 2 Abs 3 TBO 2011 (der Beschwerdeführer gibt selbst an, die Container auch zu Wohnzwecken zu nutzen) handelt, ist für die Errichtung dieser Gebäude eine Baubewilligung erforderlich (vgl § 21 Abs 1 lit a TBO 2011), welche nicht vorliegt. Zwar brachte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vor, dass er die Container zum Wohnen und auch als Büro nutzt, doch kommt die Ausnahmebestimmung nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 dennoch nicht zum Tragen, da es sich in Folge der Verwendung der Container zu Wohn- und Bürozwecken um keine Baustelleneinrichtungen (Baucontainer) handelt.

In diesem Zusammenhang ist auf die rechtskräftige Abweisung des von der vertretenen BA gestellten Bauansuchens hinzuweisen.

Da somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, nämlich die gegenständlichen Container ohne Baubewilligung benützt werden, war deren weitere Benützung von der Baubehörde zu untersagen (§ 39 Abs 6 lit a TBO 2011).

Die Baubehörde hat die Benützung neben der Eigentümerin auch dem Beschwerdeführer untersagt, nachdem diese auch vom Beschwerdeführer benützt wurden.

Es ist nicht im Ansatz erkennbar, aus welchen – wie in der Beschwerde behauptet – „anderen Gründen“ das angefochtene Benützungsverbot verfügt wurde. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden, wobei verwaltungsgerichtlich die Rechtsgrundlage in den Spruch aufgenommen wurde. Dies konnte deshalb ohne weiteres erfolgen, da sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig ergibt, dass die belangte Behörde von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ausgegangen ist.

Aus dieser Begründung ergibt sich jedoch nicht, dass hier Gefahr im Verzug vorliegen würde, was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertigen könnte (vgl „mit sofortiger Wirkung“ im Spruch des angefochtenen Bescheides). Zudem kann aus der Begründung nicht entnommen werden, dass die belangte Behörde Gefahr im Verzug im Zusammenhang mit der Benützung der Container festgestellt hätte. Weiters ist der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen, dass einer allfälligen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

Da bei Betrachtung der Begründung und Rechtsmittelbelehrung davon auszugehen ist, dass Gefahr im Verzug infolge der bisherigen Benützung der Container nicht vorliegt, diese Container laut Angaben des Beschwerdeführers bereits seit ca. 1,5 Jahren zu Wohnzwecken genutzt werden - diese Darstellungen werden vom Bürgermeister im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt - ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Formulierung „mit sofortiger Wirkung“ im Spruch überschießend. Deshalb wurde der Zeitpunkt verwaltungsgerichtlich neu festgesetzt und damit der zumindest aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ableitbare Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eliminiert.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, wonach er in den Containern deshalb wohne, damit gegen die Liegenschaftseigentümerin (Tochter des Beschwerdeführers) keine allfälligen Schadensersatzansprüche gestellt werden, sofern Personen die Liegenschaft betreten und zu Schaden kommen würden, ist anzuführen, dass eine Umzäunung der Liegenschaft allfällige Haftungsansprüche durchaus hintanzuhalten vermag. Das konsenslose Benützen der Container kann mit dieser Einlassung jedenfalls nicht gerechtfertigt werden.

Zum Begehren hinsichtlich der Durchführung eines Lokalaugenscheines mit genannten Personen ist festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, welche konkreten Behauptungen des Beschwerdeführers damit unter Beweis gestellt werden sollen. Insofern handelt es sich hierbei um den Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises, zu deren Aufnahme das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht verpflichtet ist (Hengstschläger/Leeb AVG (2. Ausgabe 2014) § 46 Rz 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at))

Abschließend wird mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 12. November 2014, Zahl **-, richtet.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.