LVwG T LVwG-2014/31/1339-3

LVwG-2014/31/1339-3Tribunal administratif régional26 mars 2015

Regest

Rehabilitationsmaßnahmen, Kostenbeitrag Physiotherapie, Selbstbehalt, Glasknochenkrankheit, Leistungszuerkennung, Präzisierung im Spruch

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/31/1339-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.31.1339.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Dr. A A, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 3.3.2014, Zl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„I.Leistungszuerkennung

Gemäß § 5 TRG werden für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis zum 28.2.2015 die Kosten der Physiotherapie im maximalen Ausmaß von 80 Stunden bei B B zum geltenden Tarif , nämlich in der Höhe von € 44,-- pro Stunde, übernommen. Diese Kosten werden mit dem Physiotherapeuten direkt abgerechnet.

II.Kostenbeitrag:

Gemäß § 20 TRG hat Dr. A A als Kostenbeitrag je Physiotherapiestunde € 5,92 zu bezahlen. Die für den oben angeführten Zeitraum zu begleichende Kostenbeitragssumme wird A A von der gefertigten Behörde nach Ablauf des Leistungszeitraumes mit separater Vorschreibung in Rechnung gestellt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Verlängerungsansuchen des Beschwerdeführers auf Gewährung von Physiotherapie im Ausmaß von 80 Jahresstunden insofern nachgekommen, als für den Zeitraum 1.3.2014 bis 28.2.2015 ausgesprochen wurde, dass die Kosten zum geltenden Tarif übernommen und mit dem Physiotherapeuten B B direkt abgerechnet werden.

Gleichzeitig wurde in einem zweiten Spruchpunkt der Beschwerdeführer zu einem einmaligen Kostenbeitrag in der Höhe von € 473,60 für den Zeitraum 1.3.2014 bis 28.2.2015 verpflichtet.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde bracht Dr. A A vor wie folgt:

„Ich lege Beschwerde gegen den Bescheid der mir bewilligten Rehabilitationsmassnahme ein. Folgende Punkte:

-ab sofort müßte ich pro Therapieeinheit 33,9 € Selbstbehalt zahlen

-im Monat wäre das ca. 270 € - ich empfinde es als eine Diskriminierung, dass ich soviel Geld monatlich für Kosten ausgeben muss die nicht-behinderte Menschen nicht haben.

-44 € Maximalbeihilfe ist viel zu niedrig angesetzt – es gibt praktisch keine Therapeuten die mit einem solchen Tarif arbeiten.

-warum wird die Beihilfe der Stadt nicht wie alle andren Gebühren ebenfalls Index angepasst?

-Warum muss ich jährlich einen neuen Antrag stellen? – ich habe eine Lebenslange Behinderung. Ein 3-jähriger Rhythmus wäre anstrebenswert.

Mir wäre lieber ich bekomme 40 statt 80 Einheiten, diese aber besser von Ihrer Seite unterstützt.

Um meine Leistungsfähigkeit zu erhalten bitte ich sie Ihre Unterstützungsmassnahmen noch einem zu verbessern. Die jetztigen Selbstkosten zwingen mich dazu wenige Thapie zu machen was die Arbeitsbelastung durch meine Vollzeitanstellung sicherlich noch verstärkt wird.

Ich bitte sie mir wie bisher die vollen 44 Euro an Unterstützung zu gewähren.

MfG

Dr. A A“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt *** sowie durch Durchführung einer Besprechung am 12.3.2015, in deren Rahmen die weitere Vorgangsweise in Anwesenheit von Beschwerdeführer, Mag. C C, Abteilung Soziales, und dem Gefertigten abgesteckt wurde.

II.Sachverhalt und maßgebliche Erwägungen

Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer angeborenen Osteogenesis imperfecta (Glasknochenkrankheit) seit vielen Jahren in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung. Behandlungsziel ist der Erhalt der Mobilität und die Stabilisierung bzw Verbesserung der Motorik, vor allem der posturalen Fein- und Grobmotorik.

Mit amtsärztlicher Stellungnahme des Stadtmagistrates Z, Referat Gesundheitswesen, vom 24.2.2014 wurde die Kostenübernahme für eine Physiotherapie im Ausmaß von 80 Stunden für die Dauer eines Jahrs amtsärztlich befürwortet.

Unstrittig ist, dass bei der Gewährung von Physiotherapie, deren Kosten je nach den behandelnden Physiotherapeuten zum Teil erheblich voneinander abweichen, ein Kostenbeitrag des Rehabilitationsträgers im Ausmaß von € 44,-- vorgesehen ist. Dieser Kostenbeitrag dient zum einen dazu, eine Pauschalierung gleichartiger Leistungen zu erzielen, andererseits wird dem Patienten der Anreiz geboten, derartige Behandlungen bei einem Vertragspartner der Krankenkasse ohne zusätzliche Kosten in Anspruch zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten einer Physiotherapiestunde bei Physiotherapeut B B im Ausmaß von € 72,--/Stunde ist daher von einem Selbstbehalt im Ausmaß von € 28,-- pro Physiotherapiestunde auszugehen.

Ein solcher Selbstbehalt ist vom Kostenbeitrag gemäß § 20 TRG strikt zu trennen und ist grundsätzlich unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfesuchenden zu entrichten.

III.Rechtsgrundlagen:

Im Gegenstandsfall ist folgende Bestimmung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, LGBl Nr 58/1983 idF LGBl Nr 130/2013, maßgeblich:

„Kostenbeitrag

§ 20. (1) Der Behinderte hat entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht dem Land zu den Kosten

a) der Heilbehandlung,

b) der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln,

c) der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (Ergotherapie),

d) der Hilfe zur beruflichen Eingliederung nach § 9 Abs. 1 lit. b und c

einen Beitrag zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Gesetzes gelten der Ehegatte oder eingetragene Partner (frühere Ehegatte oder frühere eingetragene Partner) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) des Behinderten.

(2) Würde das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der Rehabilitationsmaßnahme erreichen, so darf diese nicht gewährt werden.

(3) Von der Einhebung eines Kostenbeitrages kann insoweit abgesehen werden, als dessen Einhebung den Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme gefährden oder dem Ziel der Rehabilitationsmaßnahme widersprechen würde.

(4) Die Kostenbeitragspflicht des Behinderten geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Behinderten über.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes sind gemäß dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.

Die Heilbehandlung umfasst gemäß § 5 Abs 1 TRG ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe sowie Pflege und Behandlung in Krankenanstalten, Kuranstalten oder sonstigen geeigneten Anstalten oder Einrichtungen, soweit dies im Zusammenhang mit der Rehabilitation des Behinderten erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat dazu ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurde die beantragte Rehabilitationsmaßnahme für den erheblich behinderten Beschwerdeführer in Form der Kostenübernahme für eine Physiotherapie im Jahresausmaß von 80 Stunden amtsärztlich befürwortet.

Auf Grund der Kosten einer Physiotherapiestunde im Therapiezentrum A, welche mit € 72,-- über dem Kostenbeitrag des Rehabilitationsträgers von € 44,-- liegen, war dem Beschwerdeführer spruchgemäß die Tragung eines Selbstbehaltes in der Höhe von € 28,-- pro Therapiestunde vorzuschreiben.

Da im bekämpften Bescheid lediglich die Kosten der Physiotherapie für 80 Jahresstunden „zum geltenden Tarif“ übernommen wurden und sich auch aus der Begründung dieses Bescheides nicht entnehmen lässt, welcher Selbstbehalt für den Beschwerdeführer pro Therapiestunde zu entrichten ist, wurde der Spruch diesbezüglich präzisiert.

Hinsichtlich des Kostenbeitrages gemäß § 20 TRG, der im Gegensatz zum Selbstbehalt „entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen“ des Hilfesuchenden zu ermitteln ist, gilt festzustellen, dass dieser nach einem mit Formel versehenen Berechnungsschema, in das Einkommen, Stundenanzahl der Leistungen und Höchstbeträge einfließen, mit € 33,92/Stunde errechnet wurde.

Allerdings gilt dabei zu berücksichtigen, dass die € 28,-- Selbstbehalt, die jeder Hilfesuchende bezahlen muss, davon in Abzug gebracht werden müssen, sodass de facto lediglich ein (über den Selbstbehalt hinausgehender) Kostenbeitrag von € 5,92 pro Physiotherapiestunde vom Hilfesuchenden zu tragen ist.

Unter Zugrundelegung eines vom Beschwerdeführer erzielten Nettomonatseinkommens von € 2.124,17 ergibt sich bei voller Ausschöpfung der 80 Physiotherapiestunden ein Gesamtkostenbeitrag von € 473,60, was einen monatlichen Beitrag von € 39,47 bedeutet.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann ein solcher Beitrag nicht als im Sinne des § 20 Abs 1 TRG mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Missverhältnis stehend angesehen werden.

Dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Absehens von der Einhebung eines Kostenbeitrag gemäß § 20 Abs 3 TRG vorliegen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Allerdings würde die Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Gesamtausmaß von € 473,60 für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 (vor Inanspruchnahme der Leistungen) einerseits den Umstand außer Acht lassen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise verpflichtet ist, die Maximalstundenanzahl von 80 Jahresstunden Physiotherapie auszunutzen, andererseits würde die instantane Begleichung zu einer unbilligen sozialen Härte führen, weshalb seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol der Spruch dahingehend berichtigt wurde, dass ein aus der Inanspruchnahme der Physiotherapiestunden resultierender Kostenersatz erst nach Ablauf des Leistungszeitraumes seitens der belangten Behörde in Rechnung gestellt werden möge.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VWGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.