LVwG T LVwG-2015/35/0480-5

LVwG-2015/35/0480-5Tribunal administratif régional26 mai 2015

Regest

Agrarstrukturverbesserung; Interessenabwägung durch LVwG

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/35/0480-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.0480.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn A B, Adresse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner em., Josef-Pirchl-Straße 9, 6370 Kitzbühel, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.1.2015, ****/7-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 19.1.2015, ****/7-2014:

Mit Schreiben vom 20.1.2014 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer einerseits um Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Forstgesetz 1975 für eine Rodungsfläche im Gesamtausmaß von 12.941 m² und andererseits um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Schaffung einer landwirtschaftlichen Mähwiese aus Wald nach einem Sturmereignis mit einem Flächenausmaß von ca. 1,2 ha, jeweils auf den Grundstücken Nr. 0001/1, 0001/2 und 0002, KG C, angesucht.

Aufgrund dieser Anträge fand am 22.10.2014 unter Beiziehung eines forstfachlichen, eines naturkundefachlichen sowie eines Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft D die begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt 1. gemäß den §§ 42 Abs 1, 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 8 iVm § 9 TNSchG 2005 sowie gemäß § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) ebenso versagt, wie unter Spruchpunkt 2. die begehrte forstrechtliche Bewilligung gemäß § 17 Abs 1, 2 und 3 des Forstgesetzes 1975.

Begründend führt die belangte Behörde hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes 1. im Wesentlichen wie folgt aus:

„Laut Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen befindet sich die beantragte Geländekorrekturfläche großteils in einem schützenswerten Feuchtgebiet gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Darüber hinaus befinden sich auf der beantragten Fläche gänzlich geschützte Pflanzenarten (Torfmoos) gemäß Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung. Eine Bewilligungspflicht (bzw. ein Verbotstatbestand) für diese Maßnahme ist demnach gegeben.

Nach Maßgabe des in seiner Schlüssigkeit nicht zu bezweifelnde naturkundefachlichen Gutachtens werden durch die aufgeschüttete Fläche sämtliche Naturschutzinteressen erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, da zum Zwecke der Herstellung einer Mähwiese im gegebenen Fall umfangreiche Geländekorrekturen durchgeführt werden müssten.

Aufgrund der dargelegten erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen, käme eine naturschutzrechtliche Genehmigung nur im Zuge einer Interessensabwägung in Betracht. Im Zuge einer solchen Interessensabwägung hat die entscheidende Behörde die vielfach unwäg- und unmessbaren öffentlichen Interessen am Naturschutz jenen (langfristig) öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen.

Der Antragsteller bringt auf Anfrage der Behörde, welche öffentlichen Interessen seiner Ansicht nach für das beantragte Vorhaben stehen würden, in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass er sich dadurch eine jährliche Ersparnis an Sozialversicherungsgebühren in Höhe von 175,00 Euro erhoffe, da derzeit die Sozialversicherungsgebühr höher wäre, als der Ertrag, welcher durch die Bewirtschaftung vom Wald zu erwarten wäre. Im Übrigen käme es ihm logischer vor, wenn gegenständliche Flächen als zusätzliche Futterflächen landwirtschaftlich genützt werden könnten, da aufgrund des Windwurfes durch den Tornados im August 2012 die Waldfläche ohnehin erst wieder in ca. 100 Jahren hiebsreife wäre.

Abschließend gab Herr B zu Protokoll, dass er und sein Sohn selber keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr führen.

Die Behörde leitet aus dieser Aussage ab, dass zum einen für den Antragsteller das Interesse einer Kostenersparnis der Sozialversicherungsgebühren im Vordergrund steht und zum anderen er das agrarwirtschaftliche Interesse ins Treffen führen möchte. Zum Vorwand der Kostenersparnis wird festgehalten, dass es sich bei diesem ausschließlich um private Interessen handelt, die nicht geeignet erscheinen öffentliche Interessen zu dokumentierten. Was das vom Antragsteller vorgebrachte öffentliche Interesse an der Agrarstruktur betrifft, so muss hierbei vorerst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. etwa 11.12.2009, 2006/10/0146), wonach eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes zu werten ist. Aber nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung liegt, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Da aber weder Herr B noch sein Rechtsnachfolger im gegenständlichen Fall einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, ist es Herrn B nicht gelungen der Behörde das Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen glaubhaft zu machen. Selbst wenn Herr B beabsichtigen würde, das Grundstück an einem Landwirt zu verpachten, so kann an der Erhaltung der Verpachtungsfähigkeit der betroffen Grundflächen keine öffentliches Interesse im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erkannt werden.

Da keine langfristigen öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall vorliegen, auf welche sich der Antragsteller zur Umsetzung des Vorhabens berufen konnte, war auf Basis der schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen. Eine Voraussetzung zur Bewilligung einer Ausnahme nach der Tiroler Naturschutzverordnung liegt somit ebenfalls nicht vor.“

Hinsichtlich des forstrechtlichen Spruchpunktes 2. führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen wie folgt aus:

„Gemäß den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen scheidet eine Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz aus, da aufgrund der vorliegenden Schutzfunktionalität der zu rodenden Waldfläche ein besonderes Interesse an der Walderhaltung besteht. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung ist demnach nur nach Vornahme einer Interessensabwägung zulässig. Das heißt die Behörde kann eine Bewilligung zur Rodung nur erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

Wie bereits in den Ausführungen zur naturschutzrechtlichen Versagung erläutert wurde, liegen im gegenständlichen Fall keine öffentlichen Interessen vor. Somit besteht die Voraussetzung für die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht. Der Antrag war daher abzuweisen.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr A B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Anneliese Lindorfer, Mag. Dr. Bernhard Feichtner und Dr. Albert Feichtner em., Beschwerde, welche durch Boten an die Bezirkshauptmannschaft D übermittelt wurde und dort am 16.2.2015 einlangte. Beantragt wurde insbesondere, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid in beiden Spruchpunkten dahingehend abzuändern, dass dem jeweiligen Ansuchen stattgegeben wird.

Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn B am 22.1.2015 zugestellt.

Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst damit, dass in näherer Umgebung vergleichbare Ansuchen bewilligt worden wären. Überdies hätte der dem behördlichen Verfahren beigezogene forstfachliche Sachverständige ursprünglich ein positives Gutachten abgegeben und darin festgehalten, dass die Waldausstattung in der Gemeinde E gut sei und kein Einwand gegen eine positive Rodungsbewilligung bestehe. Erst durch spätere schriftliche Eingabe hätte er sein Gutachten „weitgehend umgedreht“.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn nach Ablauf des derzeit bestehenden Pachtverhältnisses mit 31.12.2020 die Landwirtschaft des Beschwerdeführers weiter betreiben wolle. Um den Nebenerwerbsbetrieb einigermaßen wirtschaftlich führen zu können, sei es notwendig, die beantragte Agrarstrukturverbesserung durchzuziehen. Mit der zusätzlich gewonnen Fläche könnten sechs bis sieben Tiere gehalten werden. Die für die Landwirtschaft notwendigen Stallungen und Maschinen seien vorhanden.

Den Ausführungen des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 tritt der Beschwerdeführer entgegen. Obwohl es in den letzten Jahren massive Regenfälle gegeben habe, sei es zu keinerlei Problemen und zu keinen Veränderungen bei der Oberflächenwasserentsorgung gekommen. Eine Hangrutschung sei nicht zu befürchten.

Dass entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen sämtliche Naturschutzinteressen bei der Umwandlung des Waldes in eine landwirtschaftliche Intensivfläche beeinträchtigt würden, sei nicht richtig, da eine naturbelassene Blumenwiese mindestens den gleichen Naturschutzwert habe, wie ein reiner „Wildwuchs der Natur“, wie er sich derzeit darstelle. Überdies hätte dieser Sachverständige nur hinsichtlich des Grundstückes 0001/2 ein Feuchtgebiet festgestellt, weshalb die Abweisung der naturschutzrechtlichen Bewilligung hinsichtlich der Gst 0001/1 und 0002 von Vornherein verfehlt sei.

Ein langfristiges öffentliches Interesse am beantragten Vorhaben sei deshalb gegeben, da sein Sohn die Landwirtschaft als Nebenerwerbsbetrieb fortführen wolle und dies finanziell sinnvoll nur bei Bewilligung der beantragten Agrarstrukturverbesserung möglich sei. Feuchtgebiete gäbe es genug in Tirol, Nebenerwerbsbauern würden praktisch täglich aussterben.

Weiters liege ein öffentliches Interesse deshalb vor, da es bereits im Jahr 2012 aufgrund eines Tornados zu umstürzenden Bäumen gekommen sei und es bei einem weiteren Wirbelsturm denkbar wäre, dass neuerlich Bäume auf den Parkplatz des Badesees stürzen würden und dadurch eine große Menschenmenge gefährdet würde.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde ein agrarfachliches Sachverständigengutachten zur Frage der Auswirkungen der begehrten Agrarstrukturverbesserung für den Beschwerdeführer eingeholt. Aus diesem Gutachten vom 25.3.2015, *-**-2015, geht nach Erstattung eines ausführlichen Befundes unter anderem Folgendes hervor:

„Um die beabsichtigte Agrarstrukturverbesserung durchzuführen sind umfangreiche Erdbauarbeiten (schütten und ebnen) notwendig. Aufgrund der ausgewiesenen Bodenverhältnisse und den Beschreibungen des aktuellen Bewirtschafters der Flächen, Herrn F G, kann davon ausgegangen werden, dass auch eine, zumindest teilweise, Drainagierung der Rodungsfläche notwendig sein könnte um eine gänzliche maschinelle Bearbeitbarkeit der neu geschaffenen Mähwiese zu erreichen. Eine konkrete Einschätzung vor Ort war aufgrund der Witterung (Schneelage, gefrorener Boden) nicht möglich.

Derzeit verfügt der Hof über ca. 3,5 ha Mähwiesen. Im Zuge der geplanten Agrarstrukturverbesserung würden ca. 1,2 ha Mähwiese zusätzlich geschaffen, dies würde einem Plus von rund einem Drittel der derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzfläche entsprechen.

Für die Haltung von einer Großvieheinheit (GVE) sind ca. 5.000 m² landwirtschaftliche Nutzfläche für die Gewinnung von wirtschaftseigenem Grundfutter nötig. Auf den ca. 3,5 ha Mähwiesen könnten somit ca. 7 Mutterkühe inkl. deren Kälber gehalten werden. Die Aufstockung der Fläche um ca. 1,2 ha würde bedeuten, dass ca. 2 Mutterkühe inkl. Kälber mehr am Betrieb gehalten werden könnten.

Hinsichtlich der Grundfutterwerbung und -bergung sind sowohl die nötigen Maschinen und Geräte sowie ein Tennen vorhanden. Allerdings sind für die geplante Haltung der Tiere sicherlich Investitionen zu tätigen, da der frühere Stall momentan anderweitig genutzt wird und auch nicht den derzeitigen Anforderungen an den Tierschutz entspricht. Ein Stallneu- bzw. -umbau inkl. der nötigen Mistlagerstätte und Güllegrube ist bei Wiederaufnahme der Bewirtschaftung unumgänglich.

Derzeit wird die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Hofes H an einen aktiven Bauern verpachtet. Sollte die geplante Agrarstrukturverbesserung bewilligt werden, so würde auch die neu geschaffene ca. 1,2 ha große Mähwiese, zumindest bis zum Auslaufen des Pachtverhältnisses der restlichen Flächen, ebenfalls fremdbewirtschaftet / verpachtet. Eine Selbstbewirtschaftung durch den Sohn des Konsenswerbers ist demnach frühestens mit 1.1.2021 geplant.

Da zum jetzigen Zeitpunkt keine aktive Selbstbewirtschaftung des Hofes H stattfindet, hat die geplante Agrarstrukturverbesserung eine nur sehr marginale Auswirkung hinsichtlich der potentiellen Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Laut Pachtvertrag vom 2.1.2015 beträgt der jährliche Pachtzins für die bereits verpachtete Fläche von ca. 3,5 ha pauschal € 150,-. Man kann davon ausgehen, dass der bisherige Pächter Herr F G auch die dann kultivierte Fläche mitpachten/-bewirtschaften würde. Setzt man den vereinbarten jährlichen Pachtzins mit der bewirtschafteten Fläche in Beziehung, dann würde sich bei der Flächenerhöhung um ca. 1,2 ha der jährliche Pachtzins um ca. € 50 auf ca. € 200 jährlich erhöhen.

Der künftige Bewirtschafter/Pächter I B verfügt derzeit über kein Betriebs- bzw. Bewirtschaftungskonzept, das die geplante künftige Ausrichtung, des momentan stillgelegten, Betriebes H definiert bzw. konkretisiert. Die Selbstbewirtschaftung ist erst mit 1.1.2021 geplant – die aktuelle Förderperiode endet mit 31.12.2020. Resultierend daraus, dass weder ein konkretes Betriebsziel erkennbar ist, noch jetzt aktuell einschätzbar ist, wie sich die Förder- und auch Einkommensbedingungen (Preisentwicklung Rindermarkt) zum Zeitpunkt der geplanten Selbstbewirtschaftung gestalten, ist eine seriöse Einschätzung der Auswirkung der beschriebenen Agrarstruktur auf die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebes zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.“

In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 20.5.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die schon von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen im Wesentlichen ihre bereits im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten nochmals wiederholten und näher erörterten. Der Beschwerdeführer untermauerte sein schriftliches Vorbringen und seitens des Landesumweltanwaltes wurde mit näherer Begründung die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Spruchpunktes begehrt.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

a) Zum Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung:

Der im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ins Treffen geführte naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des § 9 TNSchG 2005 lautet wie folgt:

„§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Einbringen von Material;

b) das Ausbaggern;

c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

f) Entwässerungen;

g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“

Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Fall der naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestand des § 6 lit h TNSchG 2005:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

(…)

h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;“

Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall vorbringt, dass der Bewilligungstatbestand des § 9 TNSchG 2005 nicht erfüllt sei, ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht.

Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass sich lediglich auf einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 0001/2, KG C, ein Feuchtgebiet befinde, das durch das geplante Vorhaben berührt werde, weshalb eine Abweisung des gegenständlichen Ansuchens hinsichtlich der Gesamtfläche von Vornherein nicht haltbar sei.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er selbst im verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.1.2014 um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Schaffung einer landwirtschaftlichen Mähwiese aus Wald nach einem Sturmereignis mit einem Flächenausmaß von ca. 1,2 ha, jeweils auf den Grundstücken Nr. 0001/1, 0001/2 und 0002, KG C, angesucht hat. Dass es sich hierbei um ein teilbares Vorhaben handeln würde, über welches getrennt abgesprochen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Erlassung eines Teilbescheides ist zwar zulässig, wenn der Gegenstand des Verfahrens teilbar ist, weil etwa die Partei in ihrer Eingabe um die Verleihung mehrerer Berechtigungen angesucht hat (vgl etwa VwGH 28.9.2010, 2007/05/0287). Dies ist aber mit dem vorliegenden Sachverhalt keinesfalls vergleichbar, bei dem der Beschwerdeführer offenkundig für ein einheitliches Gesamtvorhaben im Ausmaß von ca. 1,2 ha um naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht hat. Aus dem genannten VwGH-Erkenntnis ergibt sich auch, dass ein antragsbedürftiges Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Die belangte Behörde war daher im vorliegenden Fall keinesfalls verpflichtet, hinsichtlich des einheitlichen Ansuchens des Beschwerdeführers im Spruch ihres Bescheides nach möglicherweise bewilligungsfähigen und nicht bewilligungsfähigen Teilen zu differenzieren.

Dass aber vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben jedenfalls das unbestrittenermaßen auf Grundstück 0001/2 befindliche Feuchtgebiet betroffen ist und die geplanten Maßnahmen im Sinn des § 9 Abs 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig sind, steht im Hinblick auf die schriftlichen Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen, die dieser anlässlich der am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlung plausibel und widerspruchsfrei erläutert hat, zweifelsfrei fest. Überdies sind nach Abs 2 leg cit auch gewisse Maßnahmen im Nahebereich von Feuchtgebieten bewilligungspflichtig, wenn diese geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen. Auch am Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt der naturkundefachliche Amtssachverständige keinen Zweifel und wird dessen Ausführungen vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig entgegengetreten.

Insofern steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Bewilligungstatbestand des § 9 TNSchG 2005 durch das gegenständliche Vorhaben verwirklicht wird.

Auch daran, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach dieser Bestimmung erforderlichen Bewilligung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, besteht für das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen kein Zweifel:

Nach § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach § 9 Abs 1 und 2 nur erteilt werden,

„1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.“

Auch hier ist wiederum auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu verweisen. Das von diesem anlässlich der von der belangten Behörde am 22.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, lässt keinen Zweifel, dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt. Dies wurde in der vom Landesverwaltungsgericht am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlung nochmals bekräftigt und näher konkretisiert. Dass, wie vom Amtssachverständigen zugestanden, ohne exakte Analyse im Einzelnen der genaue Standort und das genaue Ausmaß geschützter Standorte nicht näher benannt werden könne, ändere nichts an der Richtigkeit der Annahme, dass sämtliche Naturschutzinteressen durch das gegenständliche Projekt erheblich beeinträchtigt würden.

Insofern käme die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann in Frage, wenn im Sinn des oben wiedergegebenen § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen würden. Dies ist nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang hatte das Landesverwaltungsgericht selbst eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]).

Diesbezüglich ist zunächst das Ausmaß der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben zu beurteilen. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Wie schon erwähnt, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige anlässlich der von der Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 und auch in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 20.5.2015 ausgeführt, dass sämtliche Naturschutzinteressen bei der Umwandlung des Waldes in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche erheblich beeinträchtigt würden. Da der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, besteht an der Richtigkeit dieser Ausführungen kein Zweifel. Auch konnte plausibel dargelegt werden, dass der derzeitige Zustand des betroffenen Gebietes naturschutzrechtlich wesentlich höher einzustufen ist, als die vom Beschwerdeführer geplante „Blumenwiese“. Hinsichtlich des zuletzt genannten Begriffes legte der naturkundefachliche Amtssachverständige dar, dass der mit dem Begriff „Blumenwiese“ in der einschlägigen Fachliteratur verbundene Artenreichtum durch die vom Beschwerdeführer geplante landwirtschaftliche Nutzung keinesfalls erreicht werden könne. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, Widersprüche bei den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen aufzuzeigen.

Was nun die anderen langfristigen öffentlichen Interessen betrifft, ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten agrarfachlichen Gutachten geht nun aber schlüssig und widerspruchsfrei hervor, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens für den Beschwerdeführer sehr gering sind, nämlich lediglich mit einer Pachtzinserhöhung von ca. 50 Euro zu rechnen ist. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Welche Auswirkungen die geplante Agrarstrukturverbesserung ab 1.1.2021, also dem Zeitpunkt der geplanten Selbstbewirtschaftung, auf die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebes haben werde, könne gegenwärtig nicht seriös beantwortet werden. Dies wurde auch in der am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlung bekräftigt, da die im vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzept getroffenen Annahmen nicht schlüssig seien. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass aufgrund des Endes der Förderperiode im Jahr 2020 derzeit nicht verlässlich angenommen werden könne, ab 2021 öffentliche Gelder in näher bezeichnetem Ausmaß zu erhalten.

Das im vorliegenden Verfahren eingeholte landwirtschaftliche Fachgutachten bringt also klar zum Ausdruck, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben keinesfalls um eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des oben erwähnten VwGH-Erkenntnisses vom 30.1.2014 handelt, an der ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, weil damit ein entscheidender Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes geleistet würde oder weil diese in gleicher Weise notwendig wäre, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten. Auch die in der Verhandlung vom 20.5.2015 erfolgte Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers als Zeuge konnte an dieser Annahme nichts ändern. Zwar wurde von diesem glaubwürdig der Wunsch geschildert, den väterlichen Hof ab 2021 selbst zu bewirtschaften; im Hinblick allerdings darauf, dass sich diese Absichtserklärung auf eine mehrere Jahre entfernte Zukunft bezieht und insofern sehr vage ist, und zumal der Hof des Beschwerdeführers derzeit gar nicht selbst bewirtschaftet wird, kann auch die geplante Rodung nicht als Agrarstrukturverbesserung zur Existenzsicherung eines Betriebes angesehen werden.

Die vom VwGH im oben genannten Erkenntnis vom 30.1.2014, 2013/10/0001, für das Vorliegen einer Agrarstrukturverbesserung, die als langfristiges öffentliches Interesse gewertet werden kann, notwendigen Voraussetzungen, sind damit nicht erfüllt.

Aber auch andere langfristige öffentliche Interessen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Insbesondere, dass bei zukünftigen Wirbelstürmen eine Gefährdung einer großen Menschenanzahl durch umstürzende Bäume bestünde und deshalb das beantragte Vorhaben erforderlich sei, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht plausibel und wurde diese Einschätzung auch vom forstfachlichen Sachverständigen – vom Beschwerdeführer unwidersprochen – in der Verhandlung vom 20.5.2015 bestätigt.

Und auch, dass eine Ersparnis bei der Entrichtung von Sozialversicherungsgebühren, wie sie vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ins Treffen geführt wurde, nicht als langfristiges öffentliches Interesse, sondern als reines Privatinteresse zu werten ist, hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.

Schon aus diesem Grund erfolgte die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung durch die belangte Behörde zu Recht und war die dagegen gerichtete Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, auf benachbarten Flächen vergleichbare Rodungen bzw. Geländekorrekturen bewilligt worden seien, spielt keine Rolle, weil die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutz- bzw. forstrechtlichen Bewilligung immer nur anhand der Umstände des ganz konkreten Einzelfalls zu lösen ist. Zudem wurde insbesondere vom forstfachlichen Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 20.5.2015 schlüssig dargelegt, dass die vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Flächen mit den vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten benachbarten Flächen nicht vergleichbar seien. Was das naturschutzrechtliche Verfahren betrifft, ist überdies festzustellen, dass für die Rodung auf den angesprochenen Nachbarflächen offenkundig mangels Vorliegen eines Bewilligungstatbestandes keine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde und daher von vorneherein die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei zu widersprüchlichen naturkundefachlichen Beurteilungen gekommen, nicht stichhaltig ist.

Ein näheres Eingehen auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbestand nach § 2 Abs 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) war bei diesem Ergebnis grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings sind aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs 2 TNSchVO 2006 und §§ 23 Abs 3 lit a und 5 sowie 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(…)

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“

„§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(…)

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

(…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

(…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1

(…)

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.“

In Anlage 2 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 6 die „Torfmoose, alle – Sphagnum spp.“ genannt.

Aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt sich, dass durch das gegenständliche Vorhaben zweifellos nach Anlage 2 der TNSchVO 2006 geschützte Torfmoose zerstört würden. In der Verhandlung vom 20.5.2015 wurde diesbezüglich zwar eingeräumt, dass der genaue Standort und das genaue Ausmaß dieser Torfmoose nicht exakt umschrieben werden könne; da allerdings am grundsätzlichen Vorkommen dieser geschützten Art laut Amtssachverständigen kein Zweifel bestehe und da im vorliegenden Fall augenscheinlich kein sonstiger Grund nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 für die Erteilung einer Ausnahme vom Verbot nach § 2 Abs 2 TNSchVO 2006 in Frage kommt, könnte die begehrte Ausnahme nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nur bei Vorliegen zwingender Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erteilt werden.

Aufgrund des bereits festgestellten Fehlens von langfristigen öffentlichen Interessen scheidet somit auch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2 Abs 2 TNSchVO 2006 aus.

Bei diesem Ergebnis musste nicht näher geprüft werden, ob auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung dann zu erteilen ist, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen, im vorliegenden Fall fehlen. Eine Bewilligung nach dieser Bestimmung wäre aufgrund des vom Landesverwaltungsgericht als erfüllt angesehenen allgemeinen Bewilligungstatbestandes nach § 6 lit h TNSchG 2005 erforderlich.

b) Zum Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung:

Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 17 des Forstgesetzes 1975 lautet auszugsweise wie folgt:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“

Die belangte Behörde ist zunächst vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldflächen – dieser Einstufung wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten – zu Recht davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen besteht und deshalb eine Anwendung des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Der forstfachliche Amtssachverständige hat in seinem ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 4.11.2014, -/3-2014, ausdrücklich ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Wald um einen Talwald handle, der durchaus einen ökologischen und mittleren, wohlfahrtswirkenden Wert (Wertziffer 122) aufweise und daher von öffentlichem Interesse sei. Speziell das Speicher- und Rückhaltevermögen von Oberflächen- und Niederschlagswässern, auch auf zurzeit unbestocktem Waldboden, sei wesentlich höher als auf landwirtschaftlichen Intensivflächen einzustufen. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, aber ergibt sich, dass ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, 970 Blg. NR 21. GP, 32) dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Dies ist gegenständlich entsprechend dem vorliegenden forstfachlichen Sachverständigengutachten der Fall.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, das forstfachliche Gutachten sei insofern widersprüchlich, als der Amtssachverständige ursprünglich eine für den Beschwerdeführer positive Bewertung des Rodungsansuchens erstattet hätte und erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 dieses Gutachten „weitgehend umgedreht“ habe, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Es ist nämlich durchaus nachvollziehbar und auch nicht zu beanstanden, dass der forstfachliche Amtssachverständige im Rahmen der durchgeführten Verhandlung neue Erkenntnisse erlangte und diese in seine abschließende gutachterliche Stellungnahme einfließen ließ. Maßgeblich für die vorliegende Entscheidung ist ausschließlich das zuletzt erstattete Gutachten, welches aber in sich widerspruchsfrei ist und dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung hat der forstfachliche Amtssachverständige seine schon im behördlichen Verfahren erstatteten gutachterlichen Schlussfolgerungen nochmals bekräftigt und aufgezeigt, wie es zu den vom Beschwerdeführer behaupteten angeblichen Widersprüchen, bei denen es sich - auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes - lediglich um Ergänzungen handeln würde, zwischen den Gutachten vom 23.7.2014 und vom 4.11.2014 gekommen ist.

Die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen stehen im Übrigen auch im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung anlässlich der am 22.10.2014 und am 20.5.2015 durchgeführten Verhandlungen.

Nach Verneinung der Anwendbarkeit des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 gelangt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge unter Anwendung des Abs 3 leg cit zur Auffassung, dass entsprechend den Ausführungen zum naturschutzrechtlichen Spruchpunkt kein im Sinn dieser Bestimmung gefordertes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche vorliegt. Insofern überwiege aber zwangsläufig das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielen bei der Prüfung der Richtigkeit dieser Annahme folgende Erwägungen eine Rolle:

Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 eine Agrarstrukturverbesserung ausdrücklich ein öffentliches Interesse darstellt. Dies könnte zur Annahme führen, dass aufgrund der oben unter lit a dargestellten Ausführungen, dass im vorliegenden Fall kein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 vorliegt, nicht zwangsläufig auch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses nach § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 verneint werden kann.

Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, ergibt sich allerdings, dass es sich bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, die die Behörde - auf Grund der im Befund eines Sachverständigen festgestellten Tatsachen und der daraus im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen - zu lösen hat. Weiters wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein solches öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann zu bejahen ist, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschließendes Verständnis werde dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen würden zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht ausreichen.

Vor diesem Hintergrund zeigt sich also, dass für die Beantwortung der Frage, in welchen Fällen eine Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse im Sinn des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 darstellt, vergleichbare Erwägungen relevant sind, wie bei der Frage, ob eine Agrarstrukturverbesserung als langfristiges öffentliches Interesse im Sinn der naturschutzrechtlichen Bestimmungen anzusehen ist. Die im vorliegenden Fall geplante Rodung stellt, wie bereits unter lit a dargestellt, keine Maßnahme dar, die unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung des Betriebes oder als Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig wäre. Sie stellt damit keine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 dar und kann insofern nicht unter diesem Gesichtspunkt als öffentliches Interesse geltend gemacht werden. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Aspekte der Verhinderung von Gefährdungen durch umstürzende Bäume sind wie bereits dargelegt zu wenig stichhaltig, um als öffentliches Interesse an der geplanten Rodung geltend gemacht werden zu können. Da auch kein anderes öffentliches Interesse erkennbar ist, welches das vom forstfachlichen Amtssachverständigen und auch vom wildbachtechnischen Sachverständigen anlässlich der Verhandlung vom 22.10.2014 schlüssig dargelegte Interesse an der Walderhaltung überwiegen könnte, waren die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben und war die gegen die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die wesentliche Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches bzw. langfristiges öffentliches Interesse im Sinn der maßgeblichen forst- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen darstellt, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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