LVwG T LVwG-2015/41/0288-15

LVwG-2015/41/0288-15Tribunal administratif régional10 juin 2015

Regest

Änderung Projekt, Naturschutzgebiet, Beleuchtung Betriebsgelände, Naturschutzinteressen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/41/0288-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0288.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde der Firma A B, Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.12.2014, Zl 3.1-10/U, berichtigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 14.01.2015, Zl 3.1-10/U1, betreffend ein Verfahren nach dem TNSchG 2005,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vorgeschriebene Nebenbestimmung folgendes Inhaltes: „Die Beleuchtungskörper sind mit Bewegungsmeldern auszustatten, sodass sich die Lampen nur bei Bedarf einschalten. Die Leuchtdauer ohne Bewegung darf max. 5 Minuten betragen. Es dürfen jeweils max. 5 Leuchten mit einem Bewegungsmelder gekoppelt werden. Ausgenommen von dieser Auflage sind die beiden Leuchten im westlich gelegenen Zufahrtsbereich.“ entfällt und dass die unter Spruchpunkt I. erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung an folgende Nebenbestimmungen gebunden wird:

1. Entlang der nördlichen Grundgrenze des Gst **8/8, KG U, und entlang der nördlichen und östlichen Grundgrenze des Gst **8/13, KG U, ist die Beleuchtung so zu errichten bzw einzustellen, dass die Beleuchtungsstärke in 1 Meter Höhe in horizontaler Ebene maximal 1 lx beträgt.

2. Anstelle der an den nördlichen und östlichen Gebäudefronten angebrachten Natriumdampflampen sind binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses LED-Leuchten mit einer Farbtemperatur von maximal 3.000 K zu errichten.

3. Die Errichtung der übrigen projektsgegenständlichen LED-Leuchten mit einer Farbtemperatur von 4.500 K ist zunächst zulässig. Sobald ein Austausch derselben erforderlich ist (Beschädigung, Defekt), sind diese durch LED-Leuchten mit einer Farbtemperatur von maximal 3.000 K zu ersetzen.

4. Die Beleuchtungsstärke ist in Abständen von maximal 5 Metern in 1 Meter Höhe in horizontaler Ebene messtechnisch zu erfassen. Die Messwerte sind in einem Messprotokoll festzuhalten und ist dieses Protokoll der Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.05.2007, Zl 3.1-76/B, wurde Herrn A B die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Natriumdampfleuchten zur Beleuchtung des etwa 2500 m² großen Betriebsgeländes (Bürogebäude, Tankstelle, LKW-Abstellplätze etc) auf den Grundstücken **8/8, **8/13 und **8/6, alle KG U, unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt. Der Antrag betreffend die Errichtung der Lampe, welche das Gst **8/21, KG U, - Teilfläche des Naturschutzgebietes „XY“ - beleuchten soll, wurde naturschutzrechtlich abgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.12.2014, Zl 3.1-10/U, berichtigt mit Bescheid vom 14.01.2015, Zl 3.1-10/U1, wurde der Firma A B die Bewilligung für die Änderung der Beleuchtung beim Betriebsgelände auf den Grundstücken **8/13, **8/6, **8/8 und **8/20, alle KG U, am Standort S, Adresse, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen vom 30.07.2013, Nr. 247-70 (beinhaltend ua ein Lichtkonzept der Fa LL GmbH) sowie unter Bindung der Bewilligung an folgende Nebenbestimmung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) erteilt:

„Die Beleuchtungskörper sind mit Bewegungsmeldern auszustatten, sodass sich die Lampen nur bei Bedarf einschalten. Die Leuchtdauer ohne Bewegung darf max. 5 Minuten betragen. Es dürfen jeweils max. 5 Leuchten mit einem Bewegungsmelder gekoppelt werden. Ausgenommen von dieser Auflage sind die beiden Leuchten im westlich gelegenen Zufahrtsbereich.“

Unter der Voraussetzung, dass die Beleuchtung nicht stärker als bisher im Naturschutzgebiet „XY“ wahrgenommen werden kann – wie es laut den Darstellungen im Beleuchtungskonzept der Firma LL GmbH der Fall sein sollte -, wurde vom dem naturschutzrechtlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen insgesamt von keiner stärkeren Beeinträchtigung von Schutzgütern nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sowie des Naturschutzgebietes „XY“ ausgegangen, weil laut wissenschaftlichen Untersuchungen LED-Lampen „noch insektenfreundlicher“ seien als Natriumdampflampen und diese auch mittels Bewegungsmeldern gesteuert werden könnten, wodurch es möglich sei, diese nur bei Bedarf einzuschalten. Es wurde deshalb gefordert, die Bewilligung an die oben genannte Nebenbestimmung zu binden, die Beleuchtungskörper mit Bewegungsmeldern auszustatten. Bei Einhaltung dieser Nebenbestimmung wurde auch vom Naturschutzbeauftragten für den Bezirk T kein Einwand gegen die Bewilligung des geplanten Projektes erhoben, da sich aufgrund der ausschließlichen Verwendung von LED-Leuchten die Auswirkungen auf die Schutzgüter nach dem TNSchG nicht verschlechtern würden.

Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der Zustimmung des Naturschutzbeauftragten ergab sich für die belangte Behörde schlüssig, dass das eingereichte Projekt eine Anpassung an den Stand der Technik darstellt und somit zu keiner Verschlechterung führt, sowie, dass bei Einhaltung der im Spruch angeführten Nebenbestimmung die von der Naturschutzbehörde wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind.

Gegen diesen Bescheid erhob die Firma A B, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Genehmigungsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde und sohin die Nebenbestimmung in Spruchpunkt II. entfalle. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen unter Hinweis auf eine beigeschlossene Stellungnahme der MM GmbH vom 27.01.2015, dass die Einhaltung dieser Nebenbestimmung technisch nicht machbar sei, da die Ausleuchtung des Betriebsgeländes dadurch nicht zufriedenstellend gewährleistet werden könne. Durch die an verschiedenen Stellen jeweils parkenden Sattelzüge würden die durch Bewegungsmelder überwachten Bereiche regelmäßig abgedeckt, sodass Bewegungen von Personen oder Fahrzeugen in einem abgedeckten Bereich jeweils nicht den Bewegungsmelder auslösen könnten. Personen (insbesondere LKWFahrer und sonstige Arbeitnehmer) auf dem Betriebsgelände würden in der Folge nicht über ausreichende Beleuchtung zum Gehen verfügen und wären vor allem für Fahrer der LKWs schlecht bzw gar nicht erkennbar. Insbesondere beim nächtlichen Reversieren mit Sattelkraftfahrzeugen sei eine gute Ausleuchtung der Fläche wichtig, damit keine Personen überfahren würden. Da die LKW-Anhänger keine Wärme abstrahlen würden, würden durch Bewegungen derselben keine Bewegungsmelder aktiviert und bleibe der Bereich sohin dunkel. Überlegungen, ob eine Steuerung von jeweils 5 Leuchten mit einem Bewegungsmelder beim konkreten antragsgegenständlichen Projekt überhaupt möglich sei, seien offenbar nicht angestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum jeweils 5 Leuchten mit einem Bewegungsmelder gekoppelt werden müssten und warum die Leuchtdauer ohne Bewegung maximal 5 Minuten betragen dürfe.

Da insbesondere zur Sicherstellung des Schutzes der Arbeitnehmer gewährleistet sein müsse, dass Bereiche, in denen sich Personen bewegen oder aufhalten, ausreichend beleuchtet seien, damit diese Personen selbst Gefahren rechtzeitig erkennen können, aber auch, damit diese Personen für die Lenker von großen Kraftfahrzeugen rechtzeitig erkennbar seien, könne das Einschalten der Beleuchtung am Betriebsgelände hier nicht vom Vorhandensein und Funktionieren von Bewegungsmeldern abhängig gemacht werden. Zusätzliche Probleme seien im Winter auch bei der Schneeräumung zu erwarten.

Durch den beabsichtigten Austausch von vorhandenen Natriumdampflampen gegen LEDLampen gemäß dem aufwändig unter Berücksichtigung des Schutzes der Tierwelt geplanten Projekt werde sich ein möglicher nachteiliger Einfluss der Beleuchtung auf die Tierwelt – insbesondere außerhalb des Betriebsgrundstückes – gegenüber dem derzeitigen Zustand erheblich vermindern. Lichtemissionen auf Nachbargrundstücken würden durch das neuartige Konzept weitgehend vermieden. Auch bei ununterbrochenem Betrieb der geänderten Beleuchtungsanlage könne davon ausgegangen werden, dass sich nachteilige Einflüsse auf die Umwelt – insbesondere außerhalb des Betriebsgeländes – gegenüber dem derzeitigen genehmigten Betrieb mit Natriumdampf-Drucklampen vermindern und sei in Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmerschutzes und der Sicherheit von auf dem Betriebsgelände befindlichen Gegenständen und Fahrzeugen vor Diebstählen oder Beschädigungen dem Antrag laut Projekt ohne Vorschreibung von Bewegungsmeldern stattzugeben.

Schließlich wurde in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, dass das naturkundefachliche Amtssachverständigengutachten dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung in Wahrung des Parteiengehörs nicht zugänglich gemacht worden sei. Dieser hätte in diesem Fall auf die Unmöglichkeit der Umsetzung im Rahmen einer funktionierenden Beleuchtung hinweisen können und wäre diese Nebenbestimmung bescheidmäßig nicht vorgeschrieben worden.

Im vom Landesverwaltungsgericht ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde ein elektrotechnisches Gutachten zur Beantwortung der Frage eingeholt, ob die Erfüllung der nunmehr in der Beschwerde bekämpften Nebenbestimmung aus elektrotechnischer Sicht umsetzbar ist oder nicht, wobei auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente eingegangen werden wolle. Für den Fall der Nichtdurchführbarkeit dieser Nebenbestimmung wurde um Erstattung eines Alternativvorschlages ersucht, der geeignet ist, das angestrebte Ziel (die Beleuchtung darf im Naturschutzgebiet „XY“ nicht stärker in Erscheinung treten wie bisher, etc) erreicht werden kann.

Vom elektrotechnischen Amtssachverständigen Ing. C D wurde in seinem Gutachten vom 30.03.2015, Zl ESA-U-*1/-2015, nach Unterscheidung dreier Typen bei Bewegungsmeldern (passive Melder, Mikrowellenmelder, Kombi-Melder) zusammenfassend ausgeführt, dass aus seiner Sicht für das gegenständliche Betriebsgelände die Erfassung aller gefährdenden Objekte im Sinne einer hohen Anforderungsklasse der Betriebssicherheit mit Bewegungsmeldern nicht realisierbar sei. Solche Anwendungsfälle seien von den Herstellern der Melder auch nicht vorgesehen. Auch die Erfassung von Personen im Nahbereich der Kraftfahrzeuge (zB für Kontrollen am Fahrzeug und Arbeiten beim Auf- und Absatteln oder Ab- und Anhängen) könne nicht gewährleistet werden. Aus elektrotechnischer Sicht wurde der Schluss gezogen, dass die bekämpfte Nebenbestimmung zwar mit hohem finanziellem und technischem Aufwand umsetzbar wäre, aber damit eine wesentliche Einschränkung der Betriebssicherheit und damit des Antragswillens gegeben sei. Darüber hinaus könne die Funktion der Anlage nicht technisch sicher gewährleistet werden. Unter Hinweis auf die ÖNORM O 1052, in welcher bezüglich der Umweltaufhellungen Naturschutzgebiete als Bewertungsgebiet I bzw E1 definiert sind, wurde ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht bei Einhaltung einer Beleuchtungsstärke von 1 lx an der Grundstückgrenze auch bei Dauerbetrieb der Beleuchtungsanlage von keiner wesentlichen Aufhellung der Umgebung auszugehen sei. Da die Lichtprognoserechnung im Projekt gewisse Unsicherheiten aufweise, wurde zum Nachweis der Einhaltung der im Projekt prognostizierten Lichtimmissionen und als Alternativvorschlag zur zeitlichen Beschränkung der Leuchtdauer folgende Nebenbestimmung vorgeschlagen:

„Entlang der nördlichen Grundgrenze des Grundstücks **8/8 und entlang der nördlichen und östlichen Grundgrenze des Grundstücks **8/13, jeweils KG U, ist die Lichtimmission bei Vollbetrieb der Beleuchtungsanlage und klarer Witterung messtechnisch zu ermitteln. Die Messung ist an Tagen vorzunehmen, an denen keine oder nur vernachlässigbare Abschattungen durch abgestellte Fahrzeuge gegeben sind. Das Beleuchtungsstärke-Messgerät („Luxmeter“) muss in der Lage sein, 0,1 lx zu messen, das heißt seine Auflösung muss zumindest 0,01 lx betragen. Das Gerät muss mindestens den Anforderungen gemäß DIN 5032-7:1985, Abschnitt 2, Klasse B entsprechen.

Die Beleuchtungsstärke ist in Abständen von maximal 5 m in 1 m Höhe in horizontaler Ebene messtechnisch zu erfassen. Bei Überschreitung der Beleuchtungsstärke von 1 lx sind Maßnahmen (z.B. Verdrehen der Beleuchtungskörper, Anbringen von Blenden) umzusetzen. Die Messwerte sind in einem Messprotokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist der Behörde zur Einsicht vorzulegen.“

Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. E F wurde in seiner naturkundefachlichen Beurteilung vom 13.04.2015, Zl 3.1-10/U, für den Fall, dass es aus technischen Gründen tatsächlich nicht möglich sei, die bekämpfte Nebenbestimmung einzuhalten, gefordert, dass an den Grundgrenzen nur eine maximale Lichtstärke von 1 lx zulässig ist und ausschließlich LED’s mit warm-weißer Farbtemperatur (max 3000 Kelvin) verwendet werden dürfen, um die bestehenden Beeinträchtigungen nicht zu verstärken bzw dem Stand der Technik entsprechend zu verringern.

In weiterer Folge erklärte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2015 bereit, die Beleuchtung des Betriebsgeländes auf Einhaltung einer Beleuchtungsstärke von 1 lx an der Grundstücksgrenze zum Naturschutzgebiet „XY“ auszulegen bzw einzustellen. Hinsichtlich der Farbtemperatur der Beleuchtung wurde darauf hingewiesen, dass aus technischen Gründen eine sofortige vollständige Ausführung mit einer Farbtemperatur von max 3000 Kelvin nicht möglich sei. Mit dem naturkundefachlichen Amtssachverständigen sei unter Berücksichtigung der Interessen des Naturschutzes eine schrittweise Umsetzung besprochen worden, wonach zunächst die Leuchten, die am direktesten in das Naturschutzgebiet „XY“ strahlen, auf eine Farbtemperatur von max 3000 Kelvin umgestellt werden, die übrigen Leuchten erst bei einem späteren Austausch. Das beantragte Projekt wurde vom Antragsteller wie folgt präzisiert bzw abgeändert:

„Entlang der nördlichen Grundgrenze des Grundstücks **8/3 und entlang der nördlichen und östlichen Grundgrenze des Grundstücks **8/13 jeweils KG U, wird die Beleuchtung so errichtet bzw. eingestellt, dass die Beleuchtungsstärke in 1 m Höhe in horizontaler Ebene maximal 1 lx beträgt (gemessen mit einem Beleuchtungsstärke-Messgerät gemäß DIN 5032-7:1985, Abschnitt 2, Klasse B mit einer Auflösung von 0,1 lx).

Es wird ein Protokoll über die messtechnische Erfassung in Abständen von maximal 5 Metern in 1 m Höhe in horizontaler Ebene erstellt. Dieses wird der Behörde zur Einsicht vorgelegt.

An Stelle der an den nördlichen und östlichen Gebäudefronten befindlichen Natriumdampflampen werden in den Bereichen gemäß beiliegender Darstellung binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides LED-Leuchten mit einer Farbtemperatur von maximal 3000K errichtet.

Die übrigen projektsgegenständlichen Leuchten werden zunächst mit einer Farbtemperatur von maximal 4500K errichtet. Insoweit bei diesen Leuchten nachfolgend ein Austausch notwendig wird (z.B. wegen Defekten, Beschädigung), werden diese dann jeweils durch LED – Leuchten mit einer Farbtemperatur von ebenfalls maximal 3000K ersetzt.“

Mit E-Mail vom 11.05.2015 wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. E F erklärt, dass durch die vom Antragsteller formulierten Maßnahmen aus naturkundefachlicher Sicht die bekämpfte Nebenbestimmung, dass Bewegungsmelder installiert werden müssen, entfallen könne. Unter Berücksichtigung der zugesagten Projektsänderung seien keine stärkeren Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach dem TNSchG 2005 als bisher zu erwarten und werde der Schutzzweck des Naturschutzgebietes „XY“ nur noch in geringem Ausmaß berührt. Auch von Seiten des Landesumweltanwaltes wurde mit Schreiben vom 29.05.2015, Zl LUA-5-5.**//-2015, bei projektsgemäßer Umsetzung und Vorschreibung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen die Abänderung der strittigen Nebenbestimmung erhoben.

II.Rechtliche Erwägungen:

Im angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Firma A B in S abgesprochen. Diese Parteienbezeichnung wurde durchgehend auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwendet. Auch die Beschwerde wurde unter der Bezeichnung der Firma eingebracht.

Wird eine Beschwerde unter einem Firmennamen eingebracht, in dem Vorname und Zuname einer physischen Person enthalten sind, ist in Fällen wie dem Vorliegenden die Zurechnung zu jener natürlichen Person möglich, die ihr Geschäft unter dieser Firma führt. Es kann nicht unterstellt werden, dass die Erhebung der Beschwerde durch ein Gebilde beabsichtigt war, dessen Beschwerde von vornherein wirkungslos bleiben musste. Es ist daher davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde vom Beschwerdeführer A B eingebracht wurde und dass sie sich gegen einen wirksam an diesen Beschwerdeführer ergangenen Bescheid richtet (vgl hiezu VwGH vom 17.02.2011, Zl 2009/07/0043). Zumal A B unter der Adresse Adresse, S, ein Einzelunternehmen betreibt und vom einschreitenden Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 11.02.2015 auch auf die bestehende Identität zwischen A B und dem von ihm unter seinem Namen geführten Unternehmen A B verwies, erweist sich die Beschwerde somit als zulässig.

Gem. § 6 lit f TNSchG 2005 bedürfen die Änderung von Anlagen nach lit a bis e, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehende Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen einer naturschutzrechtliche Bewilligung.

Gem. § 29 Abs 1 leg cit ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Vom elektrotechnischen Amtssachverständigen Ing. C D wurde für das Betriebsgelände der Firma A B die Erfassung als gefährdete Objekte im Sinne einer hohen Anforderungsklasse der Betriebssicherheit mit Bewegungsmeldern als nicht realisierbar beurteilt und wurden insofern die aufgezeigten Bedenken des Beschwerdeführers bestätigt. Die von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung einer Beleuchtungsstärke von 1 lx an der Grundstücksgrenze auch bei Dauerbetrieb der Beleuchtungsanlage und zum Nachweis der Einhaltung der im Projekt prognostizierten Lichtimmissionen fanden, unter Einbeziehung der Überlegungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. E F, Eingang in die Abänderung des von der belangten Behörde genehmigten Einreichprojektes zur Beleuchtung des Betriebsgeländes der Firma A B in S (vgl beschriebene Abänderung des Projektes auf Seite 6 dieses Erkenntnisses). Zumal aufgrund der vorgenommenen Projektsänderung und der in den Spruch dieses Erkenntnisses aufgenommenen Nebenbestimmungen nach Ansicht des naturkundefachlichen Amtssachverständigen durch die Änderung der Beleuchtung des Betriebsgeländes der Firma B in S keine stärkeren Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach dem TNSchG 2005 als bisher (vgl naturschutzrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.05.2007, Zl 3.1-76/B) zu erwarten sind, der Schutzzweck des Naturschutzgebietes „XY“ nur in geringem Ausmaß berührt wird und auch vom Landesumweltanwalt bei projektsgemäßer Umsetzung und Vorschreibung der von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand gegen die Abänderung der strittigen Nebenbestimmungen erhoben wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Schriftsatz vom 04.05.2015, in welcher das Projekt, wie oben dargestellt, präzisiert bzw abgeändert wurde, bei antragsgemäßer Bewilligung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft T zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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