Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/43/2996-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.2996.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Frau A A, Adresse 1, Ort Z, vertreten durch Dr. B B, Dr. C C und Mag. D D, Adresse 2, Ort Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.09.2014, Zl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2014, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z der E E GmbH die Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und zur Neuerrichtung von zwei Wohnhäusern auf Gst Nr ***6/5, KG Z, erteilt.
Mit Eingabe vom 27.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden, sodass gemäß § 6 iVm § 26 Abs 3 lit d TBO die eingeräumten Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt seien. Näher führte sie dazu aus, dass durch die Widmung des Bauplatzes als Freiland die strengeren Bestimmungen der Tiroler Bauordnung für Bauland umgangen würden. Das Grundstück befinde sich nämlich nicht in Alleinlage sondern werde an drei Seiten von Gebäuden umgeben, sodass es entsprechend als Bauland gewidmet sein müsste. Durch die vorliegende Widmung sei sohin die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten auf Einhaltung der für das Bauland geltenden Bestimmungen verletzt. Des Weiteren dürfe nach § 42 Abs 6 TROG im Freiland ein Gebäude nur in unmittelbarer Nähe wiedererrichtet werden – auch dieser Vorschrift laufe das gegenständliche Bauvorhaben zuwider, da es um mehr als 6 m in Richtung Osten, bis auf drei Meter an ihre Grundgrenze, verrückt werde, ohne dass die gesetzlich geforderten Gründe für eine Änderung des Standortes vorlägen. Zudem würde durch den bewilligten Wiederaufbau die Baumasse über das gemäß § 42 Abs 7 TROG 2011 zulässige Maß hinaus erhöht. Sie beantragte, das Verwaltungsgericht möge dieser Beschwerde stattgeben, eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden, nämlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens abweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverweisen.
II.Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Antragstellerin E E GmbH ist Eigentümerin des Bauplatzes Gst Nr ***6/5, KG Z. Deren alleiniger Geschäftsführer, Herr F F, hat mit Eingabe vom 22.05.2013, eingelangt am selben Tag, beim Bürgermeister der Gemeinde Z den Antrag zur Ausführung des gegenständlichen Vorhabens eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des östlich unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst Nr ***6/15, KG Z. Das Bauvorhaben weist gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen geringsten Abstand von 3 m auf. Am 06.06.2013 und am 04.07.2013 wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin zeitgerecht und nachweislich sowie unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In der mündlichen Verhandlung brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dieselben Einwendungen vor, wie sie später in der vorliegenden Beschwerde wiederholt und näher ausgeführt wurden. Der angefochtene Bescheid wurde den rechtsfreundlichen Vertretern der Beschwerdeführerin am 02.10.2014 nachweislich zugestellt, woraufhin diese namens der Beschwerdeführerin rechtzeitig (laut Eingangsstempel eingelangt am 29.10.2014) Beschwerde erhoben. Der Bauplatz ist – ebenso wie die westlich, nördlich, östlich und jenseits der angrenzenden Verkehrsfläche südlich angrenzenden Grundstücke als Freiland gewidmet.
III.Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und konnte dem vorgelegten Akt entnommen werden. Hinsichtlich der maßgeblichen Grundstücke konnten deren Eigentümer, deren Lage zueinander und deren Widmung im TIRIS verifiziert werden.
IV.Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lautet wie folgt:
„§ 26
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“
V.Erwägungen:
Nachbarstellung im Bauverfahren
Wie sich aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt, kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens gemäß § 26 Abs 2 lit a TBO 2011 Parteistellung zu, da ihr Grundstück unmittelbar an den Bauplatz angrenzt und das Bauvorhaben einen geringeren Abstand als 50 m zu ihrer Grundgrenze aufweist.
Als Nachbarin kann die Beschwerdeführerin jedoch lediglich die ihr im oben zitierten § 26 Abs 3 TBO 2011 zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Darüber hinaus gehende Regelungen, die nur öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).
Zu den einzelnen Beschwerdegründen
Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen
Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich einerseits eine Verletzung der ihr in § 6 iVm § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 eingeräumten Nachbarrechte ins Treffen. Andererseits stützt sie sich darauf, der Bauplatz müsse auf Grund der Tatsache, dass er auf drei Seiten von Gebäuden umgeben sei, als Bauland gewidmet sein, woraus sich ein Mindestabstand von 4 m zur gemeinsamen Grundgrenze statt der gegenständlich vorgesehenen 3 m ergebe.
Unter Bezugnahme auf die einleitenden Ausführungen zu den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn im Bauverfahren ist zu diesem Vorbringen festzuhalten, dass auf dem als Freiland gewidmeten Bauplatz gemäß § 6 Abs 1 lit d TBO 2011 ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten ist. Nachdem dieser Abstand nach allseitiger Überzeugung eingehalten wird, kann nach der Lage der Sache eine Verletzung des der Beschwerdeführerin in § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 eingeräumten Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 durch das erkennende Gericht nicht erkannt werden.
Völlig unsubstantiiert ist das das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in ihren Rechten nach § 6 iVm § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 verletzt. Letztgenannte Vorschrift ermöglicht es den Nachbarn, die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen geltend zu machen. Dass im örtlichen Raumordnungskonzept für den Bauplatz und die umliegenden, ebenfalls als Freiland gewidmeten Flächen Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und Bauhöhen festgelegt sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Das nicht näher ausgeführte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Bauplatz, weil er von Gebäuden umgeben sei (welche wohlweislich ebenfalls auf Freilandflächen situiert sind), rechtens als Bauland gewidmet sein müsste, ist in Hinblick auf die Bestimmungen des TROG 2011 – welches eine widmungsmäßige „Bereinigung“ bei Altbeständen im Freiland nicht vorsieht – nicht nachvollziehbar. Es besteht daher keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Z in Bezug auf die gegenständliche Freilandwidmung anzuzweifeln.
Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland nach § 42 TROG 2011
Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen weiterhin darauf, dass das Bauvorhaben den Regelungen des § 42 Abs 6 und 7 TROG 2011 widerspreche. Dies, da der Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen an anderer Stelle erfolge und die Baumasse über das zulässige Maß hinaus erhöht werde. Diesem Vorbringen ist in Hinblick auf die einleitenden Ausführungen entgegenzuhalten, dass die genannten Regelungen des TROG 2011 bloß objektiv-öffentliche Rechte betreffen. Die Beschwerdeführerin als Nachbarin hingegen hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass diese Bestimmungen eingehalten werden, da deren Geltendmachung im Rahmen des § 26 Abs 3 TBO 2011 nicht vorgesehen ist.
VI.Ergebnis
Aufgrund der gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 eingeschränkten Parteistellung der Nachbarn im Bauverfahren war das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 beachtlich. Eine Verletzung derselben wurde – bezogen auf die Widmung des Bauplatzes als Freiland – von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und konnte auch vom Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorschriften zur Wiedererrichtung von Gebäuden im Freiland nach § 42 TROG 2011 war § 26 Abs 3 TBO 2011 zufolge nicht relevant. Die Beschwerdeführerin konnte daher mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen war.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In Bezug auf die Vereinbarkeit mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage (Umfang der Nachbarrechte im Bauverfahren) um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Julia Schmalzl
(Richterin)