LVwG T LVwG-2015/12/0242-5

LVwG-2015/12/0242-5Tribunal administratif régional1 juil. 2015

Regest

Gemeindeverband, Gemeinde, aufsichtsbehördliches Verfahren, Parteistellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/12/0242-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0242.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2014, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe-gebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Der Gemeindeverband „Abwasserverband X/Z-Y-W-U-O-S“ (kurz: Abwasserverband X) hat mit Schreiben vom 25. Mai 2009 den Antrag gestellt, die in der Sitzung der Verbandsversammlung am 7. April 2009 beschlossene Übernahme zweier Darlehen der Gemeinde Z in Höhe von 1,200.000,-- Euro (Bankdarlehen der P-Bank) sowie 50.000,-- (Darlehen Wasserleitungsfonds des Landes Tirol) zum Zweck der Errichtung der Ortskanalisation Z, ****, aufsichtsbehördlich zu genehmigen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2014, ****, als nach § 142 Abs 3 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36, idF LG LGBl Nr 76/2014 (in der Folge kurz: TGO), zuständigen Aufsichtsbehörde wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Übernahme der genannten Darlehen der Marktgemeinde Z durch den Abwasserverband X nach § 123 Abs 1 lit a iVm Abs 2 TGO versagt.

Mit – nunmehr angefochtenen - Bescheid der Tiroler Landesregierung vom selben Tag, Zl ****, wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag der Marktgemeinde Z auf Zuerkennung der Parteistellung in dem aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 123 Abs 1 lit a TGO, betreffend die Genehmigung der von der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Abwasserverband X beschlossenen Übernahme zweier Darlehen der Marktgemeinde Z, nach § 142 Abs 3 erster Satz TGO iVm § 127 Abs 1 erster Satz und Abs 2 leg cit sowie § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Regelung der Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren und der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage.

Gegen Spruchpunkt I. dieses am 10.12.2014 an den Rechtsvertreter zugestellten Bescheides betreffend die Parteistellung der Marktgemeinde Z hat die beschwerdeführende Gemeinde fristgerecht nachstehende Beschwerde erhoben:

„In der umseits bezeichneten Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin Marktgemeinde Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.12.2014, ****, zugestellt am 10.12.2014, durch ihre ausgewiesenen Vertreter (schriftlich bevollmächtigt und Mandat zur Vertretung durch die Beschwerdeführerin erteilt; die Vertreter berufen sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht) binnen offener Frist

BESCHEIDBESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Bescheid der belangten Behörde wird nur zu Spruchpunkt I zur Gänze angefochten. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung zu Unrecht abgewiesen (und die weiteren Anträge zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen). Die von der belangten Behörde geäußerte Begründung (arg. sinngemäß), dass im aufsichtsbehördlichen Verfahren eines Gemeindeverbandes dieser an die Stelle der Gemeinde trete und daher nur ersterer Partei sein könne, greift zu kurz.

Begründung:

1.

Die Parteistellung und die aus ihr resultierenden Rechte [siehe ua Hartlieb, Die Gemeinde im Verwaltungsverfahren (2010), S 20f.] enden nicht mit dem Abschluss des (Haupt)Verfahrens (gegenständlich: ZI. **** Tiroler Landesregierung bzw. ****), weil Parteirechte auch noch nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens geltend gemacht werden dürfen, so ua das Recht auf Akteneinsicht (VwGH 17.09.2014, Ra2014/04/0025). Es ist sohin für die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht relevant, in welchem Verfahrensstadium sich das aufsichtsbehördliche Verfahren zu ZI. **** Tiroler Landesregierung befindet.

2.

Die mit der Parteistellung verbundenen Verfahrensrechte müssen nicht für jede Partei den gleichen Inhalt haben bzw. den gleichen Umfang aufweisen, da die der verfahrensrechtlichen Position zugrunde liegenden materiellen Rechte eine unterschiedliche Reichweite aufweisen (vgl. § 8 AVG „insoweit“); dies ist va bei den mitbeteiligten Parteien von Rechtsrelevanz.

Ein subjektives Recht darauf und auf weitergehende aktive Mitwirkung am Verfahren ist all jenen „Interessenten“ eingeräumt, deren Interessen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt werden, deren Interessenssphäre sich daher als Rechtssphäre darstellt: Das sind jene Personen, deren Rechtsstellung durch den Bescheid beeinflusst wird oder werden kann. Diese Personen nennt § 8 AVG Parteien.

Welcher Beteiligte nun konkret Parteistellung hat, ist aus dem materiellen Recht, dem Verfahrensrecht und dem Unionsrecht iVm § 8 AVG zu erschließen, wobei - und da hat die belangte Behörde Recht - ein wirtschaftliches Interesse allein nicht genügt.

„Sinngemäße Anwendung“ bedeutet nun nicht, dass allein anstelle der Gemeinde nun der Verband tritt, weil dann § 8 AVG im Fall des „vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt“ außer Kraft gesetzt werden würde, wozu der Landesgesetzgeber (allein) keine Kompetenz hat.

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde hat auch nicht nur „faktische“ Bedeutung, wie das die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 3 letzter Absatz hervorhebt:

  • Die (positive) Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist Rechtswirksamkeitsvoraussetzung.

  • Die Rechtsstellung der verbandsangehörenden Gemeinde, deren Darlehen (samt Anlagen und Betrieb) an den Abwasserverband übertragen werden soll, ist unmittelbar/direkt rechtlich betroffen, weil bei Genehmigung der Darlehensübertragung nicht nur in die materielle Rechtssphäre Ersterer, sondern sogar grundsätzlich in die, jeder verbandsangehörenden Gemeinde eingegriffen wird, zumal dann gesetzliche (!) Solidarhaftung der Gemeinden mit dem Verband besteht, dies unbeschadet der satzungsgemäßen Regelung. Wenn aber schon die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung (unabhängig vom Bestehen eines subjektiven Rechts) besteht, ist die Parteistellung zu bejahen. Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, deren Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird (siehe ua § 141 Abs 2 TGO), wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine „Berechtigung“, sondern bloß „Verpflichtungen“ (beispielsweise Haftungen) auferlegt.

  • Die Rechtsstellung der verbandsangehörenden Gemeinde, deren Darlehen (samt Anlagen und Betrieb) an den Abwasserverband übertragen werden soll, ist unmittelbar/direkt rechtlich auch bei Nichtgenehmigung betroffen, wenn die Darlehensübertragungen und die Möglichkeit der Übernahme der Ortskanalanlagen und dezentralen Gemeindekläranlagen einschließlich der Darlehen gemäß Satzung vorgesehen ist, weil dann ein Eingriff in den Bestand eines subjektiven Rechts (das der Gemeinde aus der Verbandsatzung zusteht) erfolgt.

  • Die Rechtssphären sowohl des Verbandes als auch der verbandsangehörenden Gemeinden sind schließlich unmittelbar betroffen; wenn antragsgemäß bis zum Jahre 2007 von der Aufsichtsbehörde die Übernahme von Ortskanalanlagen und dezentralen Gemeindekläranlagen einschließlich der Darlehen genehmigt wurden und nun zumindest ein Teil der „noch nicht übernommenen“, aber dazu vorgesehenen Anlagen, nicht übertragen werden kann. In Bezug auf die vielen „Schnittstellen“ zwischen den „übernommenen“ und noch „nicht übernommenen Abwasseranlagen“ ergeben sich daher rechtliche Eingriffe (Eigentumsabgrenzung, Haftung, Betreuung, Wartung, Pflege, etc.), die auch eine Parteistellung im vorerwähnten Sinn begründen.

  • Die belangte Behörde begehrte vom Abwasserverband Auskünfte, die nur die unmittelbar betroffene, verbandsangehörende Gemeinde erteilen kann (siehe ua Seite 5 des Bescheides der belangten Behörde vom 09.12.2014, ****). Sie macht auch Ausführungen zum Verschuldungsgrad der Gemeinde, zum Gebührenhaushalt der Gemeinde (aaO, Seite 11f) und zur zweckgebundenen Mittelverwendung, ohne die unmittelbar damit betroffene Gemeinde zu hören, deren Rechtsstellung mit der Entscheidung aber damit unmittelbar betroffen ist.

Gerade durch die Schaffung (arg. unmittelbar berührt/gestaltet) einer anderen materiellen Rechtslage (Haftung für Verbindlichkeiten, etc.) für die verbandsangehörende Gemeinde unmittelbar durch die Genehmigung/Nichtgenehmigung der Aufsichtsbehörde liegt ein Fall des „vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt“ sein (jedenfalls iVm § 141 TGO) vor, sodass die angefochtene Entscheidung nicht richtig ist.

Die Beschwerdeführerin stellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

-den Akt **** Tiroler Landesregierung einholen,

-eine mündliche Verhandlung anberaumen und

-in Abänderung Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin antragsgemäß Parteistellung zum Verfahren ZI. **** Tiroler Landesregierung / zum Akt **** Tiroler Landesregierung zuerkennen.“

Am 29.06.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde, deren Rechtsvertreter sowie eines Vertreters der Tiroler Landesregierung statt.

II.Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012:

Artikel 119a

(1) Der Bund und das Land üben das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(9) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art 144) zu erheben.

(10) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.

Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 150/2012:

§ 127

Verfahrensbestimmungen, Kostenersatz

(1) Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 125 Abs 1 und 126 Abs 5 sowie für Vorhaben nach Abs 3 gilt das VVG.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach § 121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.

§ 142

Aufsicht

(1) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung unterliegen der Aufsicht des Landes.

(2) Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde unterliegen nur hinsichtlich der Einhaltung der organisationsrechtlichen Bestimmungen (§§ 133 bis 141) sowie der Bestimmungen ihrer Satzung der Aufsicht des Landes.

(3) Für die Ausübung der Aufsicht gelten die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991:

§ 8

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Erwägungen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die beschwerdeführende, einem Gemeindeverband angehörige Gemeinde in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung eines Beschlusses des Gemeindeverbandes nach § 127 in Verbindung mit § 142 Abs 3 TGO Parteistellung hat.

Die strittige Vorfrage der Parteistellung einer bestimmten, vom jeweiligen Antragsteller verschiedenen Person in einem konkreten, anhängigen Verfahren kann in einem allein ihrer Beantwortung dienenden Zwischenverfahren geklärt werden (vgl auch VwGH 26.05.1993, 92/03/0208; 03.07.2001, 2000/05/0115;). Zuständig zur Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides ist die zur Sachentscheidung berufene Behörde (vgl VwGH 03.07.2001, 2000/05/0115; 16.09.2010, 2007/09/0299; uva). Ziel des Feststellungsverfahrens ist, durch den Abspruch über die Parteistellung zu klären, ob die betreffende Person dem Verfahren beizuziehen ist (vgl VwSlg 5567 A/1961; VwGH 26.05.1993, 92/03/0208, vgl dazu insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 8 Rz 23, Stand 1.1.2014, rdb.at].

Die als Aufsichtsbehörde zuständige Tiroler Landesregierung hat im vorliegenden Fall den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung einer verbandsangehörenden Gemeinde, deren näher angeführten Darlehen an einen Abwasserverband übertragen werden sollten, im aufsichtsbehördlichen Verfahren zur Genehmigung des betreffenden Gemeindeverbandsbeschlusses als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann aber auf Grund des AVG allein nicht gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 8 Rz 4 ff, Stand 1.1.2014, rdb.at und die dort zitierte Judikatur VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128; vgl auch VwSlg 13.357 A/1991; VwGH 23.05.2002, 2001/07/0133; VwSlg 16.195 A/2003; VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023 uva).

Parteistellung kommt dabei grundsätzlich allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014; VfSlg 12.861/1991; 14.024/1995; 17.201/2004), deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981; VfSlg 4227/1962). Dabei betont allerdings auch der Verwaltungsgerichtshof immer wieder, dass die Parteistellung kraft Berührung von Privatrechten voraussetzt, dass deren Wahrung der Verwaltungsbehörde vom (gemeint: Verwaltungsrechts-)Gesetzgeber zur Pflicht gemacht wird (VwGH 19.09.1990, 89/01/0409; 20.12.1991, 90/17/0313; 10.07.1997, 97/07/0015). Die Parteistellung kann sich daher in Bezug auf Privatrechte genau genommen erst daraus ergeben, dass das Materiengesetz das zivile mit einem subjektiv-öffentlichen Recht bewehrt (vgl auch VwGH 28.02.2007, 2004/03/0064; ferner VwSlg 17.900 A/2010; VfSlg 11.934/1988, siehe dazu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 8 Rz 4, Stand 1.1.2014, rdb.at).

Die Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren wird schon in der Bundesverfassung geregelt. Nach Art 119a Abs 9 B-VG wurde der Gemeinde kraft positiver Anordnung Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren (betreffend die Gemeinde und nicht den Gemeindeverband) eingeräumt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle aus dem Jahr 1962 (BlgNR 639 IX GP) wird ausgeführt, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung verschiedene Auffassungen in der Frage vertreten haben, ob die Gemeinden im aufsichtsbehördlichen Verfahren gegenüber der Aufsichtsbehörde Parteistellungen besitzen. Insofern wurde durch Art 119a Abs 9 B-VG Rechtsklarheit geschaffen. In dem - die Gemeindeverbände betreffenden - Abs 10 leg cit wird schließlich angeordnet, dass die Bestimmungen des Art 119a B-VG auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese – wie im vorliegenden Fall - Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden sind.

Durch Art 119a Abs 9 und Abs 10 B-VG wird sohin den Gemeindeverbänden verfassungsgesetzlich Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren in dem angeführten Umfang eingeräumt. Eine Regelung, dass daneben auch die verbandsangehörigen Gemeinden in dem – einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden – aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung haben, fehlt. Damit hat aber bereits der Verfassungsgesetzgeber – in einer Bestimmung die geradezu Rechtsklarheit zur Frage der Parteistellung bringen sollte (vgl die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen) zum Ausdruck gebracht, dass in dem einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich der Gemeindeverband Parteistellung besitzt. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgesetzlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber nach § 127 Abs 2 TGO der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verordnungsprüfung nach § 122 TGO - Parteistellung eingeräumt und in dem die Aufsicht über Gemeindeverbände regelnden § 142 Abs 3 TGO weiters angeordnet, dass für die Ausübung der Aufsicht die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß gelten, was wiederum den Schluss rechtfertigt, dass ausschließlich dem Gemeindeverband und nicht zusätzlich der verbandsangehörigen Gemeinde Parteistellung eingeräumt ist.

Für diese Rechtsauffassung spricht zudem, dass die in der Bundesverfassung vorgesehenen Gemeindeverbände eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und – wie auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat - nicht für die Gemeinde, sondern an deren Stelle tätig werden (vgl VfSlg 8185/1977). Zwar lässt die Bildung eines Gemeindeverbandes die verbandsangehörigen Gemeinden in ihrer Rechtsstellung grundsätzlich unberührt, allerdings wird ihnen die Zuständigkeit im Umfang der auf den Gemeindeverband übertragenen Aufgaben entzogen, sodass nunmehr dem Gemeindeverband hinsichtlich der übertragenen Aufgaben dieselbe Rechtsstellung wie den Gemeinden zukommt (vgl Brandmayr/Ludwig, Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO), 2004, zu § 129, S 316).

Dass die Selbstverwaltungsrechte der Gemeinde bei Übertragung dieser Zuständigkeiten gewahrt bleiben, ist durch verschiedenste Regelungen in der Bundesverfassung und in der TGO sichergestellt:

So legt Art 116a Abs 1 und 2 B-VG ausdrücklich fest, dass in näher angeführten Bereichen die Funktion der Gemeinde als Selbstverwaltungskörper nicht durch die Bildung eines Gemeindeverbandes gefährdet werden darf. Nach § 129 Abs 3 TGO bedürfen eine Vereinbarung, mit der ein Gemeindeverband gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden, ebenso bedürfen nach § 129 Abs 4 TGO die Erlassung und die Änderung der Satzung, soweit die im § 133 Abs 1 leg cit angeführten Angelegenheiten betroffen sind, übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden. Weiters ist der Einfluss der Gemeinden auf Entscheidungen der Verbandsversammlung dadurch gewahrt, dass gemäß § 135 Abs 1 TGO die Verbandsversammlung aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden besteht sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter und allenfalls ab einer gewissen Gemeindegröße aus weiteren Vertretern, die Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein müssen. Darüber hinaus ist die Auflösung eines Gemeindeverbandes und die Möglichkeiten zum Ausscheiden einer Gemeinde aus dem Gemeindeverband gesetzlich geregelt (vgl § 129 TGO).

Durch § 141 Abs 6 TGO, wonach die Landesregierung über die aus der Zugehörigkeit zu einem Gemeindeverband sich ergebenden Streitigkeiten entscheidet, ist zudem gesichert, dass die Gemeinde sich – beispielsweise bei einem satzungswidrigen Verhalten des Gemeindeverbandes und seiner Organe – bei der Aufsichtsbehörde zur Wehr setzen kann.

Im vorliegenden Fall hat sich die beschwerdeführende Gemeinde zusammen mit fünf anderen Gemeinden in T zum Abwasserverband X zusammengeschlossen.

In Pkt 1 lit f der Satzung des Abwasserverbandes X wurde die Übernahme von Gemeindekanalisationsanlagen und dezentralen Gemeindekläranlagen in das Eigentum des Verbandes einschließlich aller damit verbundenen Verpflichtungen sowie deren Betrieb ausdrücklich als Aufgabe des Gemeindeverbandes beschlossen. Damit wurde im Zusammenhang mit der Übertragung von den angeführten Anlagen dem Gemeindeverband auch die Übernahme von damit verbundenen Verpflichtungen, sohin auch von Darlehen, die zur Finanzierung der Anlagen aufgenommen wurden, übertragen, dies vor dem gesetzlichen Hintergrund, dass Dritten gegenüber die einem Gemeindeverband angehörigen Gemeinden nach § 141 Abs 2 TGO für dessen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand haften.

Die Gemeinde hat sich damit ihrer diesbezüglich bestehenden Zuständigkeit begeben und ist an ihre Stelle der Gemeindeverband getreten. Insofern ist es sachlich begründet, dass Adressat im aufsichtsbehördlichen Verfahren damit nur mehr der Gemeindeverband ist und den verbandsangehörigen Gemeinden in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, 2008/07/0191, ausgesprochen, dass die Rechtsordnung in mehreren Materien des Verwaltungsrechts die Bildung von Gemeinschaften oder Genossenschaften zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks kennt; diese Gemeinschaften oder Genossenschaften unterliegen jeweils der Aufsichtspflicht einer dafür zuständigen Behörde. Diese Gemeinschaften oder Genossenschaften verfügen über Organe, wie eine Vollversammlung oder einen Ausschuss, in denen die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft erfolgt. Gegen die Beschlüsse dieser Organe steht den einzelnen überstimmten Mitgliedern - manchmal erst nach Durchführung eines internen Streitschlichtungsverfahrens - die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst hat in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren hat nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung.

Aufgrund der Ausgestaltung des Gemeindeverbandsrechts, insbesondere der Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde durch eine verbandsangehörige Gemeinde nach § 141 Abs 6 TGO im genannten Streitfalle, ist die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch auf das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betreffend einen Beschluss eines Gemeindeverbandes nach der TGO übertragbar.

Soweit die beschwerdeführende Gemeinde – so das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – obiger Rechtsprechung entgegenhält, dass es sich hier nicht um ein streitiges „Mitgliedschaftsrecht“, sondern um ein Recht aus einem Quasivertrag handelt, ist auf die ständige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zukommt (vgl VwGH 27.08.2013, 2013/06/0128, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 8 Rz 7 ff, Stand 1.1.2014, rdb.at).

Ergebnis:

Im Ergebnis folgt, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren handelt, das ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Abwasserverband X und der Aufsichtsbehörde betrifft. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Parteistellung der beschwerdeführenden, verbandsangehörigen Gemeinde verneint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösende Rechtsfrage konnte anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (vgl insbesonders VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

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