LVwG T LVwG-2015/31/1554-1

LVwG-2015/31/1554-1Tribunal administratif régional2 juil. 2015

Regest

Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung, fixe Entziehungsdauer, berufliche Gründe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/31/1554-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1554.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.5.2015, *****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen, sowie das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung, die innerhalb von vier Monaten ab Bescheidzustellung zu absolvieren ist, angeordnet.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx in C das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***** außerhalb des Ortsgebietes gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten habe.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B vor, dass er aufgrund der landwirtschaftlichen Aktivitäten den Führerschein benötige und um Verständnis ersuche.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft D sowie durch Einholung des (aufgrund eines Einspruches gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 19.2.2015 verhängten Geldstrafe ergangenen) Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.3.2015, *****.

II.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 53/2014 (FSG), lauten wie folgt:

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

§ 26. (…)

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(…)“

III.Rechtliche Erwägungen:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.2.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx um yy:yy Uhr in der Gemeinde C auf der Straße E bei Strkm 34,078, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 30.3.2015, *****, wurde die in der angeführten Strafverfügung verhängte Geldstrafe von Euro 360,-- auf Euro 170,-- herabgesetzt. In weiterer Folge wurde am 13.4.2015 die verhängte Geldstrafe einbezahlt und erwuchs diese Entscheidung schließlich am 1.5.2015 in Rechtskraft.

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.6.1998, 98/11/0134, VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210, uva). Dies bezieht sich, zumal die Strafbehörde ausdrücklich die Strafnorm des § 99 Abs 2e StVO herangezogen hat, auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Damit steht aber für das gegenständliche Verfahren fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***** die außerhalb des Ortsgebietes verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h um 53 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (konkret mit einem Lasermessgerät des Typs TruSpeed) festgestellt wurde.

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des oben zitierten § 7 Abs 3 FSG verwirklicht hat, konkret eine solche gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG.

Im Falle der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung sieht § 26 Abs 3 Z 1 FSG eine fixe Entziehungsdauer von zwei Wochen vor. Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich zwingend aus § 24 Abs 3 Z 1 FSG.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen (VwGH 22.2.2000, 99/11/0341).

Dieser Konzeption gemäß bietet die gesetzliche Regelung des § 26 Abs 3 FSG keine Möglichkeit, auf persönliche Umstände, wie etwa das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers, Rücksicht zu nehmen.

Private und berufliche Umstände haben vielmehr bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl etwa VwGH 30.5.2011, 2001/11/0081 und VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017).

Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer lediglich lapidar darauf verweist, dass er den Führerschein für landwirtschaftliche Aktivitäten benötige.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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