Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/30/0980-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.0980.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen N M, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft K im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 03.03.2015, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 13.01.2015 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 13.01.2015 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bei der Österreichischen Botschaft in Ankara eingebracht. Dem Antrag wurden die für eine Beurteilung erforderlichen Beilagen beigegeben.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis 30. Oktober 2024 gültigen türkischen Reisepass. Er ist mit einer seit 10 Jahren in Österreich rechtmäßig aufhältigen türkischen Staatsbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des Antragstellers, Frau H M, geht einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach und kommt für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf. Die Ehe ist kinderlos. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgt wegen eines nicht ausreichenden Familieneinkommens. Die belangte Behörde hat aufgrund der vorgelegten Lohnzettel der Ehegattin des Beschwerdeführers für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 unter Berücksichtigung von 14 Monatsgehältern ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.522,20 Euro errechnet. Unter Abzug der Miete in der Höhe von Euro 410,00, einer monatlichen Kreditrate von Euro 150,00 und des monatlichen Richtsatzes nach dem ASVG für eine Familie in der Höhe von Euro 1.307,89 und unter (positiver) Berücksichtigung des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 278,72 ergab sich für die belangte Behörde ein negativer Saldo in der Höhe von Euro 67,15. Aus diesem zu geringen Einkommen in der Höhe von Euro 67,15 schloss die belangte Behörde, dass durch den Aufenthalt des Antragstellers allenfalls eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen könnte und dürften Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Auch eine gemäß § 11 Abs 3 NAG durchgeführte Abwägung im Sinne des Art 8 EMRK kam zu keiner positiven Entscheidung, da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein gemeinsames Familienleben nicht bestünde und die Nichterteilung der beantragten Bewilligung die derzeitigen Zustände nicht ändern würde. Der Antrag wurde daher von der belangten Behörde mangels Vorliegen der notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt spruchgemäß abgewiesen.
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseitiger Verwaltungssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Rechtsanwalt, Adresse, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Der gefertigte Rechtsanwalt beruft sich gemäß § 10 AVG auf die ihm erteilte Vollmacht.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 3.3.2015, ****, zugestellt am 25.3.2015, binnen offener Frist das Rechtsmittel der
Beschwerde
und führt er diese aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde in seinem gesamten Umfang und macht als Berufungsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.1.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (RWRPl.) ab. Als Begründung führt die Erstbehörde im nunmehr angefochtenen Bescheid zusammengefasst an, dass aufgrund des unzureichenden Familieneinkommens der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde (§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG).
Wie den Beilagen zu entnehmen ist, bringt die Ehegattin des Beschwerdeführers, namentlich H M (=zusammenführende Person/Ankerperson) –entgegen der Kalkulation der Erstbehörde- monatlich aktuell nachstehendes Einkommen ins Verdienen:
Fa. S-Hotel:
Durchschnittliches
Monatseinkommen:EUR 1.287,79 (EUR 1.103,82 x 14/12)
Fa. O:
Durchschnittliches
Monatseinkommen:EUR 313,31 (durchschnittlich EUR 268,55 x 14/12)
SummeEUR 1.601,10
Unter Berücksichtigung der monatlichen Miete iHv EUR 410,00 der monatlichen Kreditrate iHv EUR 150,--, des Richtsatzes gem. § 293 ASVG iHv EUR 1.307,89 sowie der freien Station iHv EUR 278,72 (§ 292 Abs. 2 ASVG) errechnet sich (sogar) ein Überling (positiver Saldo) von EUR 11,93 pro Monat.
Zudem wird der Beschwerdeführer, welcher die Assoziationsfreizügigkeit im Sinne der ARB Nr. 1/1980, Art. 6 iVm Art. 7 genießt (Beschluss des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB), in Österreich einer Beschäftigung nachgehen und ein eigenes Einkommen erzielen. Dies hat er auch mit einer entsprechenden Erklärung dargelegt (siehe Beilage).
Doch völlig abgesehen davon wäre selbst nach der (unrichtigen) Rechenweise der Erstbehörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines negativen Saldos iHv EUR 67,15 (!!) jedenfalls ein unverhältnismäßig harter Eingriff in das Familien- und Privatleben (Art. 8 EMRK). Dieser Bagatellbetrag wäre jedenfalls zu vernachlässigen, wenn es um den Familiennachzug geht und zudem der Beschwerdeführer die Assoziationsfreizügigkeit genießt.
- In antizipierender und voreingenommener Vorgehensweise hat es die Erstbehörde unterlassen, Ermittlungen zu den o.a. Punkten durchzuführen. Hätte die Erstbehörde objektiv und vollständig ermittelt, so hätte der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.1.2015 nicht abgewiesen werden dürfen. Desweiteren hat es die Erstbehörde auch unterlassen, im Sinne des § 37 AVG 1991 vorzugehen und dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid der Erstbehörde stellt einen massiven Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht zum Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar. Es ist absolut unverhältnismäßig und menschenrechtswidrig, einem in Österreich das Ehe- bzw. Familienleben mit einer derartigen Scheinbegründung zu verwehren. Wie bereits mehrfach ausgeführt, genießt der Beschwerdeführer zudem die Assoziationsfreizügigkeit im Sinne des Ankara Abkommens.
Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den
Antrag,
das Beschwerdegericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 13.1.2015 stattgegeben wird;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 25.06.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau H M, als Zeugin erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
Die Zeugin H M gab bei der Verhandlung auf Befragung Folgendes an:
„Ich bin im Jahre 2005 nach Österreich gekommen. Ich bin im Rahmen einer Familienzusammenführung zu meinen bereits in Österreich lebenden Eltern nach F gekommen. Mein Vater und meine Mutter leben bereits seit ca 30 Jahren in Österreich. Sie waren bereits bei meiner Einreise bzw meinem Familiennachzug im Jahre 2005 österreichische Staatsbürger. Mein Vater arbeitet und meine Mutter ist zu Hause Hausfrau. Ich habe noch sechs Geschwister, die in Österreich leben. Meine Schwester ist erst 14, die anderen Geschwister sind bereits volljährig. Ich bin einmal geschieden und jetzt wieder verheiratet. Kinder habe ich keine. Ich habe zwei Beschäftigungsverhältnisse und zwar bin ich beim S Hotel in L als Zimmermädchen vollbeschäftigt und gehe ich noch einer Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma O mit Sitz in U nach. Im Hotel verdiene ich ca Euro 1.100,--, bei der Putzfirma etwas mehr als Euro 200,--. Ich verweise diesbezüglich auf meine Lohnbestätigungen. Ich habe keine Ersparnisse. Den Kredit habe ich zwischenzeitlich auf Euro 7.000,-- aufgestockt. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt nunmehr Euro 200,--. Ich möchte noch anführen, dass ich Goldschmuck im Werte von ca Euro 15.000,-- besitze. Erforderlichenfalls würde ich sogar einen Teil dieses Goldschmuckes verwenden, um mein Einkommen abzusichern bzw das Einkommen so zu erhöhen, dass mein Ehemann den gewünschten Aufenthaltstitel erhalten kann. Es müsste auch möglich sein, die monatliche Kreditrate wesentlich zu senken. Diesbezüglich müsste ich mich nur mit der Bank besprechen. Durch zB eine Laufzeitverlängerung könnte die monatliche Belastung auch wesentlich herabgesetzt werden. Ansonsten hat sich bei mir bzw meinem Ehemann seit der Antragstellung im Jänner 2015 nichts verändert.“
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte, dass zur Beibringung der Bankbestätigung betreffend die tatsächliche Kreditratenhöhe eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls eingeräumt werde. Weiters möge dem Rechtsvertreter eine Unterhaltsberechnung und ein etwaiger Fehlbetrag mitgeteilt werden. Zur Verhandlungsschrift wurden die Lohnbestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate März, April und Mai 2015 der Firma S und der Firma O, U, genommen. Nach Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Bank F vor, aus der sich eine offene Kreditschuld der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Höhe von 7.000,00 Euro, sondern in der Höhe von 5.563,94 Euro per 02.07.2015 ergibt. Laut Bankbestätigung ist der Kredit in 52 monatlichen Pauschalraten in der Höhe von Euro 130,00 beginnend mit 01.08.2015 zurückzuzahlen.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurden die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Antragstellers und seiner Ehegattin neu berechnet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat aufgrund der vorgelegten Lohnzettel für die Monate März bis April 2015 als Zimmermädchen bei der Firma S ein monatliches Nettoeinkommen von 1.103,82 Euro und als Reinigungskraft bei der Firma O, U, einen Monatslohn von 293,10 Euro erhalten. Unter Berücksichtigung bzw Einreichung des 13. und 14. Monatslohnes (durchschnittlicher Monatslohn mal 14/12) ergibt sich ein Monatseinkommen des Ehepaares N und H M in der Höhe von 1.629,74 Euro. Unter Abzug der monatlichen Wohnkosten in der Höhe von 410,00 Euro und der monatlichen Kreditbelastung in der Höhe von 130,00 Euro errechnet sich ein frei verfügbares Mindesteinkommen von 1.089,74 Euro. Das erforderliche Mindesteinkommen richtet sich an der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293a ASVG und beträgt dieses per 01.01.2015 für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, 1.307,89 Euro. Unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von 278,72 Euro verbleibt ein erforderliches Mindesteinkommen von 1.029,17 Euro. Das dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau verbleibende Einkommen überschreitet das nach ASVG-Richtsätzen errechnete erforderliche Mindesteinkommen um rund 60,00 Euro.
II.Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20
(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen. Erteilungshindernisse nach § 11 NAG liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens lag zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde unter Heranziehung der Einkommenssituation Ende des Jahres 2014 vor, wobei auch die Unterschreitung bei der Berechnung durch die belangte Behörde im Februar 2015 gering war (Fehlbetrag von 67,15 Euro!). Aufgrund einer verbesserten Einkommenssituation der Ehefrau des Antragsstellers ergibt die durchgeführte Einkommensberechnung, die sich an der Berechnungsmethode der belangten Behörde orientierte, dass nunmehr ein ausreichendes verbleibendes Mindesteinkommen vorliegt. Die Überschreitung des gesetzlich geforderten Mindesteinkommens wäre auch bei einer unverändert gebliebenen Kreditrate von monatlich 150,00 Euro erreichbar gewesen. In die Berechnung nicht einbezogen wurde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über Goldschmuck im Werte von ca 15.000,00 Euro verfügt und der Beschwerdeführer über eine Arbeitsplatzzusage eines inländischen Arbeitergebers verfügt. Da alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und keine Erteilungshindernisse (mehr) vorliegen und die für den Lebensunterhalt aufkommende Ehegattin des Beschwerdeführers über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der belangten Behörde verfügt, ist dem Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmungen über die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ mit einjähriger Gültigkeit (§ 20 Abs 1 NAG) zu erteilen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel mit einer 12-monatigen Befristung zu erteilen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rudolf Rieser
(Richter)