LVwG T LVwG-2014/17/3362-1

LVwG-2014/17/3362-1Tribunal administratif régional21 juil. 2015

Regest

Türkische StA, Inlandsantragstellung Aufenthaltstitel, Parteiengehör, Wechsel Behördenzuständigkeit, Begriff Niederlassung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/3362-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.3362.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der A B, wohnhaft in Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwalt **, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.11.2014, Zl FW-144, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.11.2014, Zl FW-14*4, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Die belangte Behörde führte dazu begründend aus, dass der betreffende Antrag auf Ausstellung des Aufenthaltstitels von der Beschwerdeführerin persönlich im Inland gestellt worden sei und verwies gleichzeitig auf § 21 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, wonach grundsätzlich eine Antragstellung im Inland nicht zulässig sei und liege im konkreten Fall auch kein Ausnahmetatbestand nach § 21 Abs 2 NAG vor. Auf die Möglichkeit, nach § 21 Abs 3 einen begründeten Antrag auf Antragstellung im Inland zu stellen, sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Magistratsabteilung Wien hingewiesen worden. Ein solcher Antrag sei nicht eingelangt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin vor, der betreffende Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensfehler sowie aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten.

Zum einen habe es die Behörde erster Instanz unterlassen, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Nachsicht hinzuweisen und des Weiteren sei der Antrag der Beschwerdeführerin bereits vor deren Einvernahme am 26.11.2014 abgewiesen worden. Darin liege ein Verstoß gegen Art 6 EMRK.

In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einer Beschäftigung nachgehen wolle und aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Türkei davon auszugehen sei, dass die ungünstigeren neueren Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts nicht anwendbar seien. Folglich hätte die Beschwerdeführerin den Antrag auch ohne gleichzeitigen Antrag auf Nachsicht einbringen dürfen.

Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Entscheidung der Erstbehörde nach Ergänzung des Verahrens.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft T und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.Tatsachenfeststellungen:

Die Beschwerdeführerin, türkische Staatsangehörige, trat eine Reise nach Österreich an, um ihren Ehemann, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, welcher schon länger in Österreich aufhältig ist, aufzusuchen. Die Beschwerdeführerin reiste hierzu mit einem Schengen-Visum vom Typ C, gültig vom 25.06.2014 bis 21.09.2014, in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge beim Magistrat der Stadt Wien am 16.09.2014 persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Mit Schreiben vom 30.09.2014, Zl MA**-9/***, erging seitens des Magistrats der Stadt Wien an die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Titel „Verständigung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme.“ Darin heißt es auszugsweise:

„[…]

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen.

DatumZeitStock/Zimmer Nr.

Mo-Fr außer Mittwoch8-10 UhrAnmeldung / Erdgeschoß

Die Stellungnahme ist schriftlich bei uns einzubringen.

Für den Fall, dass Sie den Termin für die mündliche Erörterung des Ergebnisses des Beweisverfahrens nicht wahrnehmen können, ersuchen wir Sie, sich mit uns zwecks Vereinbarung eines neuen Termins telefonisch in Verbindung zu setzen.

Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

[…]

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie gegenständlichen Antrag persönlich am 16.9.2014 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Referat Erstanträge eingebracht haben, während Sie sich mit einem Touristenvisum im Inland aufgehalten haben.

Sie sind als türkische Staatsbürgerin nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt.

Mit diesem Schreiben werden Sie ebenfalls über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gem. § 21 Abs. 3 NAG informiert.

Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

[…]

Der Bescheid wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.

[…]“

Hinsichtlich dieses Schreibens wurde vom Rechtsvertreter am 15.10.2014 eine Stellungnahme erstattet, wonach die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bei ihrem Ehemann an der Adresse Adresse, S, untergekommen sei und daher das Verfahren an die zuständige Behörde abzutreten sei. Als Beweismittel hinsichtlich dieses Vorbringens wurde ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vorgelegt sowie eine Parteienvernehmung angeboten.

Eine inhaltliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Seitens des Magistrates Wien wurde das Verfahren in der Folge mit Schreiben vom 27.10.2014, Zl MA**-9/303****-01, zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft T abgetreten, welche am 24.11.2014 den beschwerdegegenständlichen Bescheid erließ.

III.Beweiswürdigung und zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie oben dargestellt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären.

Unter Zugrundelegung dessen konnte die vorliegende Entscheidung trotz gegenteiligen Antrages der Beschwerdeführerin im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrC) entgegenstehen.

Da bereits anhand der Aktenlage erkenntlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren, wurde die Abhaltung einer Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet. Auch liegt ein besonderer Grund vor, der im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Darüberhinaus findet Art 6 EMRK auf Verfahren in Aufenthaltssachen gar keine Anwendung (siehe unten S 9). Auch Art 47 GrC verlangt nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl Holoubek/Lienbacher, GrC Kommentar, § 47, Rz 21). Aufgrund dieser Überlegungen konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtsgrundlagen

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; in der Fassung BGBl I Nr 68/2013:

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21.

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und

8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80:

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

-nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

-nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

-nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

-haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

-haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Zusatzprotokoll von 1970 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei:

Artikel 41

(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

(2) Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.

Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung der Zeitfolge und der Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen, welche die Gemeinschaft auf diesen Gebieten bereits erlassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem Masse zur Entwicklung der Erzeugung und des Handelsverkehrs beitragen, werden vorrangig behandelt.

V.Rechtliche Erwägungen:

Die sachliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden.

Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihren derzeitigen bzw beabsichtigten zukünftigen Wohnsitz in S hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft T.

Zufolge § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist gegenständlich der Fall.

Aus folgenden Gründen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu:

Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Seitens der Beschwerdeführerin wurde eingewendet, ihr sei keine Gelegenheit dazu gegeben worden, einen Antrag auf Nachsicht bezüglich einer Inlandsantragstellung zu stellen.

Dieser Einwand wird durch die oben getroffenen Feststellungen wiederlegt. Im verfahrenseinleitenden Antrag wurde von der Beschwerdeführerin als (beabsichtigter) Wohnsitz die Adresse Adresse, Wien, angegeben. Das Verfahren wurde daher zunächst richtigerweise vom Magistrat der Stadt Wien geführt. Die Beschwerdeführerin wurde im oben zitierten und teilweise wiedergegebenen Schreiben des Magistrates Wien vom 30.09.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme erfolgt sei und es ihr freistehe, binnen zwei Wochen persönlich oder durch einen Bevollmächtigten dazu schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme zu erstatten. Konkret wurde in dem Schreiben dargelegt, dass eine Antragstellung im Inland nicht zulässig sei und dass der Bescheid aufgrund der sich seinerzeit darstellenden Sachlage erlassen werden werde, sofern eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin nichts Anderweitiges verlange. Die Möglichkeit, einen Zusatzantrag nach § 21 Abs 3 NAG zu stellen, wurde expressis verbis dargelegt. Insoweit wurde mit diesem Schreiben das vollständige Parteiengehör im Sinne der §§ 37 und 45 AVG gewahrt. Auch wurde in ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Schreiben seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme erstattet, worin dieser lediglich auf die Verziehung seiner Mandantin nach S und auf die damit verbundene Zuständigkeitsverschiebung verweist, inhaltlich allerdings kein Vorbringen erstattet. Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, einen Nachsichtsantrag zu stellen bzw sonst inhaltlich Stellung zu nehmen, insbesondere im Hinblick darauf, dass diese anwaltlich vertreten war. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte gegenüber dem Magistrat Wien sämtliche inhaltlichen Vorbringen erstatten können, zumal seitens der Behörde auch ausdrücklich darauf verwiesen worden war, dass bei Nichtnachkommen der Aufforderung zur Stellungnahme der Bescheid ohne eine solche erlassen werden wird. Der Hinweis auf den Wohnsitzwechsel hätte ohne Weiteres zusammen mit einer inhaltlichen Stellungnahme erfolgen können. Doch konnte sich der Rechtsvertreter nicht darauf verlassen, dass die eingeräumte Frist zur Stellungnahme nicht weiter in Geltung bleibe.

Die Bezirkshauptmannschaft T hat das Verfahren in jenem Status übernommen, in welchem es sich bei Übernahme vom Magistrat der Stadt Wien befand. Sicherlich wäre es auch nach dem Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol angebracht gewesen, seitens der Bezirkshauptmannschaft T die Beschwerdeführerin über den Übergang der Zuständigkeit zu unterrichten und ihr erneut die Möglichkeit zu geben, vor der nunmehr zuständigen Behörde vorzusprechen, da dieser die Entscheidungsbefugnis zukam. Allerdings kann keine Rede davon sein, dass durch Unterbleiben einer solchen Mitteilung im gesamten Verfahren kein Parteiengehör gewahrt worden sei. Ein solches wurde der Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, bereits bei der Behörde in Wien gewährt. Von einer Verletzung des Art 6 EMRK, wie in der Beschwerde vorgebracht, kann daher und auch deshalb keine Rede sein, weil dieser in aufenthaltsrechtlichen Frage nicht einschlägig ist (keine Frage der „civil rights“: VwGH vom 27.03.2007, 2007/18/0113, VfGH vom 02.07.1994, B1911/93; vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, § 24 Rz 13). Im Übrigen ergibt sich aus dem Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG kein subjektives Recht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 374; VwGH vom 17.06.1992, 91/02/0147). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin selbst durch ihren Rechtsvertreter auf den vorzunehmenden Übergang der Zuständigkeit hingewiesen und war daher notwendigerweise darüber im Bilde, dass ein Übergang der Zuständigkeit erfolgen kann und auf welche Behörde. Dennoch wurde seitens der Beschwerdeführerin auf das Schreiben des Magistrates Wien keine inhaltliche Stellungnahme erstattet. Selbst wenn in der durchaus bedenklichen Praxis der Bezirkshauptmannschaft T, die Beschwerdeführerin nicht darüber zu unterrichten, dass nun durch sie das Verfahren (zu Ende) geführt wird – schließlich war für die Beschwerdeführerin dadurch die Möglichkeit eingeschränkt, vor der entscheidenden Behörde Stellung zu beziehen – ein Verfahrensfehler erblickt werden könnte, wäre dieser im Instanzenzug, konkret mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, geheilt worden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333). In der Beschwerde hatte die Beschwerdeführerin jegliche Möglichkeit, in der Sache selbst Stellung zu beziehen und ist dies auch erfolgt.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde zurecht ausführte, dass im konkreten Fall eine Inlandsantragstellung nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus § 21 Abs 1 NAG, wonach Anträge grundsätzlich im Ausland zu stellen sind. Ein Ausnahmetatbestand nach Abs 2 leg cit ist nicht gegeben.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei sehr wohl berechtigt, einen Inlandsantrag zu stellen, da aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei die neueren ungünstigeren Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts nicht anwendbar seien.

Dieser Ansicht schließt sich das Landesverwaltungsgericht nicht an.

Das 1963 unterzeichnete Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (in Kraft getreten 1964) stellt einen gemischten völkerrechtlichen Vertrag dar, dessen Vertragsparteien einerseits die EWG (später EG, heute EU) und deren Mitgliedsstaaten sowie andererseits die Türkei sind (vgl Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S 19). Ziel dieses Abkommens war seinerzeit die Annährung der Vertragsparteien auf wirtschaftlichem wie kulturellem Gebiet, um auf lange Sicht die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur EWG (heute EU) zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund spielt in dem Abkommen unter anderem die Frage nach den Marktfreiheiten eine besondere Rolle. So ergeben sich aus dem Abkommen und den dazu ergangenen Folgerechtsakten erhebliche Einflüsse auf die beschäftigungsrechtliche und auch aufenthaltsrechtliche Situation türkischer Staatsangehöriger.

Mit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union hat diese den Gemeinschaftsrechtsbestand, den sogenannten „acquis communautaire“ übernommen. Aus der Beitrittsakte Österreichs ergibt sich, dass das Assoziierungsabkommen auch durch die Republik Österreich anzuwenden ist (siehe im Detail Akyürek, S 35 ff).

Neben dem Abkommen selbst sind insbesondere das Zusatzprotokoll von 1970 sowie die Beschlüsse des Assoziationsrates (ARB Nr 2/76 und 1/80) von Bedeutung. Sowohl für das Assoziierungsabkommen selbst wie für die Beschlüsse des Assoziationsrates gilt, dass diese einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsrechtsordnung bilden (vgl Akyürek, S 21, 32 mit Verweis auf EuGH Rs Demirel, Rs Sevince).

Die sich aus dem Assoziierungsrecht ergebenden Verpflichten treffen grundsätzlich die Vertragsparteien. Es können jedoch auch Bestimmungen vorkommen, welche von vorneherein darauf gerichtet sind, die rechtliche Situation unmittelbar zu regeln, indem sie Rechte einräumen, die ab dem Zeitpunkt der Geltung auch wirksam werden sollen. Sofern diese Bestimmungen, da hinreichend bestimmt und unbedingt, geeignet sind, subjektive Rechte zu erzeugen, kommt diesen unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl Akyürek, S 30; EuGH Rs Demirel). Dies gilt selbst dann, wenn ein Umsetzungsakt vorgesehen ist.

Darüberhinaus nimmt das Assoziationsrecht als integrierender Teil des Unionsrechts an der Vorrangwirkung des EU-Rechts gegenüber nationalem Recht teil (vgl Akyürek, S 33). Daher sind nationale Rechtsvorschriften, welche unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Assoziationsrechts entgegenstehen, unangewendet zu lassen.

Was die Stellung von türkischen Staatsangehörigen in den EU-Staaten betrifft, sind vor allem die Bestimmungen des Assoziationsrechts hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundfreiheiten, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit, von Belang.

In Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist vor allem der ARB 1/80 von Interesse. Allerdings betrifft dieser lediglich die beschäftigungsrechtliche Situation von türkischen Arbeitnehmern. Explizite aufenthaltsrechtliche Vergünstigungen sind dem ARB 1/80 nicht zu entnehmen (vgl Akyürek, S 124). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ausdrücklich festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten frei darin sind, über die Bedingungen der Einreise und der ersten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu entscheiden (EuGH Rs Günaydin, Birden, Kadiman; vgl Akyürek, S 124; kürzlich VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0057). Art 6 ARB 1/80 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof lediglich anerkannt, dass ein sich aus Art 6 ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, was jedoch einen bereits ordnungsgemäßen Aufenthalt und eine gewisse Dauer ordnungsgemäßer Beschäftigung voraussetzt, notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziert.

Nun wurde in der Beschwerde des Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund neuerer nationaler Bestimmungen schlechter gestellt worden und seien diese neueren Bestimmungen aufgrund der sich aus dem Abkommen ergebenden Rechte nicht anwendbar. In diesem Kontext rückt die Stillstandsklausel aus Art 13 ARB 1/80 in den Vordergrund. Dieser zufolge dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit zu (EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vgl Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen (ordnungsgemäßer Aufenthalt!), ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne darauf berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben.

Daraus folgt allerdings, dass, wer nicht bereits ordnungsgemäß aufhältig ist, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Stillhalteklausel fällt und zum zweiten betrifft diese lediglich den Zugang zum Arbeitsmarkt, nicht jedoch den Zugang zum Aufenthalt.

Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall fällt weder in den Anwendungsbereich der Art 6 und 7 noch Art 13 ARB 1/80 (vgl VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/22/0127).

Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit findet sich eine dem Art 13 ARB 1/80 ähnliche Bestimmung im Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls von 1970 zum Assoziierungsabkommen (im Folgenden ZP).

In diesem Zusammenhang scheint zunächst eine begriffliche Klärung angebracht. Der Begriff „Niederlassung“ tritt in verschiedenen Rechtsgebieten bzw Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Bedeutungen in Erscheinung. So bedeutet „Niederlassung“ im Kontext des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Anwesenheit im Bundesgebiet in dauernder Perspektive (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Gegensatz zum „Aufenthalt“, womit Anwesenheit in vorübergehender Perspektive gemeint ist (EB zur RV zum NAG, insb auch zum Fremdengesetz 1997). Hinsichtlich dieses Gesetzes ist die „Niederlassung“ somit stets eine Frage des Aufenthaltsrechts. Dagegen kommt dem Begriff „Niederlassung“ im Unionsrecht eine andere Bedeutung zu. Die Niederlassungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes und bildet gemeinsam mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit die sogenannte Personenverkehrsfreiheit. „Niederlassung“ bedeutet hierbei selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungsfreiheit als Grundfreiheit der europäischen Wirtschaftsverfassung (Art 49 AEUV) ermöglicht somit eine dauernde Aufnahme selbstständiger Tätigkeit, worunter der Europäische Gerichtshof jede wirtschaftliche Tätigkeit versteht, die einen Erwerbszweck verfolgt (vgl Schroeder, Grundkurs Europarecht, § 14 Rz 112; EuGH Rs Factortame Rz 20, Rs Sodemare Rz 25). Dagegen findet das allgemeine Freizügigkeitsrecht seine Grundlage in Art 21 AEUV. Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Art 13 des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Art 52 ff EWG-Vertrag (heute Art 49 ff AEUV) Bezug genommen wird.

Nun bestimmt Art 41 Abs 1 ZP ähnlich zu Art 13 ARB 1/80, dass die Mitgliedsstaaten des Abkommens untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einführen werden. Es ist nun an sich augenscheinlich, dass Verschärfungen im Fremdenrecht zumindest mittelbar Auswirkungen auf die Möglichkeit der Niederlassung in einem Staat mit sich bringen können. Während allerdings im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für den europäischen Binnenmarkt die Niederlassungsfreiheit garantiert ist und die damit verbunden Mobilitätsrechte (Einreise, Aufenthalt, Freizügigkeit) zwingend einhergehen (vgl Schroeder, Grundkurs Europarecht, § 14 Rz 120), handelt es sich bei der Bestimmung des Art 41 Abs 1 ZP lediglich um eine (unmittelbar anwendbare) Stillhalteklausel, welche die Einführung neuer Beschränkungen verbietet. Diese Klausel ist aber für sich selbst nicht geeignet, dem Einzelnen ein Niederlassungs- und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln (EuGH, Rs Savas, Rz 64 ff; vgl Akyürek, S 164). In der Rechtssache Savas ist der Europäische Gerichtshof zum Schluss gekommen, dass die Grundsätze, die im Rahmen der Auslegung der Vorschriften der Assoziation für die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgestellt wurden, analog auch im Rahmen der Vorschriften dieser Assoziation betreffend die Niederlassungsfreiheit gelten müssen (Rn 63). Daraus wiederum folgerte der Gerichtshof, dass die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat ausschließlich dem Recht dieses Staates unterliegt und der Betroffene sich auf bestimmte Rechte auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit und damit verbunden auf dem Gebiet des Aufenthalts von Gemeinschaftsrechts wegen nur berufen kann, wenn er sich in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits in einer ordnungsgemäßen Situation befindet (Rn 65).

Im konkreten Fall fällt die Beschwerdeführerin zum Einen nicht in den Anwendungsbereich des Art 41 Abs 1 ZP, da sie nicht beabsichtigt, in Österreich selbstständig tätig zu sein, und kann daher auch keine subjektiven Rechte aus dieser Bestimmung ableiten; zum Zweiten kann, wie soeben dargestellt, aus der genannten Norm ohnehin kein erstmaliges Aufenthaltsrecht abgeleitet werden.

Hinsichtlich der im Assoziationsrecht enthaltenen Stillhalteklauseln ist des Weiteren festzuhalten, dass diese ihre Wirkung für den jeweiligen Mitgliedsstaat jeweils zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens entfalten, für die Republik Österreich somit ab 01.01.1995 (EU-Beitritt). Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Rechtslage sah jedoch der heutigen Rechtslage gleich in § 6 Abs 2 Aufenthaltsgesetz 1992 vor, dass eine Inlandsantragstellung nicht zulässig ist. Dasselbe sah in weiterer Folge die Nachfolgebestimmung in § 14 Abs 2 des Fremdengesetzes 1997 vor, welches dann durch das geltende Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 ersetzt wurde. Selbst wenn die Stillhalteklauseln einen Einfluss auf die erstmalige Aufenthaltserlaubnis zeitigen könnten – was wie erläutert, nicht der Fall ist – würde sich daraus keine Änderung ergeben, weil die Rechtslage gar keine Verschärfung erfahren hat.

Auch der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat wiederholt festgestellt, dass türkische Staatsangehörige, welche mittels Reisevisum zu einer sich im Inland befindenden „Ankerperson“ einreisen, keine Rechte aus dem ARB 1/80 oder dem Unionsrecht ableiten können (VwGH vom 08.07.2004, 2004/21/0132).

Es kann daher aus dem Assoziationsrecht für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nichts gewonnen werden.

Schließlich sei noch darauf verwiesen, dass aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages und dem damit verbundenen Unterbleiben einer inhaltlichen Entscheidung über den gestellten Antrag dieser zurückzuweisen gewesen wäre. Dadurch, dass die belangte Behörde den Antrag nicht zurückgewiesen sondern abgewiesen hat, wurde die Beschwerdeführerin freilich in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt (VwGH vom 02.07.2008, 2005/10/0068).

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zugrundeliegende Frage hinsichtlich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes konnte anhand des klaren Gesetzeswortlautes einer eindeutigen Lösung zugeführt werden. Hinsichtlich des Einflusses des Assoziationsrechtes ergeben sich aufgrund der reichhaltigen und eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie der damit übereinstimmenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Bedenken. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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