LVwG T LVwG-2015/23/1687-2

LVwG-2015/23/1687-2Tribunal administratif régional21 juil. 2015

Regest

Kennzeichnung als wertgemindert - ist Tatbestandselement des § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG; Strafausspruch fehlt wesentliches Tatbestandselement; Einstellung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/1687-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1687.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn Mag. A A, vertreten durch die Rechtsanwälte B B, Adresse 1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.07.2015, ***

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Herr Mag. A A, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person der C C GmbH mit Sitz in Z, Adresse 2, hat zu verantworten, dass - wie anlässlich einer am 01.07.2014 im Betrieb „C C GmbH, X, Adresse 3, durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht für den Bezirk W durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die D D GmbH, festgestellt wurde bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Putensteak mariniert“ (zwei Originalpackungen, Vakuumpackung, 606,8 und 598,3 g, gezogen am 01.07.2014 um 10:31 Uhr, zu verbrauchen bis 12.07.2014) ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) vorliegt, weil die gegenständliche Probe stark mit Verderbniserregern -Pseudomonaden: 150 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), mesophile aerobe Gesamtkeimzahl: 50 Mio KBE/g, Milchsäurebakterien: 63 Mio. KBE/g, Enterobacteriaceae: 31.000 KBE/g- kontaminiert war. Die Probe war überlagert und hat dadurch eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren und ist daher nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen. Das genannte Lebensmittel wurde somit am 01.07.2014 im Betrieb „C C GmbH, X, Adresse 3 in der Kühlvitrine des Verkaufsraumes zum Verkauf bereitgehalten und nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG, idgF, wertgemindert in Verkehr gebracht. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 5 Z 4 iVm § 90 Abs. 1 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr. 13/2006 idgF., begangen. Gemäß § 90 Abs. 1 Z 2 LMSVG idgF wird über den Beschuldigten eine Geldstrafen in der Höhe von EUR 200,-verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden. Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen - das sind EUR 20,-. Gemäß § 64 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 71 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-gesetz hat der Beschuldigte außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen in der Höhe von EUR 224,24 für die Untersuchungskosten sowie EUR 260,- (ergänzende Gutachten vom 31.03.2015) der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu ersetzen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von EUR 704,24.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde kommt bereits aus formalen Gründen Berechtigung zu.

II.Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind nachfolgende Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 88/2015 maßgeblich:

§ 5.

Lebensmittel

Allgemeine Anforderungen

(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

2. verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, oder

3. den nach den § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

in Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art. Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

2. Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

3. Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen.

(3) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.

(4) Die Verbote der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für die Aufmachung.

(5) Lebensmittel sind

1. gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;

2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;

3. verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;

4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

(6) Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn

1. der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und

2. die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder gemäß § 30 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu § 8c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.

Die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 3 auf Verlangen vorzulegen.

§ 90.

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

(1) Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

5. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel derart zu beeinflussen, dass diese für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder wertgemindert sind,

6. Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, kosmetische Mittel derart zu beeinflussen, dass deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder sie wertgemindert sind,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(2) Wer

1. Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2. Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

3. kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

2. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3. den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

4. den Bestimmungen des in § 24 Abs. 1 Z 1 angeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zuwiderhandelt.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Wer

1. den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

3. einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

4. als Vereinigung der Verpflichtung des § 45 Abs. 2, als Unternehmer der Verpflichtung des § 45 Abs. 3 oder als Kontrollstelle den Verpflichtungen des § 45 Abs. 1, 5, 8, 9 und 10 zuwiderhandelt,

5. gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

6. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

7. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

8. der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) Wer der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(6) Wer

1. sich als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht an Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen und Kontrollen hält,

2. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent Fleisch nicht nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 4. Abschnitt, untersucht,

3. als beauftragter amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht genusstauglich ist, als genusstauglich erklärt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 83 und 85 sinngemäß anzuwenden.

(9) Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs-, und Auskunftspflichten ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes seinen sonstigen Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

III.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 Abs 1 VStG die zur Vertretung nach außen berufene Person der C C GmbH. Dies stellt auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9.7.2015, *** (dem ein gleichartiger Sachverhalt zu Grunde lag) fest.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in den Verkehr zu bringen.

Im gegenständlichen Strafverfahren wurde dem Beschwerdeführer nur vorgeworfen, dass er ein wertgemindertes Lebensmittel in den Verkehr gebracht habe. Es wurde ihm aber nie vorgeworfen, dass er es nicht allgemein verständlich als wertgemindert kenntlich gemacht habe. Daher fehlt gemäß § 5 Abs 1 Z 2 LMSVG dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement und es entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit. a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit. a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998. 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit. a (nunmehr Ziff. 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a lit. b VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196).

Da der Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, war der Beschwerde Folge zu geben und das angefochten Straferkenntiss zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Aufgrund der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser keine Kosten gemäß § 71 LMSVG zu ersetzen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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