LVwG T LVwG-2015/18/2083-1

LVwG-2015/18/2083-1Tribunal administratif régional15 sept. 2015

Regest

Mängelbehebungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/18/2083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.18.2083.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde der A A, Ort X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.07.2015, Zl ****2015,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.07.2015, Zl ****2015, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:

„A A, geboren am xx.xx.xxxx, niederländische Staatsbürgerin, wohnhaft Adresse 1 in X, hat um die Anerkennung der in den Niederlanden tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe Gasthof angesucht.

Spruch

Der Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde gemäß § 373c Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, entscheidet über den gegenständlichen Antrag wie folgt:

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wird das Ansuchen der Antragstellerin wegen Formmangels, und zwar wegen der fehlenden gesetzlich gemäß § 373f Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 geforderten Unterlagen unter Hinweis auf Art 50 und Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG als

unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.“

Gegen diesen Bescheid hat A A fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr die zwei fehlenden Unterlagen für die Anerkennung, nämlich eine Strafregisterbescheinigung sowie den Gewerbeschein des Cafe „Y“ in Z, wo sie in leitender Stellung beschäftigt gewesen sei, vorlege.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin um die Anerkennung der in den Niederlanden tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Gasthof“ angesucht habe. Dabei habe sie ein amtliches Reisedokument, den Nachweis über die Art und Dauer des bisherigen Bildungsganges sowie eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen vorgelegt.

Weiters wurde in der Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.06.2015 nachweislich aufgefordert worden sei, die Strafregisterbescheinigung sowie Bescheinigungen der Behörde des Heimatstaates gemäß §§ 373c Abs. 3, 373f Abs. 1 GewO 1994 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG über

eine einschlägige Ausbildung

eine einschlägige selbständige Tätigkeit

eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter

eine einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art

(bis spätestens 10.07.2015) vorzulegen.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist weiters zu entnehmen und deckt sich dies auch mit dem Akteninhalt, dass bis zur Erlassung dieses Bescheides die angeführten Urkunden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden sind.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass die vom Landeshauptmann von Tirol im Rahmen des Verbesserungsverfahrens angeforderten Unterlagen für die Erledigung des Antrages unabdingbar gewesen sind.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wir der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mit dem angeführten Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.06.2015 zu Zahl ****2-2015 wurde der Beschwerdeführerin, wie auch schon im angefochtenen Bescheid ausgeführt, mitgeteilt, dass die näher angeführten Unterlagen vorzulegen sind, wobei eine Frist bis spätestens 10.07.2015 eingeräumt worden ist. In diesem Schreiben wurde zudem angeführt, dass bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist das Ansuchen als unzulässig zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde der Beschuldigten auch nachweislich am 30.06.2015 zugestellt, wobei, wie schon dargetan, diese Unterlagen jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht beigebracht worden sind. Damit war die Vorgangsweise des Landeshauptmannes von Tirol rechtskonform, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG ab.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Alois Huber

(Richter)

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