LVwG T LVwG-2015/44/1817-2

LVwG-2015/44/1817-2Tribunal administratif régional15 oct. 2015

Regest

Schafweide, Waldweide, Weidezeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/44/1817-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.1817.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.06.2015, Zahl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben ihre Schafe am 05.05.2015 (Zeitpunkt der Feststellung), in die Waldungen rund um die Mähder B B aufgetrieben, obwohl gemäß Punkt 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission Z vom 04.02.2015 die Weidezeiten für die einzelnen Waldorte festgelegt wurden wie folgt:

Frühestens 14 Tage nach völliger Ausaperung nach Beurteilung durch den GWA, längstens jedoch vom 19.04. bis spätestens 18.10.

Nach Beurteilung der Ausaperungs- bzw. Vegetationsverhältnisse durch den Gemeindewaldaufseher C C und den Obmann des Schafzuchtvereins Z, Herrn D D, wurde als frühestmöglicher Auftriebszeitpunkt der 09.05.2015 festgelegt und Sie wurden in weiterer Folge auch darüber informiert.“

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 2 lit b iVm § 39 Abs 2 Tiroler Waldordnung 2005 iVm Ziffer 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde Z vom 04.02.2015 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 10,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Gegen dieses am 18.06.2015 zugestellte Straferkenntnis hat Herr A A mit Schreiben vom 12.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die vollumfängliche Behebung des Straferkenntnisses begehrt. Begründend hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da es sich bei den aufgetriebenen Schafen nicht um seine eigenen sondern um jene des Herrn E E gehandelt habe.

Am 22.09.2015 führte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der sachlichen und örtlichen Nähe mit dem unter der Geschäftszahl *** protokollierten Strafverfahren, in dem es um den Auftrieb der Schafe von Herrn E E am 05.05.2015 geht, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Gemeindewaldaufseher C C als Zeuge sowie der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens und Herr E E als Beschwerdeführer des Parallelverfahrens einvernommen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, seine Schafe am 05.05.2015 in die Waldungen rund um die Mähder B B aufgetrieben zu haben. Sie hat jedoch keine Ermittlungen dahingehend unternommen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seine eigenen Schafe am 05.05.2015 aufgetrieben hat.

Ihren Tatvorwurf stützte die Behörde auf eine Anzeige der Bezirksforstinspektion vom 07.05.2015, in der auf einen Aktenvermerk der Gemeindeamtsleiterin von Z vom 05.05.2015 verwiesen wird. Gemäß diesem Aktenvermerk habe Herr E E am 05.05.2015 gegenüber der Gemeindeamtsleiterin bekannt gegeben, dass er seine Schafe am 05.05.2015 und damit vor dem vom Gemeindewaldaufseher festgelegten Termin (09.05.2015) auf die Weide bringen werde. Weiters wurde mit der Anzeige der Bezirksforstinspektion ein mit 11.05.2015 datiertes Protokoll des Gemeindewaldaufsehers vorgelegt, wonach der Gemeindewaldaufseher bei seiner Nachschau im Weidegebiet keine Schafe gesehen habe. Auch die ihn begleitenden Personen (der Obmann des Schafzuchtvereins Z und ein weiterer Schafhalter) hätten keine Schafe gesehen.

Der Beschwerdeführer selbst hat vor der belangten Behörde zwar angegeben, dass er die Schafe vor dem 09.05.2015 aufgetrieben habe, jedoch wurde ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.05.2015 nicht zur Last gelegt, seine Schafe am 05.05.2015 aufgetrieben zu haben. Vielmehr wurde ihm nur vorgehalten, „am 05.05.2015 Schafe in die Waldungen rund um die Mähder B B aufgetrieben zu haben“.

Diesen Vorwurf, nämlich am 05.05.2015 Schafe in die Waldungen rund um die Mähder B B aufgetrieben zu haben, bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht. Wie er in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.09.2015 angegeben hat, habe er nämlich am 05.05.2015 Herrn E E geholfen, dessen Schafe aufzutreiben. Diese Aussage wurde auch von Herrn E E vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft bestätigt.

Auch der Gemeindewaldaufseher konnte in seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erschüttern. So hat er angegeben, dass er am 06.05.2015 und am 07.05.2015 Kontrollfahrten zur Sichtung der inkriminierten Schafe unternommen habe. Am 06.05.2015 (auf diesen Tag beziehe sich sein Protokoll vom 11.05.2015) hätten er und seine Begleiter jedoch keine Schafe gesehen. Erst am 07.05.2015 habe er sechs Schafe im Bereich Tal F F angetroffen. Zumal jedoch die Schafe des Beschwerdeführers mit einem roten Punkt am Schwanzansatz die gleiche Markierung tragen würden wie die acht Schafe des Herrn E E, habe er nicht feststellen können, wem diese sechs Schafe gehörten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Schafe nicht bereits am 05.05.2015 gemeinsam mit den Schafen des Herrn E E, sondern erst am 09.05.2015 über den sogenannten Vorberg aufgetrieben habe, konnte somit nicht widerlegt werden.

III.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 39

Weideplätze, Weidezeiten

(1) Die Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen durch Verordnung jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.

(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.

(3) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission durch Verordnung die zulässigen Auf- und Durchtriebswege festzulegen.

(4) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind binnen einer Woche nach der Beschlussfassung durch die Forsttagsatzungskommission durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.“

„§ 66

Strafbestimmungen

( … )

(2) Wer

( … )

b) die Weide außerhalb der nach § 39 Abs. 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt,

( … )

begeht, sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,– Euro zu bestrafen.

( … )“

Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde Z vom 04.02.2015 lauten auszugsweise wie folgt:

„1.Die Waldweide mit Schafen darf nur mit den angemeldeten Tieren und nur in nachstehenden Waldorten ausgeübt werden: Vorberg, Erl, Solenalm, Zirmalpe

2. Für die einzelnen Waldorte werden die Weidezeiten wie folgt festgelegt: Frühestens 14 Tage nach völliger Ausaperung nach Beurteilung durch den GWA, längstens jedoch vom 19.4. bis spätestens 18.10.“

IV.Erwägungen:

Festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird, seine eigenen Schafe am 05.05.2015 außerhalb der gemäß Ziffer 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde Z vom 04.02.2015 zulässigen Weidezeit in die Waldungen rund um die Mähder B B aufgetrieben zu haben.

Der Beschwerdeführer ist diesem Tatvorwurf aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht entschieden und glaubwürdig entgegen getreten. Er habe seine Schafe demnach nicht schon am 05.05.2015, sondern erst an dem vom Gemeindewaldaufseher festgesetzten frühestmöglichen Termin am 09.09.2015 aufgetrieben. Am 05.05.2015 habe er vielmehr Herrn E E geholfen, dessen Schafe aufzutreiben. Diese Aussage wurde von Herrn E E ausdrücklich bestätigt. Auch die Aussage des Gemeindewaldaufsehers als Zeuge konnte dieses Vorbringen nicht widerlegen.

Es liegen daher keine eindeutigen Beweisergebnisse vor, aus denen zweifelsfrei geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Schafe bereits am 05.05.2015 außerhalb der zulässigen Weidezeit aufgetrieben habe.

Verbleiben nach Durchführung der Beweise sowie nach eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, dann hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0094) nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.

Da nicht mit Sicherheit erweisbar ist, dass der Beschwerdeführer seine Schafe am 05.05.2015 in die Waldungen rund um die Mähder B B aufgetrieben hat, war dem Rechtsmittel Erfolg beschieden. Das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Umstellung des Tatvorwurfs dahingehend, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Auftriebs der Schafe des Herrn E E am 05.05.2015 als Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG zur Verantwortung gezogen wird, verwehrt ist. Dies würde nämlich einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen.

Abgesehen davon ergibt sich aber auch aus dem im Parallelverfahren ergangenen Erkenntnis vom 15.10.2015, Zahl ***-2, dass Herr E E die ihm zur Last gelegte Missachtung der Weidezeiten am 05.05.2015 gar nicht begangen hat. In Ziffer 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde Z vom 04.02.2015 wurde für den angelasteten Tatort, also die Waldungen rund um die „Mähder B B“, nämlich gar keine Weidezeit festgelegt. Vielmehr steht im Raum, dass Herr E E eine Schafweide außerhalb der in Ziffer 1 der Verordnung bestimmten Weideplätze vorgenommen haben könnte. Auch ein diesbezüglicher Austausch des Tatvorwurfs ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt.

V.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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