LVwG T LVwG-2015/44/2384-2

LVwG-2015/44/2384-2Tribunal administratif régional20 nov. 2015

Regest

unvollständiger naturschutzrechtlicher Antrag; Biotopkartierung, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung; Verbesserungsauftrag, Antragsunterlagen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/44/2384-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.2384.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.08.2015, Zahl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt B (naturschutzrechtliche Bewilligung) dahingehend abgeändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde Z vom 11.06.2015 gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als mangelhaft zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Schreiben vom 11.06.2015 hat die Gemeinde Z bei der Bezirkshauptmannschaft X um die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Siedlungserweiterung Y“ auf Teilflächen der Grundstücke Nr **5/83 und **7/119, beide KG Z, angesucht. Diesem Antrag war ein Katasterlageplan im Maßstab 1:1000 mit der betroffenen Fläche sowie eine naturkundliche Beurteilung, die für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes im Jahre 2011 erstellt wurde, beigelegt. Zur Glaubhaftmachung der öffentlichen Interessen am Vorhaben hat die Gemeinde am 30.07.2015 eine Liste von Personen vorgelegt, die sich für einen Gemeindegrund in Z interessieren.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.08.2015, Zahl ***, wurde der Gemeinde Z in Spruchpunkt A die forstrechtliche Bewilligung (aufgrund des Rodungsantrages vom 03.06.2015) und in Spruchpunkt B die naturschutzrechtliche Bewilligung für die „Siedlungserweiterung Y“ nach Maßgabe des eingereichten Katasterlageplans erteilt.

Gegen den Spruchpunkt B dieses Bescheides hat der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 21.09.2015, Zahl ***, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides begehrt. Begründend wurde zusammengefasst die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, eine nicht nachvollziehbare Interessenabwägung und eine unzulängliche Alternativenprüfung vorgebracht.

Das Landesverwaltungsgericht hat die Gemeinde Z mit Verbesserungsauftrag vom 08.10.2015, LVwG-2015/44/2384-1, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgefordert, ihren verfahrenseinleitenden Antrag vom 11.06.2015 binnen zwei Wochen im Sinne des § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) zu verbessern. Insbesondere wurde die Gemeinde zur Konkretisierung aufgefordert, welche konkreten Maßnahmen überhaupt unter der beantragten Siedlungserweiterung zu verstehen sind. Es wurde die Nachreichung einer technischen Beschreibung der beantragten Anlagen bzw Maßnahmen (Pläne, Skizzen, Beschreibungen und dergleichen) und eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung (also eine Kartierung) gefordert. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückzuweisen ist, falls dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen wird.

Der Verbesserungsauftrag vom 08.10.2015 wurde der Gemeinde Z am 11.10.2015 nachweislich zugestellt. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Gemeinde bis dato nicht nachgekommen.

II.Rechtslage:

Die relevante Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lautet wie folgt:

„§ 43

Verfahren

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.

(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(…)“

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt:

„§ 13

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

III.Erwägungen:

Gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 hat ein naturschutzrechtlicher Antrag die Art, die Lage und den Umfang des Vorhabens anzugeben. Weiters sind die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen notwendig.

Der angefochtene naturschutzrechtliche Bescheid wurde aufgrund des Antrages vom 11.06.2015 erlassen. Diesem Antrag lässt sich nur entnehmen, dass eine Siedlungserweiterung auf einer bestimmten Teilfläche der Grundstücke Nr **5/83 und **7/119, beide KG Z, beabsichtigt ist. Eine nähere Vorhabensbeschreibung fehlt gänzlich; es erschließt sich somit nicht, für welche konkreten Maßnahmen überhaupt eine naturschutzrechtliche Bewilligung beantragt wurde. Es bleibt offen, ob mit der beantragten Siedlungserweiterung lediglich die Rodung des bestehenden Waldes oder auch die Baureifmachung von Baugrundstücken beabsichtigt ist. Dem Antrag kann nicht entnommen werden, ob das Vorhaben auch Geländeveränderungen und bauliche Maßnahmen – etwa die Errichtung von Verkehrswegen, die Erschließung einzelner Bauparzellen oder gar die Errichtung von Hochbauten – mitumfasst.

Es müsste aber selbst dann, wenn allen am Verfahren beteiligten Personen der Inhalt der zu bewilligenden Maßnahme bekannt und das Vorhaben im Gutachten ausreichend umschrieben wäre, schon alleine aus Gründen der Nachprüfbarkeit und der Rechtssicherheit an Hand von Projektsunterlagen nachvollzogen werden können, was Gegenstand der Bewilligung ist. Solche Angaben können in der Regel nur Plänen und nicht allgemeinen verbalen Beschreibungen entnommen werden (VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022).

Weiters fehlt dem Antrag die in § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 explizit geforderte pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung. Zwar wurde eine naturkundliche Beurteilung vom 28.11.2011, die im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erstellt wurde, vorgelegt, allerdings handelt es sich dabei um keine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung der verfahrensgegenständlichen Fläche. So wird auf Seite 3 dieses Gutachtens in der Methodenbeschreibung explizit festgehalten, dass die Untersuchungsflächen ausschließlich nach strukturellen Parametern qualitativ bewertet wurden und keine vollständige Kartierung erfolgte. Außerdem geht dieses Gutachten nur auf Seite 17 sehr allgemein und nur in einem sehr kurzen Absatz auf die gegenständliche Fläche ein.

Auch dem angefochtenen Bescheid kann nicht ausreichend entnommen werden, welche konkreten geschützten Tier- und Pflanzenarten vom Vorhaben betroffen sind. Der Amtssachverständige hat in seinem Befund zwar festgestellt, dass auf der Projektsfläche ein Föhrenwald stockt und dass sich gänzlich geschützte Arten wie Orchideen und Eiben finden und eine Population der geschützten hügelbauenden Waldameise zu erwähnen ist. Dieser Befund basiert aber nicht auf einer gemäß § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 notwendigen pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung, sondern primär auf der für das vorliegende Verfahren ungenügenden naturkundlichen Beurteilung des Raumordnungskonzeptes.

Der Biotopkartierung des Landes Tirol kann hingegen entnommen werden, dass im großräumigen Biotopbereich, dem auch die projektsgegenständliche Fläche zugeordnet ist, eine große Anzahl geschützter Arten festgestellt wurde. Mangels Durchführung der erforderlichen pflanzen- und tierkundlichen Zustandserhebung kann aber im nunmehrigen Verfahren nicht festgestellt werden, welche konkreten geschützten Arten vom beantragten Vorhaben tatsächlich betroffen sind. Gerade diese Frage ist aber entscheidungsrelevant, da die §§ 23 ff TNSchG 2005 und die Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) umfassende Verbots- und Bewilligungstatbestände zum Schutz von Pfanzen und Tieren sowie deren Standorte normiert. Ohne Kenntnis der betroffenen Arten können die einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vollzogen werden.

Die gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 geforderte Beschreibung der Art, der Lage und des Umfangs des Vorhabens sowie die für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen fehlen also. Auch wurden keinerlei Unterlagen eingereicht, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht über einen derart mangelhaften Antrag nicht in der Sache entscheiden darf und auch die Behörde eine solche Sachentscheidung nicht hätte treffen dürfen.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Auch das Landesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren auf Grund seiner Sachentscheidungsbefugnis berechtigt bzw verpflichtet, die Behebung von Mängeln, deren Vorliegen von der Behörde übersehen wurde, aufzugreifen.

Nach § 13 Abs 3 AVG darf aber nur vorgegangen werden, wenn das Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 mwN). Dies ist gegenständlich zweifellos der Fall, zumal § 43 Abs 2 TNSchG 2005 dezidiert eine grundsätzliche (technische) Beschreibung inklusive einer planlichen Darstellung des Vorhabens sowie eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung verlangt.

Die Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG ist weiters nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen wurde (VwSlg 15793 A/2002). Dabei ist eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Angemessenheit der Frist ist danach zu beurteilen, wie viel Zeit für die Vorlage vorhandener, nicht hingegen für die Beschaffung noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Dies gilt aber nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (VwSlg 17427 A/2008). Auch diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor: Der Antragstellerin wurde nachweislich eine zweiwöchige Frist zur Vorlage der detailliert beschriebenen ausständigen Unterlagen erteilt. Dass diese geforderten Unterlagen erforderlich sind, ergibt sich zweifelsfrei aus § 43 Abs 2 TNSchG 2005. Die zweiwöchige Frist ist somit in Übereinstimmung mit der zitierten Judikatur angemessen.

Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 43 Abs 2 TNSchG 2005 erforderliche Vorhabensbeschreibung und die pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung fehlt. Der Antragstellerin wurde ein förmlicher Verbesserungsauftrag mit einer detaillierten Beschreibung der fehlenden Unterlagen und einer Aufklärung über die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG erteilt. Die gesetzte zweiwöchige Frist war ausreichend, um vorhandene Unterlagen vorzulegen. Dennoch wurden die erforderlichen Unterlagen auch einen Monat nach Erteilung des Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt. Es wurde auch kein Fristerstreckungsantrag gestellt. Somit war der verfahrenseinleitende Antrag vom 11.06.2015 gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch die gegenständliche Zurückweisung nur formal über den Antrag vom 11.06.2015, nicht jedoch inhaltlich über das verfahrensgegenständliche Vorhaben entschieden wurde. Einem neuerlichen (vollständigen) Antrag steht daher keine entschiedene Sache (res iudicata) entgegen.

Abschließend wird festgehalten, dass gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte, da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zumal sich das vorliegende Erkenntnis an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

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