LVwG T LVwG-2015/35/2419-4

LVwG-2015/35/2419-4Tribunal administratif régional4 janv. 2016

Regest

Öffentliches Interesse an Agrarstrukturverbesserung; Interessensabwägung; keine langfristigen Interessen; Naturschutz; Gewässerschutz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/35/2419-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.35.2419.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.8.2015, Y5Na****/7, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid mit Ausnahme des Abspruches über die Landes-Kommissionsgebühr und über die Stempelgebühren behoben und der gegenständliche Antrag von Herrn AA vom 11.9.2013 auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die Kultivierung V auf den Grundstücken 2/*, 2 und 2, alle KG Z, gemäß § 7 Abs 2 lit b Z 2 iVm § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 25.8.2015, Y5Na****/7:

Mit Schreiben vom 11.9.2013 hat Herr AA bei der belangten Behörde um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Kultivierung V auf den Gst. Nr. 2/*, 2 und 2, alle KG Z, angesucht.

In dieser Angelegenheit wurde von der belangten Behörde am 4.12.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beisein des Antragstellers, des Naturschutzbeauftragten und eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen durchgeführt.

Zudem wurde zur Frage, ob durch das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden, vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 24.2.2015 eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben.

Aufgrund des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 2.4.2015, Y5Na****/5, eingeräumten Rechts auf Parteiengehör wurde vom Naturschutzbeauftragten für den Bezirk Y mit Schreiben vom 13.4.2015 eine Stellungnahme abgegeben, in der sich dieser zusammengefasst aufgrund der Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 gegen das gegenständliche Projekt aussprach.

Zur Frage, ob öffentliche Interessen am geplanten Vorhaben bestehen, wurde von der belangten Behörde eine mit Schreiben vom 30.7.2015 erstattete agrarfachliche Stellungnahme eingeholt.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Herrn AA gemäß § 7 Abs 2 lit b Z 2 iVm § 29 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 5 und 9 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Kultivierung V auf den Grundstücken 2/*, 2 und 2, alle KG Z, im Sinne des Befundes und nach Maßgabe der Einreichunterlagen der Landwirtschaftskammer Tirol vom 28.5.2014 unter Vorschreibung folgender Nebenbestimmung erteilt:

„1. Es sind in allen Bereichen zumindest die Geländegrundstrukturen zu erhalten. Das heißt, dass flachere, kleinere Hügel und Senken erhalten bleiben müssen und keine ‚schiefe Ebene‘ entstehen darf.“

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Aufgrund der Einreichunterlagen und einer mündlichen Verhandlung ergab sich unter Beiziehung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, Hr. Mag. BB und des agrarfachlichen Amtssachverständigen Hr. Ing. CC, der im Befund näher angeführte Sachverhalt. (…)

Wie sich auf Grund der Projektsunterlagen sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, wird durch die ggstl. Maßnahmen insgesamt eine Fläche von 5.881 m2 berührt und die Maßnahmen befinden sich innerhalb des 500m Uferschutzbereiches zur X.

Gem. § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn entweder die Ausführung eines Vorhabens die Natur nicht beeinträchtigt oder wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen nach § 1 Abs. 1 überwiegen. (…)

Zur Beurteilung der im § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 aufgezählten Naturschutzinteressen wurde das oben zitierte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde eingeholt. Dieses Gutachten war für die Behörde schlüssig und gut nachvollziehbar. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass durch die geplanten Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der Projektsänderung zumindest mehr als geringe Beeinträchtigungen des Lebensraumes verbleiben und hinsichtlich des Landschaftsbildes mit bis zu mittelstarken Beeinträchtigungen zur rechnen sind.

Aufgrund der Feststellungen im naturkundefachlichen Gutachten hat die entscheidende Behörde die Aufgabe eine Interessensabwägung durchzuführen und zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a Z. 2 TNSchG 2005 vorliegt. Im Zuge der von der Behörde vorzunehmenden Interessensabwägung ist zu prüfen, welche sog. ‚anderen langfristigen öffentlichen Interessen‘ für und gegen ein Projekt sprechen und welche Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls überwiegen. (…)

Im Rahmen der Gegenüberstellung der gegenläufigen öffentlichen Interessen hat die Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht den Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes im Sinne des TNSchG 2005 (Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur; Erholungswert; Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie deren natürlicher Lebensräume; möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt) durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie sodann die öffentlichen Interessen gegenüberzustellen (vgl. VwGH vom 29.05.2000, Zl. 98/10/0343). (…)

Wie bereits in der obigen Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten richtigerweise angeführt, ist für eine konkrete Beurteilung, ob überhaupt öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen, eine agrarfachliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unabdingbar, weshalb seitens der erkennenden Behörde ein solches Gutachten noch einzuholen war. (…)

Zur Beurteilung der im § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 aufgezählten Naturschutzinteressen wurde das oben zitierte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde eingeholt. Dieses Gutachten war für die Behörde durchaus schlüssig und nachvollziehbar.

Zum öffentlichen Interesse am gegenständlichen Vorhaben wird auf das agrarfachliche Gutachten vom 30.07.2015 hingewiesen, wonach die beantragten Maßnahmen aus agrarfachlicher Sicht zusammenfassend für erforderlich beurteilt werden, weil diese zu einer eindeutigen Bewirtschaftungserleichterung beitragen und den Betrieb in seiner Existenz sichern.

Insgesamt betrachtet kommt die erkennende Behörde daher zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen welche für die landwirtschaftliche Kultivierung sprechen, die Interessen des Naturschutzes überwiegen, weshalb spruchgemäß die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen war.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche der Bezirkshauptmannschaft W am 22.9.2015 per Mail übermittelt wurde und mit welcher der gegenständliche Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde.

Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 25.8.2015 zugestellt.

Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst mit der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, da die Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005, insbesondere des Schutzgutes „Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume“, nicht abschließend ermittelt worden seien. Zudem spricht sich der Landesumweltanwalt deshalb gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aus, da das geplante Vorhaben aus seiner Sicht und mit näherer Begründung zu markanten Beeinträchtigungen sämtlicher Naturschutzgüter führe. Außerdem habe die belangte Behörde aus der Sicht des Landesumweltanwaltes die vorzunehmende Interessenabwägung nicht rechtskonform durchgeführt, da das öffentliche Interesse zugunsten der Rekultivierung nicht plausibel bzw. nachvollziehbar dargelegt worden sei und somit nicht als ausreichend erachtet werden könne, um das öffentliche Interesse am Schutz der Natur überwiegen und die festgestellten Beeinträchtigungen rechtfertigen zu können.

Gerügt wird weiters, dass im vorliegenden Fall keine rechtskonforme Alternativenprüfung im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 durchgeführt worden sei, da insbesondere hätte abgeklärt werden müssen, ob für die Erhaltung der Hutweide eine Förderung zur Abgeltung von Mehraufwand (zB ÖPUL) in Anspruch genommen werden könne.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Beschwerde den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Seitens des Antragstellers AA und der Gemeinde Z wurden allerdings keine Stellungnahmen abgegeben.

Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht ein naturkundefachliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches insbesondere die durch das vorliegende Projekt bewirkten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 nochmals beurteilen sollte.

In dem daraufhin erstatteten naturkundefachlichen Gutachten vom 5.11.2015, XY-2015, wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund der durchgeführten Vegetationsaufnahme mit einem Spätherbstaspekt konnten nur beschränkt aussagekräftige Arten aufgenommen werden. Als geschützte Arten waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins eine Ringelnatter und der Streifen eines Haltrocken-Trockenrasens festzustellen. Außerdem gibt es starke Indizien für die Anwesenheit weiterer geschützter Arten, wie zumindest zwei Enzianarten (s. oben).

Ganz spezifisch für den gegenständlichen Raum ergeben sich als Gesamtsituation an einer südexponierten Steilhanglage eine Abfolge von Übergangsbiotopen mit extensiver Kammgrasweide und Halbtrocken-Trockenrasenelementen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Y plausibel und nachvollziehbar sind.

In Ergänzung zu den gutachterlichen Ausführungen von Herrn Mag. BB, Bezirkshauptmannschaft Y, vom 24.02.2015, do. Zl. Y5Na****/4, kann präzisiert und noch zusätzlich ausgeführt werden, dass durch die geplante Kultivierung die unteren Steilhanglagen hinab zu den bereits kultivierten und intensivierten, mehrschürigen Fettwiesen in ihrem Artenreichtum zerstört werden. Die Fläche und ihre Lebensraumvielfalt werden zu einer herkömmlichen, in der Umgebung weit verbreiteten Intensivwiese und damit zu einer verarmten Artenzusammensetzung umgewandelt. Das artenreiche Übergangsbiotop geht verloren. Mit der geplanten Kultivierung würden die negativen Auswirkungen der Düngung und intensiven Bewirtschaftung (Verdichtung der Bodenstruktur, Verdrängung von ‚Hungerspezialisten‘ der Pflanzenarten, Verlust von Artenvielfalt, Verändern des Bodenlebens, etc.) in Richtung mehrschüriger Fettwiesen weiter nach oben hin getragen und damit die Pufferwirkung zum Waldrand und zu den vorliegenden extensiven Bereichen geschmälert, ja in diesem Abschnitt zerstört werden. Die Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt und für diese Lebensraumvielfalt in der gegenständlichen Landschaftszelle werden auf jeden Fall mittelstark bis stark beeinträchtigt werden.

Die zu erwartende Abflachung des Geländes wird eine Veränderung der Exposition zur Sonneneinstrahlung bewirken, sodass die klein- und mesoklimatischen Gegebenheiten markant verändert werden. Es wird durch diese Neigungsveränderung auf jeden Fall zu einem weniger raschen Abfluss des Niederschlagswassers auf der Bodenoberfläche kommen und zudem ist aufgrund der veränderten Neigung auch eine veränderte Exposition und damit ein anderer, flacherer Winkel zur Sonneneinstrahlung gegeben, sodass keine so starke und rasche Erwärmung mehr erfolgen kann. Das Auftragen von Material wird die vorhandene Flachgründigkeit des Ist-Zustandes aufheben. Diese ist aber gerade Voraussetzung für die vorhandene Lebensraum- und Artenvielfalt. Diese Veränderungen lassen damit auch neben der zu erwartenden Bewirtschaftungsintensivierung keine Chancen mehr zu, dass aus extensiveren Bereichen und damit den darüber gelegenen Restbeständen an Halbtrocken-Trockenrasenelementen Pflanzen nach der Kultivierung einwandern und sich etablieren könnten.

Aus diesen Gründen ist bei einer Kultivierung, auch unter der Voraussetzung, dass die bestehende Vegetation halbwegs gesichert werden kann, also in Form von Rasenziegeln abgezogen und in weiterer Folge wiederum auf die neu entstehende Fläche aufgetragen wird, nicht mit einem dauerhaften Überleben dieser Elemente und des Artenreichtums zu rechnen.

Die trockenen, deckungsreichen Vegetations- und Geländeformen gehen insbesondere auch für die festgestellte und geschützte Reptilienart, Ringelnatter, verloren. Sie wird sich mit Sicherheit in der so veränderten, mehrschürigen Fettwiese nicht länger zurückziehen und verstecken können. Eine Beeinträchtigung ihres Lebensraumes ist daher zusätzlich anzunehmen.

Die weitere Vereinheitlichung von Flächen - mit der geplanten Kultivierung - löst die letzten Elemente der Anbindung an eine naturnahe und extensivere Kulturlandschaft auf und sie gehen im gegenständlichen Landschaftsraum langfristig verloren. Dieser Verlust wird zudem aufgrund der unmittelbaren Nähe zu einem Siedlungsbereich auch sehr gut von der einheimischen Bevölkerung nachvollziehbar sein, sodass dieser fortschreitende Intensivierungswandel in der heimischen Flur gut nachvollziehbar sein wird. In der Wahrnehmung des Menschen wird sohin ein weiteres Stück an differenzierter und strukturreicherer Landschaft abhanden gehen. Die Vertrautheit mit einer ganz charakteristischen Landschaftsprägung geht im Sinne einer vereinheitlichten ‚Allerweltskulturlandschaft‘ - in einem kleinen Stück - weiter verloren. Somit begründet sich auch in dieser Richtung aus Sicht des Gefertigten die vom Vorgutachter bereits festgestellte zumindest mittelstarke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gut.

Zudem lassen diese Wahrnehmungen den Erholungssuchenden, der auf den die oben beschriebene Siedlung von V angrenzenden Wegen spaziert, den Verlust von Teilen einer traditionellen Kulturlandschaft mitempfinden. Dieses Angebundensein an traditionelle Formen prägt mit Sicherheit die Wahrnehmung der einheimischen Bevölkerung und somit stellt die weitere Inanspruchnahme extensive Flächen durch moderneren technisch überprägte und intensivierte Kultivierungsflächen eine zumindest mittelstarke Beeinträchtigung des ganz konkreten Erholungswertes der einheimischen Bevölkerung im Siedlungsbereich von V.

Sollte es trotz der Feststellung dieser Beeinträchtigungen zu einer Bewilligung der beantragten Kultivierung kommen, sind auf jeden Fall zur Hintanhaltung der stärksten negativen Auswirkungen und Beeinträchtigungen folgende Nebenbestimmungen einzuhalten und umzusetzen:

Bedingungen:

1. Es ist die Grobstruktur und damit der Unterbau der Kultivierungsoberfläche so zu gestalten, dass mehrere Hügel und Senken bzw. Mulden (insgesamt zumindest 12 derartige Strukturen) in Anlehnung an das bestehende Landschaftsbild einzubauen sind. Diese Geländebewegungen sind auf jeden Fall in solchen Dimensionen auszuführen, dass sie auch für den Laien nachvollziehbar und ersichtlich sind: Das heißt die Geländebewegungen müssen einen Mindestniveauunterschied vom tiefsten zum höchsten Punkt von mind. 1 m aufweisen. Die Ausgestaltung der Einbindung dieser Kuppen und Senken bzw. Mulden kann so erfolgen, dass die Bewirtschaftung mit modernen Bewirtschaftungsgeräten ermöglicht bleibt.

2. Es sind, soweit dies technisch möglich ist und eine vorhandene Vegetationsdecke es überhaupt zulässt, die im Bereich der Kultivierung angetroffenen extensiveren Flächen mit ihrem Boden-Vegetationsgefüge sorglich so abzuziehen, dass sie in Form von Rasenziegeln gewonnen und ohne weitere, seitliche Lagerung, und damit Zug um Zug im laufenden Baufortschritt wiederum auf der neu enstehenden Böschungsoberfläche aufgetragen werden.

3. Zur genauen Befolgung und Durchführung dieser Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung der Behörde namhaft zu machen. Diese Baubegleitung hat einen Schlussbericht über die erfolgte Kultivierung inkl. einer unter dem nächsten Punkt dargestellten Fotodokumentation unaufgefordert der Behörde vorzulegen.

Vorschreibungen:

1. Es sind von der Schütt- und Kultivierungsmaßnahme ausreichend viele Fotos zu erstellen, sodass eine konkrete Nachvollziehbarkeit der umgesetzten Maßnahmen in allen Bereichen und zu allen Umsetzungsschritten möglich ist. Dies umfasst insbesondere Fotos vom Urzustand, während der Bauphase und insbesondre nach Abschluss aller Gestaltungs- und Rekultivierungs- bzw. Begrünungsmaßnamen.

2. Die durch die Rasenversetzungen noch verbleibenden offen liegenden Bodenflächen sind lediglich mit einer Heublumenmischung zu begrünen. Es dürfen keinesfalls herkömmliche Wiesensamen-/Regelsaatgutmischungen zur Begrünung herangezogen werden.“

Schließlich wurde vom Landesverwaltungsgericht am 15.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der insbesondere der agrarfachliche Amtssachverständige nochmals die Ergebnisse seines bereits im behördlichen verfahren erstatteten Gutachtens vom 30.7.2015 näher darlegte. Ausdrücklich festgehalten wurde, dass das gegenständliche Vorhaben zwar eine Bewirtschaftungserleichterung und eine Ertragssteigerung für Herrn AA bedeute, dessen landwirtschaftlicher Betrieb durch eine allfällige Abweisung des gegenständlichen Antrages aber nicht in seiner Existenz gefährdet sei.

Die schriftlichen Ausführungen im Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 5.11.2015 wurden von den anwesenden Verhandlungsteilnehmern zur Kenntnis genommen, ohne diesen entgegenzutreten. Die Notwendigkeit ergänzender Fragen an den naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde von den Verhandlungsteilnehmern verneint.

Seitens des Beschwerdeführers und des Antragstellers wurde im Wesentlichen das schriftliche Vorbringen nochmals näher dargelegt und bekräftigt.

Zum Vorliegen von langfristigen öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben, zu deren Glaubhaftmachung Herr AA in der Ladung zur durchgeführten Verhandlung nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 ausdrücklich aufgefordert wurde, führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, die verfahrensgegenständliche Fläche ohne maschinelle Unterstützung zu bewirtschaften. Insofern käme es zu einer Verbuschung bzw. zu einer Verwaldung und in weiterer Folge zu geringeren Futtererträgen, die er allerdings für seine Kühe benötigen würde. Eine Bewilligung des gegenständlichen Antrages würde auch die Bewirtschaftung und Pflege seines Waldes erleichtern, da er zu diesem Wald dann mit Traktor besser zufahren könnte.

Nähere wirtschaftliche Daten, die die Notwendigkeit des gegenständlichen Projekts untermauern könnten, wurden vom Antragsteller nicht genannt.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen (§§ 6, 7, 23, 24 und 29) des TNSchG 2005 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

a) (…)

h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind;

(…)“

„§ 7

Schutz der Gewässer

(1) (…)

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(…)“

„§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und

b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

(…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

(…)“

„§ 24

Geschützte Tierarten

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und

b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),

zu geschützten Arten zu erklären.

(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:

a) alle absichtlichen Formen des Fangens oder des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren;

b) jedes absichtliche Stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jedes absichtliche Zerstören oder Entnehmen von Eiern aus der Natur;

d) jedes Beschädigen oder Vernichten der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und

e) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,

a) verbieten,

1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten;

2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören;

5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.

Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.

(…)

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.

(…)“

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b) (…)

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(…)

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

(…)

b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 (…)

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.“

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten regelnde § 2 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(…)

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,

b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.“

In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden unter lit b Z 5 alle Enziane (Gentiana spp.) genannt.

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter wild lebender, nicht jagdbarer Tiere regelnde § 5 TNSchVO 2006 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 5

Schutz von anderen Arten wild lebender, nicht jagdbarer Tiere

(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:

a) absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,

b) absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c) Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

d) Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,

e) den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.

(…)“

In Anlage 6 TNSchVO 2006 werden unter anderem „Reptilien, alle Arten“ genannt.

Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass aufgrund des gegenständlichen Vorhabens, wie von der belangten Behörde angenommen, eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht nach § 6 lit h und § 7 Abs 2 lit b Z 2 TNSchG 2005 besteht. Dies wird auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten und kann dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht, ohne darauf näher eingehen zu müssen, als erwiesen angesehen werden.

Da vom Antragsteller grundsätzlich auch nicht bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a oder Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinn des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 andere öffentliche Interessen bzw. im Sinn des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.

Dies erfordert eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Bei der durchzuführenden Interessensabwägung hatte das Landesverwaltungsgericht zunächst zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:

„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b) ihr Erholungswert,

c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“

Dass das geplante Vorhaben mit Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen verbunden ist, steht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen als erwiesen fest. Dieser legte in seinem Gutachten vom 24.2.2015 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das geplante Vorhaben zu einer mittelstarken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen und auch der Erholungswert im Bereich der „V“ zumindest gering beeinträchtigt werden kann. Zudem sei anzunehmen, dass auch der Lebensraum für Tiere und Pflanzen bis zu mittelstark beeinträchtigt werde.

Diese Ausführungen wurden durch den vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen bestätigt und im Einzelnen nochmals dargelegt, welche Schutzgüter des TNSchG 2005, nämlich konkret der Naturhaushalt und die Lebensraum- und Artenvielfalt, das Landschaftsbild und der Erholungswert, in welchem Ausmaß durch das im vorliegenden Fall beantragte Vorhaben beeinträchtigt werden.

Diesen eben dargelegten Beeinträchtigungen der erwähnten Naturschutzinteressen waren die anderen öffentlichen Interessen an der Ausführung des beantragten Vorhabens gegenüber zu stellen.

Diesbezüglich wurde vom Antragsteller ins Treffen geführt, dass durch die gegenständliche Kultivierung das ungünstig ausgeformte und steile Gelände ausgeglichen werden und eine mittels Traktor samt Anbaugeräten bearbeitbare Dauerwiese mit max. 35 % Hangneigung geschaffen werden solle. Zudem würde sich durch die gegenständliche Kultivierung (Geländekorrektur) auch eine Verbesserung bei der Bewirtschaftung der oberhalb der Kultivierungsfläche befindlichen Waldgrundstücke ergeben, nämlich durch näheres Herankommen an die Waldfläche mit dem Traktor samt Anbauseilwinde.

Der Antragsteller bringt somit eine Agrarstrukturverbesserung als öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben ins Spiel.

Unter Bedachtnahme auf ein von der belangten Behörde eingeholtes agrarfachliches Gutachten kam diese zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall dieses Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung die im vorliegenden Fall beeinträchtigten Naturschutzinteressen überwiegt und insofern die Voraussetzungen für eine Erteilung der beantragten Bewilligung erfüllt sind.

Im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde des Landesumweltanwaltes war vom Landesverwaltungsgericht nunmehr die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung zu überprüfen.

Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei. Allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fehlt es im vorliegenden Fall im Sinne dieser Rechtsprechung an einem langfristigen öffentlichen Interesse.

Der beigezogene agrarfachliche Amtssachverständige führte zwar in seinem Gutachten vom 30.7.2015 unter anderem aus, dass die gegenständliche „Kultivierung V“ zur zeitgemäßen Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „U“ in EZ 9**** GB Z, erforderlich sei, es dadurch zu einer eindeutigen Bewirtschaftungserleichterung für Herrn AA komme und der Vollerwerbsbetrieb „U“ in seiner Existenz als Milchvieh- und reiner Grünlandbetrieb gestärkt werde; dass damit aber die Voraussetzungen gegeben sind, um im Sinn des VwGH-Erkenntnisses vom 30.1.2014, 2013/10/0001, von einem langfristigen öffentlichen Interesse an der gegenständlichen Agrarstrukturverbesserung ausgehen zu können, trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zu. Dass die geplante Maßnahme nämlich im Sinn des genannten VwGH-Erkenntnisses einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten würde oder in gleicher Weise notwendig wäre, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, hat der agrarfachliche Amtssachverständige in der am 15.12.2015 durchgeführten Verhandlung eindeutig verneint, ohne dass der Antragsteller dieser Auffassung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wäre. Diese Annahme des Amtssachverständigen steht auch im Einklang mit jenem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die vom gegenständlichen Projekt betroffene Fläche weniger als 3 % der gesamten, dem Antragsteller zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche entspricht. Beim Wegfall des Futterertrages der Projektsfläche wäre zudem auch nur die Versorgung eines (von derzeit insgesamt 35) Rindern des „U“-Hofes gefährdet, sodass auch aus diesen Umständen ersichtlich ist, dass bei einer Versagung des gegenständlichen Antrages eine Existenzgefährdung dieses landwirtschaftlichen Betriebes nicht zu befürchten und auch ein zeitgemäßer Wirtschaftsbetrieb weiterhin gewährleistet wäre.

Der Antragsteller kam der ihm nach § 43 Abs 3 TNSchG 2005 obliegenden Verpflichtung, das Vorliegen jener langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 2 Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, nicht nach; jedenfalls nicht in einer Weise, bei der anhand konkreter wirtschaftlicher Daten eine Notwendigkeit des gegenständlichen Projekts zur Existenzsicherung des „U“-Hofes hätte glaubhaft gemacht werden können. Dies, obwohl der Antragsteller in der Ladung zu der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde.

Da zudem vom Antragsteller auch kein sonstiges Vorbringen erstattet wurde, dass das Vorliegen eines – neben der Agrarstrukturverbesserung - anderen langfristigen öffentlichen Interesses nahe legen könnte, waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung schon aufgrund des Fehlens eines nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 für die Bewilligungserteilung erforderlichen langfristigen öffentlichen Interesses nicht gegeben.

Insofern war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund des Fehlens eines langfristigen öffentlichen Interessens an der Verwirklichung des Vorhabens spruchgemäß zu versagen.

Selbst wenn man in der vom agrarfachlichen Amtssachverständigen festgestellten und auch vom Landesverwaltungsgericht zuerkannten Ertragssteigerung und Bewirtschaftungserleichterung ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn einer Agrarstrukturverbesserung erblickt hätte, so hätte dieses aber das Interesse am Unterbleiben der durch das vorliegende Projekt bedingten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen nicht überwogen. Dies, da den prozentuell relativ geringfügigen positiven Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung des „U“-Hofes Beeinträchtigungen gleich mehrerer Naturschutzgüter gegenüberstehen, die laut den unbestritten gebliebenen Ausführungen der naturkundefachlichen Sachverständigen zum Teil, nämlich hinsichtlich Naturhaushalt und Lebensraumvielfalt, auch ein mittelstarkes bis starkes Ausmaß erreichen. Auch das Landschaftsbild und der Erholungswert werden mittelstark beeinträchtigt.

Auch bei Annahme eines langfristigen öffentlichen Interesses wäre also die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung aufgrund des Überwiegens der Naturschutzinteressen spruchgemäß zu versagen gewesen.

Bei diesem Ergebnis musste auf das weitere Beschwerdevorbringen, wonach zusätzlich zu den von der belangten Behörde herangezogenen Bewilligungstatbeständen auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 aufgrund der Beeinträchtigung geschützter Pflanzenarten durch das gegenständliche Vorhaben erforderlich sei, nicht eingegangen werden.

Ebenso wenig musste geprüft werden, inwieweit durch das vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5.11.2015 festgestellte Vorkommen einer Ringelnatter im gegenständlichen Bereich allenfalls auch eine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs 5 TNSchG 2005 für das vorliegende Projekt erforderlich wäre.

Und auch eine Alternativenprüfung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 dahingehend, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, musste nicht durchgeführt werden.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall kein langfristiges öffentliches Interesse an der Realisierung des beantragten Vorhabens besteht, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Judikatur des VwGH gelöst.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Peter Christ

(Richter)

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