LVwG T LVwG-2014/46/3233-3

LVwG-2014/46/3233-3Tribunal administratif régional19 févr. 2016

Regest

Fleischzubereitung; Salmonellen; Lebensmittelsicherheitskriterium; verantwortlich Beauftragter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/46/3233-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.46.3233.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwälte1 in **** Z, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, dies sind zu 1. EUR 100,-- und zu 2. EUR 40,--, insgesamt daher EUR 140,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Firma XY Warenvertriebs GmbH, **** Y, Adresse 1, zu verantworten, dass – wie anlässlich einer am 23.06.2014 im Betrieb XY Warenvertriebs GmbH, **** X, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan B B und anschließender Untersuchung der Probe durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstra0e 191, U-Zahl **** festgestellt wurde – bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ folgende Verstöße gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegen:

1. Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ ist mit Salmonellen der Serogruppe B (nachweisbar in 10 g) kontaminiert. Salmonellen sind Lebensmittelinfektionserreger, die beim Menschen Magen-Darmerkrankungen (Durchfall, Erbrechen) verursachen können, wobei insbesondere bei Kindern, Senioren und Personen mit geschwächtem Immunsystem schwere Verlaufsformen vorkommen.

Durch den Erhitzungsprozess im Rahmen der Zubereitung werden Salmonellen zwar zuverlässig abgetötet, es besteht jedoch die Gefahr, dass durch das kontaminierte Lebensmittel die Krankheitserreger in den Haushalt eingeschleppt werden und auf diese Weise mittelbar (durch Kreuzkontamination) eine Gesundheitsgefährdung eintritt. Bei Kenntnis dieser Zusammenhänge würde die Ware zweifelsfrei von der Mehrzahl der Konsumenten abgelehnt werden.

Die Probe ist somit gemäß Artikel 14 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 178/2003 für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und daher nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 LMSVG. Dadurch, dass das Produkt im Verkaufsraum in der Kühlschütte zum Verkauf angeboten wurde, wurde es in Verkehr gebracht.

2. Die vorliegende Probe enthält darüber hinaus laut Zutatenliste unter anderem folgende Zusatzstoffe: Verdickungsmittel: E412, E415

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe veröffentlicht in der Verordnung (EU) Nr. 601/2014 zur Änderung des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union, ist das vorliegende Produkt der Kategorie-Nummer 08.2 Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zuzuordnen. Für diese Kategorie ist gemäß Anhang II, Teil E die Verwendung der oben genannten Zusatzstoffe in der vorliegenden Ware nicht vorgesehen.

Die Probe widerspricht somit den Bestimmungen des Artikel 5 (Verbot von nicht mit dieser Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe idgF.

Sie haben dadurch zu

1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG in Verbindung mit § 5 Abs.1 Z 1 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Z 1 leg cit

2. eine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG

begangen.

Daher wird gegen Sie zu

1. gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,--

2. gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,--

verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle zu

1. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen

2. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen

3.

Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu

1. EUR 50,-- zu zahlen.

2. EUR 20,-- zu zahlen.

Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, ****, gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 145,36 zu ersetzen.

Die Gesamtsumme beträgt sohin EUR 915,36.“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:

„Der Beschuldigte hat Rechtsanwälte1 in **** Z, Vollmacht erteilt und erhebt durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ **** binnen offener Frist folgende

BESCHWERDE

und bringt vor wie folgt:

I.)Anfechtungserklärunq

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

II.) Anfechtungsgründe

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.

III.) Ausführung der Beschwerde

Ad 1.)

Verwiesen wird auf den Einspruch und dieser nochmals zum Vorbringen dieser Beschwerde erhoben. Gemäß Art 14 der VO (EG) 178/2002 ist ein Lebensmittel dann als sicher zu betrachten, wenn dieses im Hinblick auf die Verwendung und der zusätzlichen Information am Etikett nicht ungeeignet ist. Ein Hinweis auf dem Etikett, wonach die Ware vor dem Verzehr vollständig durchzugaren ist, impliziert, dass Keime vorhanden sein können. Dies weist den Verbraucher auch darauf hin, dass eine Kreuzkontamination möglich ist und ist die Kennzeichnung hier jedenfalls als ausreichend zu betrachten.

Allgemein anerkannt ist auch, dass es dem Verbraucher obliegt für eine gute Küchenhygiene zu sorgen, sodass der Hinweis darauf auch nicht zwingend notwendig ist. Die Hinweise auf die Küchenhygiene sind auf der Homepage der AGES, des Bundesministeriums für Gesundheit, auf des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und auch auf diversen anderen Internetseiten, Broschüren, welche zum Teil auch im Lebensmittelhandel aufliegen zu finden. In ständiger Judikatur der deutschen Behörden ist der gegenständliche Verzehrhinweis jedenfalls ausreichend, um Sicherheit iSd VO (EG) 178/2002 in diesem Fall zu gewährleisten. Ein Hinweis auf Kreuzkontamination ist nicht notwendig. Gute Küchenhygiene ist eine Standardvoraussetzung, welche ein Muss beim Verbraucher ist, für welche dieser eigenverantwortlich zu sorgen hat und auf welche nicht gesondert hinzuweisen ist.

Vorgebracht wird auch, dass insbesondere bei Schweinefleisch eine unvermeidbare Kontamination im Schni9tt von 5% der Ware vorhanden ist, genauso wie bei Geflügelfleisch 10-20% der Ware Salmonellen enthält. Der Konsument weiß daher, dass er damit rechnen muss bzw. muss er wissen und ist es sein Pflicht, sich über die Küchenhygiene zu informieren und danach zu handeln. Die VO (EG) 178/2002 zielt einzig und allein auf eine bestimmungsgemäße Verwendung ab, für welche gegebenenfalls, sollte dies unklar sein, ein Hinweis zu machen ist. Fraglich ist daher nur die „korrekte Zubereitung“ wie diese auch von der EU-Leitlinie zu VO (EG) 178/2002 gefordert wird. Der Bogen der geforderten Information darf nicht überspannt werden, wie von der AGES gefordert. Eine Restverantwortlichkeit muss beim mündigen Verbraucher bleiben.

Das führt auch zum Schluss, dass den Beschuldigten – Salmonellen entstammen der Primärproduktion auf welche der Einzelhändler keinen Einfluss hat - kein Verschulden treffen kann.

Beweis:

Lebensmittelhygiene des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Infofolder des BMG für Lebensmittel- und Küchenhygiene

Poster des BMG für Lebensmittel- und Küchenhygiene

Leitlinie der EU zur VO (EG) 178/2002 (Auszug Seite 1-9)

Ad 2.)

Auch hier wird auf das Vorbringen im Einspruch verwiesen und dieses zum Vorbringen der Beschwerde erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat den Strafvorwurf an die Codexkommission herangetragen. Eine Stellungnahme ist demnächst zu erwarten. Sämtliche kontaktierten Sachverständigen haben jedoch ausgeführt, dass aufgrund des Migrationsgrundsatzes die Schlussfolgerung der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jedenfalls unrichtig sein muss. Auch ein Mitglied der Codexkommission ist derselben Meinung. Nach Einlangen der Beurteilung der Codexkommission wird ergänzend Stellung genommen.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass – auf die Darlegungen im Einspruch wird nochmals verwiesen – eine rechtskonform hergestellte Marinade nicht dadurch rechtswidrig werden kann, wenn diese auf Fleisch aufgebracht wird. Möglicherweise wäre eine Interpretation dahingehend zulässig, dass das Einspritzen dieser Marinade in Fleisch unzulässig wäre, was nicht geschehen ist, das Aufbringen aber jedenfalls nicht.

IV) Beschwerdeanträge

Er wird daher gestellt der

ANTRAG

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 10.02.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erschienen ist.

Aufgrund des Vorbringens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde die AGES aufgefordert mitzuteilen, warum in Bezug auf die Salmonellen der Serogruppe B nur „nachweisbar in 10 g“ angegeben wurde und keine genaue Anzahl.

Die dazu ergangene Stellungnahme wurde im Rahmen des Parteiengehörs an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt. Es wurde dazu eine weitere Stellungnahme abgegeben.

II. Sachverhalt:

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass am 23.06.2014 im Betrieb der XY Warenvertriebs GmbH in **** X, Adresse 2, eine Lebensmittelkontrolle durchgeführt wurde. Anlässlich dieser Kontrolle wurde durch das Lebensmittelaufsichtsorgan eine Probe mit der Bezeichnung „Grillrippen mariniert“ gezogen. Diese Probe wurde durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191, untersucht und wurde dabei festgestellt, dass die vorliegende Probe mit Salmonellen der Serogruppe B (nachweisbar in 10 g) kontaminiert war. Darüber hinaus enthielt die Probe laut Zutatenliste unter anderem folgende Zusatzstoffe: Verdickungsmittel: E412, E415.

Der Beschwerdeführer wurde gem § 9 Abs 2 VStG mit Urkunde vom 14.11.2011 als verantwortlich Beauftragter der Firma XY Warenvertriebs GmbH mit Sitz in **** Y, Adresse 1, für „Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch“ bestellt und ist er somit für die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen nach dem Lebensmittelrecht verantwortlich.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt, insbesondere aufgrund des widerspruchsfreien Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Z, dem E-Mail der AGES vom 16.2.2016, sowie aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 25.11.2014 und vom 17.02.2016.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern im Wesentlichen unrichtige rechtliche Beurteilung vorbringt, nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als erwiesen an.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, dabei insbesondere in die Bestellungsurkunde des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten vom 14.11.2011, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die Untersuchungsergebnisse der AGES werden grundsätzlich auch nicht bestritten.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 296/2013, lauten wie folgt:

§ 5

(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

in Verkehr zu bringen.

(5) Lebensmittel sind

2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;

§ 90

(1) Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

II.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Zu den grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts zählt ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, wie in der Verordnung (EG) Nr 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit festgelegt. Mikrobiologische Gefahren in Lebensmitteln stellen eine Hauptquelle lebensmittelbedingter Krankheiten beim Menschen dar.

Das Ziel der Verordnung (EG) Nr 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel ist es Verbraucher vor nicht sicheren Lebensmitteln zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr 178/2002 legt allgemeine Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit fest, nach denen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. In weiterer Folge müssen Lebensmittelunternehmer nicht sichere Lebensmittel vom Markt nehmen.

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die nicht sicher sind. Nach Art 14 der Verordnung (EG) Nr 178/2003 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind. Gemäß Art 14 Abs 5 leg cit ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Gemäß § 5 Abs 5 Z 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist. Unter dem Begriff „für den menschlichen Verzehr ungeeignet“ wird „Verdorbenheit“, welche die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit als ausgeschlossen erscheinen lässt, verstanden (vgl Blass – Burstbaumer – Hauer – Kainz – Königshofer – Mahmood – Natterer – Stangl – Stuller, Lebensmittelrecht, 3. Auflage, I, § 5 LMSVG, Rz 2).

Da die gegenständlichen „Grillrippen mariniert“ einen schweren Mangel der Beschaffenheit in dem Sinn aufgewiesen hat, als dass diese eine Kontamination mit Salmonellen der Serogruppe B (nachweisbar in 10 g) enthalten, war das Lebensmittel für den menschlichen Verzehr iSd angewandten gesetzlichen Bestimmungen nicht geeignet.

Beim Grenzwert „nachweisbar in 10 g“ handelt es sich um einen in der VO (EG) Nr 2073/2005 festgelegten Grenzwert, der zu den „Lebensmittelsicherheitskriterien“ gehört und unbedingt einzuhalten ist. Beim gegenständlichen Produkt handelt es sich um eine Fleischzubereitung und ist diese natürlich zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt. Die Einhaltung allgemeiner Küchenhygiene-Regeln zu Hause spielt natürlich eine wichtige Rolle bei der Vermeidung von lebensmittelbedingten Infektionen. Dennoch handelt es sich bei dem genannten Grenzwert um eine „Nulltoleranz“, der Nachweis dass Keime in 10 g vorhanden sind, möge die Anzahl noch so gering sein, reicht aus.

Gemäß § 3 Z 9 LMSVG iVm Art 3 Z 8 Verodnung (EG) Nr 178/2003 bedeutet der Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Aufgrund des Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, vom 8.08.2014 wurde zweifelsfrei festgestellt, dass das gegenständliche Produkt eine Kontamination mit Salmonellen der Serogruppe B enthält. Dieses Tatbestandselement ist unstrittig. Da das gegenständliche Produkt in Verkehr gebracht wurde und aufgrund ihrer qualitativen Beschaffenheit für den menschlichen Verzehr ungeeignet war, war diese nicht sicher, sodass der objektive Tatbestand des § 5 LMSVG verwirklicht wurde.

In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Beschuldigter ist daher nicht die Gesellschaft, die Genossenschaft oder der Verein, sondern allein das Organ (VwGH vom 27.10.1982 Zl 1381/80). Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind von Amts wegen festzustellen (VwGH vom 22.10.1971, Zl 443/71). Wenn allerdings die vertretungsbefugten Organe für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen.

Als erstes war daher zu klären ob der Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG bestellt worden ist. Der erforderliche Zustimmungsnachweis zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter (iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.01.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077) ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bestellungsurkunde vom 14.11.2011, mit Wirksamkeit ab 15.11.2011, für die XY Warenvertriebs GmbH, Adresse 1, **** Y, mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich **** X, Adresse 3 (Filiale), als verantwortlicher Beauftragter für das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen bestellt. Da insbesondere der Bereich der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers auf Frischfleisch, Frischgeflügel sowie auf frischen Fisch eingeschränkt ist, ist er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich.

Nach Anhang I Punkt 1.10. der VO (EG) Nr 853/2004 handelt es sich bei einer „Fleischzubereitung“ um frisches Fleisch, einschließlich Fleisch, das zerkleinert wurde, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden … .

Insofern ist davon auszugehen, dass der in der Bestellungsurkunde vom 14.11.2011 verwendete Begriff „Frischfleisch“ auch „Fleischzubereitungen“ im Sinne der obigen Definition umfasst. Der Beschwerdeführer trägt somit die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache der Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Mit der Notwendigkeit einer guten Küchenhygiene in privaten Haushalten vermag er die Verantwortung des Lebensmittelunternehmers nicht abzuwälzen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer gegen ein Gebot das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend keine Umstände zu werten. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Vermögens – und Einkommenssituation auszugehen war.

In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen.

Daher war zu Spruchpunkt 1 spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2:

Wie oben bereits erläutert, handelt es sich beim gegenständlichen Produkt um eine „Fleischzubereitung“ iSd VO (EG) Nr 853/2004.

Nach der VO (EG) Nr 1333/2008 sind Lebensmittelzusatzstoffe ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Nach Artikel 15 leg cit dürfen Lebensmittelzusatzstoffe in unverarbeiteten Lebensmitteln nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Migrationsgrundsatz (Artikel 18 leg cit) gilt für zusammengesetzte Lebensmittel iSd der VO (EG) Nr 1333/2008. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich aber beim gegenständlichen Produkt nicht um ein zusammengesetztes Produkt. Eine Marinade alleine wird nicht konsumiert.

Anhang II der VO (EG) besagt, dass die Verdickungsmittel E 412 und E 415 nur in Zubereitungen verwendet werden dürfen, in die die Zutaten eingespritzt wurden. Es ist unbestritten, dass die Marinade, in der diese Verdickungsmittel enthalten sind, nicht in das Fleisch eingespritzt wird. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

Im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung ist noch anzuführen, dass zu Spruchpunkt 2 das „in Verkehr bringen“ kein erforderliches Tatbestandsmerkmal ist. Weder findet sich dieses Tatbestandsmerkmal in der Strafnorm des § 90 Abs 3 LMSVG noch in den weiteren anzuwendenden Rechtsnormen.

Zur subjektiven Tatseite und zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als verantwortlichen Beauftragten darf auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen werden. Auch die Ausführungen zur Strafbemessung treffen auf Spruchpunkt 2 zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

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