LVwG T LVwG-2015/30/2047-11

LVwG-2015/30/2047-11Tribunal administratif régional1 mars 2016

Regest

Gefährdungsprognose; Waffenverbot;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/30/2047-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.30.2047.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gemeinde2 vom 29.06.2015, Zl Waff***1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes stattgegeben und wird das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gemeinde2 vom 07.05.2015, Zl Waff***1, gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot gem § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Gemeinde2 hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2015 auf Aufhebung des gegen ihn seit dem Jahre 2010 bestehenden Waffenverbotes abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung des Waffenverbotes mehrfach wegen nicht unerheblicher strafbarer Handlungen verurteilt worden sei. Aufgeführt wurde eine Verurteilung des Bezirksgerichtes Gemeinde2 vom 04.10.2011, Zl U1, gem § 27 Abs 1 Z 1 und 2 Suchtmittelgesetz, 100 Tagessätze, und Landesgericht Gemeinde2 vom 17.04.2012, Zl H1, 200 Tagessätze. Unter Berücksichtigung der angeführten Verurteilung vom 17.04.2012 und des Sachverhaltes, der im Jahre 2010 zur Erlassung des Waffenverbotes führte, gelangte die Bezirkshauptmannschaft Gemeinde2 bei der Beurteilung des Aufhebungsantrages zum Ergebnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt beim Antragsteller weiterhin die Gefahr bestünde, dass er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren:

Gegen den betreffenden Bescheid betreff W affenverbot legt der Betroffene

Berufung

innerhalb offener Frist ein.

Begründung:

Der Betroffene benötigt den Besitz einer Waffe wegen des hohen Gefährdungspotentials welches sein Berufsbild als Aufsichtsperson beinhaltet. Aufgrund dieses hohen Gefährdungspotentiales hat der zuständige Beamte Herr CC, bei dem Herr AA in Begleitung seines Bruders vorgesprochen hat, empfohlen Zweifel an der Verlässlichkeit und Waffenbesitztauglichkeit des Antragstellers in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 25.09.2009. auf den unten näher eingegangen wird, durch ein fachmännisches Gutachten überprüfen zu lassen. Dieser Vorfall wurde ausschließlich als Begründung der Ablehnung genannt. In diesem Zusammenhang hat Herr CC ausgeführt, dass im Falle eines eindeutig positiven Gutachtens keine Problematik bezüglich der Waffentauglichkeit vor allem in Zusammenhang mit der erwähnten beruflich bedingten Notwendigkeit bestehen würde.

Im Vertrauen auf diese Rechtsauskunft hat der Antragsteller auf eigene Kosten ein diesbezügliches Gutachten auf eigene Kosten in Auftrag gegeben. Der zur fachlichen Beurteilung beauftragte medizinische Experte und Psychiater Univ. Prov. MMag. DDr. DD hat in seinem Gutachten dem Antragsteller auf allen Gebieten eine Waffentauglichkeit bestätigt und keine Ansatzpunkte nach genauer Prüfung feststellen können, welche eine diesbezügliche Eignung auch nur ansatzweise in Frage stellen können.

Wendet man nun den im gegenständlichen Ablehnungsbescheid genannten Vorfall als Gegenargument ein, dass ist festzuhalten, dass gerade dieses Vorfall den Behörden und auch dem genannten Magistratsbeamten Herrn CC zum Zeitpunkt der oben erwähnten Vorsprache bekannt waren und auch bei derselben explizit thematisiert wurde.

Dem Antragsteller wurde daher, das ist wiederholt zu betonen folgerichtig durch Herrn CC mitgeteilt, dass er gerade aufgrund des gegenständlichen Vorfalles vom 25.09.2011 das vom ihm in Auftrag gegebene und selbst bezahlte Gutachten benötige, um allfällige Bedenken zu widerlegen.

Zu seiner großen Überraschung wurde auf die im gegenständlichen Gutachten explizit bestätigte Waffentauglichkeit des Antragstellers auf allen Ebenen kein Bezug genommen.

Bekannt nicht bekannt klären!!!

Was den Vorfall selbst anbelangt ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass die einst involvierten Herrn EE und FF in der Verhandlung selbst bestätigt haben, durch aggressives und extrem provokantes Vorverhalten zu einem wesentlichen Anteil für die beschriebene Eskalationen vor der Diskothek M am 25.09.2009 mitverantwortlich zu sein. Die Tatsache, dass vor Gericht selbst thematisiert wurde, dass neben dem vollen Schulgeständnis vor allem auch die diesbezüglichen Feststellung der Gegenseite als strafmildern anerkannt wurden, ist hervorzuheben. Dies führte auch zur geringen Strafzumessung in der Höhe von insgesamt 560 EURO bedingter Geldstrafe. Diese geringe Bestrafung resultierte daraus, dass sich, wie ausgeführt, die damaligen Gegner selbst explizit nachweislich darum bemühten, die strafrechtliche Verfolgung gegen den Antragsteller zu verhindern. bzw. deren Einstellung und/oder Abweisung zu erwirken, sprich eine außergerichtliche Lösung zu erreichen.

Darüber hinaus ist die Tatsache, dass der Antragsteller nie in Kontext mit einem Waffengebrauch auffällig war, beim gegenständlichen Gespräch mit dem Herrn CC ebenfalls thematisiert worden.

Zu beachten ist auch das Faktum, dass bei der betreffenden Auseinandersetzung, obwohl der Antragsteller in seiner Funktion als Türsteher sehr wohl mit waffenartigen Gegenständen angegriffen wurde (u.a. kiloschwere Sonnenschirmhalter zusammengesetzt aus Stein, sowie Schaufeln) er selbst keine wie auch im m er geartete Waffe, sieht man von seinen Händen ab, verwendete. Zu erwähnen ist in diesem Kontext die Tatsache, dass er zugleich von drei Personen angegriffen wurde, was auch den Verdacht auf eine Bandenbildung begründen würde. Der Antragsteller wurde zudem beim betreffenden Angriff selbst massiv verletzt, was in der Beurteilung des Gesamtzusammenhanges mit zu berücksichtigen ist.

Diese Umstände sind in der Gesamtheit vor allem in Zusammenhang m it der nachgewiesenen Waffentauglichkeit des Antragstellers, bestätigt durch den anerkannten Experten Univ. Prov. MMag. DDr. DD zu betrachten und vor allem zu bewerten.

Dem Antragsteller wurde auch aufgrund dieses bekannten und besprochenen Zusammenhanges durch den Beamten Herrn CC auf jeden Fall nicht nur suggeriert sondern zu verstehen gegeben, dass ein anerkanntes fachmännisches Gutachten sämtliche Bedenken gegen seine Person ausräumen würde. Auf jeden Fall bestätigt auch dieser Zusammenhang für den Antragsteller und anwesenden Bruder des Antragstellers den Eindruck, dass die o.g. Rechtsauskunft des Herrn CC bezüglich des für die Bewilligung des gegenständlichen Begehrens notwendigen fachmännischen Gutachtes auch glaubwürdig sei.

Auf jeden Fall muss der Antragsteller derzeit davon ausgehen, dass er leider getäuscht wurde. Wäre ihm bewusst gewesen, dass entgegen der gegenständlichen Rechtsauskunft ein Gutachten selbst von einem international bekannten Fachmann durch die BH-Gemeinde2 nicht anerkannt werden wird, dann hätte er dasselbe nicht in Auftrag gegeben und dafür bezahlt.

Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine fortgesetzte Ablehnung des gegenständlichen Antrages eine ihn betreffende Vermögensschädigung in der Gesamthöhe von EURO 268 plus 8% Zinsen (in Worten zweihunderachtundsechzig) indiziert.

Für Herrn AA ist das gegenständliche Gutachten ausschließlich für den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes von Wert und daher für andere ihn betreffende Zwecke ohne Wert. Deshalb begehrt er, wie bereits ausgeführt, im Falle einer fortgesetzten Ablehnung seines Antrages Schadenersatz um den Betrag von EURO 268 plus 8% Zinsen plus Fahrkosten aufgrund einer nachweislich falschen Rechtsauskunft eines diensthabenden Magistratsbeamten, durch die er geschädigt wurde.

Auch eine Überprüfung am Landesverwaltungsgericht mit mündlicher Verhandlung wird beantragt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Der Antragsteller

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 10.11.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, bei der kein Vertreter der belangten Behörde erschien, gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an:

„Ich wohne mit meiner Ehefrau und unserem gemeinsamen Sohn und der Tochter meiner Frau nunmehr in Gemeinde1. Ich habe meine jetzige Ehefrau vor ca. einem Monat geehelicht. Ich lebe mit meiner jetzigen Ehefrau bereits seit ca. 6 Jahren zusammen. Unser gemeinsamer Sohn ist zwei Jahre alt. Wir haben bei der Antragstellung in Gemeinde3 gewohnt. Dann sind wir im Sommer dieses Jahres kurzfristig nach Gemeinde4 in ein Appartement gezogen und dann weiter im Sommer nach Gemeinde1, Adresse2, wo wir auch jetzt noch immer mit Hauptwohnsitz wohnen. Den von der Bezirkshauptmannschaft Gemeinde2 zugesandten Bescheid habe ich nicht bekommen. Dieser wurde in meiner Unwissenheit hinterlegt und deshalb auch nicht abgeholt. Ich war zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits beim Übersiedeln. Der zweitzugestellte Bescheid wurde dann von meinem ehemaligen Nachbarn bzw. Mitbewohner im Haus Gemeinde4, Adresse3, abgeholt und zwar versehentlich. Er hat mir dann den Brief gegeben. Ich kann mir die ganze Hinterlegung und Nichtverständigung bzw. Nichtabholung des angefochtenen Bescheides nur damit erklären, dass ich bereits zum Zeitpunkt der Hinterlegung in Gemeinde1 wohnhaft war und folglich aufgrund der Ortsabwesenheit nichts von der Hinterlegung des Schriftstückes mitbekommen habe. Die Anmeldung in Gemeinde1 bzw. die Abmeldung in Gemeinde4 erfolgte aber erst am 30. Juli 2015. Die Angelegenheit betreffend den Schulwechsel mit der volkschulpflichtigen Stieftochter habe ich Anfang Juli in Gemeinde5 erledigt. Meine Stieftochter hat das Pflichtschuljahr (2. Klasse) noch in Gemeinde3 absolviert. Die Übersiedlung nach Gemeinde1 habe ich bereits im Jänner/Feber 2015 mit dem Vermieter vereinbart. Es hat sich bei der Wohnung in Gemeinde4 um eine Zwischenlösung gehandelt. Dort haben wir vielleicht maximal zwei Monate gewohnt. Ich war also zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr ständig an meiner Wohnadresse in Gemeinde4, sondern bereits in Gemeinde1 aufhältig und ist daher die Zustellung nicht mehr ordnungsgemäß erfolgt, auch wenn dies mit den Wohnsitzmeldungen laut dem eingeholten Zentralen Melderegisterauszug nicht übereinstimmt. Ich habe es mit diesen Meldedaten nicht so genau genommen.

Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass im Beschwerdeverfahren ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt wurde. Weiters wurden noch Erhebungen bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Laut Auskunft der Staatsanwaltschaft ist das Verfahren betreffend die leidige Angelegenheit mit dem Bild mit der Waffenattrappe bei der Staatsanwaltschaft anhängig. Mir ist natürlich klar, dass für den Besitz (Innehabung) einer Faustfeuerwaffe eine Waffenbesitzkarte erforderlich gewesen wäre. Im gegenständlichen Falle lag nichts vor, da es sich um keine Faustfeuerwaffe gehandelt hat, sondern nur um eine Attrappe gehandelt hat. Zum Schreiben des Verein Neustart vom 06.03.2015, das sich im Behördenakt befindet, gebe ich an, dass es sich hierbei um ein Strafverfahren gegen Herrn GG handelt, der mich bei einer Veranstaltung tätlich angegriffen hat und mich leicht verletzt hat. Ich war beim Tatausgleichgespräch als Opfer geladen. Die Sache ist also nicht gegen mich, sondern gegen Herrn GG anhängig. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen Herrn GG ist meines Wissens nach eingestellt oder zurückgelegt worden. Ich habe auch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Weiters wurde für die heutige Verhandlung eine Vormerkungsliste eingeholt. Diesbezüglich wird festgehalten, dass in den Jahren 2013, 2014 und 2015 insgesamt vier Verwaltungsübertretungen (Verkehrsdelikte) aufscheinen, die für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz sind.

Zu den aufscheinenden Vorstrafen gebe ich Folgendes an:

1. Verurteilung durch das BG Gemeinde6 vom 16.11.2009 zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Euro 4,--. Bei diesem Vorfall vom 16.11.2009 ging es um eine Handgreiflichkeit in einem Lokal, wo ich als Security im Einsatz war. Es ging um eine Ohrfeige, die nicht genau zuordenbar war. Es konnte damals nicht genau erhoben werden, wer die Ohrfeige dem Gast versetzt hat und schlussendlich wurde ich vom Bezirksrichter deshalb zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Der Vorfall ereignete sich im Dienst als Security.

2. Zur Verurteilung durch das Landesgericht Gemeinde2 vom 12.03.2010 gebe ich an, dass es sich dabei um einen Vorfall vor der Diskothek M in Gemeinde7 handelte. Ich war dort ebenfalls als Türsteher beruflich tätig. Es kam zu einem Zwischenfall bei dem ich und zwei weitere Personen verletzt wurden.

3. Zur Verurteilung durch das BG Gemeinde2 vom 4.10.2011: Es handelte sich um einen eingestandenen Suchtmittelkonsum. Ich hatte mehr oder weniger keine andere Wahl, als einen Suchtmittelkonsum zuzugeben. Ansonsten war nichts dabei. Ich musste mich anschließend auch den notwendigen Drogenuntersuchungen stellen - auch in einem Führerscheinentzugsverfahren. Der Führerschein wurde schlussendlich nicht entzogen. Die Drogentests waren negativ. Ich nehme auch keine Drogen.

4. Die Verurteilung durch das Landesgericht Gemeinde2 vom 17.04.2012 zu einer Geldstrafe resultiert aus einem dienstlichen Einsatz als Security in einem Tabledance-Lokal im Q-Tal. Der Anzeiger hat vorher randaliert und ist tätlich gegen Tabletänzerinnen vorgegangen. Ich habe wegen des Verhaltens zweimal die Polizei verständigt, die jedoch nicht rechtzeitig erschien. Als der Randalierer nochmals im Lokal auf die Tabletanzdamen zugehen wollte bin ich eingeschritten und haben den Täter mit Zwangsgewalt aus dem Lokal entfernt. Es kam hierbei zu einer Verletzung des Täters. Warum auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung aufscheint, weiß ich heute nicht mehr genau.

Auf Befragung gebe ich an, dass keine weiteren Gerichtsverfahren aktuell anhängig sind. Auch bei der Staatsanwaltschaft sind keine Verfahren anhängig.

Zusammenfassend möchte ich festhalten, dass ich bei keinen der erfolgten Verurteilungen irgendeine Waffe eingesetzt habe. Die Körperverletzungen und damit einhergeheden Taten waren im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit als Türsteher oder Securitymitarbeiter.

Die besprochenen Urteile scheinen im vorgelegten Behördenakt nicht auf. Diese werden unverzüglich bei den zuständigen Gerichten eingeholt werden. Nach Erhalt der Urteile werden diese meinem Rechtsvertreter zu einer kurzen Stellungnahmefrist vorgelegt werden. Eine weitere Erörterung des einzuholenden Beweismittels ist nicht notwendig und wird auf eine Behandlung in einer weiteren öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich verzichtet.

Ich habe in den letzten Jahren im Bereich Personenschutz einige Fortbildungskurse erfolgreich besucht. Die Bestätigungen für den erfolgreichen Abschluss dieser Fortbildungstätigkeiten werden im Rahmen einer abschließenden Stellungnahme vorgelegt werden. Bei diesen Kursen wird der sachgemäße Umgang mit Waffen bzw mit schwierigen Personen geschult. Ich möchte noch zum Vorfall in Gemeinde8 ergänzend mitteilen, dass die Polizei zweimal auf Notrufe gekommen ist. Die Polizei hat nur die Namen aufgenommen und die Randalierer im Lokal belassen. Daraus resultierte dann der Vorfall und ist dieser eskaliert.

Auf ergänzende Befragung gebe ich an, dass ich seit ca. 13 Jahren im Bewachungsgewerbe und Sicherheitsdienst als Mitarbeiter beschäftigt bin. Diese Tätigkeit wurde teils hauptberuflich teils nebenberuflich ausgeübt. Seit ca. 4 bis 5 Jahren bin ich hauptberuflich bei Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen beschäftigt. Seit April 2015 arbeite ich in der Organisation des Sicherheitsdienstes für das Bewachungsunternehmen X-KG mit Sitz in Gemeinde7. Ich bin dort vor Ort als Einsatzleiter oder auch für die Organisation von Sicherheitsplänen bei diversen Veranstaltungen eingesetzt. Aufgrund des bestehenden Waffenverbotes bin ich immer natürlich ohne jegliche Waffe im Einsatz. Ich habe nicht einmal einen Pfefferspray bei mir. Ich erstelle auch für die Veranstaltungsbehörden Sicherheitskonzepte. Zuletzt habe ich Sicherheitskonzepte für den Stadtmagistrat in Gemeinde2 oder zuletzt für die Gemeinde9 für die bevorstehende Krampusveranstaltung gemacht.“

Nach der Beschwerdeverhandlung wurden seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auch Bescheinigungen zur Zuverlässigkeit und Waffentauglichkeit sowie der geeigneten Persönlichkeitsstruktur übermittelt und zwar ein Ausbildungszeugnis der Y-Akademie, ein Referenznachweis des Beschwerdeführers, ein Sicherheitskonzept für den Krampuslauf in Gemeinde9 und ein Sicherheitskonzept für die Veranstaltung1, jeweils vom Beschwerdeführer erstellt, vorgelegt. Im Referenzschreiben des Beschwerdeführers wurden folgende Tätigkeiten bei Veranstaltungen, bei der der Beschwerdeführer als Sicherheitsfachkraft mitwirkte, dargestellt:

„Veranstaltungen:

1. Jährliche Veranstaltung2:

Bei dieser Veranstaltung ist mit über 4.000 Besuchern pro Tag im Durchschnitt zu rechnen. Seit über 6 Jahren bin ich als für die gesamte Bewachung verantwortlicher Sicherheitschef mit der Einsatzleitung und die Zusammenarbeit mit Gemeinde und Polizei betraut.

2. Jährliche Veranstaltung Gemeinde9:

Bei dieser Veranstaltung ist mit über 5.000 Besucher zu rechnen. Seit über 5 Jahren trage ich als Sicherheitschef die volle Verantwortung für deren reibungslosen Ablauf und koordiniere als Einsatzleiter die Zusammenarbeit mit Gemeinde und Polizei. Für die Erstellung des Sicherheitskonzeptes, welches behördlich zu genehmigen und abzusprechen ist, bin ich ebenfalls zuständig.

3. Veranstaltung Saison Opening Gemeinde10 2014 / 2015

Bei dieser Veranstaltung war ich als Einsatzleiter für den gesamten Ablauf und dessen Sicherheit mit 40 durch mich eingeteilte Sicherheitsmitarbeiter in praktischer, planungstechnischer und personeller Hinsicht verantwortlich. Als Personeschützer habe ich persönlich die Sicherung der internationalen Künstlergruppe „TB“ übernommen.

4. Veranstaltung 2015 in Gemeinde2:

Bei dieser Veranstaltung waren mehr als 4.000 Besucher mit anschließender After Show Party anwesend. Auch bei dieser Veranstaltung habe ich die Verantwortung für das gesamte Sicherheitspersonal übernommen.

5. Veranstaltung 2015 in Gemeinde2 *** Parkplatz:

Bei dieser Veranstaltung ist mit über 6.000 Besucher täglich zu rechnen. Als verantwortlicher Sicherheitschef war ich mit der Einsatzleitung und für die Zusammenarbeit mit der Stadt Gemeinde2 und Polizei verantwortlich. Die Erstellung des behördlich abgesegneten Sicherheitskonzeptes für diese Veranstaltung fiel ebenfalls in meinen Aufgabenbereich.

6. Veranstaltung Almabtrieb Gemeinde11 2015:

Ich war als Einsatzleiter von 15 Sicherheitsmitarbeitern im Bereich Z-Platz für die Eventsicherung verantwortlich. Für diesen Einsatz wurde ich von der Sicherheitsfirma N bestellt.

7. Veranstaltung3 2015:

Als Einsatzleiter für die Verkehrssicherheit und Personalleitung für den Verkehrsdienst war ich für die Absperrung der Straßen und die öffentliche Sicherheit verantwortlich. Mein Aufgabenbereich umfasste daher die Gefahrvermeidung für die teilnehmenden Sportler in Zusammenhang mit der Gewährleistung der erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung. Dies umfasste ganze Ortschaften, beispielsweise die Gemeinde12.

8. Veranstaltung in Gemeinde13 2015, Konzert K:

Bei dieser Veranstaltung ist mit mehr als 2.000 Besucher pro Tag zu rechnen. Als Sicherheitschef habe ich die Verantwortung für deren Sicherheit und den reibungslosen Ablauf der gesamten Veranstaltung übernommen.

Allgemeine Erklärung:

Die genannten Veranstaltungen stellen nur einen Bruchteil der Gesamtzahl jener Veranstaltungen dar, für deren Sicherheit ich die Verantwortung zu tragen hatte. Allein im Laufe der letzten beiden Jahre hing die Sicherheit von vielen tausenden Menschen zu einem wesentlichen Teil von meiner Arbeit ab, von den dabei ebenfalls geschützten materiellen Vermögenswerten ganz zu schweigen. Ich war in den letzten zwei Jahren für mehr als 50 Veranstaltungen in Tirol / Salzburg / Vorarlberg verantwortlich und habe dort die Einsatzleitung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, der verantwortlichen Polizei, Feuerwehr, Rettung und natürlich den Veranstaltern übernommen. Eine Nachfrage bezüglich meiner Arbeits- und Vorgangsweise würde meine Angaben hinsichtlich meiner besonnenen und professionellen Arbeitsweise auf jeden Fall durchgehend bestätigen.

Lokalbetrieb:

1. Lokal 1, Gemeinde11:

Die gesamte Wintersaison 2014 / 2015 hindurch war ich dort als Sicherheitschef tätig. Meine Aufgabe umfasste die Leitung und Organisation des gesamten Sicherheitspersonals.

2. Lokal2 Gemeinde14:

In diesen Betrieb war ich die gesamte Wintersaison 2013 / 2014 und 2014 / 2015 hindurch als Einsatzleiter und Sicherheitschef für die Sicherheit der Besucher und sämtlicher Sachwerte verantwortlich. Die Gemeinde14 und der Polizeiposten bedankten sich bei mir persönlich für die sehr gute Zusammenarbeit. Darüber hinaus hob der Polizeiposten unsere Arbeit als das Zitat: „beste Sicherheitspersonal seit Jahren!“ besonders hervor.

3. Gemeinde2er Betriebe:

Während der Sommersaison 2014 war ich dort als Sicherheitschef für alle Bäderanlagen der Stadt Gemeinde2 tätig. Mein Aufgabenbereich umfasste die Personaleinteilung und Verwaltung und somit die Gewährleistung der Sicherheit sämtlicher Bäder im Stadtgebiet.

4. Gemeinde2 Kaufhaus, 2013, 2014 und 2015:

In diesem Betrieb war ich für gesamte Sicherung und Diebstahlsvermeidung verantwortlich. Mir unterstand auch die gesamte personelle Organisation, einschließlich der Einteilung der zuständigen Detektive. Ich leistete auch in Absprache mit der zuständigen Exekutive die Ausarbeitung und Bewertung der erkennungsdienstlichen Behandlungen der aufgegriffenen Ladendiebe. Die Protokollerstellung für die Exekutive und das Gericht lag ebenfalls in meinem Verantwortungsbereich.

5. Lebensmittel Geschäft Adresse4, 2014 und 2015:

Im betreffenden Betrieb kam es zu wiederholten kriminellen Aktivitäten bestimmter bekannter in der Innenstadt illegal aktiven Personengruppen. Da die bisher aktive Sicherheitsfirma mit der Situation überfordert war, musste ich ein effizientes und angepasstes Konzept erstellen und dieses auch umsetzen. Nach ca. einem Woche war die volle Sicherheit wiederhergestellt, die Szene hat sich verlagert.

6. Firma R, 2013, 2014 und 2015:

Die Firma R kontaktiert mich regelmäßig über die zentrale Stelle für Österreich in Wien, wenn spezielle Events, wie beispielsweise Veranstaltung4 oder der Faschingsumzug anstehen. Obwohl die Firma R selbst über einen sehr professionell agierenden firmeneigenen internen Wachdienst verfügt, werde ich bei sehr anspruchsvollen Großveranstaltungen zusätzlich mit speziellen Sicherungsaufgaben, einschließlich der Einteilung des Sicherheitspersonals betraut. Letztes Jahr beispielsweise, habe ich im Casino Gemeinde15 ca. 1200 Leuten Eintritt gewährt, und musste leider ca. der doppelten Anzahl wegen der strengen Vorgaben den Eintritt verwehren. Trotz der Tatsache, dass es dabei wie auch in Lokalitäten immer wieder zu sehr konfrontativen Situationen unter starkem Alkoholeinfluss kommt, war ich der Situation immer gewachsen. Aufgrund meines anerkannten Rufes über die Landesgrenzen hinaus, bis in die Wiener Zentrale, werde ich als einziger externer Sicherheitsfachmann mit den beschriebenen Zusatzaufgaben zwecks Verstärkung des allgemein sehr professionell agierenden internen Sicherheitsdienstes betraut

Personenschutz:

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15. *** mehrfach

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Im Zuge meiner jahrelangen Tätigkeit war ich für ca. 50 einzelne mir anvertraute Menschen verantwortlich, die vorgelegte Liste umfasst nur einige der sehr prominenten Personen. Aufgrund der vielfältigen täglich sich ändernden Aufgaben kann ich mich bei weiten nicht einmal mehr alle Details erinnern, auf jeden Fall hab ich sämtliche diesbezüglichen Verantwortungen und Aufgaben zur vollen Zufriedenheit der Auftraggeber erfüllt.“

Im ergänzenden Beschwerdeverfahren wurden die im Strafregister aufscheinenden Gerichtsakten angefordert, in diese Einsicht genommen, die Urteile kopiert und die zum Beschwerdeakt genommenen Schriftstücke dem Rechtsvertreter zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Konkret scheinen folgende Verurteilungen historisch gereiht gegen den Beschwerdeführer auf:

1. Bezirksgericht Gemeinde6 vom 16.11.2009, Zl U***2, § 83 Abs 1 StGB, Geldstrafe von 140 Tagessätzen, Tatzeit 02.04.2009;

2. Landesgericht Gemeinde2, Urteil vom 12.03.2010, Zl H***2, § 83 Abs 1 und § 84 Abs 1, § 105 Abs 1 und § 125 StGB, Zusatzgeldstrafe 300 Tagessätze, Tatzeit 25.09.2009;

3. Bezirksgericht Gemeinde2, Urteil vom 28.12.2010, Zl U***3, § 83 Abs 1, 200 Tagessätze, Tatzeit 11.03.2010;

4. Bezirksgericht Gemeinde2, Urteil vom 07.10.2011, Zl U***1, § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, 100 Tagessätze, Tatzeit Dezember 2009 bis Juli 2010;

5. Landesgericht Gemeinde2, Urteil vom 17.04.2012, Zl H***1, § 83 Abs 1 und § 107 Abs 1 StGB, Zusatzstrafe 200 Tagessätze, Tatzeit 27.02.2011;

Mit E-Mail vom 28.12.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Gemeinde2 vom 25.05.2015, Zl U***4, zum Vorwurf des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 Waffengesetz freigesprochen wurde.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, zu mehreren Geldstrafen insbesondere wegen Gewaltanwendungen im Rahmen von Körperverletzungen verurteilt wurde. Das Vergehen nach dem SMG betraf in wiederholten Fällen den Erwerb und den Besitz von insgesamt ca 10 g Kokain. Eine Gewaltanwendung oder sonstige relevante Tathandlung für die Rechtfertigung des Waffenverbotes ergeben sich aus diesem Gerichtsverfahren nicht. Letztmalig beging der Beschwerdeführer am 27.02.2011 eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Verurteilung durch das LG Gemeinde2 am 17.04.2012). Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Tathandlungen innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr gerichtlich verurteilt.

Mit dem Aufhebungsantrag wurde seitens des Beschwerdeführers ein psychologisches Gutachten des Univ. Prof. MMag. DDr. DD, Gemeinde2, Adresse5, vom 06.03.2015 vorgelegt, aus dem in der Gesamtbeurteilung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zum gegenwertigen Zeitpunkt weder psychopathologische, psychotische oder neurotische Auffälligkeiten zeige. Auch in der Stressimmunität zeige sich ein unauffälliger Befund. Zusammengenommen sei der Beschwerdeführer derzeit aus fachärztlicher Sicht als unauffällig zu bezeichnen. Dies würde laut den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen die Annahme rechtfertigen, dass Herr AA unter psychischen Belastungen mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde (§ 3 Abs 1 1. WaffV)

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffenvergesetz 1996 lauten wie folgt:

„Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des vom Beschwerdeführer im Jahre 2009 und 2010 gezeigten Verhaltens erfolgte seitens der belangten Behörde vollkommen zu Recht die Verhängung eines Waffenverbotes mit Bescheid vom 07.05.2010. Der Beschwerdeführer hat auch noch tatsächlich nach der Verhängung des Waffenverbotes im Februar 2011 eine gerichtlich strafbare Handlung (§ 83 Abs 1 und § 107 StGB) begangen. Die Verurteilungen im Zeitraum zwischen 2009 und 2010 erfolgten immer zu Geldstrafen. Eine Verhängung von Haftstrafen war noch nicht als notwendig erachtet worden. Die letzte Tathandlung liegt nunmehr 5 Jahre zurück und hat sich der Beschwerdeführer in diesem Beobachtungszeitraum sehr wohl in seiner Persönlichkeit verändert und verfestigt. Dies ergibt sich auch aus seinem beruflichen Werdegang, der ihn schlussendlich zu einer Führungskraft in einem Sicherheits- und Bewachungsunternehmen führte. In dieser Funktion sind dem Beschwerdeführer die einschlägigen zu beachtenden Bestimmungen insbesondere auch des Strafgesetzbuches jedenfalls vertraut. Es entspricht auch den Tatsachen, dass die ihm angelasteten Tathandlungen zum Teil auch im Rahmen der Berufsausübung im Sicherheits- und Überwachungsbereich erfolgten und dass bei keinen der zu Verurteilungen führenden Tathandlungen Waffen bzw die missbräuchliche Verwendung von Waffen im Spiel waren. Auch das vorgelegte vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene psychologische Gutachten im Sinne des § 8 Abs 7 Waffengesetz attestiert dem Beschwerdeführer nunmehr, dass die durchgeführte Untersuchung durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen die Annahme rechtfertigt, dass Herr AA auch unter psychischer Belastung mit Waffen nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen wird.

Zusammenfassend ergibt sich einerseits aufgrund der Dauer des Beobachtungszeitraumes und andererseits aufgrund der aufgezeigten persönlichen und beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers hin zu einem verlässlichen und führenden Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, dass die seinerzeit im Mai 2010 festgestellte qualifizierte Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.05.2010 erlassene Waffenverbot dem Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers entsprechend aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz 1996 abgesprochen wurde. Hinsichtlich der im § 8 Abs 3 Waffengesetz 1996 angeführten spezifischen Verurteilungen kommt es ganz wesentlich auf eine etwaige Tilgung seinerzeitiger Verurteilungen an.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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