Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/15/2677-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.15.2677.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2021, Zl ***, betreffend der wasserrechtlichen Wiederverleihung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die im Spruchpunkt III. festgesetzte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung auf 31.12.2027 abgeändert wird. Die in Spruchpunkt VI. 20 vorgeschriebene Nebenbestimmung hat zu lauten wie folgt:
„Bis spätestens 31.12.2027 ist die neue Entwässerungsanlage fertig zu stellen“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
A. Allgemeines
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.08.2021, Zl ***, wurde der AA, im Rahmen der Wiederverleihung iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2013, Zl ***, sowie vom 12.04.2018, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage „Zentralentwässerung BB“ und der damit verbundenen Einleitung von gereinigten Straßenwässern aus dem Entwässerungsabschnitt „Zentralentwässerung I – BB bis Staatsgrenze km 32,32 – 34,51“ in die CC unter Ausnahme vom Stand der Technik nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen sowie unter Einhaltung von Nebenbestimmungen und Auflagen wiederverliehen.
B. Beschwerde
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst vorbringt, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 12a Abs 3 WRG 1959 kurz zu befristen sei. Eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren sei nach der Rechtsprechung nicht als „kurze Befristung“ zu sehen. Seitens der belangten Behörde sei nicht ausreichend dargelegt worden, aus welchen Gründen diese Dauer angemessen sei und es seien auch keine ausreichenden Ermittlungsschritte bzw keine konkreten Ausführungen zur Festlegung der Dauer der Ausnahmebewilligung getroffen worden. Weiters ergebe sich aus der eingeholten Stellungnahme des beigezogenen Amtssachverständiger, dass die Herstellung des Standes der Technik bis spätestens Ende 2027 möglich sei. Demgemäß wurde die Abänderung der unter Spruchpunkt III des genannten Bescheides festgesetzte Frist dahingehend beantragt, dass eine kurze Befristung längstens jedoch eine Frist bis 31.12.2027 vorgeschrieben wird sowie die unter Spruchpunkt VI. 20. festgesetzte Nebenbestimmung dementsprechend angepasst wird.
C. Weiteres Verfahren
Mit Schreiben vom 02.09.2020 hat die AA um Wiederverleihung des Wasserbenützungsrechts für den Entwässerungsabschnitt „Zentralentwässerung I - BB“ unter Ausnahme vom Stand der Technik für einen Zeitraum von 10 Jahren angesucht. Sie begründet dies damit, dass die gegenständlichen Anlagen derzeit unverändert betrieben werden.
Mit Schreiben der AA vom 02.06.2022 wurde mitgeteilt, dass gegen eine Abänderung der Bewilligungsdauer und der Fertigstellungsfrist auf 31.12.2027 seitens der AA kein Einwand bestehe. Gleichzeitig wurde ersucht, die angefochtene Entscheidung dahingehende abzuändern.
Das LVwG hat daraufhin den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass eine entsprechende Änderung des Bescheides beabsichtigt sei. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu hat nur die belangte Behörde (zustimmend) Gebrauch gemacht.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2018, Zl ***, wurde der AA die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2013, Zl ***, bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage „Zentralentwässerung BB“ nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektunterlagen samt Abteilung in die CC (aus dem Regenfangbecken max 8l/s bzw im Falle des Bemessungsregens max 1248 l/s nach Füllung des Regenfangbeckens) erteilt und bis 31.12.2022 befristet.
Mit Bescheid vom 31.08.2021 wurde der AA, im Rahmen der Wiederverleihung iSd § 21 Abs 3 WRG 1959 die zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2013, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von gereinigten Straßenwässern aus dem Entwässerungsabschnitt I (BB) in die CC unter Ausnahme vom Stand der Technik unter Einhaltung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2030 erteilt.
Im angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wird somit eine Frist bis zum 31.12.2030 normiert. Weiters wird in der Nebenbestimmung VI/20. vorgesehen, dass die neue Entwässerungsanlage bis spätestens 31.12.2030 fertig zu stellen sei.
Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde seitens der AA gegen eine Abänderung der Bewilliungsdauer und der Fertigstellungsfrist auf 31.12.2027 kein Einwand erhoben und um dahingehend Entscheidung ersucht.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie der Stellungnahme der AA vom 02.06.2022.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt:
„§ 12a
Stand der Technik
(1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(…)
(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
(…)
„§ 21
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
(…)
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(…)
V.Erwägungen:
Im vorliegenden Fall wurde die Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 beantragt, für welche gemäß dessen Abs 5 die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, somit auch § 21 WRG 1959, sinngemäß Anwendung finden.
Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 104 Abs 1 lit b WRG 1959 die Übereinstimmung des beantragten Vorhabens mit dem Stand der Technik zu prüfen. Auch die Wiederverleihung von Wasserbenutzungsrechten setzt gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 die Einhaltung des Standes der Technik voraus. Aus §§ 12a Abs 3, § 33b Abs 1 und § 104 Abs 1 lit b WRG 1959 ergibt sich, dass Abwasserbeseitigungsanlagen grundsätzlich nur dann bewilligungsfähig sind, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen (vgl VwGH 25.05.1993, 91/07/0164).
Wird der Stand der Technik nicht in einer entsprechenden Verordnung bestimmt, ist diese Frage im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen zu klären. Dabei kann von den Sachverständigen als Grundlage für die Beurteilung die 3. AEV als Indiz für den Stand der Technik herangezogen werden (vgl VwGH 11.09.1997, 94/07/0166; 17.06.2010, 2009/07/0037; Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 12a, K12).
Nach § 12a Abs 3 WRG 1959 darf, wenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw technisch nicht herstellbar ist, eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Im Falle eines Vorgehens nach § 12a Abs 3 WRG 1959 ist das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen (vgl VwGH 25.7.2002, 98/07/0150; 26.9.2013, 2010/07/0219; 24.9.2015, 2012/07/0083).
Zur erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zunächst klarzustellen, dass § 12a Abs 3 WRG 1959 eine Kosten-Nutzen-Analyse vorsieht, bei der es auf die subjektiven Verhältnisse des Bewilligungswerbers, insbesondere auf seine finanzielle Situation, nicht ankommt (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2, § 12a, K10). Es sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht alle denkmöglichen Auswirkungen betriebs- und volkswirtschaftlicher sowie umwelttechnischer Art zu berücksichtigen (vgl VwGH 07.12.2006, 2005/07/0115). Grundvoraussetzung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber die Quantifizierung des mit der Erfüllung des Standes der Technik verbundenen Aufwandes. Aufwand und Erfolg sind nicht pauschal gegenüber zu stellen, sondern im Einzelnen aufzulisten (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG2, K 17 zu § 21a).
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 12a Abs 3 WRG 1959 ist jedoch kurz zu befristen. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 32 Abs 5 iVm §§ 21 Abs 1 und 12a Abs 3 WRG 1959 befristet bis zum 31.12.2030.
Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12a Abs 3 WRG 1959 und des § 33b Abs 10 1959 überwiegend wortgleich formuliert sind, kann die zur Befristung ergangene Judikatur des VwGH im gegenständlichen Fall herangezogen werden.
Es wurde seitens der belangten Behörde nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen eine Bewilligungsdauer von fast zehn Jahren als „kurze Befristung“ angesehen wurde.
Auch seitens der ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen hat sich ergeben, dass die Herstellung des Standes Technik bis spätestens Ende 2027 möglich wäre.
Da seitens der AA mitgeteilt wurde, dass gegen eine Abänderung der Bewilligungsdauer und Fertigstellungsfrist auf 31.12.2027 kein Einwand bestehe, sowie keine Stellungnahmen ergangen sind, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin insgesamt zum Ergebnis, die Wiederverleihung nur bis zum 31.12.2027 zu erteilen und den angefochtenen Bescheid auch im Hinblick auf die Nebenbestimmung VI/20 dahingehend abzuändern. Somit konnte dem Antrag des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus entsprochen werden.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zumal die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und zu Folge der Stellungnahme der AA vom 02.06.2022 auch keine weiteren Sachverhaltsfragen zu beantworten waren, konnte von der Durchführung zu einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)