LVwG T LVwG-2022/33/1034-3

LVwG-2022/33/1034-3Tribunal administratif régional22 juil. 2022

Regest

Aufhebungsantrag, <br/>Vollversammmlung,<br/>Kollisionsnorm,<br/>Widerspruch Generalakt mit Gesetz, <br/>Wiedereinsetzung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/1034-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.1034.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996),

I.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 03.02.2022 fand im Gasthof CC in Y beginnend ab 10:00 Uhr die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD-Alpe statt.

Bei der belangten Behörde langte am 03.03.2022 der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers und Agrargemeinschaftsmitglieds auf Behebung der anlässlich der Vollversammlung am 03.02.2022 unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gefassten Beschlüsse ein. Zur Zulässigkeit des Antrages wurde ausgeführt, der Generalakt in der gültigen Fassung berechtige jedes Mitglied bei Beschlussfassungen über wichtige Veränderungen, welche außerhalb des Rahmens der von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Verbesserungen erfolgen oder die zur Erhaltung oder besseren Bewirtschaftung dienen, sofern es überstimmt wird, binnen einer Frist von 30 Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde über die entsprechenden Beschlussfassungen zu führen. Innerhalb offener Frist werde daher „Beschwerde zur Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 erhoben“ und die ersatzlose Behebung dieser Generalversammlungsbeschlüsse vom 03.02.2022 beantragt.

Die Agrargemeinschaft DD-Alpe (mitbeteiligte Partei) nahm mit Schriftsatz vom 23.03.2022 Stellung zum Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2022 und führte betreffend die Rechtzeitigkeit der Antragseinbringung aus, dass „Einsprüche“ gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft rechtlich als Antrag auf Streitentscheidung gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 zu qualifizieren seien. Die für Anträge gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Verfügung stehende Frist sei – ausgehend von der am 03.02.2022 stattgefundenen Vollversammlung – bereits am 17.02.2022 abgelaufen. Der am 03.03.2022 bei der Agrarbehörde eingelangte Antrag erweise sich sohin als verspätet und sei daher zurückzuweisen.

Die belangte Behörde hat mit angefochtenem Bescheid vom 29.03.2022, Zl ***, den Antrag des Beschwerdeführers auf Behebung der anlässlich der Vollversammlung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft am 03.02.2022 unter den Tagesordnungspunkten 1 (Abänderung des Generalaktes in Bezug auf Gebäude- und Anlagenregelung) und 2 (Kostenbeitrag Güllegrube) gefassten Beschlüsse als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach der Generalakt vom 03.06.1931 jedes Mitglied berechtige, binnen einer Frist von 30 Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde über die entsprechende Beschlussfassung zu führen, gehe ins Leere. Diese Bestimmung stehe in klarem Widerspruch zu § 37 Abs 7 TFLG 1996. Aus der Bestimmung des § 87 Abs 2 TFLG 1996 sei die Intention des Gesetzgebers erkennbar, dass dem Gesetz der Vorrang vom dem Regulierungsplan (Generalakt) zukomme. Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung im Generalakt und den Gesetzesbestimmungen würden letztere gelten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.04.2022 fristgerecht Beschwerde und bringt in dieser im Wesentlichen zusammengefasst vor, eine ausdrückliche Anordnung wonach die gegenüber dem Generalakt geänderte Regelung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 rückwirken solle, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch aus dem Wortlaut dieser Regelung könne die Absicht des Gesetzgebers dieser Bestimmung rückwirkend Geltung zu verschaffen, keinesfalls erschlossen werden. Ebenso wenig finde sich in den Gesetzesmaterialien auch nur der geringste Hinweis auf eine solche Absicht des Gesetzgebers. Nach der Grundregel des § 5 ABGB sei daher davon auszugehen, dass die Neuregelung des § 37 TFLG 1996 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TFLG 1996 anzuwenden sei, nicht aber für den Zeitraum vorher, für den weiter die durch den Inhalt des Generalaktes gültigen Normen und Fristen anzuwenden seien. Im Generalakt in der geltenden Fassung sei den Mitgliedern eine Frist von 30 Tagen eingeräumt, um bei der Agrarbehörde Beschwerde über entsprechende Beschlüsse führen zu können. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, es gebe nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar keinen unbedingten Schutz wohl erworbener Rechte und falle es grundsätzlich in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern, allerdings müsse diese Aufhebung oder Abänderung von Rechten sachlich begründet sein. Für eine solche Begründung fehle im gegenständlichen Fall jeglicher Ansatz, sodass die Frist von 30 Tagen weiterhin als gerechtfertigt anzusehen und anzuwenden sei. Der Generalakt sei als lex specialis zum TFLG 1996 zu betrachten. Die 14-tägige Frist entfalte nur für Sachverhalte Rechtswirksamkeit, die nach Inkrafttreten des TFLG 1996 verwirklicht worden seien. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des OGH zu Zl 1 Ob 90/98m wird abschließend vorgebracht, dass die Gültigkeit des Generalaktes seit dem Jahre 1931 unverändert sei und die Bestimmung im Generalakt sohin als Dauerrechtsverhältnis zu qualifizieren sei. Bei Dauerrechtsverhältnissen sei neues materielles Recht nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung endgültig abgeschlossen war, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügt oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlange. Die Verfristung des Antrages läge nicht vor.

Mit Schreiben vom 15.04.2022, Zl ***, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 19.04.2022, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.03.2022, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Die mitbeteiligte Partei übermittelte in weiterer Folge den Schriftsatz vom 17.05.2022 an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin betreffend den Generalakt und die rechtsgeschichtliche Entwicklung des heutigen TFLG 1996 im Wesentlichen zusammengefasst aus wie folgt:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Generalaktes sei noch das Teilung- und Regulierungslandesgesetz vom 19.06.1909, LGBl Nr 61, in Geltung gestanden. Dieses Gesetz habe im § 109 bestimmt, dass jedes Statut einer Agrargemeinschaft die Bestimmung zu enthalten habe, dass bei wichtigen Veränderungen, welche zur Erhaltung der besseren Benützung des gemeinschaftlichen Grundstückes „in Antrag gebracht“ werden, die überstimmten Teilgenossen sich dem Ausspruch der politischen Bezirksbehörde fügen müssten. Eine Frist, innerhalb derer ein solcher Antrag gestellt werden konnte, sei im Gesetz nicht festgelegt worden. Im Gesetz vom 06.06.1935, LGBl Nr 42/1935, sei eine Anfechtungsfrist ebenfalls nicht enthalten gewesen. Im § 40 Abs 2 leg cit sei lediglich bestimmt worden, dass über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde erster Instant entscheide. Auch mit Inkrafttreten des TFLG in der Fassung LGBl Nr 32/1952 sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten. Das TFLG sei nach vorangegangenen Novellierungen in LGBl 34/1969 wiederverlautbart worden. In § 35 lit e dieser Fassung des TFLG sei vorgesehen gewesen, dass Rechtsmittel und der Rechtsmittelzug gegen Beschlüsse der Organe der Agrargemeinschaften in den Satzungen zu regeln seien. Das TFLG 1978, wiederverlautbart mit LGBl Nr 54/1987 und das TFLG 1996, wiederverlautbart mit LGBl Nr 74/1996, hätten diese Regelungen übernommen. Mit LGBl Nr 77/1998 habe die Bestimmung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 den Passus „Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung […] einzubringen […].“ erhalten. Im Art II Abs 2 dieser Novellierung sei normiert, dass „wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, […] die Bestimmungen dieses Gesetzes“ gelten würden. Daraus folgt nach Rechtsansicht der mitbeteiligten Partei, dass die heute geltende Bestimmung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 betreffend die Befristung eines Antrages auf Streitentscheidung gegen einen Beschluss der Vollversammlung, immer noch genau dieselbe Regelung enthalte, wie das TFLG 1996 idF LGBl Nr 77/1998. Die Satzungsbestimmung des Generalaktes aus dem Jahre 1931 sei sohin mit Art II Abs 2 der TFLG-Novelle LGBl Nr 77/1998, ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden.

Im Wege des Parteiengehörs zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 18.07.2022. Darin führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Generalaktes im damals in Geltung stehenden Teilungs- und Regulierungslandesgesetz vom 19.06.1909, keine Frist vorgesehen gewesen sei innerhalb derer der überstimmte Teilgenosse die Behörde anrufen musste. Der Generalakt entfalte nach wie vor Rechtswirksamkeit. Zudem bringt der Beschwerdeführer nunmehr auch vor, dass der Beschluss weder in einem Beschlussbuch eingetragen worden sei, es an der ordnungsgemäßen Verlesung und der Beglaubigung des Beschlusses sowie den erforderlichen drei Unterschriften fehle. Daher sei – mangels Erfüllung der Elementarerfordernissen – vom Nichtvorliegen eines rechtswirksamen Beschlusses auszugehen. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde selbst. Weiters stellt der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18.07.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall, dass die „Berufungsbehörde sich der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht anschließen“ sollte und von rechtmäßigen Beschlüssen ausgehen sollte. Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe in seiner Rechtsansicht auf eine fundierte Rechtsmeinung aufgebaut und sei davon ausgegangen, dass die „Berufungsfrist erst mit Vorliegen der Elementarvoraussetzungen laut Generalakt zu laufen begonnen“ habe. Da diese Elementarvoraussetzungen fehlen würden, sei er berechtigterweise davon ausgegangen, dass „eine Berufungsfrist noch nicht in Gang gesetzt wurde und für ihn grundsätzlich die 3-Jahres-Frist ab in Kraft setzen von Anordnungen durch den Obmann Geltung“ finde. Sollte die 14-tägige Frist gelten, handle es sich um ein Versehen minderen Grades, welchem durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgeholfen werden könne.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in den Antrag auf Aufhebung von Generalversammlungsbeschlüssen vom 01.03.2022 (bei der belangten Behörde eingelangt am 03.03.2022), das dem Antrag vom 01.03.2022 angeschlossene Protokoll über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD-Alpe vom 03.02.2022, die Stellungnahmen der Agrargemeinschaft DD-Alpe vom 23.03.2022 und vom 17.05.2022, die Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.07.2022, den angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022, Zl ***, sowie die gegenständliche Beschwerde vom 12.04.2022 und den Generalakt vom 03.06.1931 betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungs-Rechte an der Agrargemeinschaft DD-Alpe, Zl ***.

II.Sachverhalt:

Im Generalakt vom 03.06.1931 betreffend die Regulierung der Benützungs- und Verwaltungs-Rechte an der Agrargemeinschaft DD-Alpe, Zl ***, ist auf Seite 12 im Unterpunkt 6.) festgelegt wie folgt:

„Bei Schlußfassung über wichtige Veränderungen, welche außerhalb des Rahmens der von der Agrarbehörde vorgeschriebenen Verbesserungen fallend, zur Erhaltung oder besseren Bewirtschaftung dienen, können die überstimmten Teilhaber gegen den Mehrheitsbeschluß binnen 30 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzmäßigen Ausspruche der Agrarbehörde fügen. Die gefassten Beschlüsse sind sofort in das Beschlußbuch einzutragen; diese Eintragungen sind noch in derselben Versammlung zu verlesen und nach allfälliger Richtigstellung vom Obmanne und noch mindestens einen Teilhaber durch ihre Unterschrift zu beglaubigen.

Ebenso müssen Ausfertigungen solcher Beschlüsse, welche für die Gemeinschaft Verbindlichkeiten nach außen begründen sollen, außer vom Obmanne noch von 2 Teilgenossen mitunterzeichnet werden und das Datum der Beschlußfassung tragen.“

Am 03.02.2022 hat im Gasthaus CC in Y beginnend ab 10:00 Uhr die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD-Alpe stattgefunden.

Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter haben beide an dieser Vollversammlung persönlich teilgenommen.

Im Rahmen dieser Vollversammlung wurden (unter anderem) Beschlüsse betreffend die Abänderung des Generalaktes in Bezug auf Gebäude- und Anlagenregelung (Tagesordnungspunkt 1) und den Kosten in Bezug auf die Güllegrube (Tagesordnungspunkt 2) gefasst. Das Protokoll über die Vollversammlung ist vom Beschwerdeführer persönlich, EE als Obmann der Agrargemeinschaft DD-Alpe sowie von zumindest fünf weiteren Mitgliedern leserlich unterfertigt. Nicht festgestellt werden konnte, welchen Personen die weiteren sich auf dem Protokoll befindlichen Unterschriften zuzuordnen sind.

Mit E-Mail vom 03.03.2022 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den mit 01.03.2022 datierten Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der Vollversammlung vom 03.02.2022 an die belangte Behörde.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Inhalt des Generalaktes vom 03.06.1931, Zl ***, gründet sich auf den im Behördenakt vorhandenen Generalakt selbst.

Die Feststellungen betreffend das Datum der Vollversammlung, die Teilnahme des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwaltes an derselbigen, die Beschlussfassung zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie die am Protokoll vorhandenen Unterschriften ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl ***, im Konkreten aus dem Protokoll über die Vollversammlung selbst, dem Antrag des Beschwerdeführer vom 01.03.2022, der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23.03.2022 sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 29.03.2022, Zl *** und sind unstrittig.

Ebenfalls unstrittig und aufgrund der Aktenlage feststellbar ist das Einlangen des Antrages auf Aufhebung bei der belangten Behörde am 03.03.2022.

IV.Rechtslage:

Der für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Art II der Gesetze mit denen das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wurde (LGBl Nr 77/1998 und LGBl Nr 7/2020) lautet jeweils:

"(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Wenn Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes."

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 161/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

[…]“

„§ 87

Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

[…]

(2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

[…]“

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 109/2021, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

[…]

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[…]

  1. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

[…]

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt I:

Die in gegenständlicher Beschwerdesache entscheidungswesentliche Rechtsfrage ist, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat und sich in der Folge rechtmäßiger Weise nicht mit dem inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dazu war zunächst zu prüfen, ob die Anwendbarkeit des § 37 Abs 7 TFLG 1996 iVm 87 Abs 2 TFLG 1996 gegeben ist, oder dem Bescheid eine unzulässige Rückwirkung einer Gesetzesbestimmung zugrunde liegt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wonach die Bestimmung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 aufgrund der Grundregel des § 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nicht rückwirken dürfe, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol erwogen wie folgt:

Gemäß dem im § 5 ABGB normierten Grundsatz sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte sowie vorher entstandene Rechte sind grundsätzlich weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (vgl OGH 12.07.1984, 7 Ob 540/84; OGH 22.08.1996, 1 Ob 9/96; OGH 30.06.1998, 1 Ob 90/98m; OGH 03.10.2000, 4 Ob 235/00p). Jedoch ist der Gesetzgeber – vom Verbot rückwirkender Strafgesetze abgesehen – verfassungsrechtlich nicht gehindert, ein Gesetz mit rückwirkender Kraft zu erlassen, soweit diese Rückwirkung mit dem Gleichheitsgebot vereinbar ist. Der OGH hält ausdrücklich fest, dass auch bereits geschaffene Rechtspositionen und Anwartschaftsrechte rückwirkend wieder beseitigt werden können (vgl OGH 25.01.1989, 9 ObA 517/88; OGH 30.08.1989, 9 ObA 519/889; OGH 24.03.2022, 9 ObA 149/21h). Die Grundregel des § 5 ABGB wonach Gesetze nicht rückwirken, kann sohin durch eine Rückwirkungsanordnung als lex spezialis durchbrochen werden (vgl OGH 24.04.2003, 8 ObA 190/02b). Aufgrund des bestehenden Spannungsverhältnisses zur Rechtssicherheit erfordert eine Rückwirkung eine besondere, den Eingriff in das Vertrauen in die bestehende Rechtslage begründende sachliche Rechtfertigung (vgl OGH 05.11.1997, 9 ObA 72/97x). Das bedeutet, dass bei einer solchen Änderung von Rechtspositionen der Gesetzgeber den Vertrauensschutz zu berücksichtigen hat und sogenannte wohlerworbene Rechte nur unter Beachtung des Gleichheitsgebotes verändert werden können (vgl OGH 10.03.1987, G19/86, G126/86, G131/86; vgl VfSlg 3836/1960). Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, VfGH 04.10.1994, B355/94).

Mit den TFLG-Novellen LGBl Nr 77/1998 und LGBl Nr 7/2010 wurde im Artikel II Abs 2 für den Fall, dass Bestimmungen von im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geltenden Satzungen im Widerspruch zu dem TFLG 1996 stehen, jeweils normiert, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes (gemeint: TFLG 1996) gelten. Auch in den zur Novelle LGBl Nr 77/1998 ergangenen Erläuternden Bemerkungen wird angeführt, dass durch diese Kollisionsnorm klargestellt wird, dass bei einem Widerspruch zwischen Satzungsbestimmungen und Gesetzesbestimmungen letztere gelten. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl Nr 7/2010 wird angeführt, dass der Vorrang des Gesetzes vor widersprechenden Satzungsbestimmungen besteht.

Im TFLG 1996 in der aktuellen Fassung (LGBl Nr 161/2021) findet sich eine entsprechende Kollisionsnorm im § 87 Abs 2. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 in das Gesetz aufgenommen. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle wird im Zusammenhang mit § 87 Abs 2 auf Art II Abs 2 der Gesetzesnovelle LGBl 77/1998, Bezug genommen und ausgeführt, dass bereits bisher in Novellen zum TFLG 1996 fallweise angeordnet wurde, dass im Fall eines Widerspruchs von Satzungsbestimmungen und Gesetz die Bestimmungen des Gesetzes gelten. Es war Absicht des Gesetzgebers, diese Bestimmung zu verallgemeinern und den sachlichen Anwendungsbereich über den Hauptanwendungsfall der Satzungen um Regulierungs- und Wirtschaftspläne zu erweitern. Der Gesetzgeber hält fest, dass diese Regelung die Autonomie der Agrargemeinschaften nicht unzulässig einschränkt, da deren Autonomie ohnehin stets nur im Rahmen der Gesetze bestehe.

Ausgehend von obenstehenden Ausführungen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit der Regelung im Artikel II Abs 2 den TFLG-Novellen LGBl Nr 77/1998 und LGBl Nr 7/2010 klar zum Ausdruck gebracht hat, dass eine rückwirkende Wirkung beabsichtigt war/ist. Somit steht seit der Novelle LGBl Nr 77/1998 fest, dass der mit dieser Novelle geänderte § 37 Abs 7 TFLG ab diesem Zeitpunkt die mit seinem Inhalt in Widerspruch stehenden Regelungen des Generalaktes verdrängt hat. Die Regelung des Art II Abs 2 in den vorangeführten Novellen verfolgte inhaltlich dasselbe Ziel wie die heut in Geltung stehende Bestimmung des § 87 TFLG 1996. Bezweckt werden soll die Rechtssicherheit dahingehend, dass einheitliche Fristen für die Antragsmöglichkeit bestehen und es zu keinen unübersichtlichen Rechtsschutzsystemen und zur – bedingt durch für die jeweiligen Agrargemeinschaften unterschiedlichen Fristen für das Einbringen von Anträgen – Rechtszerstreuung kommt. Darin ist jedenfalls ein sachlich gerechtfertigtes Interesse zu sehen.

Bezüglich dem Hinweis auf den zu beachtenden Vertrauensschutz ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Generalakt aus dem Jahre 1931 datiert und seit der erstmaligen für gegenständliches Verfahren relevanten Novelle des TFLG 1996 mit LGBl Nr 77/1998, sohin seit knapp 25 Jahren, eine geänderte und durch die Novellen LGBl Nr 7/2010 und LGBl Nr 70/2014 gefestigte Rechtslage vorliegt, deren Unkenntnis zu Lasten des Beschwerdeführers schlagend wird. Folgte man der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, würde dies bedeuten, dass vor Jahrzehnten in einem Generalakt festgelegte Regelungen unveränderlich in Geltung stehen würden und von jeder Gesetzesänderung die der Gesetzgeber in der Zwischenzeit für erforderlich erachtet hat, im Resultat „erhaben“ wären. Eine zu Lasten der Rechtssicherheit (insbesondere einer einheitlichen Rechtschutzmöglichkeit) und Rechtsvereinheitlichung gehende „Einzementierung“ bzw ein bloßes Beharren auf der Rechtslage von 1931 kann nicht im Interesse des Gesetzgebers und auch nicht im Interesse der Rechtsunterworfenen gelegen sein. Bestünden für jede Agrargemeinschaft – ausgehend von verschiedensten/gegenteiligen Fristvorgaben in deren Generalakten unterschiedliche Antragsfristen, würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen, die sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Es waren sohin die Bestimmungen des TFLG 1996 mit nachstehendem Ergebnis anzuwenden:

Im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 sind Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen.

Diese Regelung steht im offensichtlichen Widerspruch zur Regelung im Generalakt vom 03.06.1931, in welchem den überstimmten Teilhabern gegen den Mehrheitsbeschluss eine Frist von 30 Tagen eingeräumt wird, binnen derer diese bei der „Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen“ können.

Diese Divergenz zwischen der im § 37 Abs 7 TFLG 1996 grundgelegten zweiwöchigen Frist und der im Generalakt vom 03.06.1931 festgelegten 30-tägigen Frist ist in Anwendung der Bestimmung des § 87 Abs 2 TFLG 1996 (und auch unter Berücksichtigung des dieser Bestimmung vorausgegangenen Art II Abs 2 der TFLG-Novellen LGBl Nr 77/1998 und LGBl Nr 7/2010) lösbar. Diese Kollisionsnorm räumt dem TFLG 1996 den Vorrang gegenüber Regelungen im Generalakt ein. Es wird darin explizit angeführt, dass im Falle eines Widerspruchs von Bestimmungen des Regulierungsplans zum TFLG 1996 oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, die einschlägigen Bestimmungen des TFLG 1996 bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.

Umgelegt auf gegenständliche Beschwerdesache ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Verfügung gestanden hat und er diese verfristen lies, da die Beschlussfassung bereits am 03.02.2022 erfolgte und der Antrag erst ein Monat später, konkret am 03.03.2022, bei der belangten Behörde einlangte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Behebung der anlässlich der Vollversammlung am 03.02.2022 unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 gefassten Beschlüsse, wurde sohin verspätet eingebracht.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die Elementarerfordernisse für das Zustandekommen eines Beschlusses (mangels ordnungsgemäßer Eintragung, Verlesung, Beglaubigung, Unterfertigung) nicht gegeben gewesen seien. Diesen Ausführungen ist nämlich entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst das Protokoll über die Vollversammlung samt den darin festgehaltenen Beschlussergebnissen unterfertigt hat und sein Rechtsvertreter bei der Vollversammlung anwesend war. Hätte der Beschwerdeführer – trotz seiner Anwesenheit bei der Vollversammlung – eine Verlesung des Ergebnisses der Vollversammlung bzw der Beschlussergebnisse gewünscht, hätte er dies im Zuge der Versammlung geltend machen können. Zudem finden sich am Protokoll neben der Unterschrift des Beschwerdeführers auch die Unterschrift des Obmannes und der weiteren anwesenden Mitglieder. Zudem ist das Protokoll mit einem Datum versehen. Der Inhalt der Beschlussfassung im Rahmen der Vollversammlung ist dem entsprechenden Protokoll zweifelsfrei zu entnehmen. Zudem ist der Beschwerdeführer selbst bis zur Stellungnahme vom 18.07.2022, in welcher er das angeblich mangelhafte Vorliegen der Elementarvoraussetzungen erstmals vorbringt, von einem gültigen Beschluss ausgegangen, da er diesen mit Antrag vom 01.03.2022 bekämpft hat und dort – ebenso wenig wie in der Beschwerde – in keinster Weise Bedenken am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Beschlusses äußert.

Aufgrund des verspätet eingebrachten Antrages betreffend die Aufhebung der rechtsgültigen Beschlüsse der mitbeteiligten Agrargemeinschaft in der Vollversammlung vom 03.02.2022 erübrigt es sich auf das weitere inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II:

Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach (vgl VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013; VwGH 26.09.2018, Ra 2017/17/0015; VwGH 17.03.2021, Zl Ra 2020/15/0126). Ab Vorlage der Beschwerde ist das Landesverwaltungsgericht zuständig und entscheidet auf Grundlage von § 33 VwGVG. Diese Norm ist § 71 AVG nachgebildet, weshalb auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten und zu begründen, aus welchem Grund der Wiedereinsetzungswerber den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, zu beschreiben und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was auch ein entsprechendes tatsachenbezogenes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl VwGH 04.12.1998, 96/19/3315; VwGH 08.09.2000, 98/19/0167).

„Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen bzw vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. „Unvorhergesehen“ ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl VwGH vom 22.09.1992, 92/04/0194, VwGH 02.09.1998, 98/12/0173; VwGH 11.06.2003, 2003/10/0114; VwGH 15.11.2012, 2012/17/0219; VwGH 21.09.2012, 2012/02/0075)

Der Begriff des „minderen Grades des Versehens“ ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, sohin die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 10.02.1994, 94/18/0038; VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109; VwGH 26.05.2010, 2010/08/0081). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welcher das Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen als ein auffallend sorgloses Handeln qualifizierte (vgl VwGH 02.07.1990, 90/19/0285; VwGH 10.02.1994, 94/18/0038; VwGH 23.01.1997, 97/06/0004), daraus ist abzuleiten, dass im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen eine besondere Sorgfalt erforderlich ist

Das Ausgehen von einer falschen Frist für die Einbringung des Antrages auf Aufhebung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 der Vollversammlung vom 03.02.2022 stellt weder ein unabwendbares, noch ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Bei einem knapp 90 Jahre alten Generalakt hätte sich ein Durchschnittsmensch veranlasst gesehen, sich über die Rechtslage zu erkundigen bzw im Zweifelsfall bei der Behörde nachzufragen. Zudem geht die Unkenntnis der aktuellen Rechtslage zulasten des Beschwerdeführers, insbesondere dann, wenn dieser im gesamten Verfahren rechtsfreundlich vertreten war.

Aus den zuvor genannten Gründen war der Wiedereinsetzungsantrag daher abzuweisen.

Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt, dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens sowie der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war in gegenständlichem Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war. Vor dem Landesverwaltungsgericht waren keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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