Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/1093-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.1093.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 11. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2022, Zahl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 11. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 11. behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem MeldeG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatzeit:
1. 29.01.2021, 17.53 Uhr
2. 29.01.2021, 18.08 Uhr
3. 29.01.2021, 18.13 Uhr
4. 29.01.2021, 18.18 Uhr
5. 29.01.2021, 18.27 Uhr
6. 29.01.2021, 18.31 Uhr
7. 29.01.2021, 18.43 Uhr
8. 29.01.2021, 19.00 Uhr
9. 29.01.2021, 19.12 Uhr
10. 29.01.2021, 19.28 Uhr
11. 29.01.2021, 17:55 Uhr
Tatort: **** X, Adresse 2
1. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 19.01.2021 bis 29.01.2021 CC beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
2. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 03.12.2020 bis 29.01.2021 CC beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
3. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 16.12.2020 bis 29.01.2021 EE beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
4. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 29.12.2020 bis 29.01.2021 FF beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
5. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 29.12.2020 bis 29.01.2021 GG beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
6. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 12.01.2021 bis 29.01.2021 JJ beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
7. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 09.01.2021 bis 29.01.2021 KK beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
8. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 09.01.2021 bis 29.01.2021 LL beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
9. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 11.01.2021 bis 29.01.2021 MM beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
10. Sie haben als Inhaberin einer Betriebsstätte des Unternehmens AA in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte eines Beherbergungsbetriebes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass das Betreten der Betriebsstätte zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ohne Vorliegen eines Ausnahmegrundes gem. § 8 Abs. 3 NotMV nicht ermöglicht wurde, obwohl das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gemäß 3. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021, in der Zeit vom 25.01.2021 bis 03.02.2021 untersagt war. Es wurde festgestellt, dass sie vom 11.01.2021 bis 29.01.2021 NN beherbergten, obwohl kein Ausnahmegrund vom geltenden Beherbergungsverbot vorgelegen ist.
11. Sie haben es als Inhaberin des Beherbergungsbetriebes in **** X, Adresse 2, zu verantworten, dass oben angeführten 10 Gästen Unterkunft gewährt wurde, ohne eine entsprechende Eintragung binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen in das Gästeblattverzeichnis zu veranlassen. Im Zuge der Kontrolle am 29.01.2021 um 17:55 Uhr durch Kontrollorgane der Polizeiinspektion X, musste festgestellt werden, dass diese mit „Nebenwohnsitz“ bei der Gemeinde X angemeldet wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. bis 10. §§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 8 Abs. 1 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021
11. §§ 7 Abs.6, 5 Abs. 1 Meldegesetz i.V.m § 22 Abs. 2 Zif. 6 Meldegesetz i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
1. 1.500,00 1.-10.: 1.-10.
2. 1.500,00 § 8 Abs. 3 COVID-19 jeweils 360 Stunden
3. 1.500,00 Maßnahmengesetz COVID-19-
MG, BGBl. I Nr. 12/2020,
11. 120 Stunden
4. 1.500,00 zuletzt geändert durch BGBl. I
5. 1.500,00 Nr. 6/2022
6. 1.500,00 11.
7. 1.500,00 § 22 Abs. 2 Zif. 5 Meldegesetz
8. 1.500,00 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.
9. 1.500,0054/2021
10. 1.500,00
11. 500,00
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 1.550,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskosten) beträgt daher: € 17.050.00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 12.04.2022 wurde Folgendes ausgeführt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Sehr geehrte Frau OO!
Ich vertrete bekanntlich die rechtlichen Interessen von AA, Adresse 2, **** X
Gegen das gegenüber meiner Mandantschaft erlassene Straferkenntnis zur Geschäftszahl *** vom 04.03.2022, zugestellt am 18.03.2022 wird hiermit fristgerecht nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht eingebracht und beantragt das hiermit bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Das bekämpfte Straferkenntnis ist infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie infolge Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Dies wird begründet wie folgt:
Sämtliche zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen liegen nicht vor. Frau AA hat zu keinem Zeitpunkt Gäste in einem Beherbergungsbetrieb zu den fraglichen Zeitpunkten aufgenommen und hat auch keinerlei mit einer Beherbergung üblichen Dienstleistungen erbracht. Frau AA führt auch ein Hotel, das zu den inkriminierten Zeitpunkten geschlossen war und keinerlei Dienstleistungen erbracht wurden.
Es wurden ausschließlich Arbeiterwohnungen zur Verfügung gestellt, wie dies Frau AA auch die letzten 25 Jahre gemacht hat. Sämtliche Personen waren korrekterweise als Arbeiter angemeldet und nicht als Gäste. Die Anmeldung erfolgte über die Gemeinde X und wurde auch nicht bemängelt. Worin das Meldevergehen zu sehen ist, ist nicht ersichtlich.
Es handelt sich ausschließlich um Arbeiter und nicht als Gäste, was sich schon allein daraus ergibt, dass es völlig untypisch ist, dass Gäste monatelang einquartiert sind.
An keiner der in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Personen wurden zu irgendeinem Zeitpunkt die für einen Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen, wie Aufräumen des Zimmers, zur Verfügung Stellung von Mahlzeiten usw erbracht. Sämtliche Personen hatten ihre eigene Bettwäsche, ihre eigene Küche und haben alles selber gemacht, so wie dies üblicherweise der Fall ist, wenn man längerfristig vermietet.
Frau AA vermietet seit 25 Jahren Personalzimmer an Angestellte bzw Arbeiter und war dies in der gesamten bisherigen Zeit nie ein Problem und wurde dies immer als „Arbeiterwohnungen" gemeldet und akzeptiert. Von der Gemeinde wurde jeweils angefragt, was die jeweiligen Personen in X arbeiten und daraufhin hat man sie auch angemeldet.
Zu den inkriminierten Zeitpunkten gab es bekanntlich im Zuge der Pandemie immer wieder Hinweise, dass Hotels und andere zwischenzeitig geschlossene Betriebe aufgesperrt werden können und waren viele Betriebe, wie auch Frau AA deshalb genötigt, den in Betracht kommenden Personen einen Arbeitsvertrag zu geben, damit diese Personen auch zur Verfügung stehen, wenn das Hotel/der Betrieb aufgesperrt werden kann. Es ist wirtschaftlich und personell denkunmöglich, dass man bei einer Änderung der Situation und Aufsperren des Hotels kurzfristig Angestellte/Arbeiter findet, weshalb diese entsprechend vorab organisiert werden mussten.
Vorliegendenfalls haben die betroffenen Personen allesamt bereits im Sommer (August) ihre Arbeiterwohnungen gemietet (wie auch in früheren Jahren), und wurde auch im Sommer bereits die Anzahlungen geleistet. Es sind auch alle betroffenen Personen außerhalb des Lockdowns (damit außerhalb der Zeiträume der betreffenden Verordnung) angereist und haben ihre Arbeiterwohnungen bezogen.
Es gilt als amtsbekannt, dass Änderungen auch von Seiten der Regierung immer kurzfristig beschlossen wurden und auch relativ kurzfristig Öffnungen und Schließungen, je nach Lage der Pandemie, beschlossen wurden. Damit liegt aber auch auf der Hand, dass eben zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar keine schriftlichen Arbeitsverträge vorhanden waren, da die betreffenden Betriebe entweder selber auf Kurzarbeit oder sogar geschlossen waren, dass sich die Lage aber kurzfristig ändern konnte und dann die Mitarbeiter kurzfristig angefordert werden. Gerade in den Bereichen, wo die von meiner Mandantschaft untergebrachten Personen arbeiten sollten, waren kurzfristige Spitzen zu erwarten, aufgrund dessen die untergebrachten Personen auch zur Verfügung stehen sollten. Die Problematik lag zum damaligen Zeitpunkt ja auch darin, dass es auch immer wieder kurzfristige Einreise- und Ausreisebeschränkungen gegeben hat (auch innerhalb der EU), weshalb die Mitarbeiter bereits im Inland sein mussten, wenn die Arbeit entsprechend zur Verfügung stand.
Nichts anderes macht im Übrigen auch die Kurzarbeit, wo der Gesetzgeber selber vorsieht, dass Mitarbeiter - selbst wenn sie im Moment nicht oder nicht in dem Ausmaß vom Arbeitgeber gebraucht werden - nicht gekündigt werden sollen, sondern dass diese weiterhin an den Betrieb gebunden bleiben und für Zeiten, wenn der Betrieb wieder besser läuft, möglichst unverzüglich wieder in das Arbeitsgeschehen eingegliedert werden können. Genauso war es auch mit diesen Personen, für welche eben Vorsorge getroffen werden musste und diese auf Abruf bereit sein müssen, wenn das Hotel aufgesperrt hätte.
Dass das Hotel von Frau AA oder die nachfolgend angeführten Betriebe in den betreffenden Zeiträumen geschlossen waren, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei den nachfolgenden Personen nicht um Gäste eines Beherbergungsbetriebes handelt, sondern um Arbeiter, welche eine Unterkunft benötigten.
Aus der Rechtfertigung von Frau AA vom 11.5.2021 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y ergibt sich, zu welchen Einsätzen die betroffenen Personen jeweils vorgesehen waren. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in weiterer Folge ein (mangelhaftes) Beweisverfahren durchgeführt, aufgrund dessen sich in weiterer Folge zumindest teilweise Übereinstimmung mit dem Vorbringen ergab und zwar insoweit, als das die betroffenen Personen tatsächlich - wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt - bei den betreffenden Firmen beschäftigt waren. So war z.B. Herr CC nicht im betroffenen Zeitraum, aber laut Aussage der Firma PP ca. einen Monat später bei der Firma PP beschäftigt. Pandemiebedingt konnte das aber nicht auf den Tag genau vorausgesagt werden und hat sich Herr CC auch in dem im bekämpften Bescheid inkriminierten Zeitraum gegenüber seinem späteren Arbeitgeber der Firma PP arbeitsbereit erklärt und hat damit jeden Tag auf seinen Arbeitseinsatz gewartet.
Die Behörde hat es im erstinstanzlichen Verfahren diesbezüglich unterlassen, bei den betroffenen Personen/Firmen nachzufragen, ob sich die betroffenen Personen auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt (als sie schlussendlich auch tatsächlich angestellt waren) arbeitsbereit erklärt haben und warum es nicht zu einer entsprechenden Anstellung gekommen ist. Vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft Y bei den betroffenen Unternehmen (potentielle Arbeitgeber) lediglich angefragt, ob es im betreffenden Zeitraum eine Anstellung gab, oder nicht und nicht, ob sich die betroffenen Personen im inkriminierten Zeitraum auch arbeitsbereit gemeldet haben und diese auch zur sofortigen Arbeitsaufnahme vorgemerkt waren. Damit hat aber die Bezirkshauptmannschaft Y den Sachverhalt nicht korrekt erhoben, sondern hätte vielmehr die Beweisaufnahme dahingehend ausdehnen müssen, ob das Vorbringen von AA richtig ist, dass die betroffenen Personen für eine Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern vorgesehen waren und warum es allenfalls nicht zu einem damaligen sofortigen Einsatz gekommen ist. Damit hätte nämlich die Behörde auch feststellen können, dass die Angaben von AA hinsichtlich der zu erwartenden Arbeitsbeschäftigung richtig waren und deshalb eben keine Beherbergung zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben in Anspruch genommen hat, sondern es sich lediglich um „Arbeiterwohnungen" gehandelt hat.
Bei korrekter Sachverhaltsaufnahme und Beweiswürdigung hätte sich unzweifelhaft ergeben, dass keiner der betroffenen Personen einen Beherbergungsbetrieb zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben betreten hat, sondern dass es sich um Arbeiterwohnungen handelte.
Sowohl der Gesetzgeber als auch der Verordnungsgeber hatte ausschließlich die typischerweise für Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, usw) und damit ständig wechselnde Urlaubsgäste vor Augen, und nicht Mitarbeiter, welche zulässigerweise sich im Ort aufhalten konnten und zulässigerweise auch einer Arbeit nachgehen konnten bzw auch zulässigerweise auf Arbeit warteten, für die sie kurzfristig eingesetzt werden konnten und die eben eine Übernachtung benötigten, was auch in jedem anderen Haushalt möglich und zulässig gewesen wäre.
Dazu kommen noch nachfolgende, nicht korrekt angewendete rechtliche Grundlagen:
1.
Gesetz und Verordnung verbieten das Betreten von Beherbergungsbetrieben zudem nicht grundsätzlich, sondern nur zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben. Schon alleine aus dem Wortlaut ergibt sich, dass hier mehrere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden müssen und die Übernachtung alleine nur eine Dienstleistung ist, sämtliche übrigen typischen Dienstleistungen für Beherbergungsbetriebe (zur Verfügung Stellung von Mahlzeiten, Zimmerreinigung, usw.) nicht vorgelegen ist. Es liegen auch keinerlei anderweitige Feststellungen diesbezüglich vor, obwohl das bereits in der Rechtfertigung vorgetragen wurde.
2.
Die Bezirkshauptmannschaft Y geht davon aus, dass die Übertretungen gemäß 1. bis 10. gegen die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (NotMV), BGBl. II Nr. 27/2021 verstoßen habe. Gemeint ist dabei ein Verstoß gegen § 8 dieser 3. COVID-19-NotMV.
Die Bezirkshauptmannschaft Y übersieht dabei, dass der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 dieser 3. COVID-19-NotMV dann nicht gilt durch jene Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in einer Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftsgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung. Gemäß § 20 3. COVID-19-NotMV tritt die Verordnung mit 25.1,2021 in Kraft und mit Ablauf des 3.2.2021 außer Kraft.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser 3. COVID-19-NotMV waren aber nach den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Y sämtliche Personen bereits bei AA untergebracht, womit - selbst wenn man davon ausgehen würde (was bestritten bleibt), dass diese Dienstleistungen eines Beherbergungsbetriebes in Anspruch genommen haben - § 8 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV auf die hier genannten Personen nicht anwendbar ist, zumal sämtliche Personen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der laut Bezirkshauptmannschaft Y übertretenen Rechtsnorm sich bereits in der Beherbergung befunden haben.
Eine Übertretung gemäß Meldegesetzt (Straferkenntnis Punkt 11.) liegt nicht vor, weil die Unterbringung nicht für einen Beherbergungsbetrieb vorgesehen war, sondern als Arbeitswohnung was auch entsprechend gemeldet wurde.
Selbst wenn - wovon nicht auszugehen ist - von Übertretungen auszugehen ist, hat AA jedenfalls unverschuldet gehandelt und war ihr eine Übertretung des Meldegesetzes bzw. der 3. COVID-19-NotMV zu keinem Zeitpunkt bewusst, zumal sie seit vielen Jahren genau diese Vorgangsweise zulässigerweise praktiziert.
Die verhängten Strafen sind in diesem Zusammenhang viel zu hoch und steht die verhängte Strafe von insgesamt EUR 17.000,00 in keinem Verhältnis zu der Tat, zumal ja auch nicht gegen Sinn und Zweck der 3. COVID-19-NotMV verstoßen wurde, da - wie gesagt keine Beherbergung stattfand mit Beherbergungsdienstleistungen - sondern Unterkunft für arbeitssuchende Personen, sowie sie in Fremdenverkehrsorten wie X ständig gebraucht werden.
Es wird damit gestellt der
ANTRAG:
das gegenüber AA zu GZ *** erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y ersatzlos zu beheben, in eventu die verhängte Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 17.000,00 herabzusetzen.“
Der Beschwerde waren die angeführten 8 Meldebestätigen angeschlossen.
Aufgrund der zum Zuteilungszeipunkt geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde das von der Beschwerdeführerin angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 1. bis 10. unter der Zahl LVwG-2022/49/1098 dem für Angelegenheiten der Gruppe 18a zuständigen Richter Mag. Dr. Josef Außerlechner und zu Spruchpunkt 11. betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG dem für Beschwerdeakten der Gruppe 14 zuständigen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser mit der Zahl LVwG-2022/30/1093 vom Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung zugeteilt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war daher vom für den Beschwerdeakt LVwG-2022/30/1093 zuständigen Richter nur über Spruchpunkt 11. des angefochtenen Straferkenntnisses zu entscheiden.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die unter den Spruchpunkten 1. bis 10. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten ausländischen Unterkunftnehmern eingeholt. Es handelt sich hierbei um die nachfolgenden zehn Personen, die im angeführten Zeitraum der Wintersaison 2020/2021 wie folgt beim Bürgermeister der Gemeinde X als zuständige Meldebehörde mit Nebenwohnsitz (= Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs 6 MeldeG) angemeldet waren:
NameGeburtsdatumangemeldet amabgemeldet am
CC31.05.198719.01.202112.07.2021
CC23.12.198303.12.202019.04.2021
EE08.06.200016.21.202016.03.2021
FF31.08.199725.01.202119.04.2021
GG17.11.199725.01.202119.04.2021
JJ11.11.199925.01.202119.04.2021
KK16.02.200118.01.202125.02.2021
LL01.08.200118.01.202125.02.2021
MM24.04.199311.01.202110.02.2021
NN26.10.199211.01.202110.02.2021
Aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass außer den Unterkunftnehmern KK und LL sowie MM und NN alle unterschiedlich lange in der Wintersaison 2020/2021 Unterkunft an der angeführten Wohnadresse in **** X, Adresse 2, nahmen. Aus den Melderegisterauszügen ergibt sich auch, dass mehrere der Unterkunftnehmer bereits in vorhergehenden Wintersaisonen in X aufhältig und polizeilich mit Nebenwohnsitz gemeldet waren. Die Unterkunftnehmerin FF hielt sich auch in der abgelaufenen Wintersaison 2021/2022 vom 07.12.2021 bis 19.04.2022 mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde X auf.
Es wird festgehalten, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde nicht ohne weiteres nachvollziehbar ergibt, ob die Unterkunftnahmen der angeführten Unterkunftnehmer/innen als Gäste im Rahmen und in einem Beherbergungsbetrieb im Sinn des § 5 Abs 1 MeldeG oder als Unterkunftnehmer/innen in einer Wohnung im Sinne des § 3 MeldeG erfolgten. Für eine diesbezügliche genaue Abklärung hätte es zusätzlicher Erhebungen, insbesondere Erhebungen vor Ort und bei der zuständigen Meldebehörde in der Gemeinde X und erforderlichenfalls genaue Befragungen der bei der Kontrolle angetroffenen und im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1. bis 10. namentlich angeführten Personen bedurft. Seitens der zuständigen Meldebehörde wurden die zwischen 03.12.2020 und 25.01.2021 erfolgten polizeilichen Wohnsitzanmeldungen nach § 3 Abs 1 MeldeG wie auch schon in den Wintersaisonen davor anstandslos entgegengenommen und die meldepolizeiliche Anmeldung akzeptiert. Bedenken betreffend die erfolgten Anmeldungen durch die Organe der zuständigen Meldebehörde ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht.
Da der Beschwerde hinsichtlich der unter Spruchpunkt 11. angelasteten Verwaltungsübertretung aus den nachfolgenden Gründen stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 11. aufzuheben und das betreffende Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz einzustellen war, waren seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol weitere Erhebungen und eine genaue Abklärung der Qualität der Unterkunftnahme (ob als Gast in einem Beherbungsbetrieb gemäß § 5 Abs 1 MeldeG oder als Unterkunftnehmer in einer Wohnung im Sinne des § 3 Abs 1 MeldeG) nicht erforderlich. Es erfolgen daher auch diesbezüglich keine Festlegungen und Feststellungen für melderechtliche Einstufungen ähnlicher Anmeldungen bei der zuständigen Meldebehörde, die spätestens mit Beginn der nächsten Wintersaison wiederum anfallen werden. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung, Überprüfung und Durchführung der Anmeldung hat durch die zuständige Meldebehörde, also dem Bürgermeister der Gemeinde X, zu erfolgen (siehe § 13 Abs 1 MeldeG).
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerde zu Spruchpunkt 11. deshalb Folge zu geben, weil innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG keine die Verfolgungsverjährung hemmende taugliche Verfolgungshandlung für die unter Spruchpunkt 11. angelastete Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 6, § 5 Abs 1 und § 22 Abs 2 Z 6 MeldeG erfolgte. Bei der zu Spruchpunkt 11. angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem MeldeG handelt es sich aufgrund der unterschiedlichen Unterkunftnehmern/innen und der unterschiedlichen Aufenthaltsdauern bzw unterschiedlichen Tatzeitanfängen und Tatzeitenden um mehrere einzelne Übertretungen nach dem MeldeG. Es handelte sich weiters um ein sogenanntes Dauerdelikt. Beim Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (siehe VwGH 29.09.2000, 98/02/0449). Der Tatzeitraum war bei den 10 Unterkunftnehmern unterschiedlich lange und begann spätestens bei den erfolgten Anmeldetagen oder bereits ein paar wenige Tage früher, weil § 3 Abs 1 MeldeG, nachdem im Gegenstandsfalle die Anmeldungen bei der Meldebehörde erfolgten, eine Frist von 3 Tagen nach Unterkunftnahme für die polizeiliche Anmeldung bei der Meldebehörde einräumt. Das Tatzeitende der 10 angelasteten Dauerdelikte war jeweils spätestens erst nach der erfolgten Aufgabe der Unterkunft. Als Anhaltspunkte sind hierfür die erfolgten Anmelde- und Abmeldedaten laut den eingeholten ZMR-Auszügen heranzuziehen, wobei auch diesbezüglich die tatsächliche Unterkunftaufgabe aufgrund der in § 4 Abs 1 MeldeG eingeräumten 3-Tages-Frist vor oder nach Unterkunftaufnahme geringfügig um ein paar wenige Tage abweichen. Die Unterkunftaufgaben, also das jeweilige Ende des Tatzeitraumes der Dauerdelikte, liegen bereits mehr als ein Jahr zurück. Im angefochtenen Straferkenntnis und in der verfahrenseinleitenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.02.2021 wurden zu Spruchpunkt 11. keine konkreten Tatzeiträume, die bei den verschiedenen Unterkunftnehmern/innen großteils unterschiedlich sind, angelastet. Es wurde weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter noch auch im angefochtenen Straferkenntnis keine Datumsangaben für den Tatzeitraum, sondern nur der Tag und die Uhrzeit der Kontrolle am 29.01.2021 angeführt. Der Tag und der Zeitpunkt der Kontrolle bilden aber nicht den Tatzeitraum der von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung.
Zu der angelasteten Übertretung nach § 7 Abs 6 MeldeG (Erfüllung der Meldepflicht) ist auszuführen, dass nach dem einleitenden Halbsatz die Verantwortlichkeit für die Vornahme der Eintragung ins Gästeverzeichnis dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes auferlegt wird. Diese Übertragung der Verantwortlichkeit stellt noch keine Tathandlung oder Pflichtverletzung dar. Der § 7 Abs 6 MeldeG sieht neben der Verantwortlichkeit die Pflicht des Inhabers eines Beherbergungsbetriebes vor, dass er Betroffene (Gäste gemäß § 5 Abs 1 MeldeG) diese auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen hat. Weigert sich in weiterer Folge ein Meldepflichtiger, die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter als weitere zweite Verpflichtung nach § 7 Abs 6 MeldeG unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen. Die dazugehörige und von der belangten Behörde herangezogene Strafbestimmung nach § 22 Abs 2 Z 6 MeldeG sieht vor, dass, wer als Inhaber eines Beherbungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs 6 verstößt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafen bis zu Euro 1.090,00 zu bestrafen ist. Weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.02.2021 noch im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine die Verjährungsfrist hemmende taugliche Tathandlung, nämlich eine konkrete Verletzung der in § 7 Abs 6 MeldeG auferlegten Verpflichtungen, angelastet.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens, des festgestellten Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ist bezüglich der unter Spruchpunkt 11. angelasteten Verwaltungsübertretung nach den §§ 7 Abs 6, 5 Abs 1 und 22 Abs 2 Z 6 MeldeG bereits Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG eingetreten und war daher auch eine Spruchberichtigung seitens des LVwG Tirol rechtlich nicht mehr möglich.
Es war daher der Beschwerde zu Spruchpunkt 11. stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 11. aufzuheben und das zu Spruchpunkt 11. geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz einzustellen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)