Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/1612-5; LVwG-2022/33/1611-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.1612.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2022, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2022 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 380,00 zu leisten.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2022 wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu Spruchpunkt 1.:
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen:
„1 Datum/Zeit: 27.02.2022, 19:48 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2, CCparkplatz Y
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben am 27.02.2022 um 19:48 Uhr in **** Y, Adresse 2, am CCparkplatz nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass ihr Verhalten als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 2. Satz StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. €1.900,00
15 Tage(n) 22 Stunde(n)
0 Minute(n)
§99 Abs. 1 StVO
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.090,00.“
Dagegen hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24. 5. 2022, Geschäftszahl ***, zugestellt am 03.06.2022, binnen offener Frist nachstehenden
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Bescheid vom 03.06.2022 wird vollinhaltlich angefochten.
Es werden sowohl formelle als auch materielle Rechtsmängel geltend gemacht.
Hierzu wird ausgeführt wie folgt:
1.
Es ist keineswegs richtig, dass der Beschuldigte die Vornahme eines Alkotestes verweigert hätte. Tatsächlich hat er mehrere Versuche unternommen, wobei jedoch kein Testergebnis erzielt werden konnte. Dies war auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschuldigten zurückzuführen, welche ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war.
Der Beschuldigte ist starker Raucher und ist - wie sich nunmehr herausgestellt hat - seine Lungenfunktion stark beeinträchtigt. Der Beschuldigte war sich zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht bewusst darüber, aufgrund seiner eingeschränkten Lungenfunktion nicht in der Lage zu sein, einen Alkotest zu absolvieren. Er sah sich daher nicht veranlasst, irgendeine Mitteilung darüber zu machen, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen Alkoholtest per Atemluftkontrolle durchführen kann. Dies war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Die einschreitenden Beamten wären schon von sich aus gehalten gewesen, eine Blutprobe zu
entnehmen, um eine Überprüfung des Alkoholgehaltes vorzunehmen. Sie hätten schon aufgrund der heftigen Hustenanfälle des Beschuldigten erkennen müssen, dass diesem eine Kontrolle der Atemluft nicht möglich war. Einen entsprechenden Wunsch hat der Beschuldigte
auch ausdrücklich geäußert, auch wenn dies nunmehr von den Beamten negiert wird. Bei Vornahme einer Blut Alkoholmessung hätte sich jedenfalls herausgestellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keineswegs alkoholisiert war.
Der Beschuldigte hat sich umgehend nach diesem Vorfall an einen Lungenfacharzt gewandt.
Dieser führte eine sogenannte Spirometrie durch. Aus diesem Testbericht, welcher der Behörde vorgelegt wurde, ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer massiv eingeschränkten Lungenfunktion leidet. Diese macht es ihm unmöglich, einen positiven Alkotest zu absolvieren.
Es wurde im Verfahren ausdrücklich ein Antrag gestellt, diesen Testbericht einer amtsärztlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies wurde jedoch nicht vorgenommen.
Schon dadurch ist daher der Beschuldigte in seinen Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verletzt.
2.
Der Beschuldigte ist unmittelbar nach diesem Vorfall zur Universitätsklinik Z gefahren, um eine Blutprobe abnehmen zu lassen. Er wurde dabei von seiner Ehegattin, DD (und nicht von seiner Tochter, wie bisher versehentlich angegeben) begleitet. Am Informationsschalter erhielten sie jedoch, nachdem die Dame mehrere Telefonate geführt hatte, die Auskunft, dass es hierzu eines Auftrages einer Behörde bedarf. Die nunmehrigen Ausführungen im Bescheid vom 24.5.2022 sind nicht richtig. Ein Arzt oder eine Klinik ist nicht verpflichtet, einfach so Blut abzunehmen. Hierzu benötigt es nämlich entweder einer medizinischen Indikation oder eines behördlichen Auftrages. Andernfalls liefe das ärztliche Personal Gefahr, für eine Körperverletzung einstehen zu müssen. Nachdem beides nicht vorlag, wurde daher die Blutabnahme nicht vorgenommen.
3.
Der Beschuldigte bestreitet vehement, zum Vorfallszeitpunkt sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er war zuvor zwar an einem Unfall beteiligt, hat diesen jedoch nicht verschuldet. Aus dem Unfallprotokoll lässt sich ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles jedenfalls nicht ableiten. Beide Fahrzeuge fuhren nebeneinander über die Yer Brücke Richtung Norden und berührten sich dabei. Welches Fahrzeug auf die jeweils andere Fahrbahn geriet, ergibt sich aus dem Unfallbericht nicht. Selbstverständlich gibt es diesbezüglich keinerlei Unterlagen.
Es besteht daher keine ausreichende Grundlage dafür, dem Beschuldigten das Verschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles anzulasten.
4.
Richtigerweise ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für den Verkehrsunfall nicht einzustehen hat. Es besteht daher keine Veranlassung, eine Geldstrafe in dieser Höhe auszusprechen, soweit überhaupt die Verhängung einer Geldstrafe gerechtfertigt ist.
Insgesamt liegen daher keine ausreichende Beweisergebnisse vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war. Die Verhängung einer Geldstrafe ist daher nicht gesetzmäßig.
Gestützt auf obige Ausführungen werden sohin gestellt nachstehende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.06.2022 ersatzlos beheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren einstellen, in eventu, die Geldstrafe herabzumindern.
Z, am 09.06.2022AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022, Zl ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zl ***, insbesondere auch in die Stellungnahme der Polizeiinspektion Y vom 25.04.2022, Zl ***.
Weiters fand am 21.07.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der beiden Meldungsleger RevInsp EE und Insp. FF.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 27.02.2022 gegen 19.19 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen *** auf der B *** bei km 0,4 in Richtung Norden. Gleichzeitig fuhr GG mit seinem LKW mit dem Kennzeichen *** ebenfalls auf der Yer Brücke B *** in Richtung Norden auf dem rechten Fahrstreifen. Der Beschwerdeführer fuhr auf dem linken Fahrstreifen und versuchte an dem Fahrzeug von GG vorbeizufahren. Dabei streifte der Beschwerdeführer mit seinem rechten Seitenspiegel den linken Seitenspiegel von Unfallbeteiligten GG. Nach der Kollision blieben beide beteiligten auf der Yer Brücke stehen und vereinbarten sich auf dem CCparkplatz an der Kreuzung B ***/B **/L die Daten auszutauschen. Auf dem Parkplatz kam es dann zu gegenseitigen Schuldzuweisungen. Der Unfallbeteiligte GG stellte fest, dass der Beschwerdeführer an der rechten Hand einen Gipsverband getragen hat und eine Zigarette rauchte und zudem nach Alkohol gerochen hat. Daraufhin hat er die Polizei in Y verständigt. Kurz darauf traf die Zivilstreife „Y 30“ am CCparkplatz ein. Insp. JJ forderte den Beschwerdeführer um 19.23 Uhr zum Alkomattest auf. Der Alkomattest wurde dann von der Streife „Y 1“ mit RevInsp. EE und Insp. FF übernommen. RevInsp. EE hat die Amtshandlung übernommen und hat den Beschwerdeführer die üblichen Fragen gestellt, nämlich was und wann er getrunken hat, wie schwer er ist und wie groß, ob er Medikamente nimmt, ob er Krankheiten hat und ob er eine Zahnhaftcreme verwendet. Der Beschwerdeführer hat angegeben zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr 4 bis 5 große Bier getrunken zu haben. Irgendwelche Krankheiten hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Nach der 15-minütigen Wartezeit wurde mit dem Alkomattest begonnen. Der Beschwerdeführe hat insgesamt 6 Blasversuche durchgeführt. Es kam zu keinem relevanten Messergebnis. Während der Blasversuche wurde der Beschwerdeführer von RevInsp. EE immer wieder aufgefordert richtig zu blasen und wurde dem Beschwerdeführer auch vorgezeigt, wie er zu blasen hat. Auf dem Messstreifen ist ersichtlich, dass insgesamt 6 Blasversuche aufgezeichnet sind und das Blasvolumen von 0,0 l bis 1,3 l und die Blaszeit von 0,2 s bis maximal 8,4 s reicht. Alle 6 Blasversuche waren Fehlversuche und war laut Messstreifen entweder die Atmung unkorrekt gewesen oder war das Blasvolumen zu klein. Nach dem 6. Blasversuch wurde die Amtshandlung beendet und dies als Alkotestverweigerung gewertet. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt.
Der Beschwerdeführer nimmt momentan Medikamente gegen zu hohen Blutdruck. Einen Asthmaspray oder dergleichen verwendet der Beschwerdeführer momentan keinen und es gibt auch keinen aktuellen Befund eines Lungenfacharztes über eine Lungenkrankheit oder Lungenbeschwerden.
Der vorgelegte Spirometriebericht ist in der Ordination des Allgemeinmediziners KK erstellt worden, trägt keine Unterschrift und auch keine Diagnose bzw weiteren Behandlungsverlauf.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022, Zl ***.
Die getroffenen Feststellungen betreffend den Verkehrsunfall mit Sachschaden ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022.
Die getroffenen Feststellungen betreffend den Gipsverband und das Rauchen des Beschwerdeführers beim versuchten Datenaustausch am CCparkplatz in Y ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022 sowie auch aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.07.2022.
Auch die Feststellungen über den Alkoholkonsum, nämlich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr zwischen 4 und 5 große Bier, ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y am 28.02.2022. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass er 3 große Bier getrunken habe. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger RevInsp EE hat im Rahmen seiner Einvernahme jedoch angegeben, dass die Angaben über den Alkoholkonsum in der Anzeige vom Beschwerdeführer stammen und er darauf verweise, dass der Beschwerdeführer angegebenen hat zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr 4 bis 5 große Bier getrunken zu haben.
Die getroffenen Feststellungen betreffend die Blasversuche, die laut Messstreifen als Fehlversuche gewertet wurden, ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022 sowie aus dem Messstreifen der Alkomatmessung. Aus dem Messstreifen ergibt sich, dass bei den 6 Blasversuchen des Beschwerdeführers das Blasvolumen von 0,0 l bis 1,3 l gereicht hat und die Blaszeit von 0,2 s bis maximal 8,4 s. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Spirometriebericht ergibt sich, dass hier der Blasversuch des Beschwerdeführers über 7 s gedauert hat und das Volumen über 3 l gelegen ist. Dies ergibt sich aus dem Spirometriebericht des Arztes KK vom 01.03.2022. Dass mit diesem Ausmaß an Blaszeit und Blasvolumen ein gültiges Ergebnis zu erzielen wäre, ergibt sich aus der Aussage des als Zeuge einvernommenen Meldungslegers RevInsp. EE. Dieser hat anlässlich seiner Einvernahme auf seine Stellungnahme vom 25.04.2022, Zl ***, verwiesen. Darin hat er angeführt, dass bei verschiedenen Selbstversuchen mit verschiedenen Blasvolumen und verschiedener Blaszeit auch gültige Ergebnisse erzielt worden sind. In der Einvernahme als Zeuge hat der Meldungsleger RevInsp EE unter Hinweis auf diese Stellungnahme ausgesagt, dass mit einem Blasvolumen von 2,5 l mit einer Blaszeit von 4,2 s ein gültiges Messergebnis erreicht werden kann.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Ergeben sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022 sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Einerseits hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zugegeben, einen Gipsverband an der rechten Hand getragen zu haben. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y ergibt, dass der zweite Unfallbeteiligte auch festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer geraucht hat. Außerdem hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr 4 bis 5 große Bier getrunken hat. Aufgrund dieses Umstandes ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer beim Vorbeifahren an dem LKW des Unfallbeteiligten GG diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, den Alkomattest durchzuführen, ergibt sich einerseits aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.08.2022 sowie andererseits aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst, dass er derzeit nicht an einer Lungenkrankheit leidet und auch keine Medikamente gegen eine Lungenkrankheit bzw Lungenbeschwerden einnimmt. Andererseits hat der als Zeuge einvernommene Meldungsleger RevInsp EE im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer mehrmals auf die korrekte Atmung und die korrekten Blasversuche hingewiesen hat und er während der Amtshandlung keinerlei Symptome einer Erkrankung feststellen konnte. An einen Hustenanfall konnte sich der Meldungsleger nicht erinnern, hat jedoch ausgesagt, wenn der Beschwerdeführer einen wirklichen Hustenanfall gehabt hätte, würde er sich daran erinnern.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere der glaubwürdigen und widerspruchfreien sowie überzeugenden Aussage des Meldungslegers RevInsp EE steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2022 gegen 19.19 Uhr auf der B *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat und um 19.48 Uhr in **** Y, Adresse 2, am CCparkplatz nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei sich geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden hat, dass sein Verhalten als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen *** mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten wie folgt:
„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.
…
- Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
…
§ 99. Strafbestimmungen.
- Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen
…
b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht
…“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, du Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.
Konkrete Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und als Beweis den Beschwerdeführer einvernommen und auch die beiden Meldungsleger RevInsp. EE und Insp. FF. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
VI.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zu widergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend war eine nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach verdient er € 1.700,00 netto, besitzt kein Vermögen und ist sorgepflichtig für eine Tochter im Alter von 14 Jahren. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 99 Abs 1 lit b StVO von € 1.600,00 bis € 5.900,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und bei den angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war deren Verhängung notwendig, um auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnorm aufzuzeigen.
Zu Spruchpunkt 2:
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.03.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 8 Monaten gerechnet ab 27.02.2022 entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 27.02.2022 in Y gegenüber einem geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung des Alkotests verweigert hat, obwohl er in Verdacht gestanden ist am 27.02.2022 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und in fahrlässiger Weise einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet zu haben.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2022 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.05.2022, Geschäftszahl ***, zugestellt am 30.05.2022, binnen offener Frist nachstehenden
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Bescheid vom 24.05.2022 wird vollinhaltlich angefochten.
Es werden sowohl formelle als auch materielle Rechtsmängel geltend gemacht.
Hierzu wird ausgeführt wie folgt:
1.
Es ist keineswegs richtig, dass der Beschuldigte die Vornahme eines Alkotestes verweigert hätte. Tatsächlich hat er mehrere Versuche unternommen, wobei jedoch kein Testergebnis erzielt werden konnte. Dies war auf gesundheitliche Einschränkungen des Beschuldigten zurückzuführen, welche ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war.
Der Beschuldigte ist starker Raucher und ist - wie sich nunmehr herausgestellt hat - seine Lungenfunktion stark beeinträchtigt. Der Beschuldigte war sich zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht bewusst darüber, aufgrund seiner eingeschränkten Lungenfunktion nicht in der Lage zu sein, einen Alkotest zu absolvieren. Er sah sich daher nicht veranlasst, irgendeine Mitteilung darüber zu machen, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen Alkoholtest per Atemluftkontrolle durchführen kann. Dies war ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.
Die einschreitenden Beamten wären schon von sich aus gehalten gewesen, eine Blutprobe zu
entnehmen, um eine Überprüfung des Alkoholgehaltes vorzunehmen. Sie hätten schon aufgrund der heftigen Hustenanfälle des Beschuldigten erkennen müssen, dass diesem eine Kontrolle der Atemluft nicht möglich war. Einen entsprechenden Wunsch hat der Beschuldigte
auch ausdrücklich geäußert, auch wenn dies nunmehr von den Beamten negiert wird. Bei Vornahme einer Blut Alkoholmessung hätte sich jedenfalls herausgestellt, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt keineswegs alkoholisiert war.
Der Beschuldigte hat sich umgehend nach diesem Vorfall an einen Lungenfacharzt gewandt. Dieser führte eine sogenannte Spirometrie durch. Aus diesem Testbericht, welcher der Behörde vorgelegt wurde, ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer massiv eingeschränkten Lungenfunktion leidet. Diese macht es ihm unmöglich, einen positiven Alkotest zu absolvieren.
Es wurde im Verfahren ausdrücklich ein Antrag gestellt, diesen Testbericht einer amtsärztlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies wurde jedoch nicht vorgenommen.
Schon dadurch ist daher der Beschuldigte in seinen Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren
verletzt.
2.
Der Beschuldigte ist unmittelbar nach diesem Vorfall zur Universitätsklinik Z gefahren, um eine Blutprobe abnehmen zu lassen. Er wurde dabei von seiner Ehegattin, DD (und nicht von seiner Tochter, wie bisher versehentlich angegeben) begleitet. Am Informationsschalter erhielten sie jedoch, nachdem die Dame mehrere Telefonate geführt hatte, die Auskunft, dass es hierzu eines Auftrages einer Behörde bedarf. Die nunmehrigen Ausführungen im Bescheid vom 24.5.2022 sind nicht richtig. Ein Arzt oder eine Klinik ist nicht verpflichtet, einfach so Blut abzunehmen. Hierzu benötigt es nämlich entweder einer medizinischen Indikation oder eines behördlichen Auftrages. Andernfalls liefe das ärztliche Personal Gefahr, für eine Körperverletzung einstehen zu müssen. Nachdem beides nicht vorlag, wurde daher die Blutabnahme nicht vorgenommen.
3.
Der Beschuldigte bestreitet vehement, zum Vorfallszeitpunkt sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er war zuvor zwar an einem Unfall beteiligt, hat diesen jedoch nicht verschuldet. Aus dem Unfallprotokoll lässt sich ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles jedenfalls nicht ableiten. Beide Fahrzeuge fuhren nebeneinander über die Yer Brücke Richtung Norden und berührten sich dabei. Welches Fahrzeug auf die jeweils andere Fahrbahn geriet, ergibt sich aus dem Unfallbericht nicht. Selbstverständlich gibt es diesbezüglich keinerlei Unterlagen. Es besteht daher keine ausreichende Grundlage dafür, dem Beschuldigten das Verschulden am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles anzulasten.
4.
Richtigerweise ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für den Verkehrsunfall nicht einzustehen hat. Es besteht daher keine Veranlassung, eine Geldstrafe in dieser Höhe auszusprechen, soweit überhaupt die Verhängung einer Geldstrafe gerechtfertigt ist. Insgesamt liegen daher keine ausreichende Beweisergebnisse vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war. Die Verhängung einer Geldstrafe ist daher nicht gesetzmäßig.
Gestützt auf obige Ausführungen werden sohin gestellt nachstehende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.5.2022 ersatzlos beheben und das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren einstellen, in eventu, die Entzugsdauer auf die Dauer von 6
Monaten einzuschränken.
Z, am 09.06.2022AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 28.02.2022, Zl ***. Weiters wurde Einsicht genommen in den Parallelakt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ***. Weiters fand am 21.07.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einvernahme der Meldungsleger RevInsp EE und Insp. FF.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Zu Zl LVwG-*** führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2022, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.900,00 verhängt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-) Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Im Fall einer Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1 StVO ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten festzulegen. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG war zu berücksichtigen, dass nach § 26 Abs 1 Z 2 eine Entzugsdauer von zusätzlich 2 Monaten vorzusehen ist, wenn bei der Übertretung der Lenker (Beschwerdeführer) einen Verkehrsunfall verschuldet hat.
Mit Verweis auf die im Verfahren zu Zl LVwG-*** ausgeführten Erwägungen ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO begangen hat und bei dieser Übertretung auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat und somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen ist.
Es war somit nach § 26 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 1 FSG die 8-moatige Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde rechtmäßig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 25.02.2013, 2013/11/0017).
Auch die begleitend angeordneten Maßnahmen wurden allesamt auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen gestützt und von der belangten Behörde ordnungsgemäß angeordnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 3:
I.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)