LVwG T LVwG-2022/31/0472-4

LVwG-2022/31/0472-4Tribunal administratif régional3 août 2022

Regest

Verwendungszweck<br/>verwendungswidrige Nutzung<br/>Ferienwohnsitz<br/>Ferienwohnungsvermietung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/0472-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.0472.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.1.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.1.2022, ***, hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§44a Z 1 VStG) zu lauten hat wie folgt:

„Sie, AA, haben in der Zeit von zumindest 1.7.2021 bis zum 17.11.2021 das Wohnhaus mit der Anschrift Adresse 1, **** Z, auf Gst **1 KG Z, entgegen dem baurechtlich bewilligten Verwendungszweck nicht für Wohnzwecke, sondern zum Zweck der gewerbsmäßigen Ferienwohnungsvermietung bzw. zum Zweck der Vermietung von Ferienwohnungen im Sinn des § 13 Abs 1 lit d TROG 2016 verwendet.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 01.07.2021 -17.11.2021

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie, Herr AA, haben in der Zeit von zumindest 1.7.2021 bis zum 17.11.2021 das Wohnhaus mit der Anschrift Adresse 1, **** Z, auf Gst. **1, KG Z, entgegen dem baurechtlich bewilligten Verwendungszweck nicht für Wohnzwecke, sondern zum Zwecke der gewerbsmäßigen Ferienwohnungsvermietung verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 67 Abs. 1 lit! Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 i.d.d.g.F. LGBI. Nr. 165/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.000,00

1 Tag

Gemäß § 67 Abs. 1 lit I TBO 2018 begeht, wer unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36.300,00 Euro zu bestrafen.“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter ein fristgerechtes Rechtsmittel ein und brachte darin im Wesentlichen vor, dass auf den vorliegenden Fall die Ausnahmeregelung des § 13 Abs 1 lit d TROG 2016 Anwendung finde. Der Beschuldigte sei seit 19.8.2020 mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Anschrift gemeldet. Eines der vier Schlafzimmer werde ausschließlich und durchgängig vom Beschuldigten bewohnt. Das Zimmer verfüge über Fernseher, Doppelbett und Kleiderschrank. Der Kühlschrank sei mit verderblichen Lebensmitteln gefüllt und werde das Fahrzeug dauerhaft in der Garage abgestellt. Von einer Scheinwohnsitzmeldung könne keine Rede sein. Zum Beweis dafür wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst sowie von vier näher angeführten Zeugen angeboten sowie abschließend beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, von einer Bestrafung gemäß § 33a VStG Abstand zu nehmen oder in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Strafakt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.2022, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters einvernommen und eingehend befragt wurde.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durgeführten Ermittlungsverfahrens steht der nunmehr zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:

Demnach hat der Beschwerdeführer das gegenständliche, auf Gst **1 KG Z befindliche, Objekt, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.7.2010, Zl ***, mit dem Verwendungszweck „Einfamilienwohnhaus“ versehen wurde, unstrittiger Weise im tatgegenständlichen Zeitraum verwendungszweckwidrig verwendet, wobei nähere Recherchen dahingehend angestellt werden müssten, ob die verwendungszweckwidrige Nutzung in der gewerbsmäßigen Vermietung von Ferienwohnungen besteht oder eine (ebenso verwendungszweckwidrige) Vermietung von Ferienwohnungen im Sinn des § 13 Abs 1 lit d TROG 2016 vorliegt.

III.Rechtliche Grundlagen:

Im Gegenstandfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 167/2021 (TBO 2018), von Relevanz:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

l)unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,-- Euro zu bestrafen.“

Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl Nr 111/2016 idF LGBl Nr 167/2021 (TROG 2016) maßgeblich:

„§ 13

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

1. Gemäß § 28 Abs 1 lit d ist die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, bewilligungspflichtig. Ebendieser Umstand ist im Gegenstandsfall von zentraler Relevanz:

§ 13 Abs 1 letzter Satz TROG 2016 legt fest, dass wenn in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht sind, die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten darf.

Im Gegenstandsfall gibt es zahlreiche Synergien zwischen den touristischen Einrichtungen „Chalet CC“ auf Gst **1 und dem auf dem unmittelbar südlich anschließenden Nachbargrundstück befindlichen „CC Schlössl“ auf Gst **2, etwa laufen die Buchungen für die beiden Häuser über ein gemeinsames Portal ein, das sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von dessen Ehefrau eingesehen werden kann.

2. Seitens des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es im CC Schlössl insgesamt drei Garconnieren, die Platz für acht Leute bieten, gibt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er im Sommer eine Landwirtschaft mit 30 Schafen und im Winter eine Skischule betreibe und im Sommer zudem einen E-Bike-Verleih betreibe und zumeist um 7:30 Uhr außer Haus gehe und erst gegen 21:00 Uhr wieder zurückkomme.

Bereit aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass eine strikte Trennung des „Chalet CC“ und des „CC Schlössl“ offenbar nicht vorliegen kann, zumal die durchgehende untertägige Abwesenheit des Vermieters nur durch die Übernahme von Betreuungsaufgaben für die Gäste des Chalet CC durch die das CC Schlössl führende Ehegattin des Beschwerdeführers kompensierbar erscheint. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass Buchungsanfragen sowohl über den Computer des Beschwerdeführers als auch über den Computer seiner Frau laufen, ebenso wie Buchungsanfragen zum CC Schlössl über beide Computer laufen.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Chalet CC anderes Personal beschäftigt als dies im CC Schlössl der Fall ist.

3. Ein Bauansuchen hinsichtlich der Änderung des Verwendungszweckes iSd § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 wäre bereits deswegen alternativlos geboten gewesen, zumal die Ausweisung weiterer Ferienwohnungen im als Wohnhaus baubewilligten Chalet CC die raumordnungsrechtliche Eignung zukommt, den Rahmen zulässiger Ferienwohnungen im Sinne des § 13 Abs 1 lit d TROG 2016 infolge der gebotenen Zusammenrechnung mit dem CC Schlössl zu sprengen, wodurch eine im Wohngebiet nicht zulässige gewerbliche Beherbergung entstehen würde (vgl § 38 Abs 1 lit b TROG 2016).

Vielmehr müssten im Sinn des § 13 Abs 1 letzter Satz TROG 2016 nähere Erhebungen hinsichtlich eines Naheverhältnisses der Ferienwohnungen des CC Schlössl und der Ferienwohnungen im Chalet CC angestellt werden. Damit ist aber evident, dass der Umfunktionierung von Zimmern eines Wohnhauses in Privatzimmer oder Ferienwohnungen sehr wohl die Eignung zukommt, auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein zu können, insbesondere hinsichtlich der Qualifikation als Freizeitwohnsitz einerseits und als Gastgewerbebetrieb andererseits, dies im Sinn des vorhin zitierten § 13 Abs 1 TROG 2016.

4. Der Beschwerdeführer hat es somit schuldhaft unterlassen, ein derartiges Bauansuchen über die Änderung des Verwendungszweckes der als Wohnräume eines Einfamilienwohnhauses genehmigten Zimmer des Gst **1 KG Z einzubringen, sodass der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung auf jeden Fall erfüllt ist.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung darauf hinweist, dass der Internetauftritt des Chalet CC nunmehr eingehend modifiziert wurde, etwa das von ihm genutzte Zimmer im Erdgeschoß nicht mehr als Gästezimmer zur Verfügung steht, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Änderung erst nach Ergehen des gegenständlichen Bescheides erfolgt ist, zumal im gegenständlichen Akt der Internetauftritt zum Zeitpunkt der Entscheidung aufliegt und dabei noch die Rede davon ist, dass das Chalet Platz für bis zu acht Personen bietet und im Obergeschoß drei getrennte Doppelzimmer mit SAT-TV-Flachbildschirmen und im Erdgeschoß ein Doppelzimmer befindet.

5. Im Ergebnis ist daher mangels Einbringung eines Bauansuchens im Sinne des § 28 Abs 1 lit c TBO 2018 von der verwendungszweckwidrigen Nutzung der im Obergeschoß befindlichen Zimmer auszugehen, wobei nach dem vorhin Angeführten dahingestellt bleiben kann, ob damit (im Fall der gebotenen Zusammenrechnung iSd § 13 Abs 1 letzter Satz TROG 2016) ein im Wohngebiet unzulässiger Gastgewerbsbetrieb geschaffen wird oder lediglich eine verwendungszweckwidrige Vermietung von Ferienwohnungen bei einem als Einfamilienwohnhaus genehmigten Objekt vorliegt.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierungen des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl 2001/03/0180; VwGH 13.9.1989, Zl 89/18/0083; VwGH 12.3.2010, Zl 2010/17/0017; uva).

Durch die Neuformulierung des Tatvorwurfes, der dem Umstand diverser Unwägbarkeiten hinsichtlich der rechtlich gebotenen Qualifizierung der (jedenfalls) unzulässigen Änderung des Verwendungszweckes Rechnung trägt, war der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt.

6. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer durch die unrechtmäßige Vermietung der gegenständlichen Ferienwohnung bzw. Zimmer unter Zugrundelegung des Umstandes, dass das Chalet mit Kosten von Euro 190,00 pro Nacht zu Buche schlägt, ein nicht unwesentliches Einkommen erwirtschaftet hat.

Der Unrechtsgehalt ist – wie auch in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, als erheblich zu qualifizieren: Das Hintanstellen unzulässiger Verwendungen ist zur Sicherstellung der Einhaltung raumplanerischer Vorgaben, insbesondere dem Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von zentraler Bedeutung. Diesen Vorgaben kommt insbesondere angesichts der in Tirol eingeschränkten Gebiete, die als Dauersiedlungsraum nutzbar sind, besondere Bedeutung zu und hat der Beschwerdeführer diesen Zielen erkennbar zuwidergehandelt.

7. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Zugrundelegung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

Hinsichtlich des Verschuldungsgrades war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war jedoch, dass es sich bei der verwendungswidrigen Nutzung von Wohnräumen über einen Zeitraum von viereinhalb Monaten um ein Dauerdelikt handelt. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist die Dauer des unbefugten (strafbaren) Verhaltens auch für die Strafbemessung von Bedeutung (vgl VwGH 29.1.2007, 2006/03/0155, VwGH 26.11.1982, 81/04/0042 und viele andere).

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien, des Seitens des Beschwerdeführers durch die Vermietung der gegenständlichen Räume erzielten wirtschaftlichen Vorteils und unter Berücksichtigung eines Strafrahmens bis zu Euro 36.300,-- haben sich gegen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- keinerlei Bedenken ergeben, zumal damit der Strafrahmen zu lediglich ca 5,5 % ausgeschöpft wurde.

Diese Geldstrafe ließe sich selbst mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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