LVwG T LVwG-2022/28/1289-4

LVwG-2022/28/1289-4Tribunal administratif régional5 août 2022

Regest

Abweisung<br/>Veranstaltung<br/>Keine Maske<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1289-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.1289.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 24.03.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-verordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 144 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 24.03.2022, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 20.03.2021 um zumindest 17:10 Uhr in Y, Adresse 2, X, bei der Demonstration „BB“, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben sich zu oben angeführter Zeit am oben angeführten Ort zum Zweck der Teilnahme an einer Versammlung gem. § 13 Abs. 3 Z 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58//2021, i.d.g.F. aufgehalten und hierbei entgegen § 13 Abs. 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58//2021, i.d.g.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F. keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 50,00

17 Stunden

§ 40 Abs. 2

Epidemiegesetz 1950,

BGBl. Nr. 186/1950, i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 10,00

€ 60,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:

„Man könnte fast glauben. Sie und den Beamten mit der Dienstnummer *** interessiert der Art.20 Abs.l BVG vorsätzlich nicht.

Meine Umfassenden Beilagen geben begründeten Verdacht dazu, der auch zur Anzeige der Beamten führen kann.

Es ist richtig, dass diese Entscheidungen teilweise aus formalen Gründen getroffen wurden, aber nur weil sich der Verfassungsgerichtshof keine Zeit genommen hat, sich mit dem Sachverhalt zu beschäftigen.

Es gibt mittlerweile auch ein Urteil, wo zumindest auf ein Gutachten hingewiesen wird. Auch dieses wurde mir nicht zugänglich gemacht.

Der Sachverhalt ist noch lange nicht zur Gänze geklärt und wie schon oben erwähnt, fehlen mir aus wissenschaftlicher Sicht alle Beweise.

Ich habe mich zur Methode, die zu diesen Verordnungen/Gesetze geführt haben, auf ein Urteil vom Verwaltungsgericht Wien

(VGW-***) gestützt.

Dieses bezieht sich in erster Linie auf die Definition von „Fallzahlen". Ich bitte Sie, sich noch einmal damit zu beschäftigen.

Sogar zu dieser Zeit konnte ich belegen, dass es keinen kausalen Zusammenhang zwischen den sogenannten „Fallzahlen", ja nicht einmal die Krankenhausauslastung, zur pandemischen Notlage gab und zu diesen Einschränkungen führen sollte.

Ein Ländervergleich (CC Studie beigelegt) und die offiziellen Daten des Dashboard vom DD lassen alleine schon diese Rückschlüsse zu.

Wir reden hier noch nicht einmal von der Sinnhaftigkeit einer FFP2 klassifizierten Atemschutzmaske im Freien mit mindestens 2m Sicherheitsabstand (aus Respekt vor anderen Teilnehmern).

Zu diesen komme ich dann im ordentlichen Verfahren noch genauer.“

Aus der Anzeige der PI W vom 16.04.2021 geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer am 20.03.2021 um 17:10 Uhr, **** Y, Adresse 2, als Teilnehmer einer Veranstaltung im Rahmen einer Demonstration „BB“ keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen hat, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen eine, wie oben ausgeführt, Atemschutzmaske zu tragen ist. Aus diesem Grund fragte der amtshandelnde Beamte auch, ob Herr EE ein ärztliches Attest über eine Tragebefreiung besitze, was von ihm aber sofort verneint wurde. Der amtshandelnde Beamte forderte Herrn EE unmissverständlich auf, bei der Versammlung eine FFP2-Maske zu tragen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 20.03.2021 um 17:10 Uhr in **** Y, Adresse 2, Teilnehmer bei der Demonstration „BB“. Dabei wurde vom Beschwerdeführer keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP-2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen.

Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.07.2022 ein Schreiben des Herrn FF, Lungenfacharzt, mit folgendem Inhalt vor:

„FF

Lungenfacharzt

Alle Kassen

Adresse 3 A-**** Y

Tel.: *** Fax.: ***

Y, 09.02.2021

Herr EE, Adresse 1, **** Z

geb. XX.XX.XXXX

Aus medizinischer Sicht ist das Tragen einer eng anliegenden Mundschutzmaske FFP2 für den Patienten gesundheitsgefährdend. Vom Tragen einer eng anliegenden Mundschutzmaske FFP2 wird daher, entsprechend der Rechtsvorschrift für COVID19 vom 01.11.2020 abgeraten, alternativ können OP Masken, herkömmlicher NMS und Visiere getragen werden.

Weitere Informationen unter https://www.GG.at

Mit freundlichen Grüßen

FF, Lungenfacharzt

Aus diesem Gutachten geht lediglich hervor, dass das Tragen einer FFP2-Maske für den Patienten gesundheitsgefährdend ist, wobei vom Arzt nicht ausgeführt wird, warum das Tragen einer FFP2-Maske gesundheitsgefährdend für den Beschwerdeführer sich darstellt und damit kein ärztliches Zeugnis im Sinne des § 55 Ärztegesetz vorliegend ist. Darüber hinaus wird vom Arzt ausgeführt, dass ein herkömmlicher Nasen-Mundschutz und Visiere sowie OP-Masken alternativ vom Beschwerdeführer getragen werden können.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer jedoch bei der gegenständlichen Demonstration überhaupt keinen Mund-Nasenschutz oder ein Visier oder eine OP-Maske getragen hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt daher fest, dass der Beschwerdeführer, da er keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat, das gegenständliche Delikt in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Nichttragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard des Beschwerdeführers am vorfallsgegenständlichen Tag bei der Demonstration in **** Y, Adresse 2, ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.07.2022. Weiters ergeben sich diese Feststellungen aus der Aussage des einvernommenen Zeugen JJ.

Die Feststellung, dass aus medizinischer Sicht das Tragen einer FFP2-Maske für den Patienten gesundheitsgefährdend sei und vom Tragen einer FFP2-Maske abgeraten wird, ergibt sich aus dem Schreiben des FF vom 09.02.2021. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer alternativ OP-Masken, herkömmliche MNS und Visiere tragen kann, ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben des Lungenfacharztes FF vom 09.02.2021.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 4 der 4. COVID-19-SchuMaV ist beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9, 10, 11 und 12 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1. bei Veranstaltungen gemäß Abs 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 10 und 11 sowie

2. bei Veranstaltungen gemäß Abs 3 Z 12 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Der Beschwerdeführer befand sich am vorfallsgegenständlichen Tag in **** Y zum Zweck der Teilnahme an einer Demonstration bei einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz und trug weder eine FFP2-Maske noch eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard und hat daher gegen § 13 Abs 4 der 4. COVID-19-SchuMaV verstoßen. Eine gänzliche Befreiung vom Tragen einer Maske konnte der Beschwerdeführer nicht vorweisen und liegt auch nicht vor.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dem Verschulden – war wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Der Beschwerdeführer verdient, laut eigenen Angaben, monatlich netto ca Euro 1.800,00, ist Alleineigentümer einer Eigentumswohnung und hat Schulden in der Höhe von ca Euro 80.000,00. Es bestehen keine Sorgeplichten für den Beschwerdeführer. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher tat- und schuldangemessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.