LVwG T LVwG-2022/28/1409-3

LVwG-2022/28/1409-3Tribunal administratif régional5 août 2022

Regest

Keine FFP2-Maske<br/>Abweisung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/1409-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.28.1409.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 04.05.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge „Sie haben zum angeführten Zeitpunkt den angeführten Ort betreten und“ folgende Wortfolge eingefügt wird:

„ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten und haben Sie“ …. .

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 04.05.2022, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 31.12.2020 um 07:32 Uhr in Y, Adresse 2, Hauptbahnhofshalle im dortigen Warteraum, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt den angeführten Ort betreten und dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl gern. § 3 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 598/2020 idgF in Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

GeldstrafeFalls diese uneinbringlich ist,gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 50,00 17 Stunden § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-

Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr.

12/2020 idgF

Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag

€ 10,00 € 60,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Gegen die do. Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y 31.12.2020

Zahl: GZ: ***, erhebe ich innerhalb offener Frist

BESCHWERDE.

Ich habe das mir zur Last gelegte Verwaltungsstrafdelikt nicht begangen, da ich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage bin einen enganliegenden MNS zu tragen. Dies habe ich dem Polizeibeamten in dieser Form auch gesagt. Ich habe nicht gesagt, dass ich keinen brauche, wenngleich es dem sinngemäß gleichkommt. Zusätzlich möchte ich erwähnen, dass ich einen Kaffee Vorort konsumiert habe (bei Konsum von Getränken ist erlaubt), dessen Gesetze nicht ich geschrieben habe, aber dies dennoch gilt! Weiters habe ich auch Abstand zu anderen Menschen bewahrt.

Da ich laut Menschenrecht und Grundrecht auf meine körperliche Unversehrtheit ein Recht habe sah ich zum damaligen Zeitpunkt nicht von Nöten ein ärztliches Attest mit mir zu führen! Leider werden wohl auf die Rechte der Bürger und Menschen missachtet, darum habe ich mit 20.11.2021 mir auch ein dementsprechendes Attest ausstellen lassen, denn meine Gesundheit ist mir wichtig! Ich bin ein sehr Verantwortungsbewusster Mensch, speziell im Thema Gesundheit, somit sah ich zum damaligen Zeitpunkt auch keine Not, zwingend einen Arzt aufzusuchen um zu beweisen dass ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen darf.

Da es an diesem Tag sehr kalt war, einige Grade unter null, wurde ich dennoch der Halle verwiesen, dem ich auch unter Einwand des würdelosen Verhaltens seitens der Polizisten verwies, nachgekommen.

Da die verhängte Strafe weder tat- noch schuldangemessen ist, stelle ich den

ANTRAG,

das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.

Leider muss ich feststellen das unsere Rechte mehr und mehr den Bach runter fließen, dies ist eine sehr bedenkliche Richtung. Ich würde mir wünschen dass wir an diesem Punkt der Erkenntnisse innehalten und uns einer Richtungsänderung hingeben.

Die Zeit der Umkehr ist jetzt!

Gott möge uns beschützen!“

Aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Y vom 04.01.2021 geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA am 31.12.2020 um 07.32 Uhr in Y, X, im Warteraum der Y Hauptbahnhofshalle einem öffentlichen Ort und darin einen geschlossenen Raum betreten hat und dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, obwohl aufgrund der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist. Die Streife „BB“ (CC und DD) haben am vorfallsgegenständlichen Tag die auftragsgemäße Hallenüberwachung in Y, Adresse 2, beim dortigen Hauptbahnhof durchgeführt. Im Zuge der Überwachungsmaßnahmen wurden die Beamten von einer EE-Security-Angestellten darüber aufmerksam gemacht, dass sich im Warteraum (rechts neben dem Treppenaufgang Süd) eine männliche Person befindet, die trotz Aufforderung keinen Mund-Nasenschutz tragen würde.

Beim Eintreffen der Beamten im Warteraum der Bahnhofshalle konnte AA ohne eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung angetroffen werden. Herr AA wurde sodann beamtshandelt und darüber aufgeklärt, dass er beim Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen einen Mund-und Nasenschutz tragen müsse. Herr AA meinte daraufhin, dass er diesen Mund- und Nasenschutz nicht tragen müsse, da er von dieser Verpflichtung befreit sei, wobei Herr AA keine Befreiung bzw kein Attest vorweisen konnte. Die Beamten wiesen Herrn AA noch darauf hin, dass er seinen Schal anstatt eines Mund-Nasenschutzes verwenden könne und teilte man ihm weiters mit, dass, wenn er das nicht mache, Herr AA die Bahnhofshalle laut EE-Security verlassen müsse.

Herr AA zeigte sich nicht einsichtig und erklärte gegenüber den Beamten, dass er die Bahnhofshalle jetzt verlassen müsse.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 31.12.2020 um 07.32 Uhr in der Wartehalle im Y Hauptbahnhof, X (rechts neben dem Treppenaufgang Süd). Im Warteraum befanden sich mehrere Personen. Der Beschwerdeführer trug dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung.

Die Beamten CC und DD wurden aufgrund einer EE-Security-Angestellten darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer sich im Warteraum befindet und eben keinen Mund-Nasenschutz trägt.

Die Beamten, welche die auftragsgemäße Hallenüberwachung im Hauptbahnhof am vorfallsgegenständlichen Morgen durchführten, gingen sodann in den Warteraum und trafen dort auf den Beschwerdeführer, welcher keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung trug. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen und wurde dem Beschwerdeführer sogar angeboten, seinen Schal anstatt eines Mund- und Nasenschutzes zu verwenden, was der Beschwerdeführer ablehnte, da er einerseits angab, er sei befreit bzw er hätte ein Attest, wobei der Beschwerdeführer kein Attest vorweisen konnte. Andererseits gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er ein so gutes Immunsystem habe, weshalb er keinen Mund-Nasenschutz benötige. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufgeklärt, dass er, wenn er den Anweisungen der Beamten nicht Folge leistet, den Warteraum und die Bahnhofshalle verlassen müsse, was der Beschwerdeführer dann auch tat.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer gegen den § 3 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung verstoßen hat, da er im Yer Hauptbahnhof, in der dort befindlichen südlich gelegenen Wartehalle, in welcher sich mehrere Personen befanden, keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hat, weshalb er das gegenständliche Delikt in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag im Warteraum des Y Hauptbahnhofes ergeben sich aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Y vom 04.01.2021 sowie aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen DD und CC bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.08.2022. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der Beamten keinen Mund-Nasenschutz trug, ergibt sich ebenfalls aus der oben angeführten Anzeige und aus den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der einvernommenen Zeugen DD und CC. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig und zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer am vorfallsgegenständlichen Tag im Warteraum im Y Hauptbahnhof, in welchem mehrere Personen (10 bis 15 Personen) saßen, keinen Mund- und Nasenschutz trug.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 3 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 598/2020, ist in Massenbeförderungsmitteln und in den zugehörigen U-Bahnstationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. (…)

Der Beschwerdeführer saß am vorfallsgegenständlichen Tag mit mehreren Fahrgästen im Y Hauptbahnhof im Warteraum und trug dabei keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 500,00 zu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Der Beschwerdeführer erschien, trotz ausgewiesener Ladung, zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.08.2022 nicht. Vom Beschwerdeführer wurde am 01.08.2022 um 13:42 Uhr ein Email übermittelt und darin ausgeführt, dass er den Termin bei sich falsch eingetragen hätte.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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