LVwG T LVwG-2022/48/1990-3

LVwG-2022/48/1990-3Tribunal administratif régional8 août 2022

Regest

Behebung<br/>Taxilenkerausweis<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/48/1990-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.48.1990.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Frau Dr.in Müller über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2022, Zl ***, betreffend eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides nach entsprechender Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 09.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Taxilenkerausweises. Nach Einholung eines Verwaltungsstrafregisterauszuges erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid mit folgendem Spruch:

„Der Antrag des AA auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wird von der Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 6 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1996, id.F. BGBl. II Nr. 408/2020

abgewiesen.“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ein und bemängelte, dass die aufgelisteten Vormerkungen nicht näher hinterfragt worden seien und keine genaueren Feststellungen zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen getroffen worden seien. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer lediglich die Verwaltungsübertretung vom 05.01.2022 zu GZ *** zu verantworten habe. Die übrigen Verwaltungsübertretungen haben Fahrer des Beschwerdeführers, welcher ein Speditionsunternehmen geführt habe, begangen. Zumal der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, sei dieser keinesfalls als vertrauensunwürdig im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 1 BO 1994 anzusehen. Es wurde insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt.

II.Feststellungen:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, welche konkreten Sachverhalte und Umstände den aufgelisteten Verwaltungsstrafregistereinträgen zugrunde liegt und konnte sich der Beschwerdeführer dazu auch nicht äußern. Insbesondere wurde auch nicht dargelegt, in welcher Eigenschaft ihm die Verwaltungsübertretungen angelastet wurden. Hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit und der Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 3 TBO gab es sohin keinerlei Feststellungen und ist sohin von der Behörde mit Ausnahme des Auszugs des Strafregisterauszuges mit der Strafbestimmung, dem Strafbetrag und dem Rechtskraftdatum keine Feststellung getroffen worden.

Keine Feststellungen wurden zu den Übertretungen laut dem Verwaltungsstrafregister getroffen, weder zum Tatzeitpunktes, Delikt, Verschulden und insbesondere die Relevanz für die Vertrauenswürdigkeit.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ließen sich aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft treffen, dass keine konkreten Umstände aus den Straferkenntnissen bzw Strafverfügungen, insbesondere auch hinsichtlich des Tatzeitpunktes und der Eigenschaft als Täter sowie des Verschuldens getroffen wurden.

IV.Rechtslage:

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) idF BGBl II Nr 408/2020 lautet:

„§ 6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

[…]

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

[…]“

V.Rechtliche Würdigung:

Aufgrund der Feststellungen zwar zweifelhaft, ob die Beurteilung der Behörde zu Recht erfolgt ist. Es erfolgte weder eine Einvernahme des Beschwerdeführers noch erfolgten Feststellungen hinsichtlich der vorgeworfenen Taten, sondern wurde vielmehr nur ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, ohne genaue Feststellungen hinsichtlich der vorgeworfenen Taten, Tatzeitpunkt, Verantwortlichkeit, Verschulden und der Zusammenhang mit einer Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Lenkens eines Taxis in den Bescheid abgebildet.

Es war sohin kein Ermittlungsverfahren, nicht einmal ein Parteiengehör durchgeführt worden, sodass dieses nunmehr von der Behörde nachzuholen ist und dementsprechend der Beschwerde Folge zu geben war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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