LVwG T LVwG-2021/20/1544-5

LVwG-2021/20/1544-5Tribunal administratif régional10 août 2022

Regest

Rundfunkgebühr<br/>Kulturförderungsbeitrag<br/>Privatzimmervermietung<br/>Standort<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/20/1544-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.20.1544.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23.12.2021, zu den Teilnehmernummern ***, ***, *** und ***, betreffend die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, für den Standort Adresse 1, **** Z für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2019,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid – soweit er die Zahlung einer Abgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl Nr 86/2005 vorschreibt – ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen im Zeitraum 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 (jeweils vier Monate pro Kalenderjahr) am Standort „Adresse 1, **** Z“ für jeweils vier Appartements mit den Teilnehmernummern *** (Betrag iHv EUR 388,66; zur Gänze entrichtet), *** (Betrag iHv EUR 388,66; EUR 98,52 entrichtet), Zl *** (Betrag iHv EUR 388,66; EUR 98,52 entrichtet) und Zl *** (Betrag iHv EUR 388,66; nicht zur Gänze entrichtet) vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass § 3 Abs 3 Z 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) ausscheide, weil kein Gewerbeschein vorgelegt bzw. von der Beschwerdeführerin auch nicht angegeben worden sei, ein Gewerbe zu betreiben. Es handle sich auf dem Standort „Adresse 1, **** Z“ auch nicht um eine Privatzimmervermietung im Sinne des § 3 Abs 3 Z 1 RGG, weil die Voraussetzungen (im häuslichen Verband, unter zehn Betten) nicht erfüllt würden. Es würden vielmehr in sich abgeschlossene und versperrbare Ferienwohnungen auf Selbstversorgungsbasis (eigener Schlaf- und Kochbereich sowie Bad) vorliegen, die jeweils einer eigenen Meldung bedürften.

Die Beschwerdeführerin erhob am 22.01.2021 gegen diese Entscheidung Beschwerde. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme der beantragten Beweise und die Stattgabe der Beschwerde sowie die Abänderung im Sinne einer Unterlassung der Vorschreibung weiterer Gebühren; in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Vorschreibung einer einmaligen Gebühr für das gesamte Gebäude und nicht jeweils eigener Gebühren für die Privatvermietung und jedes Appartement.

In ihrem Rechtsmittel wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 14.09.2020 (Vorliegen einer Privatzimmervermietung, Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie Verjährung). Zusätzlich brachte sie vor, dass bis März 2020 vier Appartements vermietet worden seien, wobei sich die zwei zusätzlichen Appartements ebenfalls im selben Haus befunden hätten. Es habe damals zehn Betten sowie ebenfalls kein Personal gegeben und die Privatzimmervermietung bzw. die private Appartementvermietung sei nicht die Haupteinnahmequelle der Beschwerdeführerin, die selber im Haus wohne, gewesen.

Selbst wenn angenommen werden würde, dass im vorliegenden Fall keine Privatzimmervermietung stattfinde, so sei jedenfalls anzunehmen, dass die Appartements, für die jeweils eigene Gebühren vorgeschrieben werden würden, einen einheitlichen Standort bilden würden, für den – weil nicht mehr als zehn Radio- bzw. Fernsehempfangseinrichtungen gegeben seien – nur einmal eine Gebühr zu entrichten wäre. Sie würden sich im selben Gebäude befinden und einen geschlossenen Verband an Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, nämlich der Gästevermietung, darstellen.

Die Beschwerde wurde im Hinblick auf die Zuständigkeit betreffend die Vorschreibung von Programmentgelten, Rundfunkgebühr und Kunstförderungsbeitrag an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit betreffend die Vorschreibung einer Abgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 wurde die Beschwerde auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt, wo sie am 14.06.2021 einlangte.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht regelmäßig Informationen über den Fortgang des Verfahrens eingeholt. Schließlich langte nach vorausgegangener Zusicherung am 18.07.2022 das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2022, Zl ***, beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, die seit ca. 20 Jahren entgeltlich Wohnraum im eigenen Haus an Gäste bereitstellt, betreibt an der Anschrift „Adresse 1, **** Z“ eine Privatzimmervermietung. Bis Sommer bzw. Ende 2019 standen neben einem Doppelzimmer vier (phasenweise drei) mit Rundfunkempfangseinrichtungen ausgestattete Appartements für eine Vermietung zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin, die schon immer für einen „privaten Standort“ (Teilnehmernummer ***) an der Anschrift „Adresse 1, **** Z“ ganzjährig die Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten entrichtet, gab der belangten Behörde mit Anmeldeformular vom 03.04.2006 (Teilnehmernummer ***) bzw. mit Anruf vom 28.09.2016 (Teilnehmernummern *** und ***) zusätzlich an derselben Adresse den „Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen für einen saisonal genutzten nicht privaten Standort“ bekannt. Aufgrund getätigter Angaben der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 29.09.2020 ergänzte die belangte Behörde später noch eine weitere Meldung (Teilnehmernummer ***).

Im Schreiben vom 07.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, dass der in der Rundfunkgebühren-Vorschreibung für September 2016 bis Dezember 2016 vom 29.09.2016 betreffend die Teilnehmernummer *** genannte Betrag iHv EUR 93,10 (Programmentgelt inkl. USt iHv EUR 71,10 sowie Gebühren und Abgaben iHv EUR 22,00) – weil er aus ihrer Sicht bei weitem überhöht und sachlich nicht gerechtfertigt sei – mittels eines Bescheides vorgeschrieben werde.

Am 22.12.2016 bzw. 01.03.2018 bzw. 27.05.2020 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die vollstreckbaren Rückstandsausweise vom 07.12.2016, AZ. 547997/2016 und AZ. 548002/2016 (Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.12.2016 iHv jeweils EUR 93,10 plus Säumniszuschlag iHv jeweils EUR 9,31; betrifft die Teilnehmernummern *** und ***) sowie 07.02.2018, AZ. 071751/2018 und AZ. 071756/2018 (Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Zeitraum 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 iHv jeweils EUR 98,52 plus Säumniszuschlag iHv jeweils EUR 9,85; betrifft die Teilnehmernummern ***, und ***). Darüber hinaus beantragte sie deren Aufhebung sowie die Einleitung ordentlicher Verwaltungsverfahren.

Am 23.12.2020 entschied die belangte Behörde über das in Pkt. II.1.2. angeführte Begehren mit dem angefochtenen Bescheid, in dem der Beschwerdeführerin die Zahlung von Rundfunkgebühren samt der damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen im Zeitraum 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 (jeweils vier Monate pro Kalenderjahr) am Standort „Adresse 1, **** Z“ für jeweils vier Appartements mit den Teilnehmernummern *** (Betrag iHv EUR 388,66; zur Gänze entrichtet), *** (Betrag iHv EUR 388,66; EUR 98,52 entrichtet), Zl *** (Betrag iHv EUR 388,66; EUR 98,52 entrichtet) und Zl *** (Betrag iHv EUR 388,66; nicht zur Gänze entrichtet) vorgeschrieben wurde. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 22.01.2021 Beschwerde.

III.Beweiswürdigung:

Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol zugrunde gelegten Feststellungen entsprechen jenen des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht traf diese Feststellungen auf der Grundlage eines durchaus umfassenden Ermittlungsverfahrens. Was den Verfahrensgang betrifft, so ergibt sich dieser aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Verwaltungsbehörde.

IV.Rechtsgrundlagen:

Hier maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl.Nr. 86/2005 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 26/2017, haben folgenden Wortlaut:

§ 1

Abgabe, Abgabenschuldner

(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.

(2) Abgabenschuldner ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013, verpflichtet ist.

§ 2

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe ist die Summe aus den für jeden Standort monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz und dem monatlich zu entrichtenden Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015. Die im Programmentgelt enthaltene Umsatzsteuer zählt nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

§ 3

Entrichtung der Abgabe, Vereinbarungen

(1) Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet.

(2) Die Abgabe wird erstmals am ersten Werktag des Monats, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe entsteht, und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig. Werden die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben, so kann auch die Einhebung der Abgabe für höchstens zwei Monate im Voraus erfolgen.

(3) Wird die Abgabe nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

V.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die strittigen Vorschreibungen Programmentgelte gem § 31 ORF-Gesetz, BGBl Nr 379/1984, Rundfunkgebühren gem § 3 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I Nr 159/1999 (für Radio und Fernsehen), den Kunstförderungsbeitrag gem § 1 Kulturförderungsabgabegesetz, BGBl Nr 573/1981 und die Landesabgabe gem § 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl Nr 86/2005, umfassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der oben erwähnten Entscheidung vom 12.07.2022 über die Abgaben und Entgelte, soweit sie nicht die Landesabgabe betreffen, entschieden und den bekämpften Bescheid, soweit er die Zahlung eines Programmentgeltes, einer Rundfunkgebühr für Radio, einer Rundfunkgebühr für Fernsehen und eines Kunstförderungsbetrages vorschreibt, ersatzlos behoben. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es nunmehr, über die Vorschreibung der Landesabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 zu entscheiden.

Im Hinblick darauf, dass diese Kulturförderungsabgabe an die Rundfunkgebühr nach dem Rundfunkgebührengesetz bzw das Programmentgelt nach dem ORF-Gesetz anknüpft, teilt die Tiroler Kulturförderungsabgabe das rechtliche Schicksal jener Entgelte, über deren Vorschreibung das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung Radio und Fernseher in dem von der Beschwerdeführerin betriebenen Ferienhaus Sonnenhang hinsichtlich der dort befindlichen vier Apartments ausführlich auseinandergesetzt, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen auch für die Vorschreibung der Tiroler Kunstförderungsabgabe maßgeblich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde – wie sie selbst mitteilte – mit dem angefochtenen Bescheid über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.11.2016 entschied:

Die Beschwerdeführerin erhielt eine Rundfunkgebühren-Vorschreibung für September 2016 bis Dezember 2016 vom 29.09.2016 iHv EUR 93,10 (Programmentgelt inkl. USt iHv EUR 71,10 sowie Gebühren und Abgaben iHv EUR 22,00) betreffend die Teilnehmernummer *** und stellte daraufhin das – später zu keinem Zeitpunkt erweiterte – Begehren, „den Betrag von EUR 93,10 mittels eines Bescheides vorzuschreiben und darin zu begründen, weshalb […] seit September 2016 plötzlich eine völlig überhöhte GIS Gebühr“ zu entrichten sei.

3.3.2. Die belangte Behörde entsprach daher, soweit sie im bekämpften Bescheid (auch) die Zahlung eines Programmentgeltes, einer Rundfunkgebühr für Radio sowie für Fernsehen und eines Kunstförderungsbetrages

-für die Teilnehmernummern ***, *** und *** für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 und

-für die Teilnehmernummer *** für die Zeiträume vom 01.01.2016 bis zum 31.08.2016 und vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019

vorschrieb, nicht dem erklärten Willen der Beschwerdeführerin.

3.3.3. Jene Teile des vorliegenden Bescheides, die sich auf die in Pkt. II.3.3.2. genannten Teilnehmernummern und Zeiträume beziehen, sind folglich ersatzlos zu beheben, weil die belangte Behörde diesbezüglich über etwas absprach, das gar nicht Prozessgegenstand war.

3.3.4. Zum verbliebenen Spruchteil, der der Beschwerdeführerin die Zahlung eines Programmentgeltes, einer Rundfunkgebühr für Radio sowie für Fernsehen und eines Kunstförderungsbetrages

-für die Teilnehmernummer *** im Zeitraum 01.09.2016 bis zum 31.12.2016

vorschreibt, wird wie folgt ausgeführt:

Gemäß § 2 Abs. 1 RGG haben Rundfunkteilnehmer, dies sind Personen, die eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG in Gebäuden betreiben, Gebühren nach § 3 RGG zu entrichten.

Ein Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht ist also der „Standort“ (§ 3 Abs. 1 RGG: „für jeden Standort“). Als „Standort“ wird in § 2 Abs. 2 RGG „die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird“ definiert. Der Begriff des „Standortes“ ist dabei jedoch offensichtlich nicht zu eng zu verstehen. Von einer gemeinsamen Wohnung und einem einheitlichen Standort im Sinne des RGG ist auch bei Gästezimmern von Privatzimmervermietern und von gewerblichen Beherbergungsbetrieben oder bei Heimen für Auszubildende und für ältere Menschen auszugehen (VwGH 24.10.2012, 2009/17/0194).

Gemäß § 3 Abs. 2 RGG dürfen an einem Standort, sofern nicht § 3 Abs. Abs. 3 RGG etwas anderes bestimmt, bis zu zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem privaten Haus Gäste gegen Bezahlung (in einem Doppelzimmer und in mehreren Appartements) beherbergt.

In § 3 Abs. 3 RGG wird die gewerbliche (= Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 2 Z 2 und Z 4 GewO 1994 und Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) und die als Nebenzweck betriebene (= Privatzimmervermietung) Gästebeherbergung abgedeckt – anders als im MeldeG, wo in § 1 Abs. 3 MeldeG nur der Begriff „Beherbergungsbetrieb“ verwendet wird, der sowohl die Privatzimmervermietung, als auch gewerbliche Beherbergungsbetriebe erfasst (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/01/0012; 30.09.2019, Ra 2019/01/0312), jedoch in eigenen Ziffern (vgl. Z 1: „Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974)“ und Z 5: „Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben“). Zu einer Aufteilung auf eigene Ziffern im RGG kam es mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, um die Befindlichkeit von Gästezimmern von Privatzimmervermietern innerhalb des Wohnverbandes zu verdeutlichen (vgl. ErläutRV 59 BlgNR 22. GP, Seite 247).

Wie oben festgestellt, betreibt die Beschwerdeführerin eine Privatzimmervermietung – das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten – im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 RGG an der „Adresse 1, **** Z“ (dass es sich gegenständlich bei dem zur Miete stehenden Wohnraum nicht nur um ein Zimmer, sondern auch um mehrere Wohnungseinheiten handelt, schadet der Annahme einer Privatzimmervermietung im Übrigen nicht). In diesem Fall ist neben dem „privaten“ Standort keine weitere Meldung erforderlich, weil die getrennten Wohn- und Rückzugsbereiche der Gäste als Teil des Wohnungsverbandes der Beschwerdeführerin angesehen werden, für den bereits eine ganzjährige Meldungspflicht besteht.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2014, Ro 2014/15/0024, das mehrfach von der belangten Behörde ins Treffen geführt wurde und an das das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht gebunden, sich aber zu orientieren hätte: In diesem Erkenntnis setzte sich das Höchstgericht gar mit der Frage, ob Ferienwohnungen als eigene Standorte zu werten sind oder nicht, auseinander. Dies war ihm dadurch, dass der Kassationsbescheid rechtskräftig war (damit war die Rechtsauffassung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bindend), verwehrt. Aus der Entscheidung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel ist aufgrund ihrer inter partes-Wirkung schon keine Bindungswirkung für das Bundesverwaltungsgericht abzuleiten.

3.3.5. Der angefochtene Bescheid ist damit auch, soweit er sich auf die in Pkt. II.3.4.4. genannte Teilnehmernummer und Zeitraum bezieht, ersatzlos zu beheben, weil gemäß§ 2 Abs. 2 Z 2 RGG die Gebührenpflicht nach § 1 RGG nicht besteht, wenn für einen Standort bereits die Gebühren nach § 3 RGG entrichtet werden.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen Ausführungen an. Dementsprechend erfolgt die Vorschreibung in dem im Spruch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung angeführtem Ausmaß zu Unrecht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 5.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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