LVwG T LVwG-2021/32/2358-1

LVwG-2021/32/2358-1Tribunal administratif régional10 août 2022

Regest

Erfassungswirkung<br/>Doppelbestrafung<br/>Fortgesetztes Delikt<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/32/2358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.32.2358.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde des Herrn AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die BB Rechtsanwalt-GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2021, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Campinggesetz 2001,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2021, ***, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 08.06.2021, 11:45 Uhr - 12:25 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur

Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, FN *** t mit Sitz in Z, welche Inhaberin des Campingplatzes am Standort in ****

Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass zumindest am 08.06.2021 von 11:45 Uhr bis 12:25 Uhr am gegenständlichen Campingplatz Bauarbeiten in Zusammenhang mit den "DD" durchgeführt wurden.

Bauarbeiter brachten mit schweren Baugeräten (Bagger) die "DD" in Stellung, andere waren mit Anschlussarbeiten (Elektrik, Wasser, Abwasser) beschäftigt, dadurch wurde dieser Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021 wesentlich geändert, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat.

Die Anzeige über die wesentliche Änderung des Campingplatzes Y am Standort in ****

Y, Adresse 2 wurde mit Eingabe vom 02.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 eingebracht und bis dato wurde der angezeigten wesentlichen Änderung des Campingplatzes auch nicht vorzeitig zugestimmt.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001, idF LGBl Nr 48/2001 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 16 Abs 1 lit d Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl Nr 37/2001 idF LGBl Nr 48/2021 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 03.08.2021 zugestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer – rechtsfreundlich vertreten - Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zusammengefasst darin ausgeführt, dass das gegenständliche Bauvorhaben zulässigerweise ausgeführt wurde, zumal die Aussetzung des Anzeigeverfahrens mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.01.2021, ***, zu spät erfolgt sei. Auch liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.07.2022, LVwG-***, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2021, ***, als unbegründet abgewiesen. In diesem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC GmbH, FN *** t mit Sitz in Z, welche Inhaberin des Campingplatzes am Standort in **** Y, Adresse 2 ist, zu verantworten, dass zumindest vom 20.04.2021 bis zum 10.05.2021 am gegenständlichen Campingplatz Umbauarbeiten (Fertigbetonblöcke, Montage von DD auf Eisentraversen, massive Erdbewegungen für die Ver- und Entsorgungsleitungen, Anheben des Niveaus um ca. 50 cm) durchgeführt wurden und dadurch dieser Campingplatz vor dem Ablauf von vier Monaten ab der Einbringung der vollständigen Anzeige nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021 wesentlich geändert wurde, ohne dass die Behörde der Ausführung des Vorhabens vorzeitig zugestimmt hat.“

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs 1 lit d iVm § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001 idF LGBI. Nr. 48/2021“

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2021, Zahl ***, wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 03.08.2021 zugestellt.

II.Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes, sowie des Aktes LVwG-***, den bezüglichen behördlichen Akt *** und den weiteren Akt der belangten Behörde *** treffen.

Zum Zustelldatum des gegenständlichen Straferkenntnisses vom 21.07.2021 und des Straferkenntnisses vom 30.07.2021, ***, ist festzuhalten, dass zwar auf beiden Postrückscheinen das Zustelldatum mit 03.07.2021 handschriftlich eingetragen ist, doch ergibt sich aufgrund des Schöpfungsdatums des Straferkenntnisses (21.07.2021 bzw 30.07.2021), dem Poststempel auf den Postrückscheinen (jeweils 03.08.2021) und den Angaben zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels in den Beschwerden (darin wird die Zustellung jeweils mit 03.08.2021 angegeben) unzweifelhaft, dass die Straferkenntnisse am 03.08.2021 zugestellt wurden.

III.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wurde bereits mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2021, , für das idente Delikt (Tatzeit vom 20.04.2021 bis zum 10.05.2021) bestraft. Die vorliegende Verwaltungsübertretung ist jedenfalls als fortgesetztes Delikt zu werten (vgl VwGH 09.12.1987, 97/04/0107 uva). Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzeltathandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Einheit zusammentreten. Alle Einzeltathandlungen sind von einem einheitlichen Tatentschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst und bilden solcher Art zusammen nicht nur eine (einzige) strafbare Handlung, sondern ist es aufgrund der Verjährungsfrist für dieses eine Delikt – unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat – erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist (vgl VwGH 04.09.1992, 90/17/0428). Die gegenständliche Übertretung ist nun dadurch gekennzeichnet, dass über einen langen Zeitraum, beginnend mit Oktober 2020 bis Juni 2021 (vgl das Straferkenntnis Z vom 15.12.2021, *** und das gegenständliche Straferkenntnis) „gleichartige“ Baumaßnahmen/Änderungen am Campingplatz Y durchgeführt wurden, die eine Anzeige nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 bedürfen. Es lag hierfür zwar per 02.10.2020 eine entsprechende Anzeige vor, ausgeführt hätten diese Bauarbeiten jedoch erst mit dem entsprechenden Fristablauf (4-Monatsfrist nach § 4 Abs 4 Tiroler Campinggesetz 2001) oder der entsprechenden früheren zur Kenntnisnahme durch die Behörde bedürfen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt (siehe dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2022, LVwG--13). Der geforderte Vorsatz – mithin der Wille, entsprechend „fortgesetzt“ zu handeln – liegt gegenständlich unzweifelhaft vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher zusammenfassend davon aus, dass hier insgesamt ein fortgesetztes Delikt vorliegt.

Bei fortgesetzten Delikten ist allerdings zu beachten, dass in diesen Fällen durch ein Straferkenntnis, ungeachtet der Ausführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses – alle bis zur Zustellung des Straferkenntnis (hier 03.08.2021) gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfasst sind, und zwar auch ungeachtet des Umstandes, dass sie etwa zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses noch nicht bekannt gewesen sind (sog „Erfassungswirkung“ – siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verfahrensrechts6 (2004) Seite 1377 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Bei neuerlicher Bestrafung wegen der Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Zeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (VwGH 30.06.1987, 87/03/0018).

Das oben zitierte, am 03.08.2021 zugestellte und mittlerweile rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.07.2021 (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.07.2022, LVwG-***) erfasst sohin alle identen, zeitlich vor der Erlassung liegenden Tatvorwürfe, sodass eine Bestrafung für die gegenständliche Tathandlung ausscheidet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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