Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/0413-7
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.0413.7
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der russischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.12.2021, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführerin wird ihrem Antrag vom 31.05.2021 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat am 31.05.2021 zusammen mit ihrer Mutter CC, geb. am XX.XX.XXXX, und ihrem Bruder DD, geb. am XX.XX.XXXX, persönlich bei der österreichischen Botschaft in Y einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ im Rahmen einer Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Vater EE, geboren am XX.XX.XXXX, russischer Staatsangehöriger, angesucht. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls russische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 08.11.2029 gültigen russischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des seit Februar 2019 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhältigen russischen Staatsangehörigen EE, geboren am XX.XX.XXXX. Der Vater der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“. Die diesbezügliche Aufenthaltstitelkarte wurde von der belangten Behörde am 19.02.2021 ausgestellt und weist eine Gültigkeit bis 20.06.2023 auf. Nach Prüfung des Antrages und der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorliegens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen des nicht ausreichenden Einkommens des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs 2 Z 4 Abs 2 NAG und laut Begründung auch wegen des fehlenden Nachweises einer ausreichend großen und ortsüblichen Unterkunft nach § 11 Abs 2 Z 2 NAG abgewiesen.
Aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten und im vorliegenden Aufenthaltsakt dokumentierten Unterhaltsberechnungen ergibt sich für die belangte Behörde ein um Euro 718,00 zu geringes monatliches Einkommen. Berücksichtigt wurde hierbei aufgrund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2020 berechnet auf zwölf Monate ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.284,58. Für das errechnete erforderliche Einkommen wurden gemäß den für das Jahr 2021 geltenden ASVG-Richtsatz für ein Ehepaar (= Eltern) ein Betrag in der Höhe von Euro 1.578,36 sowie für zwei minderjährige Kinder in der Höhe von Euro 308,74 angesetzt. Weiters wurden noch die monatliche Miete in der Höhe von Euro 420,00 sowie der (abzuziehende) Wert der freien Station in der Höhe von Euro 304,45 berücksichtigt. Unter Heranziehung dieser Beträge ergab sich für die belangte Behörde ein negativer Betrag (= zu geringes Einkommen) in Höhe von Euro 718,00. Hinsichtlich der Unterkunft wurde noch ausgeführt, dass seitens des Kontrollorganes festgestellt worden sei, dass der gesamten vierköpfigen Familie (Eltern und zwei minderjährige Kinder) nur ein Schlafzimmer zur Verfügung stünde, was als nicht ortsüblich beurteilt werde. Da somit für den beantragten Aufenthaltstitel die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 2 und 4 NAG nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt die mj AA, vertreten durch ihre Mutter, Frau CC, geb. XX.XX.XXXX, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Herrn BB, Rechtsanwalt, Adresse 1, **** Z, welchem sie mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und Vollmacht erteilt hat, gegen den Bescheid der BH Z vom 14.12.2021 zu *** nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt:
Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach angefochten und wird die Beschwerdegründe der mangelnden Sachverhaltsfeststellung sowie der Rechtswidrigkeit geltend gemacht:
1. ) Zulässigkeit der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig, weil die Beschwerde innerhalb der gesetzlich normierten Rechtsmittelfrist von 4 Wochen nach Zustellung des bekämpften Bescheides erhoben wird.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt.
2. ) Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 15.7.2021 bei der BH Z, eingebracht bei der österreichischen Botschaft in Y, die Erteilung eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung beantragt.
Sie ist russische Staatsangehörige. Der beabsichtigte Wohnsitz war in **** X, Adresse 2.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter der Antragstellerin kein Einkommen derzeit erzielen würde; ihr Vater laut Est-Bescheid 2020 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von EUR 1.284,58 hätte.
Als Fixausgaben wurden der Familienrichtsatz in Höhe von EUR 1.578,36, die Wohnungsmiete in der Höhe von EUR 420,00 sowie die Richtsätze für die 2 mj Kinder in der Gesamthöhe von EUR 308,74 in Abzug gebracht. Positiv berücksichtigt wurde der Wert der freien Station in Höhe von EUR 304,45.
Dementsprechend hat die belangte Behörde einen negativen Saldo von EUR 718,07 ermittelt.
Dementsprechend wären die Erteilungsvoraussetzen nicht gegeben und war der Antrag sohin abzuweisen.
Hinsichtlich der Unterkunft wurde noch festgestellt, dass der gesamten 4-köpfigen Familie (Ehegatten und ihren beiden mj Kindern) nur ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen würde; dies wurde als nichts ortsüblich beurteilt.
Insgesamt wurde die abweisliche Entscheidung auf die angeblich mangelnden Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG gestützt.
3. ) Ausführung der Beschwerde:
Zum Abweisungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG:
Ein Aufenthaltstitel darf Fremden ua. nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist.
Hiezu ist festzuhalten, dass der Ehegatte der Antragstellerin für die gemeinsame Familie bereits eine größere Wohnung angemietet hat, das Mietverhältnis beginnt mit 1.4.2022 und wurde von ihm die Kaution bereits erlegt.
Es handelt sich dabei um eine 3 Zimmer Wohnung im Hause Adresse 3, **** W, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Vorraum, Bad, 2 WC und Terrasse/Balkon im Ausmaß von ca. 82,75 m2.
Eine diesbezügliche Wohnung ist für eine 4-köpfige Familie jedenfalls ortsüblich und liegt der angeführte Abweisungsgrund nicht vor.
Zum Abweisungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG:
Ein Aufenthaltstitel darf Fremden ua. nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Der Aufenthalt führt dann zu keiner entsprechenden Belastung, wenn die Fremde bzw. der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihr oder ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen.
Festzuhalten ist, dass Herr EE alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. FF GmbH, FN ***, mit dem Sitz in **** V ist.
Die Fa. FF GmbH hat sich insbesondere auf den Handel mit Schnee- und Pistenfahrzeugen spezialisiert.
Coronabedingt blieben naturgemäß die Geschäftsjahre 2020 und 2021 – auch aufgrund der großen Abhängigkeit des Tourismuses - mit den Umsatzerwartungen zurück; die Tourismuswirtschaft hat sich zwischenzeitlich jedoch erholt und sind bereits einige Aufträge eingegangen.
Herr EE steht auch mit mehreren Investoren im Kontakt und besteht bereits eine Zusammenarbeit mit der Fa. GG KG.
Die Zukunftsprognose ist jedenfalls äußerst positiv. Es ist sohin von einer wesentlichen Einkommenssteigerung von Herrn EE auszugehen.
Unabhängig davon hat die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass Herr EE über ein Sparguthaben von über EUR 40.000,-- verfügt, sohin auch aus diesem der von der belangten Behörde ermittelte Fehlbetrag von EUR 718,00 über 4 Jahre bedient werden könnte.
Beweis:
- Einvernahme von Herrn EE, pA Adresse 2, **** X
Es wird daher
beantragt,
1. ) eine mündliche Verhandlung - allenfalls unter Ergänzung des Beweisverfahrens -
anzuberaumen und in weiterer Folge
2. ) den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung stattgegeben wird;
in eventu:
3. ) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Unter einem werden vorgelegt nachstehende Urkunden:
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Mietvertrag
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Firmenbuchauszug
Z, am 06.02.2022 AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und für 09.06.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung ausgeschrieben. Vor der Beschwerdeverhandlung wurde noch folgendes ergänzendes Vorbringen mit Schriftsatz vom 03.06.2022 samt den angeführten Urkunden eingebracht:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache wird ergänzend mitgeteilt, dass der Ehegatte der Antragstellerin Eigentümer eines Grundstückes im Ausmaß von ca 600 m² samt darauf errichtetem Wohnhaus (Wohnnutzfläche ca 190 m²) in Y (Russland) ist. Dieses Wohnhaus wird derzeit von den Antragstellern bewohnt.
Herr EE ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft samt darauf errichtetem Wohnhaus und ist selbige unbelastet (es haftet keine Hypothek aus).
Beabsichtigt ist, dass dieses Wohnhaus nach Übersiedelung der Antragsteller nach Österreich vermietet wird.
Realistischerweise kann hiefür monatlich ein Mietzins von netto € 1.200,00 - € 1.500,00 lukriert werden.
Weiters ist die Erstantragstellerin Alleineigentümerin einer Wohnung in Y (Russland) im Ausmaß von ca 60 m² und wird diese bereits vermietet.
Die Erstantragstellerin erzielt daraus ein monatliches Mieteinkommen in Höhe von ca netto € 700,00.
Es handelt sich dabei um zwei zusätzliche Einnahmen, welche naturgemäß für die Lebensführung der Antragsteller verwendet werden.
Beweis:
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Bescheinigung vom 11.09.2012
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Bescheinigung vom 22.07.2004
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Auszug aus dem einheitlichen staatlichen Register für Immobilien vom 29.09.2017
Unter einem werden vorgelegt nachstehende Urkunden:
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Bescheinigung vom 11.09.2012 (Beilage ./3)
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Bescheinigung vom 22.07.2004 (Beilage ./4)
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Auszug aus dem einheitlichen staatlichen Register für Immobilien vom 29.09.2017
(Beilage ./5)
Z, am 03.06.2022 CC
AA
DD“
Zur Beschwerdeverhandlung am 09.06.2022 sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, deren Mutter CC und deren Vater EE erschienen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte mit, dass die mit ergänzendem Vorbringen vom 03.06.2022 übermittelten Unterlagen über derzeitige und etwaige zukünftige Mieteinnahmen aus dem Immobilienbesitz in Russland deshalb vorgelegt worden seien, um das erforderliche Einkommen ausreichend abzusichern. Auf Nachfragen gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass sich trotz Hinzukommen des Krieges in der Ukraine und der Corona-Pandemie die finanzielle Situation des Vaters der Beschwerdeführerin durchaus verbessert habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde weiters festgehalten, dass die im Alleineigentum des Vaters der Beschwerdeführerin stehende FF GmbH mit ihren Schnee- und Pistenfahrzeugen Handel in Österreich und in westeuropäischen Ländern durchführe. Es handle sich nicht um einen Exporthandel Richtung Russland.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung den neuen, verlängerten Mietvertrag für die Unterkunft in **** W Adresse 3, vor. Die monatliche Miete betrage ab 01.04.2022 Euro 800,00 inklusive Betriebskosten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte einen Ausdruck des Girokontos des Vaters der Beschwerdeführerin vor, von dem die laufenden Ausgaben getätigt werden würden. Mit Stand vom 03.06.2022 wies dieses Konto einen Guthabenstand von Euro 3.109,64 auf. Weiters wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein Auszug aus dem JJ-Konto des EE mit einem Guthaben zum Stichtag 03.06.2022 in der Höhe von Euro 30.028,00 und eine Kopie zum Stichtag 18.01.2022 mit einem Saldo von Euro 31.000,28 vorgelegt. Die Unterlagen wurden der Verhandlungsschrift angeschlossen. Der als Zeuge einvernommene Vater der Beschwerdeführerin sagte wahrheitsbelehrt Folgendes aus:
„Ich bin seit Februar 2019 in Österreich. Ich bin alleiniger Eigentümer der FF GmbH mit Sitz in **** V in der Gemeinde X. Die GmbH wurde mit einer Stammeinlage von Euro 10.000,00 gegründet. Hierauf wurde die Hälfte der Stammeinlage in der Höhe von Euro 5.000,00 von mir geleistet. Ich bin geschäftsführender Gesellschafter. Ich bin sowohl handelsrechtlicher als auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der FF GmbH. Die FF GmbH besitzt ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Meine Gesellschaft handelt mit elektrisch betriebenen Schnee- und Pistenfahrzeugen. Mir wurde der Ladungsbeschluss zugestellt. Ich habe gesehen, dass darin mitzubringende Unterlagen angeführt wurden, unter anderem der Einkommenssteuerbescheid für mich für das Jahr 2021 und die Körperschaftssteuerbescheide der FF GmbH für die Jahre 2019, 2020 und 2021. Diese Unterlagen habe ich nicht mitgebracht. Diese könnte ich nachreichen. Die 30.000,00 Euro auf dem Konto der Hypo habe ich 2019 als Bargeld von Russland nach Österreich mitgenommen.
Befragt nach den finanziellen Mitteln, die ich damals von Russland nach Österreich mitgenommen habe, gebe ich an, dass ich aus Russland insgesamt damals 90.000,00 Euro Startkapital mitgenommen habe. Teilweise Bargeld, teilweise Überweisungen. Ich habe nunmehr noch 30.000,00 auf einem Sparkonto bei der JJ. Auf meinem Geschäfts- oder
Lohnkonto habe ich ca. Euro 3.000,00. Ansonsten habe ich kein Vermögen oder Bargeld mehr in Österreich. Mein Handelsgewerbe schließt Geschäfte ab für den Tiroler Raum, die Schweiz und auch für Italien. Mit Russland haben wir keine Geschäftsverbindungen. Im heurigen Jahr konnten die Umsätze der FF GmbH bereits gegenüber 2021 beträchtlich gesteigert werden. Der Umsatz vom letzten Jahr betrug für das gesamte Jahr ca Euro 22.000,00. Im heurigen Jahr haben wir in den ersten 5 Monaten bereits 33.000,00 Euro Umsatz gemacht. Es besteht auch eine konkrete Zusammenarbeit für Lieferungen an die GG in U. Wir liefern für die Stallausstattung elektrische selbstfahrende Geräte. Für die Entwicklung haben wir in den heurigen Monaten Jänner bis Mai Euro 7.000,00 bekommen. Es könnte daraus ein Umsatz für das Jahr 2022 in der Höhe von ca Euro 70.000,00 entstehen.
Es werden auch Umsatzsteuererklärungen monatlich gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Dies erledigt mein Steuerberater. Beim Finanzamt haben wir ein Guthaben, da Exporte umsatzsteuerbefreit sind und Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Auch diesbezüglich könnte ich Unterlagen vorlegen. Zu dem vorgelegten Immobilienbesitz in Russland gebe ich an, dass die Zwei-Zimmer-Wohnung in Y meiner Ehefrau gehört.
Die monatlichen Nettomieteinnahmen betragen zurzeit Euro 700,00. Hiervon muss am Jahresende eine Steuer von 5 % entrichtet werden. Meine Frau besitzt ein Konto bei der KK in Russland. Auf diesem Konto befinden sich 163.000,00 russische Rubel, das sind umgerechnet ca Euro 2.000,00. Die Wohnung meiner Ehefrau in Y hat einen Wert von umgerechnet ca Euro 140.000,00 bis Euro 160.000,00. Ich besitze ein Einfamilienhaus mit einer Grundstücksgröße von ca 600 m². Die Wohnnutzfläche beträgt ca 180 m². In diesem Einfamilienhaus wohnt meine Familie. Das Grundstück liegt ca 10 km von Y entfernt. Es ist geplant, dass dieses Privathaus nach der Übersiedlung meiner Ehefrau und meiner Kinder nach Tirol vermietet wird. Es ist mit einer Mieteinnahme von Euro 1.500,00 netto monatlich zu rechnen. Das Einfamilienhaus samt Grundstück war vor Kriegsbeginn sicherlich ca eine Million Euro wert. Zwischenzeitlich dürfte der Wert zwischen 500.000,00 und 800.000,00 Euro liegen. Ich und meine Frau haben ansonsten keine Schulden in Russland.“
Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung der vorgelegte Aufenthaltsakt dargetan. Der Akteninhalt war bekannt, auf ein Verlesen wurde daher verzichtet.
Der Rechtsvertreter beantragte die Nachreichung der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegten Beweisunterlagen, insbesondere die Einkommenssteuererklärung bzw Körperschaftssteuererklärung und Nachweise der Umsätze, insbesondere für das Jahr 2022. Dem Antrag auf Einräumung einer diesbezüglichen Frist bis 31.07.2022 wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung stattgegeben. Weitere Beweisanträge wurden in der Beschwerdeverhandlung vorerst nicht gestellt. Es wurde seitens des Rechtsvertreters weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und die beantragten Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden mögen. Die noch fehlenden Einkommensnachweise würden vorgelegt werden.
Einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Um Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde gebeten.
Innerhalb der in der Beschwerdeverhandlung eingeräumten Frist zur Nachreichung von Beweisunterlagen wurde fristgerecht am 26.07.2022 im Rahmen eines weiteren Vorbringens samt Urkundenvorlage Folgendes mitgeteilt:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache legen die Antragsteller nachstehende Urkunden gemäß gerichtlichem Auftrag vor und führen dazu noch ergänzend aus:
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Einkommenssteuerbescheid Herr EE aus dem Jahr 2019 (Beilage ./6)
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Einkommenssteuerbescheid Herr EE aus dem Jahr 2020 (Beilage ./7)
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Jahresabschluss FF GmbH 2019 (Beilage ./8)
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Jahresabschluss FF GmbH 2020(Beilage ./9)
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Betriebswirtschaftlicher Kurzbericht zum Dezember 2021 des Steuerberaters (Beilage ./10)
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Bestätigung der Firma GG GmbH Co KG (Beilage ./11)
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Bestätigung der Bilanzbuchhaltung LL vom 07.07.2022 (Beilage ./12)
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Umsatzübersicht JJ Bank (Auszahlung des Geschäftsführerbezuges) (Beilage ./13)
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Gehaltsabrechnung Juni 2022 Herr EE (Beilage ./14)
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Saldenliste und Offene-Posten-Liste Jänner 2022 – Mai 2022 FF GmbH(Beilage ./15)
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Kaufvertrag über den Verkauf der Wohnung von Frau CC in Russland samt Bestätigung des Eingangs des Kaufpreises von € 208.000,00 auf dem Konto von Herrn
EE bei der JJ Bank vom 20.07.2022 (Beilage ./16)
Festzuhalten ist, dass aufgrund der guten Auftragslage es dem Geschäftsführer, Herrn EE, nunmehr möglich ist, sich ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von € 3.000,00 netto auszubezahlen.
Weiters darf auf die beiliegende Bestätigung der Firma GG verwiesen werden, wonach nicht nur die Zusammenarbeit mit der Firma FF bestätigt wird, sondern auch ausgeführt wird, dass ein gemeinschaftliches Projekt geplant ist, dessen Gesamtbudget auf € 70.000,00 - € 80.000,00 geschätzt wird.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Firma FF GmbH nunmehr auch mit einem kanadischen Kunden zusammenarbeitet, um Schneemobile auch am kanadischen Markt zu verkaufen, wobei diesbezüglich mit einer zeitnahen Überweisung von USD 30.000,00 zu rechnen ist.
Unabhängig davon hat die Erstantragstellerin bzw Beschwerdeführerin nunmehr ihre Wohnung in Y verkauft und zwar zu einem Kaufpreis von € 208.000,00 und hat sie den diesbezüglichen Verkaufspreis auf das Konto von Herrn EE bei der JJ Bank AG zur Anweisung gebracht; die diesbezügliche Bestätigung liegt bei.
Auch daraus erhellt, dass entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtes, dass Immobilienvermögen von der Erstbeschwerdeführerin sowie von ihrem Ehegatten in Russland, welches nicht unbeträchtlich ist, entsprechend zu berücksichtigen ist und es auch in der derzeitigen Situation (Ukrainekrieg) möglich ist, diesbezügliche Gelder nach Europa, im speziellen nach Österreich, zu transferieren; dies umsomehr, als die Beschwerdeführerin bzw ihr Ehegatte selbstverständlich nicht sanktioniert sind.
Unabhängig vom gesteigerten Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist schon alleine mit diesem Geldbetrag von € 208.000,00 sichergestellt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und sohin ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.
Mit dem von der belangten Behörde ermittelten Fehlbetrag von € 718,00 könnte mit diesem Betrag die nächsten 24 Jahre Auslangen gefunden werden.
Der Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2021 sowie die Bilanz aus dem Jahr 2021 liegt bedauerlicherweise noch nicht vor.
Selbstverständlich können diese gerne jederzeit nachgereicht werden, sobald diese vorliegen, wobei die im September diesen Jahres seitens des Steuerberaters fertiggestellt werden sollten.
Z, am 26.07.2022 CC
AA
DD
Die im Vorbringen angeführten Urkunden waren dem Schriftsatz als Anlagen beigegeben.
Unter Heranziehung der seit 01.01.2022 geltenden ASVG-Richtsätze ergibt sich für die Beschwerdeführerin, deren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder in Summe ein erforderlicher monatlicher Betrag (=gefordertes monatliches Mindesteinkommen) von Euro 2.433,78. Bei dieser Berechnung wurden der „Familien-Richtsatz“ für Ehegatten (= Eltern) in der Höhe von Euro 1.625,71, der Richtsatz für zwei minderjährige Kinder in der Höhe von Euro 318,00 (Euro 159,00 pro Kind), die monatliche Miete samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 800,00 addiert und wurde davon der Wert der Freien Station gemäß § 292 Abs 3 ASVG in der Höhe von Euro 309,93 abgezogen. Dies ergibt somit das gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG geforderte Mindesteinkommen von Euro 2.433,78. Als Einkommen steht dem Familienzusammenführenden (= Vater) das Einkommen als geschäftsführenden Gesellschafter der im Alleineigentum des Familienzusammenführenden stehenden FF GMBH mit Sitz in **** X zur Verfügung. Zusätzlich zu dem laut den vorliegenden Steuerbescheiden für die Jahre 2019 und 2020 noch nicht ausreichendem Einkommen ist das im Verfahren nachgewiesene und vom Familienzusammenführenden im Rahmen der Firmengründung im Jahre 2019 nach Österreich transferierte Startkapital und der nunmehr erzielte Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung der Mutter der Beschwerdeführerin in Y in der Höhe von rund Euro 200.000,00 zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass der Familie der Beschwerdeführerin (2 Erwachsene, 2 Kinder) finanzielle Mittel in der Höhe von rund Euro 200.000,00 zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren als zukünftige gemeinsame Familienunterkunft eine drei Zimmer Wohnung mit 87,75 m2 nachgewiesen. Das mit 01.04.2022 begonnene Mietverhältnis wurde auf 3 Jahre befristet abgeschlossen. Die Monatsmiete beträgt inklusive Betriebskosten Euro 800,00.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;
8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
d)als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt oder
e)einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ innehat.
(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.
(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewiligung“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 4 NAG vorliegen.
Das durchgeführte Verfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgewiesenen aktuellen Einkommens- aber vor allem Vermögenssituation nicht mehr vor. Es wird durch den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Falle daher anders als noch aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nunmehr sehr wohl vor. Auch der lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogene Abweisungsgrund nach § 11 Abs 2 Z 2 NAG (Nichtvorliegen einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehende Unterkunft) ist nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch Vorlage eines entsprechenden auf drei Jahre befristeten Mietvertrages eine Unterkunft nachweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werden kann. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 46 Abs 4 NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den vorgelegten Aktenunterlagen noch aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren und auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 08.11.2029 gültigen russischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)