LVwG T LVwG-2022/29/2063-2

LVwG-2022/29/2063-2Tribunal administratif régional16 août 2022

Regest

Waldumlage<br/>Abgabenanspruch<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/29/2063-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.29.2063.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, als mit Beschluss des LG Z gemäß § 1a GmbHG bestellter Notgeschäftsführer, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.04.2022, ReNr ***, KdNr ***, betreffend Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.04.2022, ReNr ***, KdNr ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber die Waldumlage für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022, für 2,2064 ha Schutzwald im Ertrag multipliziert mit dem Faktor 10,11 Euro, sohin in Höhe von Euro 22,31 festgesetzt. Dem Betrag wurde ein „Rückstand“ in Höhe von Euro 7.612,64 hinzugefügt, sodass gesamt Euro 7.634,85 zur Zahlung ausstehen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen die Vorschreibung der Waldumlage erhoben und ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid kein Sachverhalt und keine Beweiswürdigung, geschweige denn eine rechtliche Beurteilung zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin wisse daher nicht, warum sie Euro 22,31 bezahlen müsse. Begründungslose Bescheide seien von beschränkter Wirkung, sodass geschlussfolgert werden könne, dass die Wirkung von manchen Bescheiden eher bescheiden sei. Aufgrund eindeutiger Bezugnahme auf die zuvor näher angeführten Elemente einer Bescheidbegründung bestehe keine Abgabenpflicht.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Abgabe mit null festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Abgabensache an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem § 215a BAO gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.06.2022, Zl ***, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Binnen offener Frist stellte die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag und wurde in der Folge der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabebehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist (ua) Eigentümerin des GStNr **1, KG ***** X, GStNr **2 KG ***** X und GStNr **3KG ***** X (offenes Grundbuch, Auszug aus der Walddatenbank vom 14.06.2022). Nachstehende Flächen der Grundstücke sind als Flächen „Schutzwald im Ertrag“ (SiE) in der Tiroler Walddatenbank kategorisiert:

GStNr **1, KG ***** X,4.941 m2

GStNr **2 KG ***** X,11.883 m2

GStNr **3KG ***** X, 5.240 m2

Gesamtfläche Schutzwald im Ertrag22.064 m2

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Waldumlage wie folgt vorgeschrieben:

Abgabe Zeitraum Bezeichnung Betrag USt.

Adresse 2, **** X

Waldumlage 01.01.2022-31.12.2022EUR Schutzwald i Ertrag/Hektar

2,2064 HA x 10,11 EUR Schutzwald i Ertrag/Hektar22,310%

0,00 % netto 22,31 USt-Betr. 0,00Vorschreibungsbetrag22,31

[…]

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus dem Abgabenakt, insbesondere dem Auszug aus der Walddatenbank, Betriebsblatt vom 14.06.2022 sowie des offenen Grundbuches und konnten diesbezüglich unbedenklich getroffen werden. Seitens der Beschwerdeführerin wurde zu den Waldflächen, welche in der Beschwerdevorentscheidung auch ausdrücklich genannt wurden, keine Einwendungen erhoben, ebenso wurde die Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin betreffend die genannten Grundstücke nicht bestritten. Überhaupt wurden seitens der Beschwerdeführerin nur Verfahrensmängel aufgegriffen. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

Der Akt lässt daher bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Gesetzesbestimmungen der Tiroler Waldordnung, LGBl 55/2005 idF 133/2017 lauten wie folgt:

„§ 10

Umlage

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

(2) Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.

(4) Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.

(5) Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.

(6) Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.

V.Erwägungen:

Zum Gegenstand der bekämpften Vorschreibung und damit auch „Sache“ des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist zunächst Folgendes auszuführen:

Bekämpft wurde nur die Festsetzung der Waldumlage in Höhe von Euro 22,31, nicht aber der im Bescheid ebenfalls angeführte (nicht jedoch festgesetzte) Rückstand in Höhe von Euro 7.612,54. Über den Antrag gemäß § 215a BAO wurde mit getrenntem Bescheid entschieden, gegen welchen ebenfalls Beschwerde erhoben und mittels separater Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde entschieden wurde; ein Vorlageantrag wurde bis dato jedoch nicht gestellt bzw von der Abgabenbehörde vorgelegt, sodass diese Beschwerde gegen den Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht verfahrensgegenständlich ist.

Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, gehört zu den Bemessungsgrundlagen notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden (vgl VwGH 22.04.1999, 97/15/0156).

Nach § 198 Abs 2 BAO ist daher in einem Bescheid, mit dem eine Umlage nach § 10 Tiroler Waldordnung festgesetzt wird, ua insbesondere auch jener Zeitraum anzuführen, für den diese Umlage vorgeschrieben wird.

Im angefochtenen Bescheid ist der Zeitraum, auf den sich die Festsetzung der Waldumlage („Schutzwald im Ertrag“) bezieht, ausdrücklich mit 01.01.2022 bis 31.12.2022 umschrieben. Weitere zeitliche Abgaben oder diesbezügliche Ausführungen hinsichtlich der bekämpften Waldumlage finden sich in dieser Entscheidung der Abgabenbehörde nicht. Die Abgabenbehörde führt zudem in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Waldumlage für den Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022 vorgeschrieben wurde.

Durch die Anführung des Zeitraumes 01.01.2022 bis 31.12.2022 im Spruch des Bescheides wird jene Sache umschrieben, über die im Rechtsmittelverfahren entschieden werden darf. Das Verwaltungsgericht ist daher im gegenständlichen Fall auf die Überprüfung der Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2022 beschränkt.

Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der genannten Grundflächen, welche Schutzwald im Ertrag beinhalten, ist Abgabenschuldnerin für die Vorschreibung der Waldumlage.

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.

Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das LVwG Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).

Gemäß § 10 Abs 7 Tiroler Waldordnung (in der geltenden Fassung LGBl Nr 133/2017) entsteht der Abgabenanspruch jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird und ist die Umlage bis längstens Ende Mai des Folgejahres vorzuschreiben.

Daraus ergibt sich, dass ein Abgabenanspruch einer Waldumlage für das Jahr 2022 gemäß § 10 Abs 7 erster Satz Tiroler Waldordnung 2005 idF LGBl Nr 133/2017 erst mit Ablauf des Jahres 2022 entsteht und bis Ende Mai 2023 vorzuschreiben sein wird.

Im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.04.2022 ist der Abgabenanspruch der Waldumlage für das Jahr 2022 sohin noch nicht entstanden und ist damit die bekämpfte Vorschreibung der Waldumlage insofern rechtswidrig.

Es war daher bereits aus diesem Grund die gegenständlich bekämpfte Vorschreibung zu beheben.

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw nunmehr das Verwaltungsgericht auch die Rechtmäßigkeit des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung zu beachten. Dem Verwaltungsgericht ist es daher - unbeschadet des Ergebnisses einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung – bereits grundsätzlich verwehrt, über eine vor dem Entstehen des Abgabenanspruches vorgeschriebene Abgabe im Beschwerdeverfahren inhaltlich abzusprechen (vgl VwGH 27.10.1983, 81/16/0165; ua).

Damit war ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers (Begründungmängel) nicht mehr geboten. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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