Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/40/3084-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3084.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2021, Zl. ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Lenkberechtigung für alle Klassen ab 22.08.2022 für die Dauer von 2 Wochen entzogen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2021, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 650,00 verhängt, da er am 13.10.2020 um 22:57 Uhr in Y, X, Adresse 2; Messung erfolgte Adresse 2 in südliche Richtung auf einer Entfernung von ca 60 Meter mit dem Pkw *** als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.10.2021, LVwG-*** wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2021, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 2 Wochen gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2020 in Y das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um 55 km/h überschritten habe. Wegen dieser Übertretung sei er bestraft worden. Diese Übertretung habe er erstmalig binnen eines Zeitraumes von 2 Jahren begangen.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das Laser-Messgerät gelte als nicht geeicht und fehlerhaft, da der Messbeamte den Geräte-Selbsttest um 22:00 Uhr hätte wiederholen müssen. Die ihm zur Last gelegte Tat sei nicht erwiesen.
Am 17.08.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2021, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 650,00 verhängt, da er am 13.10.2020 um 22:57 Uhr in Y, X, Adresse 2; Messung erfolgte Adresse 2 in südliche Richtung auf einer Entfernung von ca 60 Meter mit dem Pkw *** als Lenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.10.2021, LVwG-*** wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers steht aufgrund der Aktenlage fest.
Dass die Geschwindigkeits-Messung nicht korrekt erfolgt sei, kann nicht festgestellt werden. So ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.09.2021, dass der Messbeamte angegeben hat, dass die Null-Messung in einem Abstand von 20 bis 30 Minuten während des Einsatzes immer wiederholt worden sei. Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt geeicht und wurden die Verwendungsbestimmungen betreffend das Messgerät *** CC mit der Identifikationsnummer *** eingehalten. Eine fehlerhafte Messung ist somit auszuschließen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 sind gegenständlich von Belang:
„§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in §7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung –sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt –hat die Entziehungsdauer
1. ein Monat,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z3 aufgehoben durch Art.1 Z7, BGBl. I Nr.154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs.3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs.3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
Übergangsbestimmungen
§ 41.
[…]“
(14) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 3, § 24 Abs. 3 Z 1a und 2, § 24 Abs. 3 fünfter Satz (hinsichtlich der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Delikte), § 26 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz auf Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen worden sind, ist die bis zum 1. September 2021 geltende Rechtslage anzuwenden. Für Delikte, die vor dem 1. September 2021 begangen wurden, ist für die Fristberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Delikt erstmalig begangen ist (§ 24 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 2a zweiter Satz und § 26 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) die bis 1. September 2021 geltende Frist von zwei Jahren anzuwenden.
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass das behördliche Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 26 Abs 4 FSG durch Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2021, Zl. *** abgeschlossen war. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.10.2021, LVwG-*** wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Geschwindigkeitsmessung selbst wurde mit einem technischen Hilfsmittel (§ 7 Abs 3 Z 4 FSG mittels Lasermessung) festgestellt.
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, Zl 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).
Der - seit dem das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigenden Erkenntnis des VwG - rechtskräftigen Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs 2e iVm § 20 Abs 2 StVO kommt Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG zu; daran ändert die erfolgte Einbringung einer außerordentlichen Revision (auch) gegen das diese Bestrafung betreffende Erkenntnis des VwG nichts (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/11/0285, mwN).
Im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y bzw. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde festgestellt, dass die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h überschritten wurde.
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, Zl 2002/11/0124).
§ 26 FSG sieht ein Sonderregime von (Mindest-)Entziehungsdauern vor, die von der Grundregel des § 25 Abs 3 FSG abweichen. Gemäß Abs 3 leg.cit. beträgt die Mindestentziehungsdauer, geht man noch von der im Tatzeitpunkt 13.10.2020 in Geltung stehenden Bestimmung des § 26 Abs 3 Z 1 FSG aus, zwei Wochen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h überschritten wurde und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 2 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von zwei Wochen kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Messung nicht korrekt erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden, zumal der Messbeamte im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar angegeben hat, dass er eine Null-Messung bzw den Selbsttest bei der gegenständlichen Lasermesspistole alle 20 bis 30 min von sich auch durchführt. Wenn dies im Messprotokoll nicht in dieser Form festgehalten wurde, so bleibt dennoch darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Laser-Messprotokoll um ein Beweismittel neben mehreren anderen handelt. Diesbezüglich kommt der Aussage des Messbeamten deutlich höhere Beweiskraft zu, als dieser schriftlichen Aufzeichnung.
Insgesamt kann daher eine fehlerhafte Messung ausgeschlossen werden. Im Zusammenhang mit der ohnehin bestehenden Bindungswirkung an das rechtskräftige Straferkenntnis bzw die bestätigende Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h überschritten hat und sohin der Entziehungstatbestand des § 26 Abs 3 Z 1 FSG erfüllt ist, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zu kommen konnte. Im Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher in Konkretisierung des Spruches des angefochtenen Bescheides der Entziehungszeitpunkt näher zu konkretisieren und ist dies, geht man von einer Zustelldauer von zwei bis drei Tagen aus, Montag, der 22.08.2022.
Die Beschwerde erweist sich sohin als grundsätzlich unbegründet und war lediglich der Zeitpunkt der Entziehung zu konkretisieren und dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)