LVwG T LVwG-2022/30/2051-2

LVwG-2022/30/2051-2Tribunal administratif régional23 août 2022

Regest

Integrationsvereinbarung<br/>Dauerdelikt<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/2051-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.2051.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Integrationsgesetz (IntG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden auf eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen herabgesetzt wird.

2. Aufgrund der erfolgten Strafherabsetzung werden die Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 10,00, das sind 10 % der verbleibenden Geldstrafe, neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:

„Datum/Zeit:zumindest von 24.02.2021 bis 10.02.2022

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie sind als türkische/r Staatsangehörige/r mit der erstmaligen Ausfolgung Ihres Aufenthaltstitels am 18.01.2018 die Integrationsvereinbarung eingegangen, waren jedoch auf Grund des Assoziierungsabkommens zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht verpflichtet (Stillhalteklausel).

Auf Grund einer neuen Rechtsprechung des VwGH trifft diese Stillhalteklausel für das Modul 1 nicht mehr zu. Daher waren Sie bis zum 12.01.2021 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet und haben den Nachweis nicht erbracht.

Die Pflicht wurde Ihnen am 09.12.2019 per Niederschrift nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 IntG wurde nicht gewährt.

Gegen Sie wurde bereits mittels Strafverfügung vom 22.02.2021 wegen derselben Übertretung eine Strafe verhängt. Die Strafverfügung vom 22.02.2021 wurde Ihnen am 23.02.2021 zugestellt. Sie haben es dennoch zumindest von 24.02.2021 bis 10.02.2022 unterlassen, der Pflicht zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachzukommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 150,00

4 Tage und 4 Stunden

§ 23 Abs. 1 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Von:BB CC@gmail.com

Gesendet:Freitag, 22. Juli 2022 09:39

An:#BH-Y DD

Betreff:***

Sehr geehrte Frau EE,

Wie besprochen am Telefon hat meine Frau AA Geb. XX.XX.XXXX Den A2 Niveau Deutschkurs Prüfung am 25.06.2022 bestanden!

Ich möchte nun kurz erwähnen (wie am 28.02.2022)dass sie die Kurse schon im Jahr 2018 begonnen hat, danach haben wir ein kind bekommen , hätte sie keine zeit für den Deutsch kursen da wir niemanden zu beaufsichtigen für unseren tochter hätten und ich mit viel arbeit in der Firma hätte ist nicht ausgegangen mit dem Deutschkursen!

Jetzt im Jahr 2022 habe ich und unsere Eltern Schwiegereltern unsere kleinen Tochter aufgepasst! Letztendlich hatt sie hintereinander zwei Deutschkurse besucht und bestanden!

Ich bitte Sie Höflichst den Straferkenntnis zu aufheben!!!

Ich Danke Ihnen voraus und warte auf das Rückmeldung!!

Als Anhang schicke ich noch die Kurs Bestätigung und den A2 Niveau Zeugnis!

Mit freundlichen Grüßen

BB“

Der Beschwerde war unter anderem ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 25.06.2022 beigegeben. Darin wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die A2-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden hat. Als Prüfungsdatum war der 25.06.2022 angegeben.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde erhoben, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Ehemann der Beschwerdeführerin mit deren Einverständnis und Vollmacht eingebracht wurde. Eine diesbezügliche Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung wurde vorgelegt. Es wurde zu den Einkommens-und Vermögensverhältnissen noch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin kein eigenes Vermögen wie Auto, Wohnung oder Sparguthaben habe und kein eigenes Einkommen beziehe. Sie sei beim Ehegatten mitversichert. Die Beschwerdeführerin beziehe für die gemeinsame Tochter Familienbeihilfe in Höhe von Euro 172,40.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Daraus ergibt sich der für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wesentliche Sachverhalt und zwar, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des angelasteten Tatzeitraums vom 24.02.2021 bis 10.02.2022 ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs 1 und Abs 2 IntG nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin wurde mit Niederschrift am 09.12.2019 in Kenntnis gesetzt, dass sie bis 12.01.2021 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mittels A2-Zerifikat belegen muss. Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Nichterfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung bereits mit Strafverfügung vom 22.02.2021 rechtskräftig nach § 23 Abs 1 IntG bestraft. Die rechtskräftige Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 23.02.2021 zugestellt. In weiterer Folge ist die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch während des angelasteten Zeitraums vom 24.02.2021 bis 10.02.2022 nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat das Modul 1 der Integrationsvereinbarung laut vorgelegtem Zeugnis erst am 25.06.2022 erfolgreich bestanden.

Der verfahrenswesentliche Sachverhalt wurde grundsätzlich auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es wurde nicht behauptet und dargetan, dass die Beschwerdeführerin im angelasteten Zeitraum ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachgekommen sei. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich eine Erklärung und Rechtfertigung für die verspätete Ablegung angegeben.

Bei der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt. Dieses Dauerdelikt begann im gegenständlichen Falle mit dem Ablauf der Frist zur Vorlage des Modul 1 laut Integrationsvereinbarung und endete erst mit der Erbringung des Nachweises der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

Die im gegenständlichen Verfahren angelastete Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 und Abs 2 iVm § 23 Abs 1 IntG wurde in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzuwenden, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht gelungen. Es konnte nicht dargetan werden, warum es der Beschwerdeführerin innerhalb eines so langen Zeitraumes nicht möglich war, das erforderliche Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Die Beschwerdeführerin daher auch die subjektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist im Grunde nach zu Recht erfolgt.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits vorausgehend mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 22.02.2021 mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 bestraft wurde.

Seitens der belangten Behörde wurden bei der Strafbemessung keine Umstände mildernd gewertet. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind sehr wohl strafmildernde Umstände hinzugekommen. Entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides liegen bei der Beschwerdeführerin nicht die angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor. Die Beschwerdeführerin verfügt selbst weder über ein eigenes ausreichendes Einkommen noch besitzt sie Vermögen und ist ihrerseits sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind.

Da die Beschwerdeführerin noch vor Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses am 25.06.2022 die erforderliche Modul-Prüfung auf dem Sprachniveau A2 und über das erforderliche Werte- und Orientierungswissen bestanden hat, können bei der Bemessung der Strafhöhe entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides spezialpräventive Gründe bei der Bemessung der Strafhöhe nicht mehr herangezogen werden.

Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der zwischenzeitlichen Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung, des Wegfalles spezialpräventiver Gründe bei der Strafbemessung war der Beschwerde hinsichtlich der von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhe Folge zu geben und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe ist schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht anzusehen, da lediglich 20 % der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe verhängt wurden.

Da die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls nicht vorlagen, konnte weder von einer Bestrafung abgesehen und das Verfahren eingestellt noch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der Revision:

Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens der Beschwerdeführerin nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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