Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/36/1173-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.36.1173.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2022 (ohne Zahl) über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 15.03.2022, Rechnungs-nummer ***, mit dem für das Jahr 2022 eine Grabbenützungsgebühr für ein Arkadengrab in der Höhe von Euro 228,00 festgesetzt wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 15.03.2022, Rechnungsnummer *** wurde gegenüber AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Jahr 2022 eine Grabgebühr für das Grab mit der Bezeichnung „BB“ in der Höhe von Euro 228,00 festgesetzt.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer am 23.03.2022 fristgerecht Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
„(…) Seit Jahren ist das Arkadengrab meiner Familie in einem desolaten Zustand. Am 11.11.19 übermittelte ich dem Stadtbauamt 1 Foto über die aufgetretenen Schäden.
Am 15.6.20 ersuchte ich per Fax um baldigste Durchführung der Bauschäden beim Arkadengrab.
Am 17.12.20 erhielt ich einen Schreiben vom Stadtamt Z, wo mir die Umsetzung der Beheben dieser Schäden zugesagt wurde.
Da dies nicht erfolgte, sandte ich am 13.12.21 ein Fax an BM CC, wo ich auch anführte, daß die hohe Arkadengrabgebühr nicht aufrecht erhalten werden kann. Durch den ständig herabfallenden Putz u. Dreck muß ich laufend das Grab reinigen u. Putzen und es sieht auch die Grabrückwand fürchterlich aus.
Auch mit Fax v. 15.06.20 hatte ich schon angeführt, daß ich, obwohl kein ordentliches Grabimage gegeben ist, den vollen Jahresbeitrag entrichtete.
Leider ist inzwischen noch immer nichts saniert worden, obwohl ich bei der letzten tel. Aussprache mit Hrn. BM am 26.1.22 die Zusage erhielt, daß die Arkadensanierung in Angriff genommen werde.
Da ich unter diesen Umständen höchstens 1/3 der Arkadengrabgebühr als angemessen betrachte und ich in den letzten 3 Jahren trotz der schweren Grabbeeinträchtigung voll zahlte, wäre jetzt als Ausgleich ein Gebührenerlass für 2022 kulant.
Der Friedhof insgesamt ist ein Begegnungsplatz der Bevölkerung ersten Ranges und wurde darüber hinaus in den letzten Jahren eher stiefmütterlich behandelt. So gibt es keine Bänke für Besucher. Auch wurden keine passenden Bäume gepflanzt und die Arkaden in den letzten 40 Jahren nie ausgemalen. Hoffentlich passiert dies im Zuge von Sanierungsmaßnahmen in fröhlicheren Farben, (gelb, braun, weiß, rot).
Hoffentlich werden jetzt die Arkaden bald saniert! Bitte um Rückantwort!
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.04.2022 (ohne Zahl) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und brachte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht den Vorlageantrag vom 21.04.2022 unter Anschluss von Beilagen ein.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ergänzend das Schreiben vom 18.08.2022 eingebracht.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof Landeck in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 05.11.2009:
„§ 7
- Die Gräber werden eingeteilt in:
a) Arkadengräber
Soweit hierfür auf Grund der Friedhofordnung vom 19.06.1931 keine Gebühren entrichtet werden, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Anlage in gutem baulichen Zustand zu halten.
b) Reihengräber
(…)
c) Urnengräber
(…)
d) Ehrengräber
(…)
§ 8
1)Das Benützungsrecht an Grabstätten wird durch die formlose Einräumung des Benutzungsrechtes durch die Stadtgemeinde Landeck und der Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühren erworben.
2)Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht:
a) in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen beisetzen zu lassen
b) die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken (das Anpflanzen winterharter Sträucher und von Bäumen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung))
c) mit Bewilligung der Gemeinde ein Grabmal aufzustellen
(…)
§ 20
Die Gebühren für die Benützung des Friedhofes und die Inanspruchnahme der Einrichtungen sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt.“
Friedhofsgebührenordnung der Stadtgemeinde Landeck mit Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.1989 in der hier maßgeblichen Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 09.12.2021:
„§ 1 (1) Arten der Gebühren:
Zur Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Erhaltung des städtischen Friedhofes werden folgendes Arten von Gebühren erhoben:
a)Gebühren für die Grabstättenbenutzungsrechte im Sinne der Friedhofsordnung für die Stadtgemeinde Landeck (Grabgebühren und Taxe für Arkadengräber)
(…)
§ 2 Grabgebühren:
(1) Die Grabgebühren betragen:
a) für ein Arkadengrab jährlich Euro 228,00
(…)
§ 5 Gebührenvorschreibung:
(1)Die Gebührenpflicht entsteht bei der Benützungsgebühr im Zeitpunkt der Zuweisung der Grabstätte, in allen anderen Fällen mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung.
(…)
§ 6 Gebührenschuldner:
Zur Entrichtung der Friedhofsgebühr ist der Grabstättenbenutzungsberechtigte im Sinne der Friedhofsordnung bzw der Erbe verpflichtet.“
IV.Erwägungen:
1. Nach § 1 Abs 1 lit a Friedhofsgebührenordnung der Stadtgemeinde Landeck werden zur Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Erhaltung des städtischen Friedhofes ua auch Gebühren für die Grabstättenbenutzungsrechte im Sinne der Friedhofsordnung für die Stadtgemeinde Landeck (Grabgebühren und Taxe für Arkadengräber) erhoben.
Bei der Friedhofsgebühr handelt es sich – wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - um eine Gebühr für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden (vgl VwGH 25.09.1992, 90/17/0415; ua).
2. Das Benützungsrecht an Grabstätten wird gemäß § 8 Abs 1 Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof Landeck durch die formlose Einräumung des Benutzungsrechtes durch die Stadtgemeinde Z und der Zahlung der hierfür vorgesehenen Gebühren erworben.
In § 8 Abs 2 der Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof Landeck sind die sich aus dem Benützungsrecht an Grabstätten ergebenden Rechte festgelegt.
So berechtigt dies dazu in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen beisetzen zu lassen, die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken, wobei das Anpflanzen winterharter Sträucher und von Bäumen einer Bewilligung der Gemeinde bedarf, sowie mit Bewilligung der Gemeinde die Aufstellung eines Grabmals.
3. Im gegenständlichen Fall wurde in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2022 (ohne Zahl) von der belangten Behörde ua auch ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benutzung des Arkadengrabes BB im Jahr 1998 eingeräumt wurde.
Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4. Zur Entrichtung der Friedhofsgebühr ist nach § 6 Friedhofsgebührenordnung der Stadtgemeinde Landeck der Grabstättenbenutzungsberechtigte im Sinne der Friedhofsordnung bzw der Erbe verpflichtet.
Nach § 5 Abs 1 der Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof Landeck entsteht die Gebührenpflicht bei der Benützungsgebühr im Zeitpunkt der Zuweisung der Grabstätte, in allen anderen Fällen mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtung.
Gemäß § 7 Abs 1 Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof Z werden die Gräber in Arkadengräber, Reihengräber, Urnengräber und Ehrengräber eingeteilt.
Nach § 2 Abs 1 lit a Friedhofsgebührenordnung der Stadtgemeinde Landeck in der hier maßgeblichen Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 09.12.2021 beträgt die Grabgebühr für ein Arkadengrab Euro 228,00 jährlich.
5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für das - von ihm unbestritten - benutzte Arkadengrab mit der Bezeichnung „BB“ eine jährliche Grabgebühr in Höhe von Euro 228,00 vorgeschrieben.
Tatbestände für eine allfällige Reduzierung der jährlichen Grabbenützungsgebühr, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen geltend macht, bestehen jedoch weder nach der Friedhofsgebührenordnung der Stadtgemeinde Landeck noch nach der Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof Landeck.
6. Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen betreffend den von ihm beschriebenen Zustand des gegenständlichen Arkadengrabes sowie auch des Friedhofs nach den Vorschriften der Friedhofsgebührenordnung der Stadtgemeinde Landeck sowie der Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof Landeck keine Berechtigung zukommen konnte.
Es war daher der gegenständlichen Beschwerde keine Folge zu geben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)