Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/11/1835-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.11.1835.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, öffentlicher Notar in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2022, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Einräumung des unentgeltlichen, jedoch nicht heiz- und betriebskostenfreien, lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechtes an der Wohnung Top ** und am Abstellplatz Top T ** (78/*** + 8/*** Anteile an der Liegenschaft in EZ ***1 GB Z) zu Gunsten des AA, nach Maßgabe des Punktes III. des Schenkungsvertrages vom 24.09.2021, abgeschlossen zwischen CC und DD als Geschenkgeber sowie EE als Geschenknehmerin sowie AA als weiteren Beteiligten, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schenkungsvertrag vom 24.09.2021 haben CC und DD ihre je 39/*** Anteile samt Wohnungseigentum an Top ** und ihre je 4/*** Anteile samt Wohnungseigentum an Top T ** jeweils an der Liegenschaft in EZ ***1 GB Z EE geschenkt. Entsprechend Vertragspunkt III. hat die Geschenknehmerseite ihrem Vater AA an eben diesen Liegenschaftsanteilen das unentgeltliche, jedoch nicht heiz- und betriebskostenfreie, lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung Top ** und am Abstellplatz Top T ** als Dienstbarkeit unentgeltlich eingeräumt. AA ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina.
Mit Bescheid vom 01.06.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes für AA die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend die Vorschriften über den Ausländergrundverkehr zum Tragen kommen würden. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Grundverkehrs-Novelle LGBl Nr 204/2021 ergebe sich, dass das vom Gesetzgeber geforderte öffentliche Interesse als Voraussetzung für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zwingend vorliegen müsse; das Vorliegen von privaten Interessen allein sei nicht ausreichend. Ein öffentliches Interesse am vorliegenden Rechtserwerb sei nicht zu erkennen, weshalb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend vorgebracht, dass er bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und Witwer der am 06.04.2021 verstorbenen österreichischen Staatsangehörigen FF sei. Er sei zwischenzeitlich Pensionist, lebe seit 41 Jahren dauerhaft in Österreich und habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die verstorbene FF sei Eigentümerin von 216/*** Anteilen samt Wohnungseigentum an W ** und von 16/*** Anteilen samt Wohnungseigentum an Top ** jeweils an der Liegenschaft in EZ ***2 GB Z gewesen. Die angeführte Wohnung stelle die gemeinsame Ehewohnung dar. Der Nachlass der verstorbenen Ehefrau sei AA und der gemeinsamen Tochter DD, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, mit Einantwortungsbeschluss vom 04.10.2021 eingeantwortet worden. AA komme subsidiär aus dem Ehegattenvorausvermächtnis das lebenslange Recht zu, in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Im Abhandlungsverfahren nach der verstorbenen FF hätten die Erben (der Ehegatte AA und die Tochter DD) ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen, wonach die Tochter DD das Eigentum an der Ehegattenwohnung erhalten solle. Bereits vor dem Ableben von FF sei die Familie übereingekommen, dass die Ehegatten FF und AA in die kleinere Wohnung der Tochter DD und deren Lebensgefährten CC übersiedeln sollten, da die Tochter und ihr Lebensgefährte bereits gemeinsame Kinder hätten und daher in der vertragsgegenständlichen, kleineren Wohnung für die junge Familie sehr beengte Wohnverhältnisse herrschen würden. Diesem Vorhaben sei der Tod der FF zuvorgekommen. In der Folge habe AA gemeinsam mit seinen Töchtern entschieden, dass er nunmehr in der benachbarten kleineren Eigentumswohnung seiner Tochter EE leben solle. EE habe besagte Wohnung mit Schenkungsvertrag vom 24.09.2021 von ihrer Schwester DD und CC erworben. DD sei dann mit ihrer Familie in die ursprüngliche „Ehegattenwohnung“ GG gezogen. AA werde nunmehr zu seiner Absicherung ein Wohnungsgebrauchsrecht an dieser kleineren Wohnung eingeräumt.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege sehr wohl ein öffentliches Interesse an diesem Rechtserwerb in wirtschaftlicher Hinsicht vor, weil sich somit Einrichtungen der öffentlichen Hand allfällige Unterstützungskosten ersparen würden. Wie bereits dargelegt, würden darüber hinaus auch gewichtige private Interessen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu diesem Wohnungsgebrauchsrecht sprechen.
II.Sachverhalt:
Mit Kaufvertrag vom 09.12.2014/26.02.2015 hat FF 216/*** Anteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top W ** verbunden ist, sowie 16/*** Anteile, mit denen Wohnungseigentum am Abstellplatz Top T ** verbunden ist, der Liegenschaft in EZ ***2 GB Z (Adresse 2) von der „JJ“, KKgesellschaft m.b.H., gekauft. In dieser Wohnung haben FF und ihr Ehegatte AA mit Hauptwohnsitz gewohnt. Nunmehr wird diese Wohnung von der Tochter DD, ihrem Lebensgefährten CC und den gemeinsamen Kindern mit Hauptwohnsitz bewohnt.
Mit Kaufvertrag vom 15./16.12.2015 haben DD und CC 78/*** Anteile mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung Top ** verbunden ist, sowie 8/*** Anteile, mit denen Wohnungseigentum am Tiefgaragenabstellplatz Top T ** verbunden ist, an der Liegenschaft EZ ***1 GB Z (Adresse 3) von der LLgesellschaft m.b.H., gekauft. Diese Wohnung hat in weiterer Folge DD und CC sowie ihren Kindern als Hauptwohnsitz gedient; dies solange, bis sie in die Wohnung der Ehegatten FF und AA gezogen sind. Diese Wohnung in der Adresse 3 wird nunmehr von AA als Hauptwohnsitz verwendet.
In der Verlassenschaftssache nach der am 06.04.2021 verstorbenen FF wären der Witwer AA, die Tochter DD und die Tochter EE zu je einem Drittel aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen gewesen. Im Rahmen der Abhandlung am 24.09.2021 hat der Gerichtskommissär die angeführten Personen dahingehend belehrt, dass dem Witwer AA gemäß § 745 ABGB als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind, gebühren. Die Tochter EE hat erklärt, die ihr anfallende Erbschaft für sich und ihre Rechtsnachfolger vorbehaltslos und unwiderruflich auszuschlagen. Der Witwer AA und die Tochter DD haben zu Protokoll gegeben, dass sie die ihnen anfallende Erbschaft annehmen. In weiterer Folge haben auf Grund des Gesetzes der Witwer AA zu einem Drittel und die Tochter DD zu zwei Dritteln jeweils die unbedingte Erbantrittserklärung zu Protokoll gegeben. Schließlich wurde zwischen dem Witwer AA und der Tochter DD ein Erbteilungsübereinkommen dahingehend abgeschlossen, dass die Ehegattenwohnung (216/*** Anteile samt Wohnungseigentum an Top W ** und 16/*** Anteile samt Wohnungseigentum an Top T ** der Liegenschaft in EZ ***2 GB Z) die Tochter DD in ihr Eigentum übernimmt.
Parallel dazu haben am 24.09.2021 CC und DD ihre je 39/*** Anteile samt Wohnungseigentum an Top ** sowie ihre je 4/*** Anteile samt Wohnungseigentum an Top T ** der Liegenschaft in EZ ***1 GB Z EE geschenkt. Entsprechend Vertragspunkt III. wurde AA an dieser Wohnung das unentgeltliche und lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt.
Die verstorbene FF war österreichische Staatsangehörige. Ihre Töchter DD und EE sind ebenfalls österreichische Staatsangehörige. AA ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Unterlagen, die eingeholten Meldeauskünfte, die eingesehenen Unterlagen aus der Urkundensammlung des Grundbuches beim Bezirksgericht Z sowie darüber hinaus auf das eigene Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021, lauten auszugsweise:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(3) Baugrundstücke sind:
a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
[…]
(7) Ausländer sind:
a)natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
[…]
§ 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
[…]
3. den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§ 509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§ 504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§ 521 ABGB);
[…]
- In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs. 1:
a)beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
[…]
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
[…]
c)in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
[…]“
Weiters relevant ist folgende Bestimmung des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), RGBl Nr 185/1856 in der Fassung BGBl I Nr 145/2022:
„Gesetzliches Vorausvermächtnis
§ 745
(1) Sofern der Ehegatte oder eingetragene Partner nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.
[…]“
V.Erwägungen:
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes für AA an 78/*** Anteilen samt Wohnungseigentum an Top ** und an 8/*** Anteilen samt Wohnungseigentum an Top T ** der Liegenschaft in EZ ***1 GB Z entsprechend Vertragspunkt III. des Schenkungsvertrages vom 24.09.2021, abgeschlossen zwischen CC und DD als Geschenkgeber sowie EE als Geschenknehmerin und AA als weiteren Beteiligten. Es geht sohin um die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbes an einem Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit a TGVG. Der Beschwerdeführer zählt zum Personenkreis nach § 2 Abs 7 leg cit; eine Gleichstellung (mit österreichischen Staatsbürgern) im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen (vgl § 3 TGVG) hat nicht zu erfolgen.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interessen entgegenstehen würden, sind nicht hervorgekommen.
Festzuhalten ist, dass das die Erteilung einer ausländergrundverkehrsbehördlichen Zustimmung ermöglichende öffentliche Interessen am Rechterwerb durch den Ausländer bestehen muss (vgl dazu VwGH 21.02.1990, 89/02/0154). Dabei vermögen die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit des Bewilligungswerbers nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein kein öffentliches Interesse am Liegenschaftserwerb durch den Ausländer dazutun (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082).
Mit der (letzten) Novelle LGBl Nr 204/2021 zum TGVG ist unter anderem eine Anpassung im Ausländergrundverkehr an die höchstgerichtliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Berücksichtigung privater Interessen erfolgt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu Folgendes aus:
„Mit dieser Änderung soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofe VfSlg. 16.937/2003 folgend klargestellt werden, dass private Interessen am Rechtserwerb bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 neben den vom Gesetz ausdrücklich geforderten öffentlichen Interessen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Schon bisher war diese Bestimmung, die der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat, in diesem Sinn auszulegen.
Zum besseren Verständnis inwieweit private Interessen neben den vom Gesetz geforderten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen sind, wird im Folgenden das zit. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in seinem wesentlichen Inhalt kurz dargestellt und bewertet: In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt beabsichtigte der Veräußerer, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn das Haus, in dem er und seine Familia seit vielen Jahren den Hauptwohnsitz hatten, zu schenken. Während dem Schwiegersohn als österreichischem Staatsbürger eine grundverkehrsrechtliche Bestätigung ausgestellt wurde, versagte die belangte Behörde der Tochter als amerikanischer Staatsbürgerin den Rechtserwerb bezüglich ihres Hälfteanteiles. Es handelte sich hierbei somit um die Eigentumsübertragung eines sich bereits im Familienbesitz befindlichen Hauses innerhalb des Familienverbandes – teilweise im Sinn einer antizipierten Erbfolge; maßgebend zu berücksichtigen ist nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes das private Interesse an der (fortgesetzten) Befriedigung des Wohnbedürfnisses. Das schon lange zuvor begründete Eigentum, das innerhalb der Familie weitergegeben werden soll, stellt ein äußerst verdichtetes privates Interesse dar und möchte die Rechtsordnung dieses auch schützen.
Unbeschadet dessen müssen jedoch die vom Gesetz geforderten öffentlichen Interessen am Rechtserwerb durch den Ausländer zwingend vorliegen; das Vorliegen von privaten Interessen allein ist nicht ausreichend.“
Nach der Vorschrift des § 745 Abs 1 ABGB erhält der überlebende Ehepartner unabhängig davon, ob er nach dem Gesetz, Testament oder Vertrag Erbe wird, und unabhängig von der Höhe seiner Erb- oder Pflichtteilsquote jedenfalls auch als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Das gesetzliche Vorausvermächtnis soll ihm die bisherigen Lebensverhältnisse durch das Recht auf Weiterbenützung der Ehewohnung (im Sinne des § 81 Abs 2 EheG) und durch die ihm vertrauten Sachen des Haushaltes erhalten und sichern. In der Praxis macht das Vorausvermächtnis den überlebenden Ehepartner selbst bei Konkurrenz mit Nachkommen des Erblassers (nunmehr: des Verstorbenen) in vielen Fällen zum (faktischen) Alleinerben. Der Anspruch genießt eine Sonderstellung: Das Vorausvermächtnis kann nur durch rechtmäßige Enterbung entzogen werden und hat folglich pflichtteilsähnlichen Charakter. Es hat Vorrang vor allen anderen Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen. Der Gesetzgeber wollte mit dem gesetzlichen Vermächtnis dem überlebenden Ehepartner die gewohnte Umgebung mit allen Sachen erhalten, (pflichtteilsähnlich) sichern und auch den Erben zum Erhalt dieses Schutzes verpflichtet sehen. Die Rechtsprechung trägt diesem vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigten besonderen Schutz des Anspruchs vor allem beim Vermächtnis des Wohnrechts auch Rechnung. Zum Recht nach § 745 ABGB in der Ehewohnung weiter zu wohnen, kommt es nur, wenn der überlebende Ehepartner das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht durch andere Sonderbestimmungen (§ 14 MRG, § 14 WEG, § 20 Abs 3 WGG) erwirbt. Das gesetzliche Vermächtnis an der Ehewohnung ist also subsidiär. Es soll dem überlebenden Ehepartner ein „Dach über dem Kopf“ nur in jenen Fällen sichern, in welchen nicht die genannten Sondernormen ohnedies dafür sorgen (vgl Scheuba in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 745 [Stand 02.01.2022, rdb.at]).
Dieses gesetzlich verankerte Recht für den überlebenden Ehepartner, weiter in der Ehewohnung zu wohnen bzw die Gewährleistung, dass dem überlebenden Ehepartner weiterhin ein „Dach über dem Kopf“ bzw ein Wohnrecht gesichert bleibt, muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts unzweifelhaft als im öffentlichen Interesse liegend (auch iSd § 13 Abs 1 lit c TGVG) angesehen werden. Ein solches Vorausvermächtnis bedarf selbst im Bereich des Ausländergrundverkehrs nicht der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde (vgl § 12 Abs 2 lit a TGVG). Vorliegend erwirbt nun der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dieses Wohnungsgebrauchsrecht zwar nicht unmittelbar an der Ehewohnung, allerdings ist zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Rechtserwerb in direktem Zusammenhang mit dem durchgeführten Verlassenschaftsverfahren zu sehen ist. Der Beschwerdeführer hat im Verlassenschaftsverfahren zugunsten seiner Tochter DD und deren Familie auf die (größere) Ehewohnung verzichtet. Diese wiederum schenken die in ihrem Eigentum befindliche (kleinere) Wohnung der Schwester EE – welche im Verlassenschaftsverfahren die ihr anfallende Erbschaft ausgeschlagen hat – und EE räumt schließlich ihrem Vater das Wohnungsgebrauchsrecht an dieser „kleineren“ Wohnung ein. Berücksichtigt man des Weiteren, dass sich beide Wohnungen seit Jahren im Familienbesitz befinden und als Hauptwohnsitze Verwendung finden und beide Wohnungen auch künftig der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie dienen werden, so stellt dies unzweifelhaft ein äußerst verdichtetes Privatinteresse im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dar, welches die Rechtsordnung schützen möchte.
Damit ist sowohl vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses als auch vom Vorliegen verdichteter privater Interessen auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als erfüllt anzusehen sind. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden, weil der festgestellte Sachverhalt unstrittig ist und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur der Höchstgerichte einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht hervorgekommen und war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Purtscher
(Präsident)