Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/21/2606-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.21.2606.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführerin genannt), gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 21. Oktober 2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Privatzimmervermietungsgesetz 1959,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z ausgeführt, wie folgt:
„Frau AA, geb. XX.XX.XXXX meldete am 23. Dezember 2013 gemäß§ 4 (1) des Privatzimmervermietungsgesetzes vom 26.06.1959, LGB1. Nr 29/1959 die Vermietung von Privatzimmern in der Wohnung Adresse 1 als häusliche Nebenbeschäftigung an. Diese Anmeldung wurde von der Gemeinde Z zur Kenntnis genommen. Im Zuge der neuerlichen Überprüfung der Voraussetzungen für die Beherbung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung gem. § 2 des Privatzimmervermietungsgesetzes 1959 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen gem. § 2 (1) lit. a sowie § 2 (1) lit. d des Privatzimmervermietungsgesetzes 1959 nicht gegeben sind.
Spruch
Der Bürgermeister der Gemeinde Z entscheidet wie folgt:
Gemäß § 5 (2) Privatzimmervermietungsgesetz 1959 wird Ihnen die weitere Vermietung von Privatzimmern
u n t e r s a g t.“
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21. Oktober 2020 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Beschwerde und Einspruch gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 21. Oktober 2020 AZ: *** ein und beantrage die Aufhebung des Bescheides der Untersagung der weiteren Vermietung von Privatzimmern gemäß § 5 (2) Privatzimmergesetz zur Gänze.
Begründung
Die Gemeinde bezieht sich in Ihrer Begründung auf eine Aussage des Tourismusverbandes, dass diesem die Vermietung einzelner Räume nicht bekannt sind und 6 Betten mit zwei Zusatzbetten an ständig wechselnde Gäste vermietet werden. Zudem behauptet die Gemeinde, dass das Objekt „Gänzlich“ vermietet und angeboten wird.
Es ist korrekt, dass beim Tourismusverband 6 Betten plus zwei Zusatzbetten angegeben waren. Dies wurde in der Art aber nie so genutzt. Von Seiten des Tourismusverbandes wurde mir zu Beginn erklärt, ich sollte auf Grund einer besseren Vermarktung die maximale Schlafplatzanzahl angeben - auch wenn diese nicht zur Vermietung genutzt würde. Dies sei für eine attraktivere Vermarktung besser.
Diese Auslegung hatte bereits Herr Rechtsanwalt BB in seinem Schreiben an die Gemeinde vom 24.09.2020 eindeutig zur Kenntnis gebracht.
,, .... Dass das Anbieten der drei in der Wohnung gelegenen Zimmer auf den Internetseiten als „Ferienwohnung“ beworben wird, ist eine reine Marketingsache, ändert aber nichts an dem rechtlichen Charakter, dass eine Privatzimmervermietung vorliegt. Im Rahmen der Privatzimmervermietung wurden stets einzelne Zimmer vermietet und es war im Zuge dieser Vermietung entweder die Beteiligte oder deren Ehegatte gleichzeitig in der Wohnung.“
Anlage 1 - Schreiben BB an die Gemeinde vom 24.09.2020
Die Gemeinde hat diese Argumentation in Ihrer Betrachtung zur Gänze ignoriert.
In der Vermietung waren selten mehr als 4 Personen / Gäste in der Wohnung. Sollten einmalig mehr als 4 Personen beherbergt worden sein, dann war ich evtl. im Urlaub oder kurzzeitig auf Reisen. Dies ist mit Sicherheit auch im Privatzimmervermietungsgesetz 1959 nicht untersagt.
Die Größe der Wohnung stellt bei einer Vermietung an 4 Gäste keine Beeinträchtigung in gesundheitlicher und sittlicher Weise dar.
Anlage 2 - Plan der Wohnung
Die Gemeinde stellt auch die Behauptung auf, dass die Wohnung an „ständig“ wechselnde Gäste vermietet wurde. Der Gemeinde wurde eine Aufstellung überreicht, in der klar aufgezeigt wurde, dass Gäste über die letzten Jahre nie mehr als 10-13 Wochen pro Jahr beherbergt wurden.
Anlage 3 - Aufstellung Vermietung
Mittlerweile wurde die Bettenzahl beim Tourismusverband auf die korrekte Anzahl von 4 Betten korrigiert.
Darüber hinaus erfolgte beim Tourismusverband eine Klarstellung, dass die Erhebung der Jahrespauschale nach § 3 des Aufenthaltsgesetzes LGBI. Nr. 85/2003 rechtswidrig erhoben wurde.
Die Abgabe wurde zudem nicht von mir AA, sondern vom Konto meines Mannes CC bezahlt, der seinen Erstwohnsitz nicht in der Gemeinde hatte. Mein Mann hat diese Pauschale in irrtümlichen Glauben bezahlt, dass dies die jährliche Tourismusabgabe für seinen Aufenthalt sei. Diese Annahme hat sich mittlerweile nach diversen Telefonaten mit dem Tourismusverband als nicht korrekt herausgestellt.
Auf den Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichte ich auf Grund der aktuellen Coronamaßnahmen.
Der Nachweis über die erfolgte Zahlungsanweisung der Beschwerdegebühr in Höhe von 30 € liegt dem Schreiben bei.
Mit freundlichen Grüßen
AA, eh“
Zusammen mit der Beschwerde vom 17.11.2020 wurde als Anlage 1 ein Schriftsatz vom 24.09.2020 vorgelegt und in diesem ausgeführt, wie folgt:
„Beteiligte:AA
Adresse 1
**** Z
vertreten durch:Advokatur BB,R echtsanwalt-GmbH
Adresse 2BB, LL.M., eh
**** Y
wegen:Wohnsitzerklärung gem. § 15a Meldegesetz 1991
einfach
Vollmacht erteilt
I. Stellungnahme
II. Urkundenvorlage
I
Eingangs wird mitgeteilt, dass AA die Advokatur BB, Rechtsanwalt-GmbH mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat und beruft sich die Rechtsvertreterin auf diese ihr erteilte Vollmacht.
Die Beteiligte erstattet zum Schreiben der Gemeinde Z vom 12.08.2020 fristgerecht nachstehende
S T E L L U N G N A H M E:
Die Beteiligte sowie ihr Ehegatte CC verwenden die Wohnung Top **, Adresse 1, **** Z, als Arbeitswohnsitz. Während ihres Aufenthalts in der Wohnung betreuen sie in den letzten 2 Jahren die Baustelle betreffend den Bau der DD Chalets (20 Betten), welche von der im Familienbesitz liegenden DD GmbH als Bauträgerin errichtet wird.
Die Beteiligte ist deshalb mit Hauptwohnsitz an der obigen Adresse gemeldet, weil sie wochenweise dort die Baubetreuung überwacht und mit der Bauaufsicht beschäftigt ist. Ihr Ehegatte übt diese Funktion ebenfalls aus, jedoch Ist CC auch viel auf Reisen, da die Familie AA auch weitere Immobilienprojekte im Ausland hat und diese betreut.
Die 11-jährige Tochter hat während dieser Zeit eine Ganztagesschule in Deutschland besucht und wurde von Montag bis Freitag von ihren Großeltern betreut. An den jeweiligen Wochenenden kommt dann die gesamte Familie in Z zusammen.
Die Familie AA nützt die gegenständliche Wohnung während ihres Aufenthalts in Z auch um Einkünfte zu erzielen, indem sie zwei bis drei Zimmer der gegenständlichen 5-Zimmerwöhnung an Gäste vermietet. Organisatorisch und steuerrechtlich wird diese Privatzimmervermietung von der Beteiligten abgewickelt, welche auch die Einnahmen aus der Privatzimmervermietung in Österreich versteuert.
Dass das Anbieten der drei in der Wohnung gelegenen Zimmer auf den Intenetseiten als „Ferienwohnung“ beworben wird, ist eine reine Marketingmasche, ändert aber nichts an dem rechtlichen Charakter, dass eine Privatzimmervermietung vorliegt. Im Rahmen der Privatzimmervermietung wurden stets einzelne Zimmer vermietet und war im Zuge dieser Vermietung entweder die Beteiligte oder deren Ehegatte gleichzeitig in der Wohnung.
II.
In einem legt die Beteiligte nachstehende
U R K U N D E N
vor:
./1 Plandarstellung der Wohnung Top **
Y, am 24.09.2020 für AA“
Weiters wurden der Beschwerde vom 17.11.2020 als Anlage 2 zwei Grundrisse der verfahrensgegenständlichen Wohnung am Adresse 1/Top ** in **** Z beigelegt.
Als Anlage 3 wurde der Beschwerde vom 17.11.2020 eine Aufstellung der Meldungen in Bezug auf Tourismusabgabe wegen Privatzimmervermietung beigelegt.
Weiters beigelegt wurde ein Zahlungsnachweis über Euro 30,00 an das Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern in X mit dem Durchführungsdatum 18.11.2020.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Gemeinde Z, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol, Zl 2020/21/2606.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch eine Recherche des Gerichts im Internet mit dem Ergebnis, dass von der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Wohnung im Internet zur Gänze als „Ganzes Apartement“ mit einer Größe von 145 m2 zur Vermietung an Feriengäste entgeltlich angeboten wird. Ebenso werden von der Beschwerdeführerin in **** Z unter der Adresse 3 vier weitere Wohnungen im Internet unter anderem auch über www.*** zur Vermietung angeboten.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Bereits im Jahre 2014 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Wohnung mit der Adresse 1/Top ** in **** Z beim Bürgermeister von Z zur Privatzimmervermietung im Sinne des Privatzimmervermietungsgesetzes 1959 angemeldet.
Laut im Akt befindlicher Auskunft des Tourismusverbandes W stehen in der Wohnung zur Vermietung sechs Betten und zwei Zusatzbetten zur Verfügung.
Dem Angebot im Internet ist zu entnehmen, dass dieses Objekt als Ferienwohnung „Liftresidenz Top **“ angeboten wird und zwar als ganzes Appartement mit einer Größe von 145 m2. Dem Angebot im Internet ist zu entnehmen, dass das Appartement über drei Schlafzimmer, einen Flachbild-TV, eine komplett ausgestattete Küche mit einem Geschirrspüler und einer Mikrowelle, einer Waschmaschine und zwei Badezimmer mit einer Dusche verfügt, ebenso über eine Sauna.
Private Parkplätze stehen demnach kostenfrei an der Unterkunft zur Verfügung.
Dem Grundriss in der Anlage 2 als Beilage zur Beschwerde betreffend die Wohnung ist zu entnehmen, dass es sich die Wohnung über zwei Ebenen erstreckt. In der sogenannten Ebene „Eingang“ befindet sich ein abgetrenntes Schlafzimmer sowie en Bad und ein WC, eine Küche und einen großen Aufenthaltsraum, genannt „Lebensraum“. Auf der zweiten Ebene, genannt „Dachgeschoss“, befinden sich zwei abgetrennte Zimmer, ein Bad sowie ein Flur sowie eine Sauna. Sowohl der Ebene „Eingang“ als auch der Ebene „Dachgeschoss“ ist eine Loggia vorgelagert. Festzustellen ist, dass die Wohnung laut dem eingereichten Grundriss lediglich über drei abgetrennte Schlafzimmer verfügt, verteilt auf zwei Ebenen.
In der Ebene „Dachgeschoss“ sind ein abgetrenntes Schlafzimmer sowie das Badezimmer mit dem Vermerk „Privat“ versehen. Damit soll offensichtlich der Eindruck erweckt werden, dass ein Schlafzimmer sowie das Bad auf der Ebene „Dachgeschoss“ privat genutzt werden und somit nicht zur Vermietung angeboten werden.
Diese Deklarierung eines Schlafzimmers und eines Badezimmers im „Dachgeschoss“ als „Privat“ steht im Widerspruch zur Bewerbung der gesamten Wohnung im Internet, da im Internet eben drei Schlafzimmer und zwei Badezimmer angeboten werden. Wenn nunmehr das Schlafzimmer und das Bad auf der Ebene „Dachgeschoss“ privat genutzt werden, verblieben in der Wohnung nur mehr zwei abgetrennte Schlafzimmer sowie ein Bad zur Vermietung übrig. Somit ist festzustellen, dass laut Bewerbung im Internet sehr wohl die gesamte Wohnung mit drei Schlafzimmern und zwei Bädern zur Vermietung angeboten wird. Ein weiterer privater Bereich für den Vermieter bleibt demnach nicht übrig.
Festzustellen ist somit, dass die Wohnung in der „Liftresidenz Top **“ zur Gänze vermietet wird. Über die Vermietung hinausgehende Leistungen wie die Zurverfügungstellung eines Frühstücks oder andere persönliche Dienstleistungen, welche durch Mitglieder der Familie der Vermieterin erbracht werden, wird nicht einmal erwähnt.
Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin als Vermieterin die gegenständliche Wohnung phasenweise mit ihrer Familie auch persönlich nützt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin die gesamte Wohnung zur Vermietung unter anderem auch im Internet bewirbt und für sie und ihre Familie in diesem Fall gar kein Platz in der Wohnung verbliebe.
Der im Akt einliegenden Gästemeldungen ist zu entnehmen, dass von der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Wohnung seit 2014 in Zeiten der Saison, im Sommer wie auch im Winter, regelmäßig vermietet wurde.
Die Beschwerdeführerin selbst verfügt über einen Hauptwohnsitz in Deutschland seit 15.12.2012, und zwar in ***** V, Adresse 4.
Seit 23.12.2013 ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit Hauptwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Dies ist dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.
Der eigenen Schilderung der Beschwerdeführerin nach, in ihrem Schriftsatz vom 03.10.2020 an die Gemeinde Z, ist zu entnehmen, dass sie von Sonntagabend bis Mittwochabend in Deutschland lebt und die restliche Zeit mit ihrer Familie, also ihrem Ehemann und ihrer Tochter, in Z lebt. Weiters ist diesem Schriftsatz zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Z unter der Adresse 3 die sogenannten „DD Chalets“ errichtet hat. In diesen vier DD Chalets werden laut Information aus dem Internet vier Wohnungen zur Vermietung angeboten. Weiters führt die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz aus, dass sie die Ferien oft im Ausland verbringt. Demnach sitzt und verwaltet sie die Immobilien unter anderem in U und T.
Festzustellen ist somit, dass die Beschwerdeführerin trotz aufrechter Hauptwohnsitzmeldung in der verfahrensgegenständlichen Wohnung dort immer nur tageweise anwesend ist, zumal sie einen wesentlichen Teil der Woche mit ihrer Familie in Deutschland verbringt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich für das Gericht zweifels-, wenn auch nicht widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akteninhalt. Sowohl dem Akt des Bürgermeisters der Gemeinde Z als auch den vom Gericht gepflogenen Internetrecherchen ist unwiderlegbar zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung von der Beschwerdeführerin zur Gänze an Touristen vorübergehend entgeltlich vermietet wird und diese Vermietung auch in übergeordneten Internetforen angeboten wird.
Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin wonach sie die Wohnung selbst mit ihrer Familie bewohnt und nur Teile davon vermietet, ist nicht glaubwürdig. Ein Vergleich der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Wohnungsgrundrisse mit den Angeboten im Internet lässt zweifelsfrei erkennen, dass nicht nur Teile der von der Beschwerdeführerin bewohnten Wohnung, sondern eben das gesamte Objekt zur Vermietung angeboten wird. Und dies offensichtlich schon seit Jahren.
Wenn von der Beschwerdeführerin drei Zimmer und zwei Badezimmer inklusiver einer Sauna in der Wohnung zur Vermietung angeboten werden, verbleibt für sie und ihrer Familie in der Wohnung kein Platz.
Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die von der Beschwerdeführerin gewählte Form der Vermietung ihrer Wohnung unter die Bestimmungen des Privatzimmervermietungsgesetzes 1959 fällt, oder nicht bzw ob die Form der Vermietung von diesem Privatzimmervermietungsgesetz abgedeckt wird. Hiezu bedürft es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
Nach § 1 Privatzimmervermietungsgesetz 1959 ist die Privatzimmervermietung als Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung definiert. Als Fremde gelten demnach Personen die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt zum Zwecke der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen.
Nach § 2 leg cit darf die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung nur dann erfolgen, wenn die zu vermieteten Wohnräume Bestandteile der Wohnung des Vermieters sind, die Zahl der für die Beherbergung von Fremden bereitgestellten Betten 10 nicht überschreitet, die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen Dienstleistungen nur durch die gewöhnlichen Mitglieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden und durch die Beherbergung von Fremden durch die Unterbringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.
Nach § 4 leg cit ist die beabsichtigte Zimmervermietung dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen, der die Anzeige zu bestätigen hat. Die Anzeige hat die Lage und Größe der Zimmer, ihre Ausstattung (Bettenzahl, Heizung, Wasserversorgung, usw), die für die Vermietung geforderten Preise und die Zahl der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen zu enthalten.
Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten. Er ist berechtigt die angezeigten Räume zu besichtigen oder durch von ihm beauftragte Sachverständige besichtigen zu lassen, wobei bei wesentlicher Änderung der für die Anzeige maßgebenden Umstände der Vermieter eine neue Anzeige zu erstatten hat.
Sollten die im Gesetz normierten Voraussetzungen der Privatzimmervermietung nicht mehr vorliegen, so hat der Bürgermeister den Vermieter die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu untersagen.
Nach § 6 leg cit ist die öffentliche Ankündigung der Privatzimmervermietung nur durch einfachen Hinweis gestattet. Die Vermietung von Privatzimmern darf weiters an Ankündigungstafeln der Gemeinde und des Verkehrsvereins sowie im Zimmernachweis des Verkehrsvereins angekündigt werden. Die persönliche Anwerbung („staffeln“) von Gästen in Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und an ihren Haltestellen und auf öffentlichen Plätzen und Straßen ist ausdrücklich verboten. Hiermit wird ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass eine überregionale Bewerbung der Privatzimmer zB im Internet auf Plattformen wie zB www.*** und anderen nicht gestattet ist.
Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen steht für das Gericht fest, dass die Beherbergung von Fremden schon deshalb nicht als häusliche Nebenbeschäftigung zu werten ist, weil die zu vermieteten Wohnräume nicht nur Bestandteile der Wohnung der Beschwerdeführerin darstellen, sondern eben die gesamte Wohnung umfassen.
Prinzipiell ist unter Privatzimmervermietung die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Haushalts als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten zu verstehen.
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen handelt es sich nicht um bloße Raumvermietung, da einerseits über die Bereitstellung von Wohnraum inklusive Möblierung, Tisch- und Bettwäsche, Ess- und Kochgeschirr, notwendige Hausratsgegenstände usw hinaus eine Vielzahl von Dienstleistungen erbracht werden, und andererseits das äußere Erscheinungsbild in zahlreichen Belangen dem eines gewerblichen Beherbergungsbetriebes entspricht oder doch zumindest nahekommt.
Wird nicht nur Wohnraum überlassen, sondern eine vollständig eingerichtete Wohnung mit Wohnräumen, Schlafzimmern, Sanitärräumen und eingerichteter Küche zur Verfügung gestellt, so ist von einer gewerbsmäßigen Gästebeherbergung auszugehen. Dies umso mehr, als die gesamte Wohnung zu bestimmten Preisen vermietet wird, die Endreinigung, Energieversorgung, Müllentsorgung und Ortstaxe inkludieren, woraus zwingend geschlossen werden kann, dass im Fall der Abreise der Gäste das gesamte Objekt seitens des Vermieters gereinigt wird.
Aufgrund dieses vorliegendem Erscheinungsbildes der gegenständlichen Wohnung in der Nähe von Skipisten sowie aufgrund der Tatsache, dass der Vermieter ganz offensichtlich über eine ausreichende Beheizung der Wohnfläche sorgt, ist von einer gewerbsmäßigen Gästebeherbergung auszugehen.
Wie sich aus dem Grundriss der zur Vermietung angebotenen Wohnung ergibt, sind ein Nebeneinander von Vermieterfamilie und von Fremden nicht möglich, ohne dass der Vermieter, sollte er tatsächlich selbst in der Wohnung anwesend sein, nicht wesentlich durch die Anwesenheit der Fremden beeinträchtigt wird. Nachdem beide in der Wohnung angebotenen Bäder zur Vermietung bereitstehen, verbleibt zB für den Vermieter keine Bademöglichkeit, was auf jeden Fall eine Beeinträchtigung im gesundheitlicher Hinsicht im Sinne des § 2 Abs 1 lit d Privatzimmervermietungsgesetz 1959 bedeuten würde.
Zusammengefasst ist daher das Gericht der Ansicht, dass von der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Wohnung eine Art der gewerblichen Vermietung stattfindet, die unter die Regeln der Gewerbeordnung fällt und nicht unter das Regime des Privatzimmervermietungsgesetzes.
Vollkommend zu Recht hat daher der Bürgermeister der Gemeinde Z der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 21. Oktober 2020 die Vermietung von Privatzimmern gemäß § 5 Abs 2 Privatzimmervermietungsgesetz 1959 untersagt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)