LVwG T LVwG-2022/22/1881-6

LVwG-2022/22/1881-6Tribunal administratif régional13 sept. 2022

Regest

Freizeitwohnsitzanmeldung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/1881-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.1881.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** X vom 8.6.2022, Zl *** wegen Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung des Wohnsitzes mit der Adresse 2, **** X auf Bp. **1 KG X gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.6.2022 wurde aufgrund des Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin (vgl. die „Eintrittserklärung“ vom 20.4.2022) vom 23.6.2014 auf „Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes“ nach § 17 Abs 1 TROG 2011 (nunmehr TROG 2022) gemäß § 17 Abs 3 TROG 2022 mit eingehender Begründung festgestellt, dass die Verwendung des Wohnsitzes mit der Adresse 2, **** X auf Bp. **1 KG X unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vorbringt wie folgt:

„1. SACHVERHALT:

Mit Antrag vom 24.06.2014 hat der Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Herr CC, beim Bürgermeister der Gemeinde X gemäß § 17 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 für das gegenständliche Gebäude einen Freizeitwohnsitz mit einer Wohnnutzfläche von 263 m2 und einer Baumasse von 671 m3 angemeldet.

Das Gebäude Adresse 2, **** X befindet sich auf der Bauparzelle **1 in EZ ***1 KG ***** X und besteht bereits seit mehreren 100 Jahren. Es wurde daher nicht aufgrund einer bestimmten Baubewilligung errichtet, sondern besteht ein sogenannter historischer vermuteter Konsens. Das Gebäude wurde am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Einem auf das verfahrensgegenständliche Gebäude bezogenen Bauansuchen (Eingabe vom 05.03.1987), welches einen Ausbau vorsah, wurde nach Einholung eines raumplanerischen Gutachtens beim Amt der Tiroler Landesregierung nicht entsprochen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.1992, Zahl *** wurde der Einbau einer Öl-Zentralheizung, Errichtung von Nasszellen sowie die Erneuerung diverser Bauteile (Fenster, Böden, Balkon) und die Herstellung von Versorgungsleitungen bzw. Anschlüssen (Wasser, Strom, Kläranlage) am bestehenden Gebäude bewilligt.

Mit Bescheid der Gemeinde X zur GZL. *** vom 08.06.2022, hat der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde I. Instanz über die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gebäude Adresse 2 auf Grundstück **1 in EZ ***1 KG ***** X gemäß § 17 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 entschieden, dass die Verwendung des vorgenannten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz unzulässig sei.

Zu diesem Ergebnis kam die belangte Behörde aufgrund ihrer Auffassung, dass die ursprüngliche bauliche Zweckbestimmung des gegenständlichen Gebäudes Habergerbweg 5 die eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes gewesen sei und verweist auf die Bestimmung des § 15 Abs 2 TROG 1972, welche normiert habe, dass nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräumen zulässig gewesen sei.

Abschließend begründet sie den Bescheid damit, dass die Verwendung einer Wohnung oder eines Wohngebäudes zu anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zum Stichtag 31.12.1993 den raumordnungsrechtlichen Vorschriften widersprochen habe, sodass im gegenständlichen Fall für das Gebäude Adresse 2 keine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 vorgelegen habe.

Die ordnungsgemäße Anmeldung und ihre Rechtzeitigkeit wurde von der belangten Behörde nicht angezweifelt.

II. BESCHWERDEGRÜNDE:

Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X, Zahl ***, vom 08.06.2022 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung des Gebäudes Adresse 2, **** X in EZ ***1 KG ***** X als Freizeitwohnsitz.

Dies insbesondere durch Verkennung der richtigen Rechtslage sowie Unterlassung der erschöpfenden Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.

Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus nachstehenden Gründen:

a) Unrichtige rechtliche Beurteilung (inhaltliche Rechtswidrigkeit):

Entscheidend im behängenden Verfahren ist die Frage, ob die Verwendung des Gebäudes Adresse 2, X, am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz rechtmäßig war.

Dies ist anhand des bewilligten Verwendungszweckes im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof führt dabei in ständiger Judikatur aus, dass es genügt, wenn im bewilligten Verwendungszweck eines Gebäudes die Verwendung als Freizeitwohnsitz zumindest mitumfasst ist, um vom Vorliegen einer raumordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeit als Freizeitwohnsitz auszugehen.

In der Entscheidung vom 21.09.2000, Zahl 99/06/0043 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Baubewilligung für 3 Wohnungen darauf schließen lässt, dass in dem bewilligten Verwendungszweck als Wohnung auch die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitenthalten ist.

Im gegenständlichen Fall erfolgte nun die Errichtung des Gebäudes Adresse 2 zu einem Zeitpunkt vor Einführung von Widmungskategorien oder bestimmter baurechtlicher Vorgaben. Für die Annahme der belangten Behörde, die ursprüngliche bauliche Zweckbestimmung des gegenständlichen Gebäudes sei (nur) die eines landwirtschaftlichen Wohngebäudes, fehlt daher jegliche Grundlage. Folgerichtig wird im Spruch des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich die Formulierung „Wohnsitz“ verwendet.

Weder die nachträgliche Widmung des Grundstückes **1 KG X als Freiland, noch das im Bescheid angeführte seinerzeit abgewiesene Bauansuchen oder die Bewilligung der baulichen Maßnahmen, welche eine zeitgemäße Nutzung ermöglichen, mit Bescheid vom 11.11.1992 ändert etwas daran, dass die Errichtung des Gebäudes Adresse 2 ohne jede raumordnungsrechtliche Einschränkung und zweifellos zu Wohnzwecken, womit auch die Nutzung als Freizeitwohnsitz mitumfasst ist, errichtet wurde.

Die nachfolgende Widmung als Freiland hat auch keinen Einfluss auf den rechtmäßigen Bestand des Grundstückes **1 KG X als Bauparzelle und den Umstand, dass diese Parzelle als rechtmäßig bebautes Grundstück gilt.

Das abgewiesene Bauansuchen im Jahr 1987 konnte naturgemäß von vorn herein keinerlei rechtliche Wirkung auf die Verwendungszulässigkeit des bestehenden Gebäudes haben. Auch der Bescheid vom 11.11.1992, Zahl *** bewilligte lediglich die Modernisierung des Gebäudes und beinhaltete keine Änderung des Verwendungszweckes.

Daran ändert auch die im Spruch enthaltene Formulierung, dass gemäß dem Bauansuchen die bauliche Anlage „überwiegend zur Eigennutzung“ dient nichts. Selbst wenn man diesem Spruchteil nicht schon aus grundsätzlichen Erwägungen normativen Charakter abspricht, da er ohne jede rechtliche Grundlage und offensichtlich auch ohne entsprechenden Antrag aufgenommen wurde, so kommt einerseits selbst darin zum Ausdruck, dass die Eigennutzung nur „überwiegend“ (sohin nicht ausschließlich) erfolgen soll, andererseits fehlt ihm aber die erforderliche Bestimmtheit, da gemessen an den damaligen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften völlig unklar bleibt, was eine Verwendung „überwiegend zur Eigennutzung“ überhaupt bedeuten soll.

Auch der Verweis auf das Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 und dessen Bestimmung §15 Abs 2 ist hier verfehlt, da sich diese auf die Zulässigkeit der Errichtung von Bauten, nicht aber auf die bestehende und nicht veränderte Nutzung eines Gebäudes bezieht.

Es handelt sich gegenständlich um ein sehr altes Gebäude, welches seit Jahrhunderten zu Wohnzwecken aller Art, auch zu vorübergehenden Erholungszwecken im Sinne eines heutigen Freizeitwohnsitzes, genutzt worden ist. Bei so alten Häusern war eine derartige Nutzung durchaus nicht unüblich und wurden solche Gebäude seit jeher nicht nur für die eigene Familie und Knechte sondern auch für Gäste vorübergehend genutzt.

Auch war eine ganzjährige Nutzung des Gebäudes, welches auf 1.100 Meter Seehöhe und in steilem Gelände ohne Zufahrtsweg gelegen ist, nie vorgesehen. Das Haus Adresse 2 wurde auch nie als vollzeitbetriebener Bauernhof genutzt, sondern in oben beschriebener Weise.

Nachdem letztendlich also keine raumordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt worden sind, lag im gegenständlichen Fall für das Gebäude Adresse 2, **** X eine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 vor.

b) Formelle Rechtswidrigkeit:

Der bekämpfte Bescheid ist auch deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil darin nicht nachvollziehbar dargetan wurde, von welchem festgestellten Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist. Sie hat den Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht vollständig festgestellt, sondern durch die unrichtige Vermutung einer von der materiellen Wahrheit abweichenden angeblichen ursprünglichen baulichen Zweckbestimmung ersetzt, was bereits in Ermangelung der hiefür notwendigen weiteren Feststellungen, woraus sich denn diese Zweckbestimmung ergäbe, unzulässig ist.

Außerdem ist der Spruch unrichtig formuliert, er entspricht nicht den Vorgaben des § 17 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022.

Beweis: PV.

Es werden sohin höflich gestellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Gemeinde X zu GZL. *** vom 08.06.2022 dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass das Gebäude Adresse 2, **** X auf Grundstück **1 KG ***** X als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

In eventu:

Den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Es wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.“

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde am 7.9.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte dabei noch ergänzend vor:

„§ 17 Abs 1 lit a TROG verfolgt aus meiner Sicht den Zweck im Freiland errichtete Gebäude, egal ob diese eine Baubewilligung haben oder nicht, zu pönalisieren. Dies, weil es eben grundsätzlich unerwünscht ist – weil ich etwa den raumrechtlichen Vorgaben - nicht auf gewidmeten, und zwar als Bauland gewidmeten, Flächen ein Gebäude zu errichten. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein Gebäude, dessen ursprüngliche Errichtung lange vor raumordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgte, sodass dieser Pönalisierungszweck hier nicht gegeben ist. Deshalb ist bei Gebäuden mit historischen Konsens nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung einer Widmung abzustellen, sondern darauf, dass diese Gebäude ohne raumordnungsrechtliche Vorschriften, und damit zweifellos rechtens, bereits zuvor Bestand hatten und auch weiterhin bestehen. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wie vom Verhandlungsleiter zitiert, im vorliegenden Fall nicht anwendbar.“

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten. Weiters holte das Gericht Auszüge aus dem TIRIS ein.

II.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 2022/43 idF LGBl 2022/62 sind von Belang:

„§ 17

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1) Wohnsitze, die

a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und

b)nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.

(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.

(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.

(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.

(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

III.Rechtliche Erwägungen:

§ 17 Abs 1 TROG 2022 ermöglicht es dem Eigentümer oder dem sonst über einen Wohnsitz Verfügungsberechtigten diesen unter den dort normierten Voraussetzungen letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich anzumelden. Diese Anmeldung erfolgte mit Eingabe des Vaters der Beschwerdeführerin vom 23.6.2014 (Eingang bei der Behörde am 24.6.2014). Dieser Antrag blieb bis zur Urgenz der nunmehrigen Beschwerdeführerin (diesfalls rechtsfreundlich vertreten) vom 20.4.2022 unerledigt.

Für den vorliegenden Fall ist nun von zentraler Bedeutung, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs 1 lit a TROG 2022 als eine der Voraussetzungen für die positive Erledigung derartiger Anträge normiert hat, die Wohnsitze müssten am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sein. Er nimmt damit ausdrücklich und allein auf die raumordnungsrechtlichen Vorschriften, und nicht auf die baurechtlichen, hier naturgemäß insbesondere auf eine erteilte Baubewilligung, Bezug.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0035 klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Auch in diesem Fall handelt es sich wie beim gegenständlichen um ein Grundstück, das nach dem Flächenwidmungsplan im Freiland liegt. Die zentralen Aussagen aus diesem Erkenntnis lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):

„26 Mit dem Gesetz vom 17. März 2011, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 geändert wird, LGBl. Nr. 47/2011, erhielt § 17 Abs. 1 die auch im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung, wobei die lit. a die Wortfolge "bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt" nicht mehr aufweist. Mit der Kundmachung der Landesregierung vom 28. Juni 2011, LGBl. Nr. 56/2011, wurde schließlich das TROG 2006 als TROG 2011 wiederverlautbart.

27 Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, es werde die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 "rechtmäßig bestanden haben", wieder eröffnet, wobei die Freizeitwohnsitze letztmalig bis zum 30. Juni 2014 angemeldet werden könnten. Auf den zitierten, nunmehr in § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011 nicht mehr enthaltenen Textteil gehen die Erläuternden Bemerkungen nicht explizit ein.

28 § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011 stellt somit ausschließlich darauf ab, ob Wohnsitze am 31. Dezember 1993 "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind". Die in den zitierten älteren Bestimmungen normierte Möglichkeit, dass sich "der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt", besteht nach § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011 nicht (mehr).

29 Untermauert wird die Rechtsansicht, dass es nach der aktuellen Rechtslage nur auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt ankomme, auch durch § 17 Abs. 6 TROG 2011, der durch LGBl. Nr. 47/2011 in das TROG eingefügt wurde und am 1. Juli 2011 in Kraft trat und wonach nach § 16 TROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 anhängige (gemeint: am 1. Juli 2011) Feststellungsverfahren nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen waren und (in diesen Altfällen) der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich war, "wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt". Damit war der Nachweis in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, angesprochen.

30 Wenn gemäß § 17 Abs. 6 TROG 2011 (unter der Voraussetzung, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt) die erwähnte Nachsicht vom (grundsätzlich) erforderlichen Nachweis aber lediglich auf die nach § 16 TROG 1997 anhängigen Feststellungsverfahren beschränkt ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass der Nachweis im Sinne des § 17 Abs. 2 TROG 2011 in einem - wie hier - später eingeleiteten Verfahren nicht durch den Hinweis auf eine Baubewilligung, aus der sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergebe, erbracht werden kann. Es kommt nach der lit. a des § 17 Abs. 1 TROG 2011 vielmehr allein darauf an, dass Wohnsitze am 31. Dezember 1993 "nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften" rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet wurden.

31 Da die in der Zulässigkeitsbegründung zitierten hg. Erkenntnisse zur früheren Rechtslage ergangen sind, gemäß der - alternativ - auch darauf abgestellt wurde, ob sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, und dieser Aspekt in den genannten Erkenntnissen im Ergebnis auch maßgeblich war, zeigt das Vorbringen des Revisionswerbers keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

32 Ein weiteres Vorbringen betreffend die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 lit. a TROG 2011, das sich gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, es sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass "die Nutzung des Wohnteiles eines geschlossenen Hofes" zu Freizeitwohnsitzzwecken zum 31. Dezember 1993 raumordnungsrechtlich zulässig gewesen wäre, wenden würde, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erstattet.

33 Nach dem ersten Absatz des § 17 TROG 2011 müssen die dort in der lit. a und der lit. b normierten Voraussetzungen für die nachträgliche Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze kumulativ vorliegen. Auf das in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu § 17 Abs. 1 lit. b TROG 2011 und zur Frage, ob nach dieser Bestimmung Freizeitwohnsitze nach dem Stichtag 31. Dezember 1993 (im Zeitpunkt der Antragstellung) weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden müssen, erstattete Vorbringen war daher nicht mehr einzugehen.“

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit diesem Erkenntnis des VwGH konfrontiert. Seine dazu abgegebene Rechtsansicht überzeugt nicht und ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar, dass die in § 17 Abs 1 lit a TROG 2022 normierte Voraussetzung der Übereinstimmung mit - allein - raumordnungsrechtlichen Vorschriften für jene Wohnsitze nicht gelten sollte, deren ursprüngliche Errichtung lange vor Inkrafttreten der maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgte. Hier geht es ja nicht um den baurechtlichen Konsens eines Gebäudes (der hier nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wohl unstrittig ist – siehe auch die Äußerung des Bürgermeisters der Gemeinde X in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) sondern allein um dessen Nutzung als Freizeitwohnsitz. Warum dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen sein sollte als in jenem, der Gegenstand der zitierten Entscheidung des VwGH war, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht.

Der gegensätzliche Bauplatz ist - völlig unstrittig - als „Freiland“ gewidmet. Im Freiland war seit der hier maßgeblichen Fassung des Tiroler Raumordnungsgesetzes LGBl 1984/4 idF LGBl 1990/76 (das ist die gültige Fassung zum Stichtag 31.12.1993) die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz unzulässig (vgl. § 15 Abs 3 TROG 1984), war doch neben der land- und forstwirtschaftlichen Wohnnutzung lediglich die „Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten“ erlaubt (damit sollte augenscheinlich eine „Privatzimmervermietung“ – siehe dazu die Voraussetzungen im Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl 1959/29 in der aktuellen Fassung LGBl 2021/96 - ermöglicht werden). Die selbstständige Nutzung des Wohnbereiches von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als „Freizeitwohnsitz“ war damit keinesfalls verbunden. Somit sind die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung des gestellten Antrages nicht gegeben und erfolgte die spruchgemäße Entscheidung im angefochtenen Bescheid im Einklang mit § 17 Abs 3 TROG 2022.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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