LVwG T LVwG-2021/17/3425-2

LVwG-2021/17/3425-2Tribunal administratif régional14 sept. 2022

Regest

Wohnsitzauflage

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/3425-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.3425.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehöriger von Indien, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.11.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, somit Euro 300,- zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 21.02.2021, 03:41 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 21.02.2021 um 03:41 Uhr in **** Y,

Adresse 2, eine Wohnsitzauflage nach § 57 FPG missachtet, indem Sie nicht in der Ihnen

vorgeschriebenen Betreuungseinrichtung CC Tirol in X Unterkunft genommen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 121 Abs. 1a, 2. Satz, i.V.m. § 57 Fremdenpolizeigesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1. €1.500,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

6 Tage(n) 7 Stunde(n) 0 Minute(n)

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 121 Abs. 1a zweiter Satz

Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.650,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr AA erhebt Beschwerde gegen Straferkenntnis vom 23.11.2021, mit obiger GZ,

ein entsprechender Schriftsatz sowie eine aktuelle Vollmacht für den Verein BB werden daher übermittelt.

BB

Adresse 1

**** Z

Tel: ****

E-Mail-Adresse im Original enthalten“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist 2012 illegal nach Österreich eingereist und hat am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2012 wurde der Antrag gemäß § 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen.

Eine Ausweisung/Rückkehrentscheidung nach Indien wurde erlassen und die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Diese Entscheidung ist mit 29.06.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt. Er ist nach Rechtskraft der Ausweisung/Rückkehrentscheidung illegal in Österreich geblieben.

Seiner Ausreiseverpflichtung ist er bis dato nicht nachgekommen und wird dies auch gar nicht bestritten. Er wurde über die Verpflichtung zur Ausreise nachweislich 2012 und am 29.09.2015 und am 04.07.2017 informiert und belehrt (siehe Mandatsbescheid Seite 2 erster Absatz).

Der Beschwerdeführer wurde mittels Mandatsbescheid vom 18.02.2019 zur Zl *** aufgefordert, gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG bis zur Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, Adresse 3, **** X zu nehmen. Dieser Verpflichtung hätte er binnen drei Tagen nachzukommen gehabt.

Der Beschwerdeführer wurde, wie aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hervorgeht, bereits zwei Mal rechtskräftig wegen Übertretung nach § 121 Abs 1a FPG iVm § 57 FPG (Wohnsitzauflage) bestraft.

Das BFA RD W hat laut Erstinstanz am 26.05.2021 auf Anfrage, dass die Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG gegen den Beschwerdeführer aufrecht ist, bestätigt.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) idF BGBl I Nr 106/2022:

„Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 6.

(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Abs. 7, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52. Abweichend von Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat.

Wohnsitzauflage

§ 57.

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 voCCrgehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

Sonstige Übertretungen

§ 121.

(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat die angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Wenn er geltend macht, dass er gar keine Dokumente habe um auszureisen, wird darauf hingewiesen, dass dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen ist, dass er das Angebot der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch zu führen bisher nicht in Anspruch genommen hat.

Der Beschwerdeführer ist bereits seit 2015 verpflichtet auszureisen, das heißt seit nunmehr sieben Jahren. Zudem gibt es eine indische Botschaft in W, wo er sich die entsprechenden Dokumente hätte besorgen können. Es stellt sich die Frage weshalb er innerhalb der sieben Jahre keine Dokumente zur Erlangung des Nachweises seiner Identität erhalten konnte. Hinsichtlich der behaupteten Freiheitsentziehung durch eine Wohnsitzverpflichtung in X wird darauf verwiesen, dass aus dem Mandatsbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, obwohl seit 29.06.2015 eine Rückkehrentscheidung vorliegt und keine aufrechte Duldung gemäß § 46a FPG mehr besteht, er seiner seit 29.06.2015 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Entscheidung wurde am 29.06.2015 durchsetzbar und rechtskräftig.

Da die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt wurde, ist die Wohnsitzauflage als weniger intensiver Eingriff jedenfalls zulässig und da der Beschwerdeführer sich durchgehend weigert, der ihm aufgetragenen Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist die Verhängung der Wohnsitzauflage notwendig.

Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG Abs 1 stellt nur einen geringfügigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens gemäß Artikel 8 EMRK dar. Noch dazu ist dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen. Im gegenständlichen Fall ist ein geordnetes Fremdenwesen betreffend die Einreise und den Aufenthalt des Fremden aufrechtzuerhalten. Es kommt diesem Fremdenwesen und seiner Ordnung eine sehr hohe Bedeutung zu.

Hinzu kommt, wie bereits im erstinstanzlichen Akt ausgeführt, dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, bzw ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine aufenthaltsbeendete Maßnahme als dringend geboten erscheinen lässt (siehe dazu VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Der, mit Zustellung der im Mandatsbescheid angeordneten, verpflichteten Wohnsitzauflage, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm aufgetragenen Frist der Wohnsitzverlegung nach X, Adresse 3, nachzukommen habe, wurde vom Beschwerdeführer nachweislich nicht Folge geleistet und zwar weder innerhalb der aufgetragenen Frist, noch in den Jahren danach.

Der Beschwerdeführer ist der aufgetragenen Wohnsitzauflage bis jetzt überhaupt nie nachgekommen. Er wohnt weiterhin in der Adresse 4 in **** W.

Zur verhängten Strafe ist auszuführen, dass die Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 verhängt hat, dies bei einem möglichen Strafrahmen von Euro 1.000,00 bis Euro 5.000,00, wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen). Im gegenständlichen Fall wurde nur eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 ausgesprochen, dies obwohl bereits zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen und auch im gegenständlichen Fall von fahrlässigem Verhalten ausgegangen werden muß. Diese Mindeststrafe wurde aufgrund der schlechten finanziellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers verhängt.

Es lagen keine Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vor. Es war weder von einer Bestrafung abzusehen, noch das Verfahren einzustellen. Es konnte auch nicht mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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