LVwG T LVwG-2022/12/1623-4

LVwG-2022/12/1623-4Tribunal administratif régional14 sept. 2022

Regest

Schließungskostenbeitrag<br/>Eigentümerstellung<br/>Entstehung der Abgabenschuld

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/1623-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.12.1623.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 13.06.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2022, Zl *** - über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2022, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den Zubau zum Einfamilienwohnhaus, der Errichtung einer Freitreppe und eines Schrägaufzuges auf Grundstück Gst **1 KG Z,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.04.2021, Zl ***, ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Baubewilligung für den Zu- und Umbau zum Einfamilienhaus, für die Errichtung von Stützmauern, für die Errichtung von Freitreppen, für die Errichtung eines Materialaufzuges und für die Errichtung von Terrassen auf dem Grundstück GSt **1 KG Z erteilt. Dieser Bescheid wurde an die beschwerdeführende Gesellschaft am 20.04.2021 nachweislich zugestellt (vgl Zustellnachweis). Dieser Bescheid ist mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 18.05.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 27.09.2021 wurde von der CC GmbH der Baubeginn auf Grundstück GSt **1 angezeigt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.03.2022 wurde für den Zubau zum Einfamilienwohnhaus und Errichtung einer Freitreppe und eines Schrägaufzuges auf Grundstück GSt **1 KG Z der Erschließungsbeitrag wie folgt vorgeschrieben:

Der Erschließungsbeitrag beträgt 9.172,80 € und errechnet sich wie folgt:

anrechenbarer Bauplatzanteil: 427 m2 x 150 % x 9,60 € = € 6.148,80

Baumassenanteil: 450 m3 x 70 % x 9,60 € = € 3.024,00

Gesamt = € 9.172,80

Begründend wurde im Wesentlichen – nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen – ausgeführt, dass die Baumasse der Vergrößerung des Gebäudes laut Berechnung des Planers 450 m3 betrage.

Der Erschließungsbeitragssatz sei mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 28.03.2019 in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 29.12.2020 mit 5,00 % des Erschließungskostenfaktors (laut § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014: € 192,00) festgelegt worden (5,00 % von € 192,00 = € 9,60 je Einheit der Bemessungsgrundlage).

Die bekannt gegebene Baumasse des bestehenden Gebäudes betrage 317 m3, die Baumasse des Zubaus betrage 450 m3, sohin gesamt 767 m3. Die Gesamtfläche des Bauplatzes im Freiland umfasse 1.088 m2. Gemäß § 11 Abs 2 TVAG ergebe dies einen anrechenbaren Bauplatzanteil von 638 m².

Da aber bereits 1995 für 5 m2, 1988 für 429 m2 und 1982 für 227 m2, sohin für gesamt 661 m2, der Bauplatzanteil bezahlt worden sei und nicht mehr Fläche als vorhanden vorgeschrieben werden könne, reduziere sich der anrechenbare Bauplatzanteil auf nur noch 427 m2 (Bauplatz gesamt 1.088 m2 - 661 m2 bereits bezahlt).

Da die Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben seit 18.5.2021 rechtskräftig sei und zu diesem Zeitpunkt die AA GmbH Eigentümerin des Grundstückes gewesen und inzwischen mit dem Bau dieses Gebäudes bereits begonnen worden sei, sei der Erschließungsbeitrag im Sinne der vorher angeführten gesetzlichen Bestimmungen von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entrichten. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 01.04.2022 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Gesellschaft binnen Monatsfrist eine Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Erschließungsbeitrag der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde. Gemäß § 8 TVAG sei Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes. Das sei die CC GmbH. Die Beschwerdeführerin sei nie grundbücherliche Eigentümerin bzw Eigentümerin des Bauplatzes, sondern lediglich außerbücherliche Eigentümerin aufgrund einer gerichtlichen Ersteigerung gewesen. Nach Ersteigerung habe die Beschwerdeführerin das Grundstück mit Kaufvertrag vom 19.05.2021 an die CC GmbH bzw den Alleingesellschafter DD verkauft. Dieser habe auch von Beginn an das Bauprojekt – sohin auch vor formeller Unterfertigung des Kaufvertrages – betrieben, das Bauansuchen formuliert und die Bauverhandlung abgewickelt. Die Baubewilligung sei sohin lediglich der Formalität halber durch die Beschwerdeführerin gestellt worden, aber immer im Auftrag der CC GmbH. Mit Kaufvertrag vom 19.05.2021 sei die Baubewilligung dann auf die CC GmbH übergegangen, weshalb diese als Eigentümerin des Grundstückes im Sinne des § 8 TVAG Abgabenschuldnerin sei. Die Gebühr sei schließlich gemäß § 12 Abs 3 TVAG erst mit Baubeginn vorzuschreiben.

Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides einen Fehler aufweise. Die Beschwerdefrist würde richtigerweise erst ab Zustellung des Bescheides beginnen und nicht ab Erlassung des Bescheides. Aus anwaltlicher Vorsicht werde jedoch die vorgeschriebene Frist eingehalten.

Es wurde sodann der Antrag gestellt, den Bescheid der Gemeinde Z vom 29.03.2022 zu Aktenzahl *** ersatzlos zu beheben bzw diesen dem grundbücherlichen Eigentümer vorzuschreiben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.05.2022, Zl ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und nochmals ausführlich dargelegt, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft als (außerbücherliche) Eigentümerin des Bauplatzes im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung am 18.05.2021 als Abgabenschuldnerin der Erschließungskostenbeitrag vorzuschreiben ist. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters nachweislich am 19.05.2022 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 wurde der Abgabeakt samt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wird in der gegenständlichen Angelegenheit nicht für erforderlich erachtet, weil der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen geklärt bzw unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären sind.

II.Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft war die außerbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Grundstück EZ ***1 GB ***** KG Z im Zeitraum von 07.09.2018 (Erteilung des Zuschlages) bis zum 08.06.2021 (Eintragung im Grundbuch aufgrund der Bewilligung des Antrages auf Einverleibung des Eigentumsrechtes für die CC GmbH.

Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.04.2021, Zl ***, erteilte Baubewilligung für den gegenständlichen Zubau auf EZ ***1 GB ***** KG Z, wurde an die beschwerdeführende Gesellschaft am 20.04.2021 nachweislich zugestellt (vgl Zustellnachweis). Dieser Bescheid ist mit Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist – sohin mit Ablauf des 18.05.2021 - in Rechtskraft erwachsen.

Der Baubeginn erfolgte am 27.09.2021.

Das Grundstück Gst **1 liegt im Freiland. Der anrechenbare Bauplatzanteil beträgt 1088 m². Das bestehende Gebäude hat eine Baumasse von 317 m3 und der Zubau hat eine Baumasse von 450 m3.

III.Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt wird festgestellt, insbesondere durch Einsicht in den gegenständlichen Bau- und Abgabenakt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Die Eigentümereigenschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft ergibt sich aus folgenden Beschlüssen des Bezirksgerichts Y:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 07.09.2018, Zl ***, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft das Grundstück GB ***** Z, EZ ***1 Anteile BlNr 5 + 6 aufgrund der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zugeschlagen. Die Beschwerdeführerin ist mit Zuschlagserteilung außerbücherliche Eigentümerin dieses Grundstückes geworden.

Die CC GmbH hat in weiterer Folge das Grundstück von der beschwerdeführenden Gesellschaft gekauft (Kaufvertrag vom 19.05.2021). Das Eigentum am Grundstück hat die Käuferin jedoch erst mit Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Y vom 08.06.2021, Zl ***, erworben.

Die gegenständliche Baubewilligung vom 14.04.2021, Zl ***, wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt, ebenso der Zustellnachweis (Übernahmedatum: 20.04.2021). Nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist ist der Baubescheid – mangels Beschwerdeerhebungen – mit Ablauf des 18.05.2021 in Rechtskraft erwachsen.

Der Baubeginn mit Bauarbeiten am Grundstück Gst **1 wurde mit 27.09.2021 bekanntgegeben (vgl die Baubeginnanzeige vom 27.09.2021).

Der Bauplatzanteil, die Baumasse des bestehenden Gebäudes und jene des Zubaus ergeben sich aus den im Bauverfahren vorgelegten Berechnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft (vgl die Unterlagen OZl 3).

IV.Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG), LGBl Nr 50/2011 in der Fassung LGBl 138/2019, sind zur Klärung der maßgeblichen Bestimmungen von Bedeutung:

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.

V.Erwägungen:

Im vorliegenden Fall wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft insbesondere bestritten, dass sie die Abgabenschuldnerin für den Erschließungskostenbeitrag für den gegenständlichen Zubau am Grundstück Gst **1 KG Z ist. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde (vgl VwGH 18.11.1993, 88/16/0216, 30.06.1988, 88/16/0095, 0096).

Der Abgabenanspruch für den Erschließungskostenbeitrag entsteht gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn.

Die Rechtskraft der Baubewilligung ist mit Ablauf des 18.05.2021 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt ist der Abgabenanspruch entstanden.

Es ist daher im Weiteren zu prüfen, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches der Abgabenschuldner gewesen ist. Gemäß § 8 Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit (vgl VwGH 10.08.2010, 2007/17/0012 ua).

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die beschwerdeführende Gesellschaft am 18.05.2021 die Eigentümerin des gegenständlichen Bauplatzes gewesen ist:

Die beschwerdeführende Gesellschafterin hat das Eigentum am Grundstück GSt **1 EZ ***1 KG ***** Z durch Zuschlagserteilung am 07.09.2018 erworben. Im Fall einer Zwangsversteigerung wird derjenige, der eine Liegenschaft ersteigert hat – der sogenannte „Ersteher“ - bereits mit Erteilung des „Zuschlages“ und nicht erst mit Grundbuchseintragung Eigentümer. Dass es sich hier um einen sogenannten außerbücherlichen Eigentumserwerb gehandelt hat, ändert nichts an der Eigentümerstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinne des § 8 Abs 1 TVAG.

Die Gesetzeslage lässt hier keine Zweifel offen. Abgabenschuldner ist der Eigentümer im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches und damit die beschwerdeführende Gesellschaft. Insofern geht das Beschwerdevorbringen, wonach die beschwerdeführende Gesellschaft das Bauansuchen „pro forma“ gestellt habe, aber das Bauverfahren bereits durch den Alleingesellschafter der Käuferin abgewickelt worden sei, jedenfalls ins Leere, da weder die (ohnehin gegebene) Eigenschaft als Bauwerberin noch jene als Bauherrin in diesem Abgabeverfahren insoweit von Bedeutung ist.

Nach § 12 Abs 3 TVAG ist bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben der Erschließungskostenbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Damit wird lediglich geregelt, dass die Abgabe erst nach Baubeginn vorzuschreiben ist. Diese Bestimmung hat aber keinen Einfluss auf die Abgabenentstehung.

Im vorliegenden Fall war Baubeginn am 27.09.2021. Der Erschließungskostenbeitrag wurde erst mit Bescheid vom 29.03.2022 – sohin nach Baubeginn – ordnungsgemäß der beschwerdeführenden Gesellschaft als Abgabenschuldnerin vorgeschrieben.

Im Hinblick auf die Höhe der Abgabe wurden auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Bedenken vorgebracht. Solche sind auch beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entstanden. Die Berechnung der Höhe der Abgabe ist im (oben angeführten) Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargetan, sodass auf diese Ausführungen vollinhaltlich verwiesen werden kann.

Die Abgabe wurde sohin ordnungsgemäß vorgeschrieben. Angemerkt wird der Vollständigkeit halber, dass auch die Rechtsmittelbelehrung nicht zu beanstanden ist. Die Erlassung eines Bescheides kann neben der mündlichen Verkündung in einer öffentlichen Verhandlung durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erfolgen. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (= Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides).

Die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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