Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/2307-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.2307.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.07.2022, Zahl ***, betreffend ein Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz,
zu Recht:
I.
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der zu den Punkten 1.1. und 1.3. gestellten Fragen des vom Beschwerdeführer eingebrachten Fragenbogens mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat, dass das Auskunftsbegehren als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der zu den Punkten 1.2. und 2. gestellten Fragen des vom Beschwerdeführer eingebrachten Fragenbogens Folge gegeben und der Bescheid insoweit behoben.
3. Der Antrag auf Zuspruch eines Kostenersatzes wird zurückgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein mit Eingabe vom 09.05.2022 vom Beschwerdeführer gestelltes Auskunftsbegehren gemäß § 4 und 5 Tiroler Auskunftspflichtgesetz iVm § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde mit Schreiben vom 30.05.2022 eine erschöpfende Auskunft über das derzeit bei der Behörde vorliegende Wissen zur verfahrensgegenständlichen Anfragethematik entsprechend den Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes erteilt hätte. Bei der Erteilung der Auskunft müsse nicht einer vom Auskunftswerber verlangten Form bzw Art und Weise der Auskunft entsprochen werden. Die Auskunft sei erteilt worden. Durch ein neuerliches, inhaltlich sich auf dieselbe Sachlage beziehendes Auskunftsbegehren vom 07.06.2022 und 22.07.2022 liege derselbe Sachverhalt vor, weshalb in analoger Anwendung des § 68 Abs 1 AVG eine Zurückweisung auszusprechen gewesen wäre.
Mit einem per E-Mail übermittelten überaus umfangreichen Schreiben hat Herr AA gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Damit machte er geltend, dass dem Auskunftsersuchen in rechtswidriger Weise nicht entsprochen worden sei. Die Anwendung des § 68 Abs 1 AVG setze voraus, dass bereits vorher ein Bescheid ergangen sei. Mit den Eingaben am 07.06.2022 und 22.07.2022 sei keineswegs ein neuerliches Auskunftsbegehren gestellt worden. Es habe sich diesbezüglich lediglich um eine Urgenz gehandelt. Es seien auch die Ausführungen in der Bescheidbegründung „absurd“.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hätte auch alle Möglichkeiten der Beantwortung des Auskunftsbegehrens gehabt, letztlich aber eine Beantwortung gänzlich verweigert. Das Schreiben vom 30.05.2022 sei als Antwort auf das Auskunftsbegehren mehrfach mangelhaft und wären damit die Fragen jedenfalls nicht beantwortet.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hätte auch gemäß Artikel 10 EMRK eine zwingend erforderliche Abwägung durchführen müssen, nämlich einerseits zwischen den Auskunftsinteressen bzw Rechten des Beschwerdeführers, der mit Stichtag „jetzt“ eine Tatsachenauskunft bzw eine Rechtsauskunft begehre, und den Hinderungsgründen. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe auch Feststellungen in Bezug auf ihre Zuständigkeit unterlassen bzw seien die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung völlig „verwirrend“. Es würden auch Feststellungen darüber fehlen, von welchem entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen würde.
Die „völlig unspezifische“ pauschale Antwort der Verwaltungsbehörde sei völlig „nichts-sagend“. Die beispielhaft angeführten korrekten Antworten würden für eine Behörde tatsächlich keinen Mehraufwand darstellen. Die Feststellungen der Behörde, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.05.2022 zur verfahrensgegenständlichen Anfrage bereits Auskunft erteilt worden sei, sei diametral falsch. Die Behörde habe die aus Art 10 EMRK fließenden Rechte des Beschwerdeführers ignoriert. Die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers seien nicht beachtet worden und sei auch ein öffentliches Interesse (in Bezug auf Fragenteil 1) unbeachtet geblieben.
Hinsichtlich des Fragenteils 2 sei eine Rechtfertigung der Auskunftsverweigerung im gesamten Bescheid gar nicht zu finden. Zu den Auskünften würden auch Mitteilungen über „Inhalte von Rechtsvorschriften“ zählen. Allein aufgrund der Auskunftsverweigerung zu Fragenteil 2 sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Bezirksverwaltungsbehörde aufzufordern, die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Weiters wurde begehrt, „dem Erlasser des rechtswidrigen Bescheides“ Kosten für die Erhebung der Beschwerde (Pauschalgebühr sowie Pauschalaufwand in Höhe von Euro 1.000,00) aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer zuzusprechen, in eventu wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, falls das Landesverwaltungsgericht Tirol (weiterhin) die Meinung vertrete, dass die Auskünfte nicht zu erteilen seien.
Schließlich wurde auch der Zuspruch von Kosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an dieser Verhandlung begehrt. Schließlich wurde auch noch darauf verwiesen, dass kein mutwilliges Auskunftsbegehren vorliege, sondern durchaus berechtigte Interessen gegeben wären. Vielmehr liege ein mutwilliges Verhalten der Bezirksverwaltungsbehörde vor. Der Beschwerdeführer verwies im Übrigen auch darauf, dass andere Behörden den gleichlautenden Fragebogen vollständig ausgefüllt hätten.
Mit Schreiben vom 25.08.2022 wurde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt, wo es am 05.09.2022 einlangte.
II.Sachverhalt:
Am 09.05.2022 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail ein Auskunftsbegehren an die Bezirkshauptmannschaft Y. Offenbar ging ein gleichlautendes Auskunftsbegehren an sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf sein Recht auf Auskunftserteilung durch die Behörden und verwies auf mehrere Rechtsgrundlagen, darunter auch auf das Tiroler Auskunftspflichtgesetz. In seinem Schreiben verwies der Beschwerdeführer auf einen beigefügten Fragebogen, der nach Ansicht des Beschwerdeführers in Bezug auf Auskünfte bzw diesbezügliche Fragen übersichtlich strukturiert und zusammengestellt sei und daher eine rasche Bearbeitung und Beantwortung durch die Behörde möglich wäre. Er ersuchte daher um ein Ausfüllen des Fragebogens und somit jedenfalls um Erteilung einer schriftlichen Antwort durch die Behörde.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer ein konkretes Auskunftsinteresse an. Er sei Beklagter in einem Zivilverfahren beim Bezirksgericht X. Dabei gehe es um Themenbereiche des Auskunftsbegehrens. Er werde von einer Rechtsanwaltskanzlei aus W vertreten, die diesbezüglich mehrere Verfahren in mehreren Bundesländern Österreichs führe, für die die begehrten Auskünfte ebenfalls von wesentlicher Bedeutung seien.
Im Zuge der verschiedenen Verfahren würden von den klagenden Parteien unsubstantiiert Behauptungen zur (österreichweiten) Praxis der Rechtsauslegung bzw Verwaltungsstrafpraxis behauptet, welche nur mit Hilfe der Auskünfte der Bezirksverwaltungsbehörden verifiziert werden könnten. Er sei selbst Unternehmensberater und bereite Mediationsverhandlungen vor, um im Rahmen seiner Tätigkeit zwischen Netzbetreibern und Netzkunden vermitteln zu können, wobei die Praxis der Rechtshandhabung der Bezirksverwaltungsbehörden in Österreich eine wesentliche Basis hierfür sei. Die spezifischen Informationen würden lediglich bei der angesprochenen Verwaltungsbehörde selbst aufliegen.
Sein Auskunftsbegehren betreffe das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 (EIWOG), die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO) und das Maß- und Eichgesetz (MEG).
Die Bezirksverwaltungsbehörden seien für die Zuwiderhandlungen gegen die angeführten Bestimmungen der angeführten Rechtsquellen zuständig und sie seien örtlich zuständig, wenn diverse Zuwiderhandlungen in ihrem Bezirk begangen wurden. Es gehe bei den begehrten Auskünften insbesondere genau um jene Anlassfälle im eigenen Verwaltungsbezirk bzw um die Veranlassungen der eigenen Behörde.
Für den Fall der Verwehrung der Auskunftserteilung würde (etwa gemäß § 5 Tiroler Auskunftspflichtgesetz) eine Bescheiderlassung beantragt. Es wurde eine Fristerteilung bis spätestens Ende nächster Woche zum 20.05.2022 begehrt.
Der an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtete Fragebogen hat folgenden Inhalt:
(Fragebogen als PDF im Original enthalten)
Mit einem Schreiben vom 30.05.2022 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer folgende Auskunft:
„Sehr geehrter Herr AA!
Bei der Bezirkshauptmannschaft Y sind in den Jahren 2020 und 2021 gegen im Bezirk tätige Netzbetreiber keine Anzeigen wegen Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 13 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (EIWOG 2010) in Verbindung mit der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO eingelangt und daher keine derartigen Strafverfahren durchgeführt worden.
Sollte künftig eine Nichterreichung der Zielvorgaben der aktuellen IMO-VO (idF BGBl. II Nr. 9/2022) durch im Bezirk tätige Netzbetreiber bekannt werden, so werden entsprechende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bezirkshauptmann
BB“
Mit E-Mail vom 02.06.2022 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass die Beantwortung des Fragebogens mit einer lediglich „pauschalen“ Antwort oder Information aus mehreren Gründen „leider“ nicht möglich sei. Es würden dadurch Detailfragen nicht beantwortet. Eine pauschale Antwort, egal welcher Art, könne juristisch nicht als Antwort gewertet werden. Der Beschwerdeführer führte ergänzend an, dass die erste Antwort das bestätigt habe, was er aus ganz Österreich zurückgemeldet bekommen habe. Obwohl es zahlreiche Netzbetreiber gebe, die ihre Ziele in 2020 genau nicht eingehalten hätten, gebe es weder Anzeigen noch Verwaltungsstrafbehörden (gemeint wohl: Verwaltungsstrafverfahren). Für eine Auswertung der Info müssten jedoch die Fragen konkret beantwortet werden. Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die IME-VO bei 95 % als erfüllt ansehe und daher eine Möglichkeit bis zu 5 % mechanische Zähler bestünde, so würden in diesem Fall auch keine Verwaltungsstrafverfahren drohen, wozu explizit die Antwort der Behörde benötigt würde.
Mit E-Mail vom 07.06.2022 erinnerte der Beschwerdeführer die Behörde an sein Auskunftsbegehren vom 09.05.2022. Dabei wurde auf ein Beispiel eines von einer anderen Behörde retournierten ausgefüllten Fragebogens verwiesen.
Mit E-Mail vom 22.07.2022 urgierte der Beschwerdeführer neuerlich, dass noch immer keine vollständige Antwort der Behörde vorliege, die Frist bereits mit 04.07.2022 abgelaufen sei und daher die Behörde seit über zwei Wochen säumig sei. Das Auskunftsbegehren sei in jeglicher Hinsicht rechtmäßig. Es würden auch aus ganz Österreich bereits retournierte vollständig ausgefüllte Fragebögen vorliegen. Es sei dies mit keinem besonderen Aufwand für die Behörde verbunden. Es wurde auch darauf verwiesen, dass gleichzeitig mit dem Auskunftsbegehren ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides für den Fall des nicht vollständigen Erfüllens des Auskunftsbegehrens gestellt worden sei.
Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft Y den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2022.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. Der Sachverhalt ergibt sich auf Grund des im Verwaltungsakt dokumentierten und beiden Parteien bekannten Schriftverkehrs.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im verfahrensgegenständlichen maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes LGBl Nr 4/1989 idF LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:
„§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
[..]
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.“
Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 106/2016 lautet wie folgt:
„Artikel 20.
[…]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
V.Rechtliche Erwägungen:
V.1.Allgemeine Ausführungen:
Gemäß Art 20 Abs 4 B-VG iVm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach der gängigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „verbürgt der Art 20 Abs 4 B-VG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunftserteilung…, wohl aber eine verfassungsgerichtliche Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen“ (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftsplicht der Verwaltungsorgane (1993), S 59). Auf die Erteilung von Auskünften besteht daher (nur) ein einfachgesetzlicher Rechtsanspruch (VfSlg 12.838/1991; VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 24.04.1997, 94/15/0015). Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“, welches sowohl österreichischen Staatsbürgern, als auch Ausländern, natürlichen wie auch juristischen Personen in gleichem Ausmaß zusteht. Die entscheidende Voraussetzung für das Verlangen einer Auskunft ist lediglich die Rechtspersönlichkeit (VwGH 31.01.2005, 2003/03/0224) und nicht eine Parteistellung. Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner ständigen Judikatur eindeutig dar, dass das Recht auf Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz – ebenso wie nach dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes – unabhängig von einer allfälligen Parteistellung im Verwaltungsverfahren gilt (VwGH vom 22.10.2012, 2010/03/0099, RS 3; VwGH vom 23.07.2013, 2010/05/0230, RS 5; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 1). Ebenso ist eine besondere Beziehung der begehrten Auskunft zur Interessensphäre des Auskunftswerbers nicht erforderlich (VwSlg 9151 A/1976; VwGH vom 26.05.1998, 97/04/0239; Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane (1993), S 131). Ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung ist für das Bestehen des Rechtsanspruches auf Auskunft aber sehr wohl von Relevanz (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 40; VwGH vom 26.01.1998, 97/10/0251).
Nach den verba legalia des § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3). Auch nach dem Bundes-Auskunftspflichtgesetz haben Auskünfte Wissenserklärungen zum Inhalt, insofern besteht ein Einklang zwischen dem landes- und bundesrechtlichen Auskunftsbegriff (vgl dazu VwGH 08.06.2011, 2009/06/0059; VwGH vom 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, RS 4; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht (2016) S 321). Anknüpfend an die in den Gesetzesmaterialien getroffene Gleichsetzung des Begriffs „Auskunft“ mit einer „Wissenserklärung“ hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, das nur gesichertes Wissen (sei es tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich) Gegenstand einer Auskunft sein kann, nicht jedoch Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses (VwGH vom 20.05.2015, 2013/04/0139, RS 2); Anfragen an ein Organ über dessen bloße innere Bereitschaft zu bestimmten Aktivitäten fallen demnach nicht unter die gesetzliche Auskunftspflicht. Ebenso sind Gründe und Motive des behördlichen Handelns – wenngleich Wissenserklärungen – nicht vom Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG erfasst (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30). Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, beinhaltet aber nicht eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung unterbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473).
Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten wie auch zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen usw verhalten (VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021, RS 1; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 31). Bei Rechtsauskunftsersuchen besteht ein Auskunftsrecht nur für eine Wissensmitteilung in Rechtsfragen, wie zB die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist. Es besteht keine Verpflichtung zur rechtlichen Beurteilung eines erst zu verwirklichenden Sachverhalts, da die Äußerung einer derartigen Rechtsmeinung, also in Wahrheit die Erstattung eines Rechtsgutachtens, nicht Gegenstand des Auskunftsrechts sein kann (VwGH vom 15.05.1990, 90/05/0074). Nichts anderes gilt für bereits verwirklichte Tatbestände (VwGH vom 30.09.1997, 95/01/0200; Sommerauer in Poier/Wieser (Hrsg), Steiermärkisches Landesrecht, Band 2, Organisations-, Dienst – und Abgabenrecht (2016) S 321; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 32 ff).
Der in Art 20 Abs 4 B-VG wie auch der in § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz grundlegenden Auskunftspflicht haftet sohin eine Reihe von Restriktionen an, die auf einem engen Verständnis des Gesetzesbegriffs „Auskunft“ in den – die Judikatur des VwGH nicht unerheblich steuernden – parlamentarischen Materialen beruhen. Grundsätzlich steht danach fest, dass „Auskunftserteilung …nicht die Gewährung der im AVG … geregelten Akteneinsicht [bedeutet], sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre“ (RV 41 BlgNr 17. GP, S 3; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 29; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232).
Die auf einfachgesetzlicher Ebene normierte Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen; das Auskunftspflichtgesetz soll nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung, der Partei zugänglich machen (VwGH vom 15.09.2006, 2004/04/0118, RS 6; VwGH vom 19.11.1997, 96/09/0192, RS 4).
Ein Rechtsanspruch besteht nicht, wenn die Information dem Organ nicht bekannt ist bzw bekannt sein muss (VwGH vom 23.10.1995, 88/01/0218). Es besteht auch keine Verpflichtung, bloße Absichten bekannt zu geben (VwSlg 12.974 A/1989). Der Auskunftspflicht unterliegen auch nicht Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über eine Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, da der Gesetzgeber keine „Parallelität“ von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht intendiert hat; dies gilt umso mehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (VwGH vom 19.11.1997, 96/09/0192, RS 2; VwSlg 12.803 A/1988; VwSlg 14.094 A/1994).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass weder der Art 20 Abs 4 B-VG noch der § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane festlegen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung findet ihre Grenze zum einem im jeweiligen Kompetenzbereich, da Auskunft nur über Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu erteilen ist (§ 3 Abs 2 lit a Tiroler Auskunftspflichtgesetz), zum anderen in gesetzlichen Geheimhaltungspflichten auf einfach – und verfassungsgesetzlicher Ebene (wie etwa § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz), welche nicht nur die Grenzen, sondern auch den Umfang der Auskunftsverpflichtung bestimmen. Hauptanwendungsfall ist dabei die im Art 20 Abs 3 BVG geregelte Amtsverschwiegenheit, welche bezüglich aller aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im dort näher umschriebenen öffentlichen Interesse oder im „überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist, besteht. Als Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Darunter fallen auch vom Auskunftswerber verschiedene Dritte, die vom Auskunftsbegehren betroffen sind (VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0109). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht weiters an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ – auch dieses ist Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG – ein Interesse dieses Organs.
Daneben stellt aber auch die Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes (Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG) einen besonders wichtigen Auskunftsverweigerungstatbestand dar. Danach hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat – und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs 1 DSG schützt auch Daten, die sich aus Akten ergeben oder sonst auf Schriftstücken festgehalten sind (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane (1993), S 160). Grundsätzlich obliegt es dem um Auskunft ersuchenden Verwaltungsorgan zu beurteilen, ob und wieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Darüber hinaus enthält der § 3 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine taxative Auflistung von Aussageverweigerungs-gründen. Das Verwaltungsorgan hat somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, RZ 39).
V.2. Verfahrensrechtliches:
Die Behörde hat sich nicht inhaltlich mit dem Auskunftsersuchen auseinandergesetzt. Sie hat den Antrag zurückgewiesen und ist dabei davon ausgegangen, dass mit dem Schreiben vom 30.05.2022 eine erschöpfende Auskunft erteilt und damit über das Auskunftsbegehren bereits entschieden worden sei. Sie verkannte in diesem Zusammenhang, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache eine vorangegangene bescheidmäßige (rechtskräftige) Erledigung derselben Sache voraussetzt (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2019/04/0038).
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, weil etwa die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090), andernfalls hat die Behörde über den Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053).
V.3.Zu den Fragen 1.1. und 1.3.:
Die unter den Punkten 1.1. und 1.3. gestellten Fragen beziehen sich einerseits auf von der E-Control verfasste Anzeigen sowie insbesondere auf damit in Zusammenhang durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren. Dabei ging es im Wesentlichen um die Anzahl der durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren bzw um die Höhe der Summe aller Verwaltungsstrafverfahren.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im Schreiben vom 30.05.2022, mit dem auf das Auskunftsersuchen Bezug genommen wurde, ausgeführt, dass in den hier angefragten Jahren 2020 und 2021 „gegen im Bezirk tätige Netzbetreiber keine Anzeigen wegen Verdachts einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2 Ziffer 13 Elektrizitätswirtschafts- und – organisationsgesetzes 2010 (EIWOG 2010) in Verbindung mit der Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung – IME-VO eingelangt und daher keine derartigen Strafverfahren durchgeführt“ worden seien.
Damit wurde eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Anzahl der diesbezüglich erstatteten Anzeigen bzw durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren jeweils „Null“ ist. Insofern wurde diesbezüglich die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft erteilt.
Aus § 4 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ergibt sich, dass die Auskunft keinen strengen Formerfordernissen unterliegt. Dementsprechend war die Behörde auch nicht verpflichtet, zur Auskunftserteilung den vom Beschwerdeführer eingebrachten Fragebogen heranzuziehen und die diesbezüglich vorgegebenen Rubriken einzeln auszufüllen.
Im gegenständlichen Fall wurde zu den Fragen 1.1. und 1.3. eine Auskunft erteilt. Insofern ist der Antrag auf Erlassung des Bescheides, soweit er die Punkte 1.1 und 1.3. des Fragebogens betrifft, als unzulässig zurückzuweisen. Dem Verwaltungsgericht war es nicht verwehrt, den Spruch bezüglich der Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“ auf „unzulässig“ abzuändern.
V.4.Zu den Fragen 1.2.:
Die diesbezüglich gestellten Fragen beziehen sich auf eigenständige Feststellungen der Behörde iZm mit Übertretungen nach dem EIWOG. Aus den Ausführungen der Behörde im Schreiben vom 30.05.2022 geht nicht mit einer entsprechenden Klarheit hervor, ob die Behörde selbst Zuwiderhandlungen bzw Verfehlungen in Bezug auf das Nichterreichen der 80 % der IME-VO festgestellt hat, sondern nur, dass es mangels eingelangter Anzeigen nicht zu entsprechenden Verwaltungsstrafverfahren gekommen ist. In Bezug auf den Fragenkomplex 1.2. ist daher keine ausreichende Auskunftserteilung erfolgt. Die Behörde hat sich daher in Bezug auf die Beantwortung dieser Fragen inhaltlich näher auseinanderzusetzen und entweder die Auskunft zu erteilen oder die Verweigerung der Erteilung der Auskunft auszusprechen und dies zu begründen.
V.5.Zu den Fragen 2.:
Auch in Bezug auf diesen Fragenkomplex, der sich auf die „Aktuelle Zielvorgabe der IME-VO“ bezieht, ist eine unzureichende Auskunftserteilung erfolgt. Die Behörde hat sich daher auch mit den unter diesem Punkt gestellten Fragen auseinanderzusetzen und eine Auskunft zu erteilen oder die Auskunftserteilung bescheidmäßig zu verweigern und dies zu begründen.
Für das fortgesetzte Verfahren sei dazu jedoch ergänzend angemerkt, dass die unter diesem Punkt angeführten Fragen einerseits die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts sowie damit im Zusammenhang stehender Absichtserklärungen betreffen. Absichtserklärungen sind von vorneherein nicht von der Auskunftspflicht erfasst (vgl VwGH 22.04.2002,2002/10/0034; 20.05.2016, 2013/04/0139). Ein Rechtsauskunftsersuchen umfasst nur die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt ist, nicht jedoch die Rechtsmeinung zu einem näher bezeichneten vom Auskunftswerber angenommenen Sachverhalt (vgl VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019).
V.Zum begehrten Kostenzuspruch:
Gemäß § 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat jeder Beteiligte die im Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen, sofern die im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht anderes anordnen. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einer gesonderten Bestimmung über einen Kostenanspruch eines Verfahrensbeteiligten. Der entsprechende Antrag auf Kostenzuspruch war daher zurückzuweisen.
VII.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich auf der Grundlage des im Akt befindlichen Schriftverkehrs. Die Beurteilung der Rechtsfrage, inwieweit auf der Grundlage eines Auskunftspflichtgesetzes von einer Verweigerung einer Auskunftserteilung durch eine Behörde auszugehen ist, erfordert auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer Verhandlung (vgl VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043, und die dort zit Jud).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)