Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/1958-7
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.12.1958.7
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 19.07.2022 gegen 17:51 Uhr durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers am 19.07.2022 gegen 17:51 Uhr durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y rechtswidrig war. Der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins mit der Nummer ***, ausgestellt am 04.11.1963, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und die Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 767,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem – Schriftsatz erhob der durch seinen Erwachsenenvertreter vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers samt Bescheinigung nach § 39 FSG am 19.07.2022. Begründend wurde – zusammengefasst - vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer mit 23.04.2022 ein einstweiliger und mit 05.05.2022 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter insbesondere für die Vertretung in Gerichtsverfahren und gegenüber Behörden bestellt worden sei, was auch der Behörde bekannt gewesen sei. Am 05.07.2022 habe die belangte Behörde die Kanzlei des Erwachsenenvertreters darüber informiert, dass ihr ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vorliege, womit dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden sei und wurde dieser Bescheid dem Erwachsenenvertreter in weiterer Folge in Kopie übermittelt. Allerdings sei als Empfänger auf dem übermittelten Bescheid lediglich der Beschwerdeführer angeführt worden. Daher sei der Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden sei, nicht rechtswirksam zugestellt und sohin nicht erlassen worden. Noch am 11.07.2022 habe der Erwachsenenvertreter diesen Umstand der belangten Behörde mitgeteilt, aus anwaltlicher Vorsicht sei gegen den Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2022, GZ: ***, sei das Rechtsmittel mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass es sich mangels Zustellung um einen sogenannten „Nichtbescheid“ handle. Am 19.07.2022 sei dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Zuge einer Verkehrskontrolle der Führerschein abgenommen worden und sei darüber eine Bescheinigung ausgefolgt worden, in der als Rechtsgrund für die Abnahme der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.06.2022, GZ: ***, angeführt sei. Die Abnahme erfolgte daher rechtsgrundlos und sei rechtswidrig.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weiters die Feststellung, dass die Führerscheinabnahme samt Bescheinigung rechtswidrig gewesen sei und schließlich, dass der belangten Behörde aufzutragen sei, dem Beschwerdeführer den Führerschein mit der Nr ***, ausgestellt am 04.11.1963, wieder auszuhändigen und die Kosten nach der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 03.08.2022, Zl ***. Ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Lenkberechtigungsentziehungsbescheid vom 16.05.2022 direkt an den Beschwerdeführer ergangen sei. Trotz regem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde habe dieser nicht erwähnt, dass für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt sei und er habe auch den Bescheid nicht abgeliefert. Dem Verkehrsreferat der Bezirkshauptmannschaft Z sei – anders als dem Referat Sicherheit und Aufenthalt aufgrund einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz am 25.05.2022 – die Bestellung eines Erwachsenenvertreters – bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages des Rechts- und Erwachsenenvertreters vom 12.07.2022 - nicht bekannt gewesen. Wegen mangelnder Zustellung des Lenkberechtigungsentziehungsbescheides an den Erwachsenenvertreter sei ein „Nichtbescheid“ vorgelegen, was im Nachhinein nach der gegenständlichen Führerscheinabnahme im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung festgestellt worden sei. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2022, GZ: ***, zugestellt am 01.08.2022, an den Rechts- und Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers sei schließlich die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für alle Klassen auf die Dauer dessen amtsärztlich festgestellter gesundheitlicher Nichteignung entzogen worden. Wenn eine „ex-nunc-Wirkung“ der Feststellung im Bescheid vom 21.07.2021, dass es sich beim Lenkberechtigungsentziehungsbescheid vom 16.05.2022 um einen „Nichtbescheid“ handelt, verneint werde, werde wohl auf eine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Führerscheinabnahme samt Bescheinigung für den Zeitraum vom 19.07.2022 bis 01.08.2022 (= Zustellung des Mandatsbescheids vom 27.07.2022) zu erkennen sein. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol aber diese „ex-nun-Wirkung“ bejahen, wäre die Maßnahmenbeschwerde abzuweisen. Für diesen Fall wurden Vorlage-, Schriftsatz- und allfälliger Verhandlungsaufwand nach der VwG-AufwErsV beantragt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Diese Gegenschrift wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im daraufhin eingebrachten Schriftsatz des vertretenen Beschwerdeführers vom 18.08.2022 wurde nochmals ausdrücklich betont, dass der Bescheid vom 16.05.2022 nicht wirksam erlassen worden sei und daher ein rechtliches Nullum darstelle. Eine etwaige „ex-nunc-Wirkung“ der Feststellung eines „Nichtbescheids“ im Zurückweisungsbescheid vom 21.07.2021 wurde ausdrücklich bestritten.
In weiterer Folge wurde mit dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers rechtlich erörtert, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 05.05.2022 eine Erwachsenenvertretung - im Vergleich zum Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 24.03.2022 - nicht für alle Verwaltungsverfahren ausgesprochen wurde, sondern nur für die „Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren, die Zustimmung mit (gemeint: in Zusammenhang mit) der Tonstrahler-Thematik stehen.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2022 wurde vom Erwachsenenvertreter eine Stellungnahme übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 05.05.2022 am 09.05.2022 elektronisch hinterlegt wurde und damit mit 10.05.2022 als zugestellt gilt. Die Bestellung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung sei erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses am 24.05.2022 wirksam geworden. Daher sei im Zeitpunkt der Zustellung des Führerscheinentziehungsbescheides vom 16.05.2022, Zl ***, durch Hinterlegung am 18.05.2022 (Beginn der Abholfrist) noch die Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter unter anderem für die „Vertretung gegenüber Behörden“ maßgeblich gewesen. Die gestellten Anträge wurden daher aufrechterhalten.
Dieser Schriftsatz wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
II.Sachverhalt:
Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 24.03.2022, Zl *** mit sofortiger Wirksamkeit (elektronisch hinterlegt am 28.03.2022, daher zugestellt am 29.03.2022) ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt:
Vertragsabschlüsse
Vertretung in Gerichtsverfahren
Vertretung gegenüber Behörden.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 05.05.2022, Zl *** (elektronisch hinterlegt am 09.05.2022, zugestellt am 10.05.2022) wurde ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für folgende Arten von Verfahren bestellt:
• Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die Zustimmung [gemeint: die in Zusammenhang] mit der Tonstrahler-Thematik stehen
• Vertretung in gerichtlichen Verfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
In dem Beschluss wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam wird. Mit Ablauf der zweiwöchigen Rekursfrist am 24.05.2022 ist daher der Beschluss rechtswirksam geworden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.05.2022, GZ: ***, wurde die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer und nicht dessen Erwachsenenvertreter adressiert und übermittelt (Hinterlegung am 18.05.2022). Dem Erwachsenenvertreter wurde in weiterer Folge lediglich eine Kopie dieses Bescheides (nicht von der zuständigen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Z) übermittelt. Das Original ist dem Erwachsenenvertreter nicht zugegangen.
Der Beschwerdeführer hat den Führerschein nicht bei der Behörde abgeliefert.
Am 19.07.2022 gegen 17:41 Uhr wurde dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y der Führerschein abgenommen und wurde darüber eine Bescheinigung ausgefolgt, in der als Rechtsgrund für die Abnahme der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.06.2022, GZ: *** angeführt ist [gemeint: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.05.2022; das Schreiben vom 29.06.2022 der Bezirkshauptmannschaft Z an die Polizeiinspektion Y beinhaltet nur den Auftrag an die Polizeiinspektion, den Führerschein des Beschwerdeführers aufgrund des Bescheides vom 16.05.2022, GZ: ***, abzunehmen].
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, Zl , und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, LVwG-.
Der Umfang der Erwachsenenvertretung und deren Rechtswirksamkeit ergeben sich aus den oben angeführten Beschlüssen des Bezirksgerichts Z vom 24.03.2022 und vom 05.05.2022, Zl *** (samt Zustellnachweisen). Diese wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.05.2022, GZ: *** (samt Zustellnachweis), betreffend die Führerscheinentziehung sowie der Auftrag an die Polizeiinspektion Y zur Abnahme des Führerscheins vom 29.06.2022 liegen im Behördenakt auf.
Die Abnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y am 19.07.2022 gegen 17:41 Uhr folgt wiederum aus der im Behördenakt aufliegenden Bescheinigung gemäß § 39 FSG.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer persönlich der Führerscheinentziehungsbescheid vom 16.05.2022 zugestellt wurde. Es findet sich im Verwaltungsakt hingegen kein Hinweis darauf, dass auch eine Zustellung an den damaligen einstweiligen Erwachsenenvertreter im Original erfolgt ist. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nur die Übermittlung einer Kopie des Bescheides (nicht durch die zuständige Behörde).
IV.Rechtslage:
Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 169/2020, maßgeblich:
Vorläufige Abnahme des Führerscheines
§ 39
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.
(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.
(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein oder Mopedausweis ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein oder Mopedausweis jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.
…
V.Erwägungen
Zur Zulässigkeit:
Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde ist die Abnahme eines Führerscheins nach § 39 Abs 1 3. Satz FSG. Allerdings mangelt es im Zeitpunkt der Abnahme – wie noch näher darzulegen ist – an einem vollstreckbaren Führerscheinentziehungsbescheid.
Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN).
Die Abnahme des Führerscheins durch Polizeibeamte im Sinne des § 39 Abs 1 3.Satz FSG – ohne Vorliegen eines vollstreckbaren Führerscheinentziehungsbescheides - stellt eine solche unmittelbare Zwangsgewalt dar.
Der gegenständliche Vorfall fand am 19.07.2022 statt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 27.07.2022 per E-Mail eingebracht. Sie wurde daher rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
In der Sache:
Im vorliegenden Fall ist vorab zu klären, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.05.2022, Zl ***, rechtswirksam gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Führerscheinentziehungsbescheides (Zustellung durch Hinterlegung: 18.05.2022 – Beginn der Abholfrist) war noch die Bestellung von Rechtsanwalt BB als einstweiliger Erwachsenenvertreter mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 24.03.2022, Zl ***, rechtlich maßgeblich. Bei Erlassung des Führerscheinentziehungsbescheides am 18.05.2022 war sohin ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für „Verfahren vor Behörden“ bestellt. Die „endgültige“ Bestellung als Erwachsenenvertreter laut Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 05.05.2022 ist erst mit Ablauf des 24.05.2022 – nach Ablauf der zweiwöchigen Revisionsfrist - in Rechtswirksamkeit erwachsen (vgl dazu § 125 Außerstreitgesetz).
Spätestens ab Erlassung des Beschlusses des Bezirksgerichts Z vom 24.03.2022, Zl ***, waren - aufgrund der sofortigen Wirksamkeit dieses Beschlusses (vgl § 120 Abs 1 Außerstreitgesetz) - Zustellungen an den Beschwerdeführer persönlich in den im Beschluss angeführten Angelegenheiten unwirksam (vgl VwGH 18.03.2013, 2011/05/0084, 11.12.2013, 2012/08/0221).
Der angefochtene Bescheid wurde - nach dem im Verwaltungsakt enthaltenen Rückschein – adressiert an den Beschwerdeführer persönlich am 18.05.2021 beim zuständigen Postamt hinterlegt.
Gemäß § 9 Abs 3 ZustG (idF BGBl I Nr 2008/5) hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (vgl VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087, mwN, 11.12.2013, 2012/08/0221).
Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der gegenständliche Führerscheinentziehungsbescheid vom 16.05.2021 im Original bis dato dem Erwachsenenvertreter tatsächlich zugekommen wäre. Vielmehr wurde dem Erwachsenenvertreter lediglich eine Kopie des Bescheides zur Kenntnis übermittelt. Diese Übermittlung wurde darüber hinaus offensichtlich auch nicht von der für Führerscheinentzüge zuständigen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Z veranlasst (weil diese bis zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages von der Bestellung eines Erwachsenenvertreters gar keine Kenntnis hatte – vgl die Ausführungen in der Gegenschrift). Eine Heilung des durch die ursprüngliche Zustellung an den handlungsunfähigen Beschwerdeführer bewirkten Zustellmangels ist daher nicht eingetreten. Daraus folgt, dass dieser Bescheid nicht erlassen wurde und daher auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl VwGH 18.03.2013, 2011/05/0084).
Dieser Umstand, dass der Führerscheinentziehungsbescheid nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde, ergibt sich aufgrund der dargestellten eindeutigen Rechtslage – unabhängig vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2022, ***, ***, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung im Führerscheinentziehungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde, sodass dieser Entscheidung über die Wiedereinsetzung in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 1 3. Satz Führerscheingesetz haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht Personen, denen (unter anderem) die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein abzunehmen.
Im vorliegenden Fall haben die Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y dem Beschwerdeführer am 19.07.2022 gegen 17.51 Uhr den Führerschein gemäß § 39 Abs 1 3.Satz FSG abgenommen, ohne dass bis dato die Lenkberechtigung vollstreckbar entzogen wurde. Dieser Führerscheinabnahme fehlte die gesetzliche Grundlage. Sie ist daher rechtswidrig.
Angemerkt wird, dass es im vorliegenden Fall rechtlich nicht relevant ist, ob bei der gegenständlichen Amtshandlung ein sonstiger Grund für die Führerscheinabnahme nach § 39 Abs 1 FSG vorgelegen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, 12.09.2006, 2005/03/0068 ua).
Ergebnis:
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und festzustellen, dass die Abnahme des Führerscheins am 19.07.2022 gegen 17.51 Uhr durch – der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Z zurechenbare – Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y rechtswidrig gewesen ist.
Der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins ist aber abzuweisen, dies aus folgenden Gründen:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer dieser gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 01.08.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat dagegen Vorstellung erhoben. Dieser Vorstellung kommt gemäß § 57 Abs 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zu. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.09.2022, Zl ***, wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.
Es liegt sohin seit 01.08.2022 ein neuer „sofort vollstreckbarer Bescheid“, der zu einer Abnahme des Führerscheins berechtigt, vor, sodass dem Antrag auf Aushändigung des Führerscheins mit der Nummer ***, ausgestellt 04.11.1963 von der BH-Z, nicht stattzugeben ist, zumal die Einbehaltung des Führerscheins nun nicht mehr in der Abnahme des Führerscheins am 19.07.2022 begründet ist, sondern durch die oben angeführte neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung begründet ist.
Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Der Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten (§ 35 Abs 7 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat beantragt, „gemäß § 35 VwGVG die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten nach der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten“. Mit dieser Formulierung kommt hinlänglich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags – zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch für Verhandlungsaufwand – sowie für die Eingabegebühr beantragt hat (vgl zum bloßen „Antrag, dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuzuerkennen“ - VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).
Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zusammen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden, sodass ein Verhandlungsaufwand nicht zuzusprechen war. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 767,60.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 16.03.2011, 2008/08/0087, 18.03.2013, 2011/05/0084, 11.12.2013, 2012/08/0221) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)