Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/1482-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.40.1482.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde/ den Vorlageantrag der AA und des BB, beide vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 09.11.2021, ohne Zahl, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y in X vom 04.05.2022, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Ausgehend von einer Meldung einer politischen Partei wurde der Zählerstand im Gebäude Adresse 2, eingeholt. Daraus ergibt sich ein Verbrauch vom 01.07.2017 bis 20.05.2021 von 2.001,0.
Laut der im Akt befindlichen Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 17.08.2021, der belangten Behörde sind die Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz gemeldet. Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 29.01.2021, teilten diese im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass das Objekt Adresse 2, von AA in ehelicher Gemeinschaft mit BB lebend erworben worden sei und seit vollständiger Möblierung im Laufe des Jahres 2018 von ihnen gemeinsam als häufig frequentierter Nebenwohnsitz genutzt werde. Ihr gemeinsamer Hauptwohnsitz in Deutschland befinde sich in W, nahe der Tiroler Grenze zu Bayern. Der Nebenwohnsitz in Y werde regelmäßig wochenweise und darüberhinaus über das ganze Jahr hinweg verteilt von ihnen als Rentnerin und Pensionist bewohnt. Freizeit und Ferien spielten dabei statusgemäß keine Rolle. Sie würden einen beträchtlichen Teil ihres Pensionistendaseins an ihrem Nebenwohnsitz verbringen und die Schönheiten der Natur und Vorzüge der Tiroler Lebensart genießen. Sie hätten keine vollständige Dokumentation ihrer Aufenthalte. Der größte Teil von Ausgaben vor Ort sei bar beglichen worden. Kassenzettel und Bewirtungsbelege seien nicht archiviert worden, weil sie als Privatausgaben keine steuerliche Relevanz hätten. Vorsichtig gerechnet ergebe sich eine gesamte Aufenthaltsdauer von über 150 Tagen im Jahr 2019. Auch wenn dieser Wert im Jahr 2020 Corona bedingt nicht erreicht worden sei, obwohl trotz erheblicher Reiseeinschränkungen und verwirrender bilateraler Maßnahmen der Landesregierungen der Nebenwohnsitz aufgesucht worden sei, könne man ihren Nebenwohnsitz in Y guten Gewissens als ihren zweiten Hauptwohnsitz bezeichnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2021 wurde den Beschwerdeführern die weitere Benützung des Objektes Adresse 2 als Freizeitwohnsitz untersagt. Begründend wurde dazu festgehalten, dass den eigenen Angaben zu Folge sich der gemeinsame Hauptwohnsitz in W (Deutschland) befinde. Der Wohnsitz mit der Adresse Adresse 2 werde entgegen § 13 Abs 3 und 7 TROG 2016 als Freizeitwohnsitz verwendet, da keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz existiere und auch keine Ausnahmebewilligung vorliege. Zudem sei dieses Objekt nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde Y in X eingetragen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Pensionisten handle, die an der gegenständlichen Adresse einen Nebenwohnsitz gemeldet hätten und zwischen ihren Wohnsitzen in Österreich, Y, und Deutschland, W und V, hin- und herpendeln würden. Dabei würden sie außerhalb von Zeiten pandemiebedingter Einreisebeschränkungen ca 160 Tage im Jahr in Y verbringen, sodass an der gegenständlichen Adresse jedenfalls sogar ein Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer gesehen werden könne (der Aufenthalt der Beschwerdeführer an den restlichen Tagen des Jahres verteile sich auf die Wohnsitze in W und V sowie auf Reisetätigkeiten). Es könne auch durch Rechnungen und Kredit- sowie EC-Kartenabhebungen bzw Bezahlungen belegt werden, wobei die Aufenthaltsdauer seit der Pandemie freilich zeitweise einreisepolitischen Beschränkungen unterlegen gewesen sei, was sich auch auf die faktische Aufenthaltsdauer dann doch wieder ausgewirkt habe. Die Pandemie könne aber freilich nicht dazu führen, dass ein Hauptwohnsitz plötzlich als Freizeitwohnsitz zu betrachten wäre. Insofern würden die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz in Y jedenfalls als Hauptwohnsitz ansehen. Beurteilungskriterium für einen Hauptwohnsitz sei die Aufenthaltsdauer, unbenommen dessen wäre auch ein Nebenwohnsitz nicht zwingend ein verbotener Freizeitwohnsitz, da eine Person – ausnahmsweise – mehrere Mittelpunkte der Lebensinteressen haben könne. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführer zu vernehmen oder zur ergänzenden Stellungnahme aufzufordern. Die Begründung des bekämpften Bescheides bestehe einzig und allein darin, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im W liegen solle. Bei Annahme eines Freizeitwohnsitzes habe die Behörde jedenfalls Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der Verwendung des Objektes zu treffen. Dies sei jedoch in keiner Weise erfolgt. Da Pensionisten weder Freizeit, noch Arbeit hätten, könne ein von einem Pensionisten genutzter Wohnsitz schon begrifflich nicht zu Ferien – bzw Erholungszwecken verwendet werden. Vielmehr könnten Wohnsitze von Pensionisten nur Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz, also Lebensmittelpunkt sein. Ein Freizeitwohnsitz für Pensionisten sei ausgeschlossen. Der VwGH stelle beim Begriff des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen nämlich bei einem verwitweten Pensionisten gar nicht auf die klassischen Kriterien des § 1 Abs 8 Meldegesetz ab, sondern stelle die Aufenthaltsdauer das wesentliche Beurteilungskriterium dar. Solange aber ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gegeben sei, könne aber per Definition kein Freizeitwohnsitz vorliegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.05.2022, Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass kein Hauptwohnsitz vorliege, zumal die Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz an der Adresse 2, angemeldet hätten. Die Beschwerdeführer seien seit 18.09.2018 mit einem Nebenwohnsitz gemeldet, welcher nach eigenen Angaben kein Arbeitswohnsitz sei. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die die Verwendung des oben genannten Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz in Frage stellten. Die vorgelegten Unterlagen, Rechnungen und Abrechnungen ließen nicht darauf schließen, dass der Wohnsitz zu anderen Zwecken als jener der Erholung und Freizeitgestaltung verwendet werde und sohin eindeutig eine Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliege.
Mit Eingabe vom 23.05.2022 beantragten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen und wiesen daraufhin, dass die Beschwerdevorentscheidung nach Ablauf der in § 14 VwGVG angeführten Frist von zwei Monaten erfolgt sei.
Am 15.09.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Pensionisten. Die Beschwerdeführerin AA ist Eigentümerin der Wohnung Top 4 Adresse 2, **** Y in X und dort seit 23.05.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer ist an dieser Andresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat dieses Objekt im Jahr 2017 erworben und nach vollständiger Möblierung im Herbst 2018 gemeinsam mit ihrem Ehegatten bezogen. Dieses Objekt darf – völlig unstrittig – nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Die Beschwerdeführer verfügen über zwei Kraftfahrzeuge, wobei eines in Österreich, das andere in Deutschland angemeldet ist. Die Beschwerdeführer halten sich – nach deren eigenen Angaben – mehrmals pro Jahr für ca drei Wochen durchgehend in Y für ca 150 bis 190 Tage auf, während sie das übrige Jahr am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers BB in W (Deutschland) bzw in V sowie auf Reisen verbringen. Die Kinder und Enkelkinder der Beschwerdeführer befinden sich in V bzw in Deutschland. Der gesamte Zahlungsverkehr der Beschwerdeführer wird entweder in Bar oder über eine deutsche Bankverbindung abgewickelt. Arztbesuche finden in V bzw in W statt. Vorsichtig gerechnet, ergibt sich eine Gesamtaufenthaltsdauer von 150 Tagen im Jahr 2019. Auch wenn dieser Wert im Jahr 2020 Corona bedingt nicht erreicht wurde – obwohl trotz erheblicher Reiseeinschränkungen und verwirrender bilateraler Maßnahmen der Landesregierungen so oft wie möglich der Freizeitwohnsitz aufgesucht wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Landesverwaltungsgericht.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44, zuletzt geändert LGBl Nr 62/2022, lauten:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(…)
Ebenfalls von Belangen sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(…)“
V.Erwägungen:
Dass das gegenständliche Anwesen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf ist völlig unstrittig und geht die Argumentation der Beschwerdeführer von Anfang an in die Richtung, dass hier kein unerlaubter Freizeitwohnsitz, sondern vielmehr ein weiterer Wohnsitz vorliege.
Festzuhalten ist, dass der Begriff des „weiteren Wohnsitzes“ sowohl dem Tiroler Raumordnungsgesetz als auch der Tiroler Bauordnung fremd ist.
Gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer am konkreten Ort feststellbar ist.
Auf Sachverhaltsebene war daher zu prüfen, ob ein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer in Y feststellbar ist. Bei Pensionisten wird regelmäßig das Merkmal der beruflichen Lebensbeziehungen in den Hintergrund treten, ebenso wie die Frage der Freizeitgestaltung, während den familiären, sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen erhöhte Bedeutung zukommt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, kann von einem deutlichen Übergewicht hinsichtlich der beruflichen, familiären, sozialen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen der Beschwerdeführer in Y jedoch nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner persönlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst eingeräumt, dass sie beide in etwa in Tirol gleich viel Zeit verbringen, wie an ihren beiden anderen Wohnsitzen in W bzw V bzw auf Reisen.
Insbesondere das Argument der Beschwerdeführer, dass Corona bedingt ein längerer Aufenthalt in Y aufgrund der Reisebeschränkungen nicht möglich gewesen sei, führt letztlich zu dem Schluss, dass der in Rede stehende Wohnsitz in Y gerade nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführer dient. Gerade während der Corona Pandemie, sohin der aktuell schwersten gesundheitlichen Bedrohung, hält man sich nach allgemeiner Lebenserfahrung an jenem Ort auf, der den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt und insbesondere wegen der in diesem Zusammenhang stehenden Reisebeschränkungen die geringste Einschränkung der persönlichen Freiheit darstellt. Gerade die Frage der medizinischen bzw. ärztlichen Betreuung wird in dieser Zeit eine zentrale Bedeutung zukommen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in Y wohnhaft waren.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht durchaus glaubwürdig angegeben hat, ärztliche Hilfe nicht in Österreich in Anspruch zu nehmen, sondern zu seinem Spezialisten in V zu fahren bzw wenn er Rezepte brauche, dies bei seinem Arzt in der Nähe in W mache. Gerade bei älteren Personen ist jedoch auch eine ausreichende ärztliche Versorgung am Ort des Wohnsitzes, an welchem üblicherweise der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, zu erwarten. Im Hinblick auf gesundheitliche und familiäre Aspekte liegen somit gerade keine Anknüpfungspunkte für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit einen Hauptwohnsitz in Y vor.
Die Hinweise auf das Meldegesetz sind insofern nicht Ziel führend, als das TROG 2022 in § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (vgl etwa VwGH 12.07.2022, Ra 2022/06/0094).
Die mittlerweile erfolgte Anmeldung der Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in Y vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht. Dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0016 uva).
Hinsichtlich der Frage der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit („Playboy-Richtlinie“) ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0078 zu verweisen. Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin konnte die gegenständliche Liegenschaft ohne weiteres erwerben. Ebenso steht es beiden Beschwerdeführern frei, diese Wohnung selbst als Hauptwohnsitz zu nutzen oder zu vermieten. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, eine Wohnung mit entsprechender Freizeitwohnsitzwidmung zu erwerben.
Zusammenfassend ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedung eines dauernden Wohnbedarfes dient und kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der Lebensbeziehungen der Revisionswerber in Y feststellbar ist.
Zu Recht haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der in § 14 VwGVG angeführten Frist von zwei Monaten erfolgt ist. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y in Tirol vom 09.11.2021 wurde am 07.12.2021 erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 04.05.2022 und liegt somit außerhalb der Frist von zwei Monaten, weshalb insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)