Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/0056-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2014.33.0056.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die AA AG, Forstbetrieb Z, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.07.2013, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird im Umfang der Anfechtung Folge gegeben und unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der Beitrag der Republik Österreich – AA AG (für die Vorteilsgrundstücke der EZ ***1 GB X) für die nachträgliche Einbeziehung der Grundstücke an die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB mit Euro 0,00 festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
CC hat am 28.07.2006 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz den Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zur Bewirtschaftung seiner Liegenschaft „DD“ gestellt; EE hat am 22.11.2006 den Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die Liegenschaft „FF“ gestellt. Die Agrarbehörde hat darüber eine mündliche Verhandlung für den 13.12.2006 anberaumt. Aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung ergibt sich, dass CC den Weg bauen wird, die Erhaltung des Weges je zur Hälfte durch CC und EE erfolgt. Die AA AG ist berechtigt, die Weganlage bis zu ihrer Grundstücksgrenze (Gst **1 bzw **2) kostenlos mitzubenützen. Der Amtssachverständige hat dabei erklärt, dass Grundflächen der AA AG in der Natur auf eine Länge von maximal 20 Laufmeter zu belasten sind. Hinsichtlich der Einbeziehung der Antragsteller in die vorgelagerten Bringungsgemeinschaften BB und GG werden Beitragsschlüssel ermittelt.
Aus einem Aktenvermerk vom 12.02.2008 ergibt sich, dass CC seinen Antrag zurückgezogen hat.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 hat CC beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung JJ vorgebracht, dass bereits im Jahre 2006 eine Weganlage errichtet wurde und auch eine Verhandlung im Jahre 2006 stattgefunden hat. Dieser Weg wurde zur Erschließung des Hofes „DD“ errichtet und verläuft dieser über Grundstücke der AA und des EE. Es wurde die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes beantragt.
Daraufhin wurde eine mündliche Verhandlung für den 31.01.2012 anberaumt. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass CC und EE für die aufgezählten Grundstücke den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes mit Einbeziehung in die vorgelagerte Weganlage gestellt haben. Die erforderlichen Bringungsrechte werden wechselweise entschädigungslos eingeräumt. Die Mitbenützung der Weganlage bis zur Kehre für die Republik Österreich (AA AG) wird entschädigungslos eingeräumt; die Republik Österreich beteiligt sich an der Erhaltung mit 0,1 % auf dieser Teilstrecke. Weiters wird ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für Gst **3 in EZ ***1 GB *** X der Republik Österreich (AA AG) hinsichtlich der durch den Weg erschlossenen Flächen gestellt. Das Beitragsbetreffnis für die neu zu bildende Bringungsgemeinschaft DD wird bis hm 3,5 vereinbart, 50 Anteile CC und 50 Anteile EE und 0,1 Anteile Republik Österreich (AA AG) für die erschlossene Fläche Gst **3. Für die vorgelagerte Weganlage wird dies fachtechnisch errechnet und den Parteien in Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt. Baukosten sind keine zu leisten, eine gesonderte Baubewilligung ist nicht erforderlich, da der Weg bereits besteht. CC verpflichtet sich bis zum 01.06.2012 ein Projekt der Agrarbehörde vorzulegen.
Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 16.02.2012 wurde den Parteien die von der Abteilung KK erstellten Beitragsbetreffnisse zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen übermittelt.
Die AA AG haben mit Schriftsatz vom 28.03.2012 im Wesentlichen vorgebracht, beim vorgelagerten BBweg habe die AA AG freiwillig eine Beitragsleistung von 74 % übernommen. Unter Punkt III. des agrarbehördlichen Genehmigungsbescheides wurde festgehalten, dass die AA am bestehenden Hauptweg künftig ohne weitere Beitragsleistungen Stichwege nach Bedarf anschließen können. Unter diesem Aspekt sei es zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Beitragsberechnung BBweg die Stichwege LL, MM I, BBstichweg sowie am Ende des Berechnungsblattes BBweg insbesondere auch der Stichweg MM II berechnungstechnisch berücksichtigt worden seien. Der Stichweg MM II sei nur eine Teilstrecke der Bringungsanlage MMweg, die von einer einzigen Bringungsgemeinschaft nach dem GSLG verwaltet werde.
Zum MMalmweg wurde seitens der AA AG im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 20.05.1965 und 28.11.1985 ein Übereinkommen zwischen NN und den AA agrarbehördlich genehmigt worden sei. Es werde generell die rechtliche Zulässigkeit einer detaillierten Neuberechnung in Frage gestellt. Es werde darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit ausschließlich einvernehmliche Parteienübereinkommen abgeschlossen worden seien, welche in weiterer Folge von der Agrarbehörde genehmigt worden seien. Der Gesetzgeber verweise sowohl in § 15 Abs 2 als auch in § 15 Abs 5 GSLG darauf, dass in erster Linie ein Parteienübereinkommen anzustreben sei und nur dann, wenn ein solches nicht zustande kommen sollte, die Agrarbehörde amtswegig hinsichtlich der Beitragsfestsetzung bzw Anteilsfixierung tätig zu werden habe. Im Hinblick auf die Möglichkeit auf eine einvernehmliche Regelung, werde die Anberaumung einer neuerlichen Agrarverhandlung beantragt.
Die mündliche Verhandlung wurde für den 16.05.2012 anberaumt. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass der bisherige Verfahrensgang zur Erschließung der Liegenschaft „DD“ in den wesentlichen Grundzügen vorgetragen wurde. Es wurde klargestellt, dass die übermittelten Beitragsbetreffnisse auf die neu zu berechtigten Grundstücke bezogen sind. In bestehende (vereinbarte) Regelungen wird nicht eingegriffen. Damit wurde den Einwendungen Rechnung getragen.
Nach Vorlage des Projektes durch CC erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Agrarbehörde vom 22.07.2013. Unter Spruchpunkt I. „Einbeziehung Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB“ wurde auch das Gst **3 (Teilflächen) in EZ ***1 GB X der Republik Österreich – AA AG als berechtigtes Grundstück in die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.08.1963 geändert mit Bescheid vom 07.08.1980 gebildeten Bringungsgemeinschaft „Güterweggenossenschaft BB“ einbezogen. Die Vorteilsgrundstücke, die Anteilsbetreffnisse an der Bringungsgemeinschaft „Güterweggenossenschaft BBweg“ sowie das neue Gesamtanteilsbetreffnis sind aus der diesem Bescheid beiliegenden Anlage – Regelung BBweg/BBweg – ersichtlich. Weiters wurde die Republik Österreich, AA AG, für die nachträgliche Einbeziehung verpflichtet den Betrag von Euro 2.609,38 an die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das agrarbehördliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nach den Bestimmungen des GSLG 1970 vorliegen würden. Die zu erschließenden Grundstücke würden über keine zeitgemäße, rechtlich gesicherte Bringungsmöglichkeit verfügen. Durch die nunmehrige agrarbehördliche Erledigung könnten die Grundstücke unter Beachtung der Vorgaben des § 3 GSLG 1970 zweckmäßig erschlossen werden. Zum eingangs erwähnten Antrag habe am 31.01.2012 eine mündliche agrarbehördliche Verhandlung stattgefunden. Aufgrund der Ergebnisse dieser Verhandlung sei davon auszugehen, dass die im Spruch dieses Bescheides vorgesehenen Rechtseinräumungen und Grundinanspruchnahmen einvernehmlich erfolgen und die Anteilsverhältnisse unter den Mitgliedern vereinbart worden seien. Soweit bei den Anteilsverhältnissen Unklarheiten gewesen seien, seien diese in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 ausgeräumt worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung der Republik Österreich, AA AG vom 09.08.2013, in der im Wesentlichen auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen wurde und beantragt wurde, dahingehend zu erkennen, dass in Richtigstellung der Anteilsbetreffnisse des Bescheides bzw des Spruchpunktes I. die Zahlungsverpflichtung der AA AG zur Gänze zu entfallen habe.
II.Erwägungen:
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm. A. Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst und ist die Zuständigkeit für anhängige Berufungsverfahren auf die Landesverwaltungsgerichte übergegangen.
Laut dem vom Antragsteller CC eingereichten Projekt Bringungsweg DD ergibt sich, dass die gesamte Weglänge 612,95 m beträgt und dieser Weg über das Grundstück der AA AG, nämlich **3 auf einer Länge von 38,23 m betroffen ist.
Im Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 07.08.1980, Zl ***, wurde festgehalten, dass die AA am bestehenden Hauptweg künftighin ohne weitere Beitragsleistungen Stichwege nach Bedarf anschließen können. Alle bisherigen Wegerweiterungen der AA sind durch die Übernahme von 74 % abgedeckt. In dem einen Bescheidbestandteil bildenden Anteilsbetreffnis „Regelung BBweg-BBweg“ finden sich zunächst unter Position 5 diverse Grundstücke aus mehreren Stichwegen bzw „direkt auf den BBweg“, die rechnerisch ein Anteilsbetreffnis von 72,679 % Baukosten bzw 68,073 % Erhaltungskosten auslösen. Es wird davon ausgegangen, dass hier der Altbestand rechnerisch dokumentiert wird und jedenfalls die in dieser Rubrik enthaltenen Grundflächen keine wie immer gearteten Bau- und Erhaltungskosten und Zahlungsverpflichtungen zu Lasten der AA AG auslösen.
Am Ende des Anteilsbetreffnisses „Regelung BBweg-BBweg“ hingegen sowie in der letzten Zeile des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides findet sich die Einstufung der AA AG mit 1,675 Baukostenprozentpunkten bzw 4,572 Erhaltungsprozentpunkten, dies aus den Titel von Grundflächen „AA aus dem Stichweg MM II“, wofür die Beschwerdeführerin einen Einmalbetrag in der Höhe von Euro 2.609,38 an die Bringungsgemeinschaft Güterweggenossenschaft BB zu leisten hat.
Betreffend den BBweg hat die belangte Behörde festgestellt, dass die AA AG seinerzeit freiwillig eine Beitragsleistung von 74 % übernommen hat und im agrarbehördlichen Genehmigungsbescheid klar und deutlich festgehalten ist, dass die AA am bestehenden Hauptweg künftighin ohne weitere Beitragsleistungen Stichwege nach Bedarf anschließen können. Insbesondere der Stichweg MM II ist nur eine Teilstrecke der Bringungsanlage MMweg und stellt sich dies als ein Stichweg des BBweges dar.
Im Anteilsbetreffnis „Regelung BBweg-Fellenbergalmweg“ ist unter Position 7 die AA AG mit 56,256 % an den Baukosten bzw 59,445 % an den Erhaltungskosten beteiligt. Hierdurch findet sich auch hier in der am Ende des Anteilsbetreffnisses vorzufindenden Rubrik eine rechnerische Einbeziehung unter AA „aus dem Stichweg MM II“ mit 24,714 % an den Baukosten bzw 29,146 % an den Erhaltungskosten. Betreffend den MMalmweg hingegen wird weder unter Spruchpunkt II. noch im Anteilsbetreffnis eine Zahlungsverpflichtung der AA AG festgelegt.
Aus dieser Tatsache - Einbeziehung der AA - Flächen aus dem Stichweg MM II in die Bringungsgemeinschaft „Güterweggenossenschaft GG“ ohne Zahlungsverpflichtung, ist jedoch nicht erfindlich, warum hinsichtlich der Bringungsgemeinschaft „Güterweggenossenschaft BB“ eine Zahlungsverpflichtung bzw monetäre Einstufung der AA AG erfolgt ist. Schließlich führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung auch aus, dass in bestehende (vereinbarte) Regelungen nicht eingegriffen wird.
In Zusammenschau der vorstehenden Ausführungen und in Anbetracht der Weglänge auf AA Grund auf Gst **3 in EZ ***1 GB *** X iVm dem Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 07.08.1980, mit dem die AA AG 74 % der Beitragsleistungen übernommen hat und dafür am bestehenden Hauptweg künftighin ohne weitere Beitragsleistungen Stichwege nach Bedarf anschließen kann. Daher erschließt sich nicht, wie es zu der Beitragsleistung der AA AG für die Einbeziehung in die Güterweggenossenschaft BBweg in Höhe von Euro 2.609,38 bekommt.
Aus dem Akt der belangten Behörde insbesondere der Stellungnahme der AA AG lässt sich nicht erschließen, dass für die AA AG wiederum eine Beitragsleistung zu erbringen ist, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)